3247/AB XXI.GP
Eingelangt am: 08.03.2002
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich gerichtete
schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr.
3273/J der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde wie folgt:
Frage 1:
Maßnahmen zur Verfolgung der
angesprochenen Unregelmäßigkeiten beim Export
und Import von Fleisch bzw. der illegalen Inanspruchnahme von
Fördergeldern fallen
nicht in die Zuständigkeit meines Ressorts. Die derzeitigen Erhebungen
gehen je-
doch auf eine Sachverhaltsdarstellung durch mein Ressort zurück.
Frage 2:
Die Einhebung der
Fleischuntersuchungsgebühren und die Entlohnung der Fleisch-
untersuchungstierärzte sind landesrechtlich geregelt. Die
Fleischuntersuchungstier-
ärzte werden nicht vom Schlachthofbetreiber angestellt und entlohnt,
sondern wer-
den vom Landeshauptmann bestellt. Eine ökonomische Abhängigkeit der
Tierärzte
vom Schlachthofbetreiber ist daher nicht gegeben bzw. liegt es im
Verantwortungs-
bereich des jeweiligen Landeshauptmannes, sicherzustellen, dass es zu keiner
wie
immer gearteten - die unabhängige Arbeit des Tierarztes
beeinträchtigenden - öko-
nomischen Abhängigkeit
kommt.
Frage 3:
Im Jahr 1999 wurden nach den meinem
Ressort vorliegenden Informationen
76 Rinder, im Jahr 2000 14 Rinder und im Jahr 2001 bis einschließlich
Oktober
96 Rinder aus Tschechien nach Österreich eingeführt. Die
entsprechenden Zahlen
für November und Dezember 2001 liegen noch nicht vor.
Wie viele Rinder davon wieder nach Tschechien exportiert und wofür illegal
EU-
Prämien kassiert wurden, ist Gegenstand von Erhebungen einer Sonderkommission.
Frage 4:
Im Jahr 1999 wurden nach den meinem
Ressort vorliegenden Informationen 767,6
Tonnen Rindfleisch, im Jahr 2000 217 Tonnen Rindfleisch und im Jahr 2001 bis
ein-
schließlich Oktober 2001 96 Tonnen Rindfleisch aus Tschechien nach
Österreich
eingeführt. Die entsprechenden Zahlen für November und Dezember 2001
liegen
noch nicht vor.
Wieviel Rindfleisch davon umetikettiert
und als österreichische Qualitätsware weiter-
vermarktet wurde, ist derzeit Gegenstand von Erhebungen einer Sonderkommission.
Frage 5:
Die diesbezüglichen Erhebungen werden
nicht im Wirkungsbereich meines Res-
sorts, sondern durch die zuständigen Strafbehörden geführt.
Frage 6:
Ein Konzept für ein zusätzliches Kontrollsystem wird derzeit ausgearbeitet.
Fragen 7 bis 9:
Die Trennung zwischen amtlicher
tierärztlicher Kontrolle und der Landwirtschaftspoli-
tik ist auf Bundesebene gegeben. Die Zuständigkeitsverteilung in den
jeweiligen
Landesregierungen ist jedoch Landessache. Ich habe immer die Meinung vertreten,
dass Veterinärmediziner als Gesundheitsbeamte zum Bereich der
Gesundheitsrefe-
renten der Länder zugeordnet werden.
Fragen 10 und 11:
Die Bestellung und die Entlohnung der
amtlich beauftragten Fleischuntersuchungs-
tierärzte erfolgt auf Landesebene. Es obliegt daher dem jeweiligen
Landeshaupt-
mann, bei der Bestellung dieser Tierärzte auf die Vermeidung potentieller
Interes-
senkonflikte Bedacht zu nehmen.
Frage 12:
In Österreich sind 1.080
Fleischuntersuchungstierärzte beschäftigt. Diese untersu-
chen in 4.999 kleinen und 122 EU-Schlachtbetrieben. Wie viele der 244
österreichi-
schen Amtstierärzte eine Fleischuntersuchung durchführen, ist nicht
zentral erfasst.
Jedenfalls dürfen Amtstierärzte ab 1. Juli 2002 keine Schlachttier-
und Fleischunter-
suchung mehr im eigenen Amtsbereich durchführen.
Frage 13:
Für die flächendeckenden
BSE-Untersuchungen wurde den Veterinärmedizinischen
Anstalten zusätzliches Personal im Ausmaß von 22
Vollbeschäftigtenäquivalenten
zur Verfügung gestellt. Weiters wurden 6 Bedienstete seitens der
Lebensmittelunter-
suchungsanstalten bzw.
Bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten
dienstzugeteilt. Auch bestehende Personalressourcen wurden für die
laufenden Un-
tersuchungen herangezogen.
Für das Jahr 2002 ist
grundsätzlich die Beibehaltung der Personalausstattung vorge-
sehen; für künftige personelle Maßnahmen wird die Gesundheits-
und Ernährungs-
agentur
verantwortlich sein.
Frage 14:
Da BSE eine lange Latenzzeit besitzt, kann
das Auftreten der Erkrankung nicht im
Zusammenhang mit im Jahre 2001 verabreichten Futtermitteln gesehen werden. Das
Verbot der Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an
Nutztiere, das ei-
nen weitreichenden Ausschluss der Möglichkeit, dass mit dem BSE-Erreger
infizier-
tes Material in die Nahrungskette gelangt, garantiert, ist am 1. Jänner
2001 mit dem
Tiermehlgesetz, BGBI. l Nr. 143/2000, in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt ist
mein Ressort in die Kontrolle der Einhaltung dieser Verbotsbestimmungen nach
dem
Tierseuchenrecht eingebunden. Zuvor war für die Kontrolle der Einhaltung
des Ver-
bots der Verfütterung von proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus
Säugetiergewebe
gewonnen werden, an Wiederkäuer allein der Bundesminister für Land-
und Forst-
wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Futtermittelrecht
zuständig.
Zwischenberichte bis zur Mitte des Jahres
2001 ergaben, dass die Kontrollen in den
landwirtschaftlichen Betrieben durch amtliche Tierärzte deutlich
intensiviert, flächen-
deckende Überprüfungen durchgeführt und regelmäßig
Proben zur Untersuchung
der Futtermittel auf verarbeitete tierische Proteine (einschließlich
tierische Fette) ge-
zogen worden sind. So wurden
bis Ende Juli 2001 im Burgenland 30, in Kärnten ca.
1.000 im März 2001,
ansonsten ca. 80-100 pro Monat, in Niederösterreich 3.047, in
Oberösterreich 586, in Salzburg ca. 350, in der Steiermark 619, in Tirol
alle (13.658),
in Vorarlberg ca. 2.900 und in Wien alle nutztierhaltenden Betriebe
überprüft. Dabei
wurden nur vereinzelt Mängel
festgestellt.
Frage 15:
Dazu verweise ich auf die Beantwortung der
Anfrage Nr. 3274/J (Frage 8) durch den
Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Frage 16:
Die Gründung der Agentur
für Gesundheits- und Ernährungssicherheit bildet eine
wichtige Voraussetzung, das Synergiepotential aller in diesen Bereichen
zuständigen
Stellen optimal zu nützen. Durch die Beseitigung von Doppelgleisigkeiten
und die
bessere Nutzung der wirtschaftlichen und personellen Ressourcen wird es
künftig
möglich sein, derartigen Vorkommnissen mit intensiveren Kontrollen zu
begegnen.
Frage 17:
Mit 1. Jänner 2002 ist die zweite
Stufe der obligatorischen Rindfleischkennzeichnung
(zusätzliche Verpflichtung zur Angabe des Mitgliedstaates oder des
Drittlandes, in
denen das Tier geboren und/oder gemästet wurde) gemäß Titel II (Artikel 13) der
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
des Europäischen Parlamentes und des Rates “zur
Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
und
über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie
zur Aufhe-
bung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates" in Kraft getreten.
Die Umsetzung der obligatorischen
Rindfleischetikettierung erfolgte durch die Ver-
ordnung über die innerstaatliche Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
1760/2000
im Rahmen des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBI. II Nr. 150/2001.
Die innergemeinschaftliche Herkunftskontrolle erfolgt prinzipiell durch
Maßnahmen in
den Betrieben, die ein umfassendes Kennzeichnungs- und Registrierungssystem
anwenden müssen.
Die Überwachung des Titels II der Verordnung (EG) 1760/2000 obliegt dem
Landes-
hauptmann gemäß § 35 Lebensmittelgesetz 1975, soweit dieser
Titel gemäß dem
Rindfleisch-Etikettierungsgesetz,
BGBI. l Nr. 80/1998, in der Fassung des Bundes-
gesetzes BGBI. l Nr. 21/2001,
nicht von der “Agrarmarkt Austria" (AMA) zu vollziehen
ist.