3250/AB XXI.GP
Eingelangt am: 11.03.2002
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die
an mich gerichtete Anfrage der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und
Freunde
betreffend “Duldung von Missständen in Schlachthöfen", Nr.
3290/J, wie folgt:
Fragen 1 und 2:
Die Kontrolle
über die Einhaltung der Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes und
sei-
ner
Verordnungen obliegt dem jeweiligen Landeshauptmann. In Schlachthöfen
über 1000 Groß-
vieheinheiten
sind täglich Kontrollen durch die Fleischuntersuchungstierärzte
durchzuführen.
Die
Fleischuntersuchungstierärzte werden vom jeweiligen Landeshauptmann
bestellt und nach
landesrechtlichen
Vorschriften honoriert; dadurch ist eine unabhängige Kontrolle
gewährleistet.
Zusätzlich
werden nach einem Plan des jeweiligen Landeshauptmannes die Betriebe durch Amt-
stierärzte
mehrmals jährlich kontrolliert. In kleinen Betrieben (unter 1000
Großvieheinheiten) ist
der
Tierarzt bei der Schlachtung anwesend. Zahlenmaterial betreffend
“Überraschungskontrol-
len" liegen meinem Ressort nicht vor. Die gesetzlichen Bestimmungen des
Fleischuntersu-
chungsgesetzes
geben dem Landeshauptmann ausreichende Handhabe, um vorhandene Miss-
stände
bei der Hygiene abzustellen.
Frage 3:
In meinem Ressort
eingehende Beschwerden von Tierärzten werden im Sinne der Verfassungs-
rechtslage
(mittelbaren Bundesverwaltung) an den zuständigen Landeshauptmann mit dem
Ersu-
chen um
Überprüfung und Berichterstattung weitergeleitet.
Fragen 4 und 5:
Eine genaue
Statistik wird hierüber nicht geführt. Im Vorjahr sind mehrere
Meldungen über
Missstände
aus den Bezirken Mistelbach und Horn eingelangt. Selbstverständlich
können sich
VeterinärInnen
an mein Ressort wenden.
Fragen 6 bis 8:
Die Organisation der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung obliegt dem Landeshauptmann. Ein
Einfluss
auf Personalentscheidungen durch mein Ressort ist nicht gegeben.
Frage 9:
Der Tierschutz liegt im Bereich der einzelnen Bundesländer.
Frage 10:
Die
Fleischuntersuchungsverordnung schreibt vor, dass bei Tieren die erhitzt,
ermüdet oder stark
aufgeregt sind, die Schlachtung um bis zu 24 Stunden aufzuschieben ist, sofern
eine Erholung
der Tiere zu erwarten ist und eine sofortige Schlachtung nicht aus anderen
Gründen erforderlich
ist. Die
Kontrolle über den Vollzug dieser Regelung obliegt dem Landeshauptmann.
Frage 11:
Der Fleischuntersuchungstierarzt und der Amtstierarzt
hat die entsprechenden Kontrollen durch-
zuführen.
Protokolle hierüber liegen bei den Untersuchungsorganen auf. Werden
Mängel festge-
stellt,
so sind diese unter Setzung einer Behebungsfrist dem Betrieb zur Kenntnis zu
bringen.
Fragen 12 bis 14:
Ich habe die
Landeshauptmänner dringend ersucht, für die Einhaltung der
Tierschutzbestimmun-
gen
Sorge zu tragen. Die genauen Bestimmungen hinsichtlich Einrichtungen,
Gerätschaften,
Ausbildung
und Durchführung finden sich in den einschlägigen
tierschutzrechtlichen Bestim-
mungen
der EU, welche in den Landestierschutzgesetzen in nationales Recht zu
übernehmen
sind.
Frage 15:
Die
von Ihnen genannten Zahlen sind unvollständig. Die Lebendtieruntersuchung
ist in den an-
gegebenen Zeiten nicht eingeschlossen.
Frage 16:
Die genannten
Bestimmungen setzen die EU-weit geltende Geflügelfleisch-Hygienerichtlinie
um
und beinhalten im wesentlichen die Hygienevorschriften bei der
Fleischproduktion. Tierhaltungs-
formen bzw. Tierschutzbestimmungen sind darin nicht geregelt. Diese
Angelegenheiten sind im
Wirkungsbereich
der Bundesländer und liegen daher leider nicht in meinem Kompetenzbereich.
Frage 17:
Eine Änderung der bestehenden Gesetzgebung
hinsichtlich des Untersuchungspersonals in Bezug
auf
dessen Ausbildung ist derzeit nicht beabsichtigt. Die hochqualifizierten
Tierärzte sollen nicht
durch
Fleischuntersuchungstechniker ersetzt werden.