3237/AB XXI.GP

Eingelangt am: 26.02.2002

BM für öffentliche Leistung und Sport

 

 

Die Abgeordneten Dr. Kräuter und Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage
(3378/J) betreffend “inakzeptablen Kuhhandel" bei steirischen Gerichtsschließungen und der
Wahl eines Zweiten Landeshauptmannstellvertreters in der Steiermark gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:


Frage 1:

Welche sachlichen Argumente haben sie bewogen, sich für eine Gerichtsschließung
einzusetzen, die ihr regionaler FPÖ-Abgeordneter Knerzl als “eine Katastrophe und das
Schlechteste, was man für den Bezirk Liezen machen konnte" klassifiziert?

Frage 2:

Haben Sie Ihren Landesparteichef Schlöggl telefonisch zu einem Abstimmungsverhalten
gezwungen, welches dem einstimmigen Beschluß der FPÖ-Landesgruppe Steiermark
widerspricht und wenn ja, mit welchen Argumenten haben Sie Schlöggl “überzeugt"?

Fräse 3:

Wie bewerten Sie die Führungsqualitäten eines FPÖ-Landesobmannes, der einen
einstimmigen Beschluß seines Landesvorstandes unter seiner Führung einen Tag später
verrät und in der Regierung genau das Gegenteil vertritt?


Frage 4:

Wie beurteilen Sie als Vizekanzlerin den verfassungsrechtlichen Umstand, dass, nachdem die
steirische Volkspartei Schlöggl zum Zweiten Landeshauptmannstellvertreter gekürt hat, nur
die ÖVP einen Nachfolger des wankelmütigen steirischen FPÖ-Spitzenrepräsentanten
nominieren und wählen kann?

Zu den Fragen 1-4:

Das parlamentarische Interpellationsrecht des Art. 52 Bundes-Verfassungsgesetz in
Verbindung mit § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 bezieht sich auf den gesetzlichen
Wirkungsbereich des befragten Organs im Sinne des § 2 Bundesministeriengesetz 1986. Laut
Art. 69 Abs. 2 erster Satz B-VG besteht die Zuständigkeit des Vizekanzlers/der Vizekanzlerin
lediglich in der Vertretung des Bundeskanzlers. Da die gegenständliche Anfrage weder
Tätigkeiten der Geschäftsführung der Vizekanzlerin noch der Bundesministerin für öffentliche
Leistung und Sport zum Gegenstand hat, ersuche ich um Verständnis, dass ich von einer
Beantwortung der gegenständlichen Anfrage absehe.