3245/AB XXI.GP
Eingelangt am: 07.03.2002
Bundesminister für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat
Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am
9. Jänner 2002 unter der
Nummer 3266/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage
betreffend “Vergabe der Zivildienstverwaltung an das Rote Kreuz"
gerichtet.
Die vorliegende Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Das beauftragte Unternehmen wird die Durchführung der
im § 54a Abs. 1 des
Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG angeführten Aufgaben mit Ausnahme der in
den §§ 12a, 12b,
13 Abs. 1 Z 1 und 16 ZDG normierten Verwaltungsbereiche übernehmen.
Zur Frage 3:
In den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage über ein Bundesgesetz, mit dem das
Bundesgesetz über den
Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986) geändert wird (ZDG-Novelle
2001), 338 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP,
wird ausgeführt, dass zu den Kernbereichen der staatlichen Verwaltung die
Befreiung eines
Menschen von der Wehrpflicht, der Widerruf der Befreiung und die Aufhebung der
Zivildienstpflicht gehören. Weiters sind die Befreiung von der
Verpflichtung zur Leistung des
ordentlichen Zivildienstes aus öffentlichem Interesse (§ 13 ZDG) und die Verlängerung
des
Zivildienstes bei Verstößen gegen die Dienstpflicht (§ 16 ZDG)
von der Übertragung
ausgenommen.
Zu den Fragen 4. 5 und 11:
Sollten
wider Erwarten Unzukömmlichkeiten bei der Umsetzung der gesetzlichen und
vertraglichen Verpflichtungen auftreten, stehen die im § 54a Abs. 5 ZDG
angeführten
Möglichkeiten zur Verfügung, um umgehend Abhilfe zu schaffen.
Zur Frage 6:
Abgesehen von den im Zivildienstgesetz 1986 normierten
Möglichkeiten, einschließlich des
im § 54a Abs. 6 ZDG neu
eröffneten Rechtszuges gegen Bescheide des Unternehmens, stehen
Beschwerdeführern die rechtlichen Möglichkeiten zur
Verfügung, die auch gegenüber einer
Unterbehörde der staatlichen
Verwaltung zur Anwendung gelangen können.
Zur Frage 7:
In der Ausschreibung wurden die Zuschlagskriterien wie folgt festgelegt:
Die Zuschlagserteilung erfolgte an das wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot nach den
Kriterien:
Preis - 70 % = 70 Punkte
Qualität - 30 % = 30 Punkte
Zur Beurteilung der Qualität
wurden die nachfolgenden Qualitätskriterien herangezogen, die
wie
folgt berechnet wurden:
1) Personal: 20 Punkte
Genaue Darstellung, welches Personal
(genaue Anzahl und genaue Beschreibung der
Qualifikation)
der Bieter für die Durchführung der ausgeschriebenen Leistung
einsetzt
sowie
genaue Darstellung, welche Personen (Anzahl und Qualifikation) welche
Tätigkeiten
ausüben werden.
2) Auftragsmanagement: 5 Punkte
a) Fertigkeiten und Erfahrungen des Auftragsmanagers.
b) Arbeitsanweisungen. Inspektionen, Berichterstattung an das
Bundesministerium
für
Inneres.
3) Unternehmensstärke: 5 Punkte
a) branchenbezogene Referenzen.
b)
Personalmanagement - Philosophie und Praxis. Anzahl der Beschäftigten und
Personalfluktuation.
Zur Frage 8:
Das Österreichische Rote Kreuz Generalsekretariat war in folgenden Kriterien Bestbieter:
• Preis
• Qualität - Auftragsmanagement
• Qualität - Unternehmensstärke
Zur Frage 9:
Beim Kriterium Preis war der zweitplazierte Bieter bereits 25.26 % oder 17.68 Punkte hinter
dem Bestbieter Österreichisches Rotes Kreuz Generalsekretariat.
Bei den Qualitätskriterien ergab sich folgende Reihung:
a) Personal:
Die Mitbewerber belegten die Plätze 1, 3 und 4.
b) Auftragsmanagement:
Das
Österreichische Rote Kreuz
Generalsekretariat belegte gemeinsam
mit einem
Mitbewerber
Platz 1, die beiden restlichen Bieter lagen punktegleich dahinter.
c) Unternehmensstärke:
Das
Österreichische Rote Kreuz Generalsekretariat belegte mit einem anderen
Bieter den
1.
Platz, dahinter reihten sich die restlichen zwei Mitbewerber.
Zur Frage 12:
Diese Daten werden der gemäß § 54a Abs. 3 ZDG zu erlassenden Verordnung zu entnehmen
sein.
Zu den Fragen 13 und 14:
Dem Datenschutz wird durch die
Datensicherheitsmaßnahmen, die sich aus den
datenschutzrechtlichen
Bestimmungen ergeben, zu deren Einhaltung das Unternehmen
gesetzlich
und vertraglich verpflichtet ist, Rechnung getragen. Die Kontrolle erfolgt
durch die
Datenschutzkommission
und gegebenenfalls durch die Gerichte des öffentlichen Rechts.
Zur Frage 15:
Verstöße gegen den Datenschutz sind nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes 2000 zu
sanktionieren.
Zu den Fragen 10 und 16:
Die gesetzlichen Bestimmungen und die vertraglichen Verpflichtungen stellen die
Gleichbehandlung der Einrichtungen durch das Unternehmen sicher.
Weiters
bieten folgende Bestimmungen
Gewähr für die Wahrung
der Interessen der
Rechtsträger
von Zivildiensteinrichtungen:
1. Der Rechtsträger einer
anerkannten Zivildiensteinrichtung kann gemäß § 8 Abs. 3 ZDG
einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter
Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist
nach Maßgabe der Erfordernisse
des Zivildienstes zu berücksichtigen.
2. Aus der
Berufungsmöglichkeit gegen Bescheide des Unternehmens ergibt sich, dass
Rechtsträger Rechtsmittel aufgrund ihrer Parteistellung im
Zuweisungsverfahren gemäß
§ 20 ZDG ergreifen können.
3. § 5 Abs. 2
ZDG räumt Zivildienstpflichtigen die Möglichkeit ein. Wünsche
auf
Zuweisung zu einer bestimmten
Einrichtung zu äußern. Diese sind nach Maßgabe der
Erfordernisse des Zivildienstes zu
berücksichtigen.