3247/AB XXI.GP

Eingelangt am: 08.03.2002

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 3273/J der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde wie folgt:

Frage 1:


Maßnahmen zur Verfolgung der angesprochenen Unregelmäßigkeiten beim Export
und Import von Fleisch bzw. der illegalen Inanspruchnahme von Fördergeldern fallen
nicht in die Zuständigkeit meines Ressorts. Die derzeitigen Erhebungen gehen je-
doch auf eine Sachverhaltsdarstellung durch mein Ressort zurück.

Frage 2:

Die Einhebung der Fleischuntersuchungsgebühren und die Entlohnung der Fleisch-
untersuchungstierärzte sind landesrechtlich geregelt. Die Fleischuntersuchungstier-
ärzte werden nicht vom Schlachthofbetreiber angestellt und entlohnt, sondern wer-
den vom Landeshauptmann bestellt. Eine ökonomische Abhängigkeit der Tierärzte
vom Schlachthofbetreiber ist daher nicht gegeben bzw. liegt es im Verantwortungs-
bereich des jeweiligen Landeshauptmannes, sicherzustellen, dass es zu keiner wie
immer gearteten - die unabhängige Arbeit des Tierarztes beeinträchtigenden - öko-
nomischen Abhängigkeit kommt.

Frage 3:

Im Jahr 1999 wurden nach den meinem Ressort vorliegenden Informationen
76 Rinder, im Jahr 2000 14 Rinder und im Jahr 2001 bis einschließlich Oktober
96 Rinder aus Tschechien nach Österreich eingeführt. Die entsprechenden Zahlen
für November und Dezember 2001 liegen noch nicht vor.
Wie viele Rinder davon wieder nach Tschechien exportiert und wofür illegal EU-
Prämien kassiert wurden, ist Gegenstand von Erhebungen einer Sonderkommission.


Frage 4:

Im Jahr 1999 wurden nach den meinem Ressort vorliegenden Informationen 767,6
Tonnen Rindfleisch, im Jahr 2000 217 Tonnen Rindfleisch und im Jahr 2001 bis ein-
schließlich Oktober 2001 96 Tonnen Rindfleisch aus Tschechien nach Österreich
eingeführt. Die entsprechenden Zahlen für November und Dezember 2001 liegen
noch nicht vor.

Wieviel Rindfleisch davon umetikettiert und als österreichische Qualitätsware weiter-
vermarktet wurde, ist derzeit Gegenstand von Erhebungen einer Sonderkommission.

Frage 5:

Die diesbezüglichen Erhebungen werden nicht im Wirkungsbereich meines Res-
sorts, sondern durch die zuständigen Strafbehörden geführt.

Frage 6:

Ein Konzept für ein zusätzliches Kontrollsystem wird derzeit ausgearbeitet.

Fragen 7 bis 9:

Die Trennung zwischen amtlicher tierärztlicher Kontrolle und der Landwirtschaftspoli-
tik ist auf Bundesebene gegeben. Die Zuständigkeitsverteilung in den jeweiligen
Landesregierungen ist jedoch Landessache. Ich habe immer die Meinung vertreten,
dass Veterinärmediziner als Gesundheitsbeamte zum Bereich der Gesundheitsrefe-
renten der Länder zugeordnet werden.

Fragen 10 und 11:

Die Bestellung und die Entlohnung der amtlich beauftragten Fleischuntersuchungs-
tierärzte erfolgt auf Landesebene. Es obliegt daher dem jeweiligen Landeshaupt-
mann, bei der Bestellung dieser Tierärzte auf die Vermeidung potentieller Interes-
senkonflikte Bedacht zu nehmen.

Frage 12:

In Österreich sind 1.080 Fleischuntersuchungstierärzte beschäftigt. Diese untersu-
chen in 4.999 kleinen und 122 EU-Schlachtbetrieben. Wie viele der 244 österreichi-
schen Amtstierärzte eine Fleischuntersuchung durchführen, ist nicht zentral erfasst.
Jedenfalls dürfen Amtstierärzte ab 1. Juli 2002 keine Schlachttier- und Fleischunter-
suchung mehr im eigenen Amtsbereich durchführen.

Frage 13:

Für die flächendeckenden BSE-Untersuchungen wurde den Veterinärmedizinischen
Anstalten zusätzliches Personal im Ausmaß von 22 Vollbeschäftigtenäquivalenten
zur Verfügung gestellt. Weiters wurden 6 Bedienstete seitens der Lebensmittelunter-
suchungsanstalten bzw. Bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten
dienstzugeteilt. Auch bestehende Personalressourcen wurden für die laufenden Un-
tersuchungen herangezogen.


Für das Jahr 2002 ist grundsätzlich die Beibehaltung der Personalausstattung vorge-
sehen; für künftige personelle Maßnahmen wird die Gesundheits- und Ernährungs-
agentur verantwortlich sein.

Frage 14:

Da BSE eine lange Latenzzeit besitzt, kann das Auftreten der Erkrankung nicht im
Zusammenhang mit im Jahre 2001 verabreichten Futtermitteln gesehen werden. Das
Verbot der Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, das ei-
nen weitreichenden Ausschluss der Möglichkeit, dass mit dem BSE-Erreger infizier-
tes Material in die Nahrungskette gelangt, garantiert, ist am 1. Jänner 2001 mit dem
Tiermehlgesetz, BGBI. l Nr. 143/2000, in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt ist
mein Ressort in die Kontrolle der Einhaltung dieser Verbotsbestimmungen nach dem
Tierseuchenrecht eingebunden. Zuvor war für die Kontrolle der Einhaltung des Ver-
bots der Verfütterung von proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergewebe
gewonnen werden, an Wiederkäuer allein der Bundesminister für Land- und Forst-
wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Futtermittelrecht zuständig.

Zwischenberichte bis zur Mitte des Jahres 2001 ergaben, dass die Kontrollen in den
landwirtschaftlichen Betrieben durch amtliche Tierärzte deutlich intensiviert, flächen-
deckende Überprüfungen durchgeführt und regelmäßig Proben zur Untersuchung
der Futtermittel auf verarbeitete tierische Proteine (einschließlich tierische Fette) ge-
zogen worden sind. So wurden bis Ende Juli 2001 im Burgenland 30, in Kärnten ca.
1.000 im März 2001, ansonsten ca. 80-100 pro Monat, in Niederösterreich 3.047, in
Oberösterreich 586, in Salzburg ca. 350, in der Steiermark 619, in Tirol alle (13.658),
in Vorarlberg ca. 2.900 und in Wien alle nutztierhaltenden Betriebe überprüft. Dabei
wurden nur vereinzelt Mängel festgestellt.

Frage 15:

Dazu verweise ich auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 3274/J (Frage 8) durch den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Frage 16:

Die Gründung der Agentur für Gesundheits- und Ernährungssicherheit bildet eine
wichtige Voraussetzung, das Synergiepotential aller in diesen Bereichen zuständigen
Stellen optimal zu nützen. Durch die Beseitigung von Doppelgleisigkeiten und die
bessere Nutzung der wirtschaftlichen und personellen Ressourcen wird es künftig
möglich sein, derartigen Vorkommnissen mit intensiveren Kontrollen zu begegnen.

Frage 17:

Mit 1. Jänner 2002 ist die zweite Stufe der obligatorischen Rindfleischkennzeichnung
(zusätzliche Verpflichtung zur Angabe des Mitgliedstaates oder des Drittlandes, in
denen das Tier geboren und/oder gemästet wurde) gemäß Titel
II (Artikel 13) der
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlamentes und des Rates “zur
Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und
über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhe-
bung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates" in Kraft getreten.


Die Umsetzung der obligatorischen Rindfleischetikettierung erfolgte durch die Ver-
ordnung über die innerstaatliche Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
im Rahmen des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBI.
II Nr. 150/2001.
Die innergemeinschaftliche Herkunftskontrolle erfolgt prinzipiell durch Maßnahmen in
den Betrieben, die ein umfassendes Kennzeichnungs- und Registrierungssystem
anwenden müssen.

Die Überwachung des Titels II der Verordnung (EG) 1760/2000 obliegt dem Landes-
hauptmann gemäß § 35 Lebensmittelgesetz 1975, soweit dieser Titel gemäß dem
Rindfleisch-Etikettierungsgesetz, BGBI. l Nr. 80/1998, in der Fassung des Bundes-
gesetzes BGBI. l Nr. 21/2001, nicht von der “Agrarmarkt Austria" (AMA) zu vollziehen
ist.