3237/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26.02.2002
BM für öffentliche Leistung und Sport
Die Abgeordneten Dr. Kräuter und Genossen haben an
mich eine schriftliche Anfrage
(3378/J) betreffend “inakzeptablen
Kuhhandel" bei steirischen Gerichtsschließungen und der
Wahl eines Zweiten
Landeshauptmannstellvertreters in der Steiermark gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Frage 1:
Welche sachlichen Argumente haben sie
bewogen, sich für eine Gerichtsschließung
einzusetzen, die ihr
regionaler FPÖ-Abgeordneter Knerzl als “eine Katastrophe und das
Schlechteste, was man für den Bezirk
Liezen machen konnte" klassifiziert?
Frage 2:
Haben Sie Ihren Landesparteichef Schlöggl telefonisch zu
einem Abstimmungsverhalten
gezwungen, welches dem einstimmigen
Beschluß der FPÖ-Landesgruppe Steiermark
widerspricht und wenn ja, mit welchen Argumenten haben Sie Schlöggl
“überzeugt"?
Fräse 3:
Wie bewerten Sie die
Führungsqualitäten eines FPÖ-Landesobmannes, der einen
einstimmigen
Beschluß seines Landesvorstandes unter seiner Führung einen Tag
später
verrät
und in der Regierung genau das Gegenteil vertritt?
Frage 4:
Wie beurteilen Sie
als Vizekanzlerin den verfassungsrechtlichen Umstand, dass, nachdem die
steirische
Volkspartei Schlöggl zum Zweiten Landeshauptmannstellvertreter gekürt
hat, nur
die
ÖVP einen Nachfolger des wankelmütigen steirischen
FPÖ-Spitzenrepräsentanten
nominieren
und wählen kann?
Zu den Fragen 1-4:
Das parlamentarische
Interpellationsrecht des Art. 52 Bundes-Verfassungsgesetz in
Verbindung mit § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 bezieht sich auf den
gesetzlichen
Wirkungsbereich des befragten Organs im Sinne des § 2
Bundesministeriengesetz 1986. Laut
Art. 69 Abs. 2 erster Satz B-VG besteht die
Zuständigkeit des Vizekanzlers/der Vizekanzlerin
lediglich in der Vertretung des
Bundeskanzlers. Da die gegenständliche Anfrage weder
Tätigkeiten der Geschäftsführung der Vizekanzlerin noch
der Bundesministerin für öffentliche
Leistung und Sport zum Gegenstand hat,
ersuche ich um Verständnis, dass ich von einer
Beantwortung der
gegenständlichen Anfrage absehe.