3251/AB XXI.GP
Eingelangt am: 11.03.2002
BM für Finanzen
Auf die schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl.-lng. Wolfgang
Pirklhuber und Kollegen vom 9. Jänner 2002, Nr. 3272/J, betreffend den
jüngsten
BSE-Betrugs-Skandal, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Zum besseren Verständnis möchte
ich einleitend darauf hinweisen, dass der Bereich der
Ausfuhrerstattung nahezu ausschließlich durch Gemeinschaftsregelungen
(zumeist
Verordnungen der EG) abgedeckt wird, die auch Anzahl und Form sowie die Methode
der
Kontrollen und Prüfungen sehr genau festlegen.
Die Umsetzung der
einschlägigen Rechtsvorschriften in Arbeitsrichtlinien sowie deren
tatsächliche Handhabung durch die Zollverwaltung werden von der
Europäischen
Kommission sowie dem Europäischen Rechnungshof laufend
überprüft. Diese Organe sind
bisher stets zum Schluss gelangt, dass die vorgegebenen Verfahren in
Österreich
ordnungsgemäß umgesetzt wurden und demnach keine finanziellen
Berichtigungen
(= Anlastungen an das nationale österreichische Budget) auszusprechen
waren. Auch der
österreichische Rechnungshof ist im Wesentlichen zu gleichen Ergebnissen
gekommen.
Für die Vollziehung der
vorgegebenen Verfahren wurde mit dem Beitritt Österreichs zur EU
ein Kontrollsystem eingerichtet, das - auch auf Grund von Anlassfällen -
laufend ausgeweitet
und verbessert wird. Wird nämlich bei einer Kontrolle (entweder bei einer
physischen
Warenbeschau im Rahmen einer Ausfuhrabfertigung oder auch bei einer
nachträglichen
Prüfung) eine Unregelmäßigkeit oder eine Betrugshandlung
vermutet oder festgestellt,
besteht innerstaatlich ein verpflichtendes Meldesystem, das es ermöglicht,
die notwendigen
weiteren Maßnahmen zu setzen, um zu Unrecht beantragte
Ausfuhrerstattungen
rückzufordern und auch entsprechende Maßnahmen für
künftige Fälle zu setzen. Bei
Verdacht einer strafbaren Handlung nach dem Finanzstrafgesetz erfolgt
zusätzlich eine
Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt als Finanzstrafbehörde.
Da es sich bei der Zahlung
von Ausfuhrerstattungen um Mittel aus dem
Gemeinschaftshaushalt
handelt, sind die Mitgliedsstaaten außerdem verpflichtet,
Unregelmäßigkeiten der Europäischen Kommission zu melden, die
den Erstattungswerber,
der zu Unrecht Erstattung in einer gewissen Höhe bezogen hat, auch vom
Verfahren der
Ausfuhrerstattung
ausschließen kann.
In diesem Zusammenhang ist
auch festzuhalten, dass der Zollverwaltung schon länger
Betrugsfälle bei Ausfuhrerstattungen für Fleischexporte bekannt
waren, die auf Grund der
vorliegenden Prüfungsergebnisse der Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll sowie der
Ermittlungsergebnisse der Zollfahndungen bereits vor dem Zeitpunkt der
positiven BSE-
Probe zu Abgabenvorschreibungen und Einleitungen gerichtlicher Strafverfahren
geführt
haben.
Die Ergebnisse des vorliegenden Falles
werden sowohl zur Anordnung von noch gezielteren
und risikoorientierteren Kontrollen führen und sind gleichzeitig Anlass
für die Ausdehnung
finanzstrafrechtlicher Ermittlungen in einer Reihe von
Fleischexportfällen, wofür auch eine
personelle Verstärkung der betroffenen Ermittlungsgruppen durch das
Bundesministerium
für Finanzen angeordnet
wurde.
Zu 2.:
AUSFUHRERSTATTUNG:
Bei den Exporten in ein Drittland finden die zollamtlichen Kontrollen im Wesentlichen in zwei
Verfahrensschritten (1. bei der Ausfuhrzollstelle und 2. bei der Ausgangszollstelle) statt:
1. Bei der Ausfuhrzollstelle,
das ist jene Zollstelle, in deren Bereich die Erzeugnisse oder
Tiere zum Export verladen werden.
Hier finden vor allem im
Lebendtier- und Fleischbereich die Abfertigungen von
Ausfuhrerstattungswaren in nahezu allen Fällen außerhalb des
Amtsplatzes - im Rahmen so
genannter Hausbeschauen - statt, bei denen immer zumindest ein Zollorgan
anwesend ist.
Dabei werden die erforderlichen Unterlagen (Ausfuhranmeldung mit
Erstattungswaren,
Ausfuhrlizenz
der Agrarmarkt Austria - AMA, Gewichtslisten, Abstammungsnachweise, etc.)
stets einer formellen Prüfung unterzogen (Vollständigkeit,
Plausibilität, etc.). Im Anschluss
daran können
körperliche Warenkontrollen durchgeführt werden, welche die
Überprüfung
der Übereinstimmung der zur Abfertigung gestellten Erzeugnisse oder Tiere
(anhand der
angebrachten Ohrmarken) mit den Unterlagen zum Ziel haben.
Über die im Zollrecht
verankerte Warenbeschau hinausgehend, existiert im
Ausfuhrerstattungsverfahren das Institut der anrechenbaren Beschau. Der in der
Verordnung (VO) 3122/94 vorgesehene Grundsatz bestimmt, dass durch eine
bestimmte
Anzahl von lückenlosen Kontrollen in Einzelfällen erlaubt wird, in
einer bestimmten Anzahl
anderer Fälle von lückenlosen Kontrollen abzusehen, wenn dieser
Grundsatz risikoorientiert
zur Anwendung kommt. Eine anrechenbare Beschau umfasst eine umfangreiche
Mengen-
und Beschaffenheitskontrolle (bis hin zur Musterziehung zur Untersuchung durch
die
Technische Untersuchungsanstalt der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und
Burgenland). Auf Grund der bislang gewonnenen Erfahrungen sowie in Anbetracht
der
hohen Erstattungssätze wurde dabei dem Fleischbereich der höchste
Risikofaktor zugeteilt,
was eine große Häufigkeit dieser intensiven Kontrollen nach sich
zieht (diesbezüglich
möchte ich auch auf die Antwort zu Punkt 3 hinweisen).
Vor Durchführung der
zollamtlichen Beladekontrolle wird das Beförderungsmittel auf
Verschlusssicherheit und gegebenenfalls auf die Eignung zum Transport lebender
Tiere
überprüft. Durch die Anlegung zollamtlicher Verschlüsse soll ein
Vertauschen der
Erzeugnisse bis zum Erreichen der Ausgangszollstelle verhindert werden.
2. Bei der Ausgangszollstelle, das ist die
Zollstelle des tatsächlichen Austritts der Waren aus
der
Gemeinschaft.
In diesem Stadium erfolgt
eine formelle Überprüfung der vorgelegten Papiere sowie
andererseits die Kontrolle der Unversehrtheit der bei der Ausfuhrzollstelle
angelegten
zollamtlichen
Verschlüsse.
Gegebenenfalls werden
Substitutions- (= Vertauschungs-) Kontrollen (bis hin zur eventuellen
Musterziehung) vorgenommen und im Anschluss daran der tatsächliche
Austritt überwacht
und bestätigt.
Im Falle der Ausfuhr lebender Rinder hat
vor der zollamtlichen Ausgangsabfertigung ein
amtlicher Grenztierarzt im Sinne der VO 615/98 die Sendung zu beschauen und zu
überprüfen, ob das Beförderungsmittel sowie die Tiere für
den Transport geeignet scheinen
und ob der vorzulegende Tiertransportplan den rechtlichen Erfordernissen
entspricht.
Darüber hinausgehend finden nachträgliche Prüfungen in folgender Weise statt:
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates ist an Hand der Geschäftsunterlagen
die tatsächliche und ordnungsgemäße Durchführung jener Maßnahmen zu prüfen, die direkt
oder indirekt Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) sind. Da Ausfuhrerstattungen Zahlungen im
Rahmen des EAGFL sind, unterliegen sie somit auch dem Kontrollsystem dieser
Verordnung.
Im Rahmen dieser Verordnung
sind von den Mitgliedstaaten entsprechende
Prüfungshandlungen zu setzen und Prüfungsmethoden zu beachten, wie
z.B. die Erstellung
von Prüfungsprogrammen oder die Einrichtung eines Sonderdienstes, der
unter anderem für
die Koordinierung der Prüfungen und für die Verwaltung der
Prüfungsberichte in allen
Bereichen des EAGFL
zuständig ist.
Der Sonderdienst wird vom
Bundesministerium für Finanzen wahrgenommen. Im Rahmen
einer interministeriellen Arbeitsgruppe erfolgt auch ein Informationsaustausch
mit dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft sowie der
AMA.
Die
Zollbetriebsprüfungen werden unter Berücksichtigung von
entsprechenden
Arbeitsanweisungen,
Arbeitsblättern, Informationsquellen und Checklisten durchgeführt.
Falls erforderlich, erfolgen auch korrespondierende Gegenprüfungen in
anderen
Mitgliedstaaten. Die Betriebsprüfer in diesem Bereich unterliegen einer
besonderen
Ausbildung und benützen
bei ihrer Tätigkeit auch eine spezielle EDV-Software.
Auch dieser
Prüfungsbereich unterliegt einer Kontrolle durch die Europäische
Kommission,
wobei darauf hinzuweisen ist, dass die bisherigen Kontrollen zu keinerlei
Beanstandungen
führten.
IMPORT:
Bei Importen von Fleisch werden die
Kontrollen im Rahmen der Abfertigung der Waren von
den Zollorganen durchgeführt. Einerseits werden die vorgelegten Dokumente
(grenztierärztliche
Bescheinigungen, Importlizenzen, Rechnungen) einer papiermäßigen
Kontrolle unterzogen, andererseits werden nach den zollrechtlichen Bestimmungen
stichprobenweise physische
Warenkontrollen durchgeführt.
Werden dabei
Unregelmäßigkeiten oder Betrügereien vermutet oder
festgestellt, besteht
wiederum die Verpflichtung zur Meldung der getroffenen Feststellungen, damit
die weiteren
entsprechenden Maßnahmen gesetzt werden können
(finanzstrafrechtliche Ermittlungen,
Prüfungen durch die Außen- und Betriebsprüfungsstellen,
spezielle Kontrollen bei künftigen
Zollabfertigungen).
Zu 3.:
Die Anzahl der Warenkontrollen stellt sich wie folgt dar:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
Anzahl der Warenkontrollen im
|
|
|
|
|
Rindfleischbereich (auch lebende Rinder)
|
2.058
|
1.833
|
2.843
|
|
(darin enthaltene anrechenbare Beschauen)
|
(244)
|
(216)
|
(295)
|
|
Anzahl der Warenkontrollen im
|
|
|
|
|
Schweinefleischbereich
|
6.749
|
3.804
|
885
|
|
(darin enthaltene anrechenbare Beschauen)
|
(563)
|
(329)
|
(85)
|
|
Summe der Anzahl der Warenkontrollen
|
8.807
|
5.637
|
3.728
|
Dabei ist folgende Anzahl von Unregelmäßigkeiten aufgetreten:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
|
91
|
50
|
56
|
Die Arten der Unregelmäßigkeiten betreffen:
- fehlende oder unvollständige Unterlagen
- nicht korrekte oder gefälschte Zollpapiere, Geschäftspapiere
- falsche Angabe des Ursprungs
- falsche Mengenangaben
- nicht korrekte Zusammensetzung oder Qualität der Erzeugnisse
- falsche Tarifierung
- Nichterreichen des angegebenen Bestimmungsorts
- Wiedereinfuhr
- Nichteinhaltung von Fristen
- Ungültigkeit der vorgelegten Ausfuhrlizenz
Außerdem wurden nach den
Prüfplänen auf Grund der VO 4045/89 in den letzten drei
Perioden folgende Prüfungen vorgesehen, wobei der
Prüfungsberichtszeitraum und
Prüfungsanalysezeitraum jeweils zwischen dem 1. Juli und 30. Juni des
Folgejahres liegt:
|
Prüfpläne
|
1999/2000
|
2000/2001
|
2001/2002
|
|
ausgewählte Marktbeteiligte insgesamt
|
59
|
54
|
58
|
|
davon "Schlacht- und Fleischbetriebe"
|
17
|
18
|
16
|
Bemerkt wird, dass für
diese Prüfpläne - die zur Auswahl der Marktbeteiligten führen -
eine
Risikoanalyse angewendet wird, in der verschiedene Risikoparameter
berücksichtigt werden
(z.B. das Bestimmungsland) und auch der Umfang der Tätigkeit der
Marktbeteiligten neben
anderen Kriterien einfließt.
Bei der Übermittlung des
Prüfplanentwurfes 2002/2003 im November 2001 an die
Europäische Kommission wurde unter anderem eine besondere Kontrolle im
Fleischbereich,
insbesondere hinsichtlich
neuer Firmenstrukturen, vorgeschlagen.
Seit dem Jahr 1999 sind 43
Fälle im "Fleischbereich" abgeschlossen worden. In 21
Fällen
wurden verschiedene Unregelmäßigkeiten aufgezeigt (insbesondere
hinsichtlich des
Ursprungsnachweises und unrichtigen Produktcodes), wobei auch der zu
prüfende Zeitraum
ausgedehnt wurde. Auf Grund der Prüfungsergebnisse ist es auch bereits zu
Rückforderungen der
ausbezahlten Ausfuhrerstattungen gekommen.
Gegen mehrere Exporteure
landwirtschaftlicher Produkte sind zurzeit gerichtliche
Strafverfahren wegen des Verdachtes des Ausfuhrerstattungsbetruges (laut §
7
Ausfuhrerstattungsgesetz - AEG - "Hinterziehung bzw. Verkürzung von
Eingangs- oder
Ausgangsabgaben") teilweise schon seit dem Jahr 2000 anhängig, wobei
in diesen Fällen
die zuständige Finanzstrafbehörde vom Gericht mit weiteren
Ermittlungen betraut wurde.
Ferner sind eine Reihe finanzstrafrechtlicher Ermittlungen noch außerhalb
der gerichtlichen
Zuständigkeit - die von einer Wertschwelle abhängt - bei den
Finanzstrafbehörden anhängig.
Das Europäische Amt
für Betrugsbekämpfung (OLAF) wurde vom Bundesministerium für
Finanzen schon wiederholt auf die vermuteten oder auch festgestellten
Betrugsmethoden
aufmerksam gemacht und ersucht, die übrigen Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft in Kenntnis
zu setzen. Da für Fleischexporte die höchsten Erstattungsbeträge
bezahlt werden und
Zukaufe und Verkäufe zwischen mehreren Firmen verschiedener Länder
bereits
nachgewiesen werden konnten, liegt die Vermutung nahe, dass in anderen
Mitgliedstaaten
ebenfalls Betrügereien beim Export von Fleisch unter Beantragung von Ausfuhrerstattung
stattfanden bzw. noch immer stattfinden.
Zu 4.:
Bei der folgenden, die Anzahl der Firmen
und die Höhe der Erstattungen betreffenden
Auflistung ist darauf hinzuweisen, dass sich die Euro-Beträge rein netto
verstehen (von den
gewährten Ausfuhrerstattungen wurden die verhängten
Rückforderungen und Sanktionen
bereits abgezogen) und jeweils das Jahr der effektiven Auszahlung
berücksichtigt wurde.
Aus datenschutzrechtlichen
Gründen können die einzelnen Unternehmen namentlich nicht
aufgelistet werden. Es ist daher auch keine Zuordnung der einzelnen
Förderungen möglich,
sondern es kann lediglich daraufhingewiesen werden, dass bei den einzelnen
Erstattungsfällen gravierende Unterschiede (zwischen rund 1000 € und
rund 1,7 Mio. €)
vorliegen.
1. Betriebe
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
Anzahl der Firmen
|
59
|
61
|
64
|
55
|
|
Höhe der Erstattungen (in €)
|
14.685.288
|
10.313.303
|
10.063.980
|
12.594.803
|
2. Bestimmungsländer
Die in den einzelnen Jahren jeweils
betragsmäßig am stärksten eingebundenen Länder
(Angaben in €) stellen sich wie folgt dar:
|
Bestimmungsland
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Summe
|
|
Russland
|
3.040.233
|
2.027.853
|
1.708.975
|
3.332.081
|
10.109.142
|
|
Bosnien-Herzegowina
|
2.072.257
|
2.907.211
|
2.762.114
|
1.742.170
|
9.483.752
|
|
Kroatien
|
1.365.530
|
643.848
|
610.076
|
|
2.619.454
|
|
Mazedonien
|
2.979.063
|
2.290.222
|
1.769.465
|
1.344.437
|
8.383.187
|
|
Rumänien
|
655.854
|
|
|
|
655.854
|
|
Tschechische Republik
|
|
900.552
|
|
607.137
|
607.137
|
|
Marokko
|
|
|
|
2.723.059
|
2.723.059
|
|
Bundesrep. Jugoslawien
|
|
|
|
1.019.265
|
1.019.265
|
Beträge in €
Zu 5.:
Hinsichtlich der Art der begangenen
Unregelmäßigkeiten wird auf die Ausführungen unter
Punkt 3 verwiesen. Die in der folgenden Tabelle angeführten
Euro-Beträge beziehen sich
jeweils auf das Jahr der bescheidmäßigen Vorschreibung und
beinhalten nicht die
verhängten Sanktionen,
also jene Beträge, die zusätzlich zu den zurückzuzahlenden
Förderungen zu leisten
sind und je nach Schwere des Vergehens 50% oder 200% vom
Förderungsbetrag
betragen. Unter Einbeziehung der 50%igen Sanktion ergäbe sich im
Zeitraum von vier Jahren
(1998-2001) ein Betrag von über 7 Millionen Euro.
Im Überblick ergibt sich somit folgendes Bild:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
Anzahl der Firmen
|
34
|
40
|
35
|
27
|
|
Höhe der zu Unrecht bezogenen
|
659.330,06
|
460.948,98
|
1.218.157,64
|
2.185.716,62
|
Angaben in €
Zu 6.:
In dem der Anfrage zu Grunde liegenden BSE-Fall waren in
Österreich vier miteinander
verbundene Firmen involviert, wobei es auch zu Nachforderungen von zu Unrecht
bezogenen Ausfuhrerstattungsbeträgen
gekommen ist. Gegen diese Vorschreibungen
haben die Firmen jedoch zum
Teil Rechtsmittel eingebracht, über die aber noch nicht
entschieden
wurde.
Hinsichtlich ausländischer Betriebe können keine Angaben gemacht werden.
Zu 7.:
Bei den Förderungen für
reinrassige Zuchtrinder handelt es sich - da ein höherer
Erstattungssatz zur Anwendung kommt - um so genannte Sondererstattungen, bei
denen
zusätzliche Voraussetzungen zu beachten sind, die in der VO 2342/92
geregelt werden.
Dabei sind neben den
sonstigen für die Ausfuhrerstattung notwendigen Unterlagen bei der
Ausfuhrzollstelle
zusätzlich der Abstammungsnachweis (= Zuchtbescheinigung) für jedes
einzelne Tier und das Tiergesundheitszeugnis für reinrassige Zuchtrinder
vorzulegen, wobei
darauf hinzuweisen ist, dass bei den von den jeweiligen Zuchtverbänden
ausgestellten
Abstammungsnachweisen die Richtigkeit des Inhalts vom Bundesministerium
für Finanzen
mangels Zuständigkeit nicht überprüft werden kann und die
Verantwortung darüber allein bei
den Zuchtverbänden
liegt. Darüber hinaus ist auch die Vorlage einer Liste durch den
Ausführer zwingend
vorgesehen, in der jedes einzelne Tier mit seiner Ohrmarkennummer
und seinem Gewicht anzuführen ist. Im Rahmen der zollamtlichen
Abfertigungsmaßnahmen
werden diese Listen mit den
vorgelegten Papieren (Abstammungsnachweis,
Tiergesundheitszeugnis) verglichen. Bei der Durchführung von
Warenkontrollen wird
außerdem die Übereinstimmung mit den an den Tieren angebrachten
Ohrmarken überprüft.
Weiters erfolgen
Betriebsprüfungen, bei denen Untersuchungen im geprüften Unternehmen
stattfinden. Im Rahmen dieser Prüfungen wird an Hand der Buchungsbelege
und
Geschäftsunterlagen auch festgestellt, ob der Förderungsfall
tatsächlich und
ordnungsgemäß
durchgeführt wurde, wobei auch so genannte Gegenkontrollen stattfinden,
bei denen beim Vorlieferanten
(Vorbesitzer) z.B. geprüft wird, ob die Tiere in seinem Betrieb
gehalten wurden.
Zu 8.:
Auch bei den Förderungen für Fleisch von männlichen ausgewachsenen Rindern handelt es
sich um Sondererstattungen auf Grund eigener Verordnungen (VO 32/82 und VO 1964/82).
Demnach fällt die
Kontrolle der Schlachtung von männlichen Rindern sowie einer
eventuellen weiteren Entbeinung des daraus gewonnenen Fleisches national in den
Zuständigkeitsbereich
der AMA, die darüber Belege auszustellen hat, die im
Erstattungsverfahren von Relevanz sind.
Weiters werden die so
gewonnenen Fleischteile durch die AMA mit unlöschbaren
Markierungen bzw. Plombierungen gekennzeichnet, die wiederum im Rahmen von
Warenkontrollen durch das zuständige Zollamt auf ihr unversehrtes Vorhandensein
kontrolliert werden, damit sichergestellt ist, dass kein Austausch der
Erzeugnisse
stattgefunden hat.
Zu 9.:
Beträge:
Bei den in der folgenden Tabelle angeführten Euro-Beträgen ist darauf hinzuweisen, dass
sich diese rein netto verstehen (von den gewährten Ausfuhrerstattungen wurden die
verhängten Rückforderungen und Sanktionen bereits abgezogen) und jeweils das Jahr der
effektiven Auszahlung (nicht das Jahr der Annahme der Ausfuhranmeldung) berücksichtigt
wurde.
|
Produktcode
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
0102 1010 9120
|
2.845.888,91
|
2.410.123,82
|
2.476.947,19
|
1.506.516,40
|
|
0102 1030 9120
|
1.034.301,14
|
1.085.800,61
|
448.749,69
|
59.945,72
|
|
0102 9071 9000
|
11.792,33
|
31.819,30
|
41.134,42
|
0
|
|
0102 9079 9000
|
0
|
0
|
14.239,59
|
0
|
|
0201 1000 9140
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
0201 2050 9110
|
1.581.902,67
|
773.816,22
|
573.217,83
|
3.279.079,80
|
|
0201 2050 9120
|
426.714,87
|
87.985,44
|
63.586,95
|
50.089,69
|
|
0210 1000 9130
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Beträge in €
Mengen:
Die angeführten Mengen resultieren aus den Angaben in der Ausfuhranmeldung und
beziehen sich daher auf das Datum der Abfertigung (= Annahme der Ausfuhranmeldung).
Die Art der Darstellung in den beiden Tabellen (nicht
vergleichbare Zeiträume, da einmal der
Auszahlungszeitraum und einmal der Anmeldungszeitraum zu Grunde gelegt wurde)
war auf
Grund der vorhandenen Unterlagen nur in dieser Form möglich.
|
Produktcode
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
0102 1010 9120
|
4.355.977,00
|
4.439.015,00
|
4.249.502,00
|
2.097.002,00
|
|
0102 1030 9120
|
2.031.932,00
|
1.722.184,00
|
424.593,00
|
64.291,00
|
|
0102 9071 9000
|
82.683,00
|
48.285,00
|
20.754,00
|
0
|
|
0102 9079 9000
|
35.902,00
|
0
|
0
|
0
|
|
0201 1000 9140
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
0201 2050 9110
|
1.508.377,00
|
653.599,00
|
649.597,00
|
3.164.315,00
|
|
0201 2050 9120
|
391.677,00
|
154.289,00
|
113.350,00
|
276.509,00
|
|
0210 1000 9130
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Mengen in kg
Zu 10.:
In der VO 800/99 ist vorgesehen, dass in den Fällen,
in denen die Gewährung der
Erstattung vom Gemeinschaftsursprung des Erzeugnisses abhängt, der
Ausführer diesen
Ursprung zu erklären hat. Dies erfolgt mittels einer eigenen Codierung in
der für die
Vornahme der Ausfuhrabfertigung notwendigen
Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren.
Nachdem der Ursprung bei Fleisch und lebenden
Tieren aber kaum im Rahmen einer
Warenkontrolle am Erzeugnis selbst kontrolliert werden kann, erfolgen die
Kontrollen im
Rahmen nachträglicher Prüfungen, wobei - wie bereits bei der
Beantwortung der Frage 3
ausgeführt wurde - für den Prüfungszeitraum 1999 bis 2001
risikoorientiert 51 "Schlacht-
und Fleischbetriebe" vorgesehen worden sind.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung nach der VO 4045/89
wird der Ursprung des
Erzeugnisses auf Grund der Geschäftsunterlagen und der
Geschäftsabwicklungen geprüft.
Auch in diesen Fällen werden die buchhalterischen Gegebenheiten, die
Hinweise auf
Vorlieferanten, die Absatzmärkte und die sonstige Geschäftsgebarung
in die
Prüfungstechnik einbezogen. Soweit es erforderlich ist, erfolgen auch
Überprüfungen in
Form von Gegenkontrollen, die in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten
aber allenfalls auch
in Drittstaaten geführt werden. Geprüft wird, ob die Parteiangaben
schlüssig und
nachvollziehbar sind.
Die Effizienz dieser Prüfungsmethodik hat
sich auf Grund der bisherigen Feststellungen, die
zu hohen Rückforderungen geführt haben, bewiesen.
Zu 11.:
Die Vollziehung der von
dieser Frage angesprochenen Angelegenheit fällt in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit
und Generationen. Ich
ersuche daher um Verständnis, dass ich diese Frage nicht beantworten kann.
Zu 12.:
Die Rinderdatenbank der AMA wird bei den
Betriebsprüfungen nach der VO 4045/89 in
jenen Fällen genutzt, in denen - bevor der tatsächlich geprüfte
Marktbeteiligte von der
Prüfung seines Unternehmens Kenntnis erhält - Gegenprüfungen bei
seinen Vorlieferanten
erfolgen sollen. Die Datenbank ist weiters auch dann zielführend, wenn
entsprechende
Verknüpfungen zu den Vorlieferanten analysiert werden.
In dem von der Zahlstelle
verwendeten elektronischen Ausfuhrerstattungsinformations-
system (AEIS) werden in jedem
Fall der Gewährung einer Erstattung für reinrassige
Zuchtrinder die jeweiligen Ohrmarkennummern (eindeutige Lebensnummer, die nicht
doppelt vergeben werden kann) erfasst, sodass eine mehrfache
Ausfuhrerstattungszahlung
für Tiere mit derselben Ohrmarkennummer ausgeschlossen werden kann.