3244/AB XXI.GP

Eingelangt am: 05.03.2002

 

Bundesminister für Inneres


 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr. Freundinnen und Freunde haben am
9. Jänner 2002 unter der Nummer 3267/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend ..Verpflegungsregelungen für Zivildiener" gerichtet.

Die vorliegende Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zur Frage 1:

Die Beurteilung, wie viel Geld täglich notwendig wäre, um Bürgerinnen in allen Landesteilen

von Österreich angemessen zu verpflegen, fällt nicht in meinen Kompetenzbereich.

Zu Frage 2:

Laut § I der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das
Tageskostgeld. BGBl. II
Nr. 151/2001. betrug der Geldwert der Truppenverpflegung im Jahre
2001 entsprechend den für die Verpflegung der Anspruchsberechtigten anfallenden
durchschnittlichen Kosten 43 S täglich. Im Übrigen verweise ich auf die Zuständigkeit des
Bundesministers für Landesverteidigung.

Zu den Fragen 3 und 4:

Die Überwachung der Einhaltung dieser dem Rechtsträger der jeweiligen Zivildienst-
einrichtung aufgetragenen Pflicht obliegt dem Landeshauptmann und den Bezirksver-
waltungsbehörden. Im Zuge der behördlichen Überwachung kam es in den Bundesländern


Niederösterreich und Wien nur zur Beanstandung des Rechtsträgers “Pensionsversicherungs-
anstalt der Arbeiter" wegen unzureichender Vorsorge für die angemessene Verpflegung von
Zivildienstleistenden im Krankheitsfall in zwei Einrichtungen.

Zur Frage 5:

Derartige Aufzeichnungen werden mangels einer Meldeverpflichtung der Rechtsträger von

Zivildiensteinrichtungen nicht geführt.

Zur den Fragen 6, 8 und 9:

Die  Verpflegung  des  Zivildienstleistenden  fällt  in  die  ausschließliche  Autonomie  und

Verantwortung der Rechtsträger von Zivildiensteinrichtungen.

Zur Frage 7:

Die den als Einrichtungen anerkannten Organisationseinrichtungen des Bundesministeriums
für Inneres zugewiesenen Zivildienstleistenden haben im abgelaufenen Jahr eine “tägliche
Verpflegsentschädigung" von 80 S erhalten.

Zu den Fragen 10 bis 12:

Die Erläuterungen zu Z 16 zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das
Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986) geändert wird (ZDG-Novelle
2001). 338 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates
XXI. GP.
bringen wohl eine derartige Vorgangsweise zum Ausdruck, im Zivildienstgesetz 1986 selbst
findet sich jedoch keine korrespondierende Bestimmung.

Allerdings empfiehlt es sich schon zur Erhaltung eines gedeihlichen Betriebsklimas, die
Entscheidung, wie die Verpflegung des Zivildienstleistenden in der Einrichtung zu erfolgen
hat. im Einvernehmen mit dem Zivildienstleistenden zu treffen. Deshalb habe ich bereits
unmittelbar nach Behandlung der ZDG-Novelle 2001 im Bundesrat am 14. Dezember 2001
bei den Rechtsträgern um Verständnis für die Verpflegswünsche der Zivildienstleistenden
geworben.