3244/AB XXI.GP
Eingelangt am: 05.03.2002
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Haidlmayr. Freundinnen und Freunde haben am
9. Jänner 2002 unter der
Nummer 3267/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend ..Verpflegungsregelungen für Zivildiener" gerichtet.
Die vorliegende Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zur Frage 1:
Die Beurteilung, wie viel Geld täglich notwendig wäre, um Bürgerinnen in allen Landesteilen
von Österreich angemessen zu verpflegen, fällt nicht in meinen Kompetenzbereich.
Zu Frage 2:
Laut § I der Verordnung
des Bundesministers für Landesverteidigung über das
Tageskostgeld. BGBl. II Nr. 151/2001. betrug
der Geldwert der Truppenverpflegung im Jahre
2001 entsprechend den für die Verpflegung der Anspruchsberechtigten
anfallenden
durchschnittlichen Kosten 43
S täglich. Im Übrigen verweise ich auf die Zuständigkeit des
Bundesministers für
Landesverteidigung.
Zu den Fragen 3 und 4:
Die Überwachung der Einhaltung dieser dem
Rechtsträger der jeweiligen Zivildienst-
einrichtung aufgetragenen Pflicht obliegt
dem Landeshauptmann und den Bezirksver-
waltungsbehörden. Im Zuge der behördlichen Überwachung
kam es in den Bundesländern
Niederösterreich und Wien nur zur Beanstandung des
Rechtsträgers “Pensionsversicherungs-
anstalt der Arbeiter"
wegen unzureichender Vorsorge für die angemessene Verpflegung von
Zivildienstleistenden im Krankheitsfall in zwei Einrichtungen.
Zur Frage 5:
Derartige Aufzeichnungen werden mangels einer Meldeverpflichtung der Rechtsträger von
Zivildiensteinrichtungen nicht geführt.
Zur den Fragen 6, 8 und 9:
Die Verpflegung des Zivildienstleistenden fällt in die ausschließliche Autonomie und
Verantwortung der Rechtsträger von Zivildiensteinrichtungen.
Zur Frage 7:
Die den als Einrichtungen anerkannten
Organisationseinrichtungen des Bundesministeriums
für Inneres zugewiesenen
Zivildienstleistenden haben im abgelaufenen Jahr eine “tägliche
Verpflegsentschädigung" von 80 S
erhalten.
Zu den Fragen 10 bis 12:
Die Erläuterungen zu Z 16 zur Regierungsvorlage eines
Bundesgesetzes, mit dem das
Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986) geändert
wird (ZDG-Novelle
2001). 338 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP.
bringen wohl eine derartige Vorgangsweise zum Ausdruck, im Zivildienstgesetz
1986 selbst
findet sich jedoch keine korrespondierende
Bestimmung.
Allerdings empfiehlt es sich schon zur Erhaltung eines
gedeihlichen Betriebsklimas, die
Entscheidung, wie die Verpflegung des Zivildienstleistenden in der Einrichtung
zu erfolgen
hat. im Einvernehmen mit dem Zivildienstleistenden zu treffen. Deshalb habe ich
bereits
unmittelbar nach Behandlung der ZDG-Novelle 2001 im Bundesrat am 14. Dezember
2001
bei den Rechtsträgern um Verständnis für die
Verpflegswünsche der Zivildienstleistenden
geworben.