3251/AB XXI.GP

Eingelangt am: 11.03.2002

BM für Finanzen

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl.-lng. Wolfgang
Pirklhuber und Kollegen vom 9. Jänner 2002, Nr. 3272/J, betreffend den jüngsten
BSE-Betrugs-Skandal, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu 1.:


Zum besseren Verständnis möchte ich einleitend darauf hinweisen, dass der Bereich der
Ausfuhrerstattung nahezu ausschließlich durch Gemeinschaftsregelungen (zumeist
Verordnungen der EG) abgedeckt wird, die auch Anzahl und Form sowie die Methode der
Kontrollen und Prüfungen sehr genau festlegen.

Die Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften in Arbeitsrichtlinien sowie deren
tatsächliche Handhabung durch die Zollverwaltung werden von der Europäischen
Kommission sowie dem Europäischen Rechnungshof laufend überprüft. Diese Organe sind
bisher stets zum Schluss gelangt, dass die vorgegebenen Verfahren in Österreich
ordnungsgemäß umgesetzt wurden und demnach keine finanziellen Berichtigungen
(= Anlastungen an das nationale österreichische Budget) auszusprechen waren. Auch der
österreichische Rechnungshof ist im Wesentlichen zu gleichen Ergebnissen gekommen.


Für die Vollziehung der vorgegebenen Verfahren wurde mit dem Beitritt Österreichs zur EU
ein Kontrollsystem eingerichtet, das - auch auf Grund von Anlassfällen - laufend ausgeweitet
und verbessert wird. Wird nämlich bei einer Kontrolle (entweder bei einer physischen
Warenbeschau im Rahmen einer Ausfuhrabfertigung oder auch bei einer nachträglichen
Prüfung) eine Unregelmäßigkeit oder eine Betrugshandlung vermutet oder festgestellt,
besteht innerstaatlich ein verpflichtendes Meldesystem, das es ermöglicht, die notwendigen
weiteren Maßnahmen zu setzen, um zu Unrecht beantragte Ausfuhrerstattungen
rückzufordern und auch entsprechende Maßnahmen für künftige Fälle zu setzen. Bei
Verdacht einer strafbaren Handlung nach dem Finanzstrafgesetz erfolgt zusätzlich eine
Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt als Finanzstrafbehörde.

Da es sich bei der Zahlung von Ausfuhrerstattungen um Mittel aus dem
Gemeinschaftshaushalt handelt, sind die Mitgliedsstaaten außerdem verpflichtet,
Unregelmäßigkeiten der Europäischen Kommission zu melden, die den Erstattungswerber,
der zu Unrecht Erstattung in einer gewissen Höhe bezogen hat, auch vom Verfahren der
Ausfuhrerstattung ausschließen kann.

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Zollverwaltung schon länger
Betrugsfälle bei Ausfuhrerstattungen für Fleischexporte bekannt waren, die auf Grund der
vorliegenden Prüfungsergebnisse der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll sowie der
Ermittlungsergebnisse der Zollfahndungen bereits vor dem Zeitpunkt der positiven BSE-
Probe zu Abgabenvorschreibungen und Einleitungen gerichtlicher Strafverfahren geführt
haben.

Die Ergebnisse des vorliegenden Falles werden sowohl zur Anordnung von noch gezielteren
und risikoorientierteren Kontrollen führen und sind gleichzeitig Anlass für die Ausdehnung
finanzstrafrechtlicher Ermittlungen in einer Reihe von Fleischexportfällen, wofür auch eine
personelle Verstärkung der betroffenen Ermittlungsgruppen durch das Bundesministerium
für Finanzen angeordnet wurde.

Zu 2.:

AUSFUHRERSTATTUNG:

Bei den Exporten in ein Drittland finden die zollamtlichen Kontrollen im Wesentlichen in zwei

Verfahrensschritten (1. bei der Ausfuhrzollstelle und 2. bei der Ausgangszollstelle) statt:


1. Bei der Ausfuhrzollstelle, das ist jene Zollstelle, in deren Bereich die Erzeugnisse oder
Tiere zum Export verladen werden.

Hier finden vor allem im Lebendtier- und Fleischbereich die Abfertigungen von
Ausfuhrerstattungswaren in nahezu allen Fällen außerhalb des Amtsplatzes - im Rahmen so
genannter Hausbeschauen - statt, bei denen immer zumindest ein Zollorgan anwesend ist.
Dabei werden die erforderlichen Unterlagen (Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren,
Ausfuhrlizenz der Agrarmarkt Austria - AMA, Gewichtslisten, Abstammungsnachweise, etc.)
stets einer formellen Prüfung unterzogen (Vollständigkeit, Plausibilität, etc.). Im Anschluss
daran können körperliche Warenkontrollen durchgeführt werden, welche die Überprüfung
der Übereinstimmung der zur Abfertigung gestellten Erzeugnisse oder Tiere (anhand der
angebrachten Ohrmarken) mit den Unterlagen zum Ziel haben.

Über die im Zollrecht verankerte Warenbeschau hinausgehend, existiert im
Ausfuhrerstattungsverfahren das Institut der anrechenbaren Beschau. Der in der
Verordnung (VO) 3122/94 vorgesehene Grundsatz bestimmt, dass durch eine bestimmte
Anzahl von lückenlosen Kontrollen in Einzelfällen erlaubt wird, in einer bestimmten Anzahl
anderer Fälle von lückenlosen Kontrollen abzusehen, wenn dieser Grundsatz risikoorientiert
zur Anwendung kommt. Eine anrechenbare Beschau umfasst eine umfangreiche Mengen-
und Beschaffenheitskontrolle (bis hin zur Musterziehung zur Untersuchung durch die
Technische Untersuchungsanstalt der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland). Auf Grund der bislang gewonnenen Erfahrungen sowie in Anbetracht der
hohen Erstattungssätze wurde dabei dem Fleischbereich der höchste Risikofaktor zugeteilt,
was eine große Häufigkeit dieser intensiven Kontrollen nach sich zieht (diesbezüglich
möchte ich auch auf die Antwort zu Punkt 3 hinweisen).

Vor Durchführung der zollamtlichen Beladekontrolle wird das Beförderungsmittel auf
Verschlusssicherheit und gegebenenfalls auf die Eignung zum Transport lebender Tiere
überprüft. Durch die Anlegung zollamtlicher Verschlüsse soll ein Vertauschen der
Erzeugnisse bis zum Erreichen der Ausgangszollstelle verhindert werden.

2. Bei der Ausgangszollstelle, das ist die Zollstelle des tatsächlichen Austritts der Waren aus
der Gemeinschaft.

In diesem Stadium erfolgt eine formelle Überprüfung der vorgelegten Papiere sowie
andererseits die Kontrolle der Unversehrtheit der bei der Ausfuhrzollstelle angelegten
zollamtlichen Verschlüsse.


Gegebenenfalls werden Substitutions- (= Vertauschungs-) Kontrollen (bis hin zur eventuellen
Musterziehung) vorgenommen und im Anschluss daran der tatsächliche Austritt überwacht
und bestätigt.

Im Falle der Ausfuhr lebender Rinder hat vor der zollamtlichen Ausgangsabfertigung ein
amtlicher Grenztierarzt im Sinne der VO 615/98 die Sendung zu beschauen und zu
überprüfen, ob das Beförderungsmittel sowie die Tiere für den Transport geeignet scheinen
und ob der vorzulegende Tiertransportplan den rechtlichen Erfordernissen entspricht.

Darüber hinausgehend finden nachträgliche Prüfungen in folgender Weise statt:

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates ist an Hand der Geschäftsunterlagen

die tatsächliche und ordnungsgemäße Durchführung jener Maßnahmen zu prüfen, die direkt

oder indirekt Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und

Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) sind. Da Ausfuhrerstattungen Zahlungen im

Rahmen des EAGFL sind, unterliegen sie somit auch dem Kontrollsystem dieser

Verordnung.

Im Rahmen dieser Verordnung sind von den Mitgliedstaaten entsprechende
Prüfungshandlungen zu setzen und Prüfungsmethoden zu beachten, wie z.B. die Erstellung
von Prüfungsprogrammen oder die Einrichtung eines Sonderdienstes, der unter anderem für
die Koordinierung der Prüfungen und für die Verwaltung der Prüfungsberichte in allen
Bereichen des EAGFL zuständig ist.

Der Sonderdienst wird vom Bundesministerium für Finanzen wahrgenommen. Im Rahmen
einer interministeriellen Arbeitsgruppe erfolgt auch ein Informationsaustausch mit dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie der
AMA.

Die Zollbetriebsprüfungen werden unter Berücksichtigung von entsprechenden
Arbeitsanweisungen, Arbeitsblättern, Informationsquellen und Checklisten durchgeführt.
Falls erforderlich, erfolgen auch korrespondierende Gegenprüfungen in anderen
Mitgliedstaaten. Die Betriebsprüfer in diesem Bereich unterliegen einer besonderen
Ausbildung und benützen bei ihrer Tätigkeit auch eine spezielle EDV-Software.


Auch dieser Prüfungsbereich unterliegt einer Kontrolle durch die Europäische Kommission,
wobei darauf hinzuweisen ist, dass die bisherigen Kontrollen zu keinerlei Beanstandungen
führten.

IMPORT:

Bei Importen von Fleisch werden die Kontrollen im Rahmen der Abfertigung der Waren von
den Zollorganen durchgeführt. Einerseits werden die vorgelegten Dokumente
(grenztierärztliche Bescheinigungen, Importlizenzen, Rechnungen) einer papiermäßigen
Kontrolle unterzogen, andererseits werden nach den zollrechtlichen Bestimmungen
stichprobenweise physische Warenkontrollen durchgeführt.

Werden dabei Unregelmäßigkeiten oder Betrügereien vermutet oder festgestellt, besteht
wiederum die Verpflichtung zur Meldung der getroffenen Feststellungen, damit die weiteren
entsprechenden Maßnahmen gesetzt werden können (finanzstrafrechtliche Ermittlungen,
Prüfungen durch die Außen- und Betriebsprüfungsstellen, spezielle Kontrollen bei künftigen
Zollabfertigungen).

Zu 3.:

Die Anzahl der Warenkontrollen stellt sich wie folgt dar:

 

 

1999

 

2000

 

2001

 

Anzahl der Warenkontrollen im

 

 

 

 

 

 

 

Rindfleischbereich (auch lebende Rinder)

 

2.058

 

1.833

 

2.843

 

(darin enthaltene anrechenbare Beschauen)

 

(244)

 

(216)

 

(295)

 

Anzahl der Warenkontrollen im

 

 

 

 

 

 

 

Schweinefleischbereich

 

6.749

 

3.804

 

885

 

(darin enthaltene anrechenbare Beschauen)

 

(563)

 

(329)

 

(85)

 

Summe der Anzahl der Warenkontrollen

 

8.807

 

5.637

 

3.728

 

Dabei ist folgende Anzahl von Unregelmäßigkeiten aufgetreten:

 

 

1999

 

2000

 

2001

 

 

 

91

 

50

 

56

 


Die Arten der Unregelmäßigkeiten betreffen:

- fehlende oder unvollständige Unterlagen

- nicht korrekte oder gefälschte Zollpapiere, Geschäftspapiere

- falsche Angabe des Ursprungs

- falsche Mengenangaben

- nicht korrekte Zusammensetzung oder Qualität der Erzeugnisse

- falsche Tarifierung

- Nichterreichen des angegebenen Bestimmungsorts

- Wiedereinfuhr

- Nichteinhaltung von Fristen

- Ungültigkeit der vorgelegten Ausfuhrlizenz

Außerdem wurden nach den Prüfplänen auf Grund der VO 4045/89 in den letzten drei
Perioden folgende Prüfungen vorgesehen, wobei der Prüfungsberichtszeitraum und
Prüfungsanalysezeitraum jeweils zwischen dem 1. Juli und 30. Juni des Folgejahres liegt:

Prüfpläne

 

1999/2000

 

2000/2001

 

2001/2002

 

ausgewählte Marktbeteiligte insgesamt

 

59

 

54

 

58

 

davon "Schlacht- und Fleischbetriebe"

 

17

 

18

 

16

 

Bemerkt wird, dass für diese Prüfpläne - die zur Auswahl der Marktbeteiligten führen - eine
Risikoanalyse angewendet wird, in der verschiedene Risikoparameter berücksichtigt werden
(z.B. das Bestimmungsland) und auch der Umfang der Tätigkeit der Marktbeteiligten neben
anderen Kriterien einfließt.

Bei der Übermittlung des Prüfplanentwurfes 2002/2003 im November 2001 an die
Europäische Kommission wurde unter anderem eine besondere Kontrolle im Fleischbereich,
insbesondere hinsichtlich neuer Firmenstrukturen, vorgeschlagen.

Seit dem Jahr 1999 sind 43 Fälle im "Fleischbereich" abgeschlossen worden. In 21 Fällen
wurden verschiedene Unregelmäßigkeiten aufgezeigt (insbesondere hinsichtlich des
Ursprungsnachweises und unrichtigen Produktcodes), wobei auch der zu prüfende Zeitraum
ausgedehnt wurde. Auf Grund der Prüfungsergebnisse ist es auch bereits zu
Rückforderungen der ausbezahlten Ausfuhrerstattungen gekommen.


Gegen mehrere Exporteure landwirtschaftlicher Produkte sind zurzeit gerichtliche
Strafverfahren wegen des Verdachtes des Ausfuhrerstattungsbetruges (laut § 7
Ausfuhrerstattungsgesetz - AEG - "Hinterziehung bzw. Verkürzung von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben") teilweise schon seit dem Jahr 2000 anhängig, wobei in diesen Fällen
die zuständige Finanzstrafbehörde vom Gericht mit weiteren Ermittlungen betraut wurde.
Ferner sind eine Reihe finanzstrafrechtlicher Ermittlungen noch außerhalb der gerichtlichen
Zuständigkeit - die von einer Wertschwelle abhängt - bei den Finanzstrafbehörden anhängig.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) wurde vom Bundesministerium für
Finanzen schon wiederholt auf die vermuteten oder auch festgestellten Betrugsmethoden
aufmerksam gemacht und ersucht, die übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in Kenntnis
zu setzen. Da für Fleischexporte die höchsten Erstattungsbeträge bezahlt werden und
Zukaufe und Verkäufe zwischen mehreren Firmen verschiedener Länder bereits
nachgewiesen werden konnten, liegt die Vermutung nahe, dass in anderen Mitgliedstaaten
ebenfalls Betrügereien beim Export von Fleisch unter Beantragung von Ausfuhrerstattung
stattfanden bzw. noch immer stattfinden.

Zu 4.:

Bei der folgenden, die Anzahl der Firmen und die Höhe der Erstattungen betreffenden
Auflistung ist darauf hinzuweisen, dass sich die Euro-Beträge rein netto verstehen (von den
gewährten Ausfuhrerstattungen wurden die verhängten Rückforderungen und Sanktionen
bereits abgezogen) und jeweils das Jahr der effektiven Auszahlung berücksichtigt wurde.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die einzelnen Unternehmen namentlich nicht
aufgelistet werden. Es ist daher auch keine Zuordnung der einzelnen Förderungen möglich,
sondern es kann lediglich daraufhingewiesen werden, dass bei den einzelnen
Erstattungsfällen gravierende Unterschiede (zwischen rund 1000 € und rund 1,7 Mio. €)
vorliegen.

1. Betriebe

 

 

1998

 

1999

 

2000

 

2001

 

Anzahl der Firmen

 

59

 

61

 

64

 

55

 

Höhe der Erstattungen (in €)

 

14.685.288

 

10.313.303

 

10.063.980

 

12.594.803

 


2. Bestimmungsländer

Die in den einzelnen Jahren jeweils betragsmäßig am stärksten eingebundenen Länder
(Angaben in €) stellen sich wie folgt dar:

Bestimmungsland

 

1998

 

1999

 

2000

 

2001

 

Summe

 

Russland

 

3.040.233

 

2.027.853

 

1.708.975

 

3.332.081

 

10.109.142

 

Bosnien-Herzegowina

 

2.072.257

 

2.907.211

 

2.762.114

 

1.742.170

 

9.483.752

 

Kroatien

 

1.365.530

 

643.848

 

610.076

 

 

 

2.619.454

 

Mazedonien

 

2.979.063

 

2.290.222

 

1.769.465

 

1.344.437

 

8.383.187

 

Rumänien

 

655.854

 

 

 

 

 

 

 

655.854

 

Tschechische Republik

 

 

 

900.552

 

 

 

607.137

 

607.137

 

Marokko

 

 

 

 

 

 

 

2.723.059

 

2.723.059

 

Bundesrep. Jugoslawien

 

 

 

 

 

 

 

1.019.265

 

1.019.265

 

Beträge in €

Zu 5.:

Hinsichtlich der Art der begangenen Unregelmäßigkeiten wird auf die Ausführungen unter
Punkt 3 verwiesen. Die in der folgenden Tabelle angeführten Euro-Beträge beziehen sich
jeweils auf das Jahr der bescheidmäßigen Vorschreibung und beinhalten nicht die
verhängten Sanktionen, also jene Beträge, die zusätzlich zu den zurückzuzahlenden
Förderungen zu leisten sind und je nach Schwere des Vergehens 50% oder 200% vom
Förderungsbetrag betragen. Unter Einbeziehung der 50%igen Sanktion ergäbe sich im
Zeitraum von vier Jahren (1998-2001) ein Betrag von über 7 Millionen Euro.

Im Überblick ergibt sich somit folgendes Bild:

 

 

1998

 

1999

 

2000

 

2001

 

Anzahl der Firmen

 

34

 

40

 

35

 

27

 

Höhe der zu Unrecht bezogenen
Förderungen (ohne Sanktionen)

 

659.330,06

 

460.948,98

 

1.218.157,64

 

2.185.716,62

 

Angaben in €

Zu 6.:

In dem der Anfrage zu Grunde liegenden BSE-Fall waren in Österreich vier miteinander
verbundene Firmen involviert, wobei es auch zu Nachforderungen von zu Unrecht
bezogenen Ausfuhrerstattungsbeträgen gekommen ist. Gegen diese Vorschreibungen


haben die Firmen jedoch zum Teil Rechtsmittel eingebracht, über die aber noch nicht
entschieden wurde.

Hinsichtlich ausländischer Betriebe können keine Angaben gemacht werden.

Zu 7.:

Bei den Förderungen für reinrassige Zuchtrinder handelt es sich - da ein höherer
Erstattungssatz zur Anwendung kommt - um so genannte Sondererstattungen, bei denen
zusätzliche Voraussetzungen zu beachten sind, die in der VO 2342/92 geregelt werden.

Dabei sind neben den sonstigen für die Ausfuhrerstattung notwendigen Unterlagen bei der
Ausfuhrzollstelle zusätzlich der Abstammungsnachweis (= Zuchtbescheinigung) für jedes
einzelne Tier und das Tiergesundheitszeugnis für reinrassige Zuchtrinder vorzulegen, wobei
darauf hinzuweisen ist, dass bei den von den jeweiligen Zuchtverbänden ausgestellten
Abstammungsnachweisen die Richtigkeit des Inhalts vom Bundesministerium für Finanzen
mangels Zuständigkeit nicht überprüft werden kann und die Verantwortung darüber allein bei
den Zuchtverbänden liegt. Darüber hinaus ist auch die Vorlage einer Liste durch den
Ausführer zwingend vorgesehen, in der jedes einzelne Tier mit seiner Ohrmarkennummer
und seinem Gewicht anzuführen ist. Im Rahmen der zollamtlichen Abfertigungsmaßnahmen
werden diese Listen mit den vorgelegten Papieren (Abstammungsnachweis,
Tiergesundheitszeugnis) verglichen. Bei der Durchführung von Warenkontrollen wird
außerdem die Übereinstimmung mit den an den Tieren angebrachten Ohrmarken überprüft.

Weiters erfolgen Betriebsprüfungen, bei denen Untersuchungen im geprüften Unternehmen
stattfinden. Im Rahmen dieser Prüfungen wird an Hand der Buchungsbelege und
Geschäftsunterlagen auch festgestellt, ob der Förderungsfall tatsächlich und
ordnungsgemäß durchgeführt wurde, wobei auch so genannte Gegenkontrollen stattfinden,
bei denen beim Vorlieferanten (Vorbesitzer) z.B. geprüft wird, ob die Tiere in seinem Betrieb
gehalten wurden.

Zu 8.:

Auch bei den Förderungen für Fleisch von männlichen ausgewachsenen Rindern handelt es

sich um Sondererstattungen auf Grund eigener Verordnungen (VO 32/82 und VO 1964/82).

Demnach fällt die Kontrolle der Schlachtung von männlichen Rindern sowie einer
eventuellen weiteren Entbeinung des daraus gewonnenen Fleisches national in den


Zuständigkeitsbereich der AMA, die darüber Belege auszustellen hat, die im
Erstattungsverfahren von Relevanz sind.

Weiters werden die so gewonnenen Fleischteile durch die AMA mit unlöschbaren
Markierungen bzw. Plombierungen gekennzeichnet, die wiederum im Rahmen von
Warenkontrollen durch das zuständige Zollamt auf ihr unversehrtes Vorhandensein
kontrolliert werden, damit sichergestellt ist, dass kein Austausch der Erzeugnisse
stattgefunden hat.

Zu 9.:

Beträge:

Bei den in der folgenden Tabelle angeführten Euro-Beträgen ist darauf hinzuweisen, dass

sich diese rein netto verstehen (von den gewährten Ausfuhrerstattungen wurden die

verhängten Rückforderungen und Sanktionen bereits abgezogen) und jeweils das Jahr der

effektiven Auszahlung (nicht das Jahr der Annahme der Ausfuhranmeldung) berücksichtigt

wurde.

Produktcode

 

1998

 

1999

 

2000

 

2001

 

0102 1010 9120

 

2.845.888,91

 

2.410.123,82

 

2.476.947,19

 

1.506.516,40

 

0102 1030 9120

 

1.034.301,14

 

1.085.800,61

 

448.749,69

 

59.945,72

 

0102 9071 9000

 

11.792,33

 

31.819,30

 

41.134,42

 

0

 

0102 9079 9000

 

0

 

0

 

14.239,59

 

0

 

0201 1000 9140

 

0

 

0

 

0

 

0

 

0201 2050 9110

 

1.581.902,67

 

773.816,22

 

573.217,83

 

3.279.079,80

 

0201 2050 9120

 

426.714,87

 

87.985,44

 

63.586,95

 

50.089,69

 

0210 1000 9130

 

0

 

0

 

0

 

0

 

Beträge in €

Mengen:

Die angeführten Mengen resultieren aus den Angaben in der Ausfuhranmeldung und

beziehen sich daher auf das Datum der Abfertigung (= Annahme der Ausfuhranmeldung).

Die Art der Darstellung in den beiden Tabellen (nicht vergleichbare Zeiträume, da einmal der
Auszahlungszeitraum und einmal der Anmeldungszeitraum zu Grunde gelegt wurde) war auf
Grund der vorhandenen Unterlagen nur in dieser Form möglich.


Produktcode

 

1998

 

1999

 

2000

 

2001

 

0102 1010 9120

 

4.355.977,00

 

4.439.015,00

 

4.249.502,00

 

2.097.002,00

 

0102 1030 9120

 

2.031.932,00

 

1.722.184,00

 

424.593,00

 

64.291,00

 

0102 9071 9000

 

82.683,00

 

48.285,00

 

20.754,00

 

0

 

0102 9079 9000

 

35.902,00

 

0

 

0

 

0

 

0201 1000 9140

 

0

 

0

 

0

 

0

 

0201 2050 9110

 

1.508.377,00

 

653.599,00

 

649.597,00

 

3.164.315,00

 

0201 2050 9120

 

391.677,00

 

154.289,00

 

113.350,00

 

276.509,00

 

0210 1000 9130

 

0

 

0

 

0

 

0

 

Mengen in kg

Zu 10.:

In der VO 800/99 ist vorgesehen, dass in den Fällen, in denen die Gewährung der
Erstattung vom Gemeinschaftsursprung des Erzeugnisses abhängt, der Ausführer diesen
Ursprung zu erklären hat. Dies erfolgt mittels einer eigenen Codierung in der für die
Vornahme der Ausfuhrabfertigung notwendigen Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren.

Nachdem der Ursprung bei Fleisch und lebenden Tieren aber kaum im Rahmen einer
Warenkontrolle am Erzeugnis selbst kontrolliert werden kann, erfolgen die Kontrollen im
Rahmen nachträglicher Prüfungen, wobei - wie bereits bei der Beantwortung der Frage 3
ausgeführt wurde - für den Prüfungszeitraum 1999 bis 2001 risikoorientiert 51 "Schlacht-
und Fleischbetriebe" vorgesehen worden sind.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung nach der VO 4045/89 wird der Ursprung des
Erzeugnisses auf Grund der Geschäftsunterlagen und der Geschäftsabwicklungen geprüft.
Auch in diesen Fällen werden die buchhalterischen Gegebenheiten, die Hinweise auf
Vorlieferanten, die Absatzmärkte und die sonstige Geschäftsgebarung in die
Prüfungstechnik einbezogen. Soweit es erforderlich ist, erfolgen auch Überprüfungen in
Form von Gegenkontrollen, die in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten aber allenfalls auch
in Drittstaaten geführt werden. Geprüft wird, ob die Parteiangaben schlüssig und
nachvollziehbar sind.

Die Effizienz dieser Prüfungsmethodik hat sich auf Grund der bisherigen Feststellungen, die
zu hohen Rückforderungen geführt haben, bewiesen.


Zu 11.:

Die Vollziehung der von dieser Frage angesprochenen Angelegenheit fällt in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen. Ich
ersuche daher um Verständnis, dass ich diese Frage nicht beantworten kann.

Zu 12.:

Die Rinderdatenbank der AMA wird bei den Betriebsprüfungen nach der VO 4045/89 in
jenen Fällen genutzt, in denen - bevor der tatsächlich geprüfte Marktbeteiligte von der
Prüfung seines Unternehmens Kenntnis erhält - Gegenprüfungen bei seinen Vorlieferanten
erfolgen sollen. Die Datenbank ist weiters auch dann zielführend, wenn entsprechende
Verknüpfungen zu den Vorlieferanten analysiert werden.

In dem von der Zahlstelle verwendeten elektronischen Ausfuhrerstattungsinformations-
system (AEIS) werden in jedem Fall der Gewährung einer Erstattung für reinrassige
Zuchtrinder die jeweiligen Ohrmarkennummern (eindeutige Lebensnummer, die nicht
doppelt vergeben werden kann) erfasst, sodass eine mehrfache Ausfuhrerstattungszahlung
für Tiere mit derselben Ohrmarkennummer ausgeschlossen werden kann.