3245/AB XXI.GP

Eingelangt am: 07.03.2002

Bundesminister für Inneres

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am
9. Jänner 2002 unter der Nummer 3266/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend “Vergabe der Zivildienstverwaltung an das Rote Kreuz" gerichtet.


Die vorliegende Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Das beauftragte Unternehmen wird die Durchführung der im § 54a Abs. 1 des
Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG angeführten Aufgaben mit Ausnahme der in den §§ 12a, 12b,
13 Abs. 1 Z 1 und 16 ZDG normierten Verwaltungsbereiche übernehmen.

Zur Frage 3:

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage über ein Bundesgesetz, mit dem das
Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986) geändert wird (ZDG-Novelle
2001), 338 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates
XXI. GP,
wird ausgeführt, dass zu den Kernbereichen der staatlichen Verwaltung die Befreiung eines
Menschen von der Wehrpflicht, der Widerruf der Befreiung und die Aufhebung der
Zivildienstpflicht gehören. Weiters sind die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des
ordentlichen Zivildienstes aus öffentlichem Interesse (§ 13 ZDG) und die Verlängerung des
Zivildienstes bei Verstößen gegen die Dienstpflicht (§ 16 ZDG) von der Übertragung
ausgenommen.


Zu den Fragen 4. 5 und 11:

Sollten wider Erwarten Unzukömmlichkeiten bei der Umsetzung der gesetzlichen und
vertraglichen Verpflichtungen auftreten, stehen die im § 54a Abs. 5 ZDG angeführten
Möglichkeiten zur Verfügung, um umgehend Abhilfe zu schaffen.

Zur Frage 6:

Abgesehen von den im Zivildienstgesetz 1986 normierten Möglichkeiten, einschließlich des
im § 54a Abs. 6 ZDG neu eröffneten Rechtszuges gegen Bescheide des Unternehmens, stehen
Beschwerdeführern die rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung, die auch gegenüber einer
Unterbehörde der staatlichen Verwaltung zur Anwendung gelangen können.

Zur Frage 7:

In der Ausschreibung wurden die Zuschlagskriterien wie folgt festgelegt:

Die Zuschlagserteilung erfolgte  an  das  wirtschaftlich  vorteilhafteste  Angebot  nach  den

Kriterien:

Preis               -        70 % = 70 Punkte

Qualität            -          30 % = 30 Punkte

Zur Beurteilung der Qualität wurden die nachfolgenden Qualitätskriterien herangezogen, die
wie folgt berechnet wurden:

1)        Personal: 20 Punkte

Genaue Darstellung, welches Personal (genaue Anzahl und genaue Beschreibung der
Qualifikation) der Bieter für die Durchführung der ausgeschriebenen Leistung einsetzt
sowie genaue Darstellung, welche Personen (Anzahl und Qualifikation) welche
Tätigkeiten ausüben werden.

2)         Auftragsmanagement: 5 Punkte

a)   Fertigkeiten und Erfahrungen des Auftragsmanagers.

b)  Arbeitsanweisungen. Inspektionen, Berichterstattung an das Bundesministerium
für Inneres.

3)        Unternehmensstärke: 5 Punkte

a)   branchenbezogene Referenzen.

b)  Personalmanagement - Philosophie und Praxis. Anzahl der Beschäftigten und
Personalfluktuation.


Zur Frage 8:

Das Österreichische Rote Kreuz Generalsekretariat war in folgenden Kriterien Bestbieter:

•    Preis

•    Qualität - Auftragsmanagement

•    Qualität - Unternehmensstärke

Zur Frage 9:

Beim Kriterium Preis war der zweitplazierte Bieter bereits 25.26 % oder 17.68 Punkte hinter

dem Bestbieter Österreichisches Rotes Kreuz Generalsekretariat.

Bei den Qualitätskriterien ergab sich folgende Reihung:

a)   Personal:

Die Mitbewerber belegten die Plätze 1, 3 und 4.

b)   Auftragsmanagement:

Das   Österreichische   Rote   Kreuz   Generalsekretariat   belegte   gemeinsam   mit   einem
Mitbewerber Platz 1, die beiden restlichen Bieter lagen punktegleich dahinter.

c)   Unternehmensstärke:

Das Österreichische Rote Kreuz Generalsekretariat belegte mit einem anderen Bieter den
1
. Platz, dahinter reihten sich die restlichen zwei Mitbewerber.

Zur Frage 12:

Diese Daten werden der gemäß § 54a Abs. 3 ZDG zu erlassenden Verordnung zu entnehmen

sein.

Zu den Fragen 13 und 14:

Dem Datenschutz wird durch die Datensicherheitsmaßnahmen, die sich aus den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen ergeben, zu deren Einhaltung das Unternehmen
gesetzlich und vertraglich verpflichtet ist, Rechnung getragen. Die Kontrolle erfolgt durch die
Datenschutzkommission und gegebenenfalls durch die Gerichte des öffentlichen Rechts.

Zur Frage 15:

Verstöße gegen den  Datenschutz sind nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes 2000 zu

sanktionieren.


Zu den Fragen 10 und 16:

Die   gesetzlichen   Bestimmungen   und   die   vertraglichen   Verpflichtungen   stellen   die

Gleichbehandlung der Einrichtungen durch das Unternehmen sicher.

Weiters   bieten   folgende   Bestimmungen   Gewähr   für  die   Wahrung  der   Interessen   der
Rechtsträger von Zivildiensteinrichtungen:

1. Der Rechtsträger einer anerkannten Zivildiensteinrichtung kann gemäß § 8 Abs. 3 ZDG
einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist
nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.

2.   Aus der Berufungsmöglichkeit gegen Bescheide des Unternehmens ergibt sich, dass
Rechtsträger Rechtsmittel aufgrund ihrer Parteistellung im Zuweisungsverfahren gemäß
§ 20 ZDG ergreifen können.

3. § 5 Abs. 2 ZDG räumt Zivildienstpflichtigen die Möglichkeit ein. Wünsche auf
Zuweisung zu einer bestimmten Einrichtung zu äußern. Diese sind nach Maßgabe der
Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.