3250/AB XXI.GP

Eingelangt am: 11.03.2002

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und
Freunde betreffend “Duldung von Missständen in Schlachthöfen", Nr. 3290/J, wie folgt:

Fragen 1 und 2:


Die Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes und sei-
ner Verordnungen obliegt dem jeweiligen Landeshauptmann. In Schlachthöfen über 1000 Groß-
vieheinheiten sind täglich Kontrollen durch die Fleischuntersuchungstierärzte durchzuführen.
Die Fleischuntersuchungstierärzte werden vom jeweiligen Landeshauptmann bestellt und nach
landesrechtlichen Vorschriften honoriert; dadurch ist eine unabhängige Kontrolle gewährleistet.
Zusätzlich werden nach einem Plan des jeweiligen Landeshauptmannes die Betriebe durch Amt-
stierärzte mehrmals jährlich kontrolliert. In kleinen Betrieben (unter 1000 Großvieheinheiten) ist
der Tierarzt bei der Schlachtung anwesend. Zahlenmaterial betreffend “Überraschungskontrol-
len" liegen meinem Ressort nicht vor. Die gesetzlichen Bestimmungen des Fleischuntersu-
chungsgesetzes geben dem Landeshauptmann ausreichende Handhabe, um vorhandene Miss-
stände bei der Hygiene abzustellen.

Frage 3:

In meinem Ressort eingehende Beschwerden von Tierärzten werden im Sinne der Verfassungs-
rechtslage (mittelbaren Bundesverwaltung) an den zuständigen Landeshauptmann mit dem Ersu-
chen um Überprüfung und Berichterstattung weitergeleitet.


Fragen 4 und 5:

Eine genaue Statistik wird hierüber nicht geführt. Im Vorjahr sind mehrere Meldungen über
Missstände aus den Bezirken Mistelbach und Horn eingelangt. Selbstverständlich können sich
VeterinärInnen an mein Ressort wenden.

Fragen 6 bis 8:

Die Organisation der Schlachttier- und Fleischuntersuchung obliegt dem Landeshauptmann. Ein
Einfluss auf Personalentscheidungen durch mein Ressort ist nicht gegeben.

Frage 9:

Der Tierschutz liegt im Bereich der einzelnen Bundesländer.

Frage 10:

Die Fleischuntersuchungsverordnung schreibt vor, dass bei Tieren die erhitzt, ermüdet oder stark
aufgeregt sind, die Schlachtung um bis zu 24 Stunden aufzuschieben ist, sofern eine Erholung
der Tiere zu erwarten ist und eine sofortige Schlachtung nicht aus anderen Gründen erforderlich
ist. Die Kontrolle über den Vollzug dieser Regelung obliegt dem Landeshauptmann.

Frage 11:

Der Fleischuntersuchungstierarzt und der Amtstierarzt hat die entsprechenden Kontrollen durch-
zuführen. Protokolle hierüber liegen bei den Untersuchungsorganen auf. Werden Mängel festge-
stellt, so sind diese unter Setzung einer Behebungsfrist dem Betrieb zur Kenntnis zu bringen.

Fragen 12 bis 14:

Ich habe die Landeshauptmänner dringend ersucht, für die Einhaltung der Tierschutzbestimmun-
gen Sorge zu tragen. Die genauen Bestimmungen hinsichtlich Einrichtungen, Gerätschaften,
Ausbildung und Durchführung finden sich in den einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestim-
mungen der EU, welche in den Landestierschutzgesetzen in nationales Recht zu übernehmen
sind.

Frage 15:

Die von Ihnen genannten Zahlen sind unvollständig. Die Lebendtieruntersuchung ist in den an-
gegebenen Zeiten nicht eingeschlossen.


Frage 16:

Die genannten Bestimmungen setzen die EU-weit geltende Geflügelfleisch-Hygienerichtlinie um
und beinhalten im wesentlichen die Hygienevorschriften bei der Fleischproduktion. Tierhaltungs-
formen bzw. Tierschutzbestimmungen sind darin nicht geregelt. Diese Angelegenheiten sind im
Wirkungsbereich der Bundesländer und liegen daher leider nicht in meinem Kompetenzbereich.

Frage 17:

Eine Änderung der bestehenden Gesetzgebung hinsichtlich des Untersuchungspersonals in Bezug
auf dessen Ausbildung ist derzeit nicht beabsichtigt. Die hochqualifizierten Tierärzte sollen nicht
durch Fleischuntersuchungstechniker ersetzt werden.