3258/AB XXI.GP

Eingelangt am: 13.03.2002

BM für Bildung, Wissenschaft

und Kultur

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3292/J-NR/2002 betreffend Gehaltshöhe
Generaldirektor des Kunsthistorischen Museums Wien, die die Abgeordneten Mag. Muttonen,
Kolleginnen und Kollegen am 23. Jänner 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet.

Ad 1.:


Der Generaldirektor des Kunsthistorischen Museums erhält als Beamter gemäß Einstufung analog
dem Besoldungsschema für Beamte ein Fixgehalt für die Funktionsgruppe A 1/7 sowie gemäß
Vereinbarung von 11.3.1999 einen nicht ruhegenussfähigen Zuschlag. Ferner erhält der
Generaldirektor einen leistungsbezogenen Zuschlag (Erfolgsprämie) in Höhe von 20 % seines
gesamten Jahresbezuges, sofern die so genannte Escape-Klausel (§ 8 Abs. 2 Bundesmuseen-Gesetz)
nicht ausgelöst wird. Der Anspruch auf diesen leistungsorientierten Zuschlag entsteht mit Ablauf
jenes Monats, in welchem der Jahresabschluss durch das Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur genehmigt wird.

Demgemäß liegt für das Jahr 2000 keine Gehaltserhöhung vor, sondern gelangte im Jahr 2000 erst-
mals die Leistungsprämie für das Jahr 1999 - nach Genehmigung des Jahresabschlusses 1999 - zur
Auszahlung.

Auf Grund der Eingliederung des Museums für Völkerkunde und des Österreichischen Theater-
museums wurde per 1.1.2001 für die Ausweitung der Tätigkeiten und der Geschäftsführerhaftung
auf die beiden eingegliederten Museen eine Erhöhung des nicht ruhegenussfähigen Zusatzbezuges
vorgenommen.


Zur Höhe des Bezuges ist anzumerken, dass die Bezüge des Generaldirektors - vor allem im Hin-
blick auf den Umfang des Kunsthistorischen Museums - weit unter vergleichbaren Bezügen inter-
nationaler Museen bzw. unter den Bezügen anderer nationaler Kultureinrichtungen (insbesondere
Theater) liegt.

Ad 2.:

Auf Grund der Eingliederung des Museums für Völkerkunde und des Österreichischen Theater-
museums und der daraus resultierenden Zusatzleistungen und Übernahme der Verantwortung wurde
der Zuschlag auf Grund der besonderen Leistungen als Geschäftsführer erhöht.

Ad 3.:

Grundsätzlich ist anzumerken, dass es sich um eine einmalige Erhöhung der Bezüge handelt und
nicht um jährliche Gehaltserhöhungen, wobei diese einmalige Gehaltserhöhung auf den erweiterten
Tätigkeitsbereich zurückzuführen ist. Im Vergleich mit - nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen
geführten - Unternehmen sind Gehaltserhöhungen für eine Ausweitung des Tätigkeitsbereiches
üblich. Da der Generaldirektor nach "privatwirtschaftlichen Grundsätzen" (Geschäftsführerhaftung
gemäß GesmbH-G) haftet, sind auch seine Bezüge in vergleichbarer Weise an jene der Privatwirt-
schaft anzupassen. Bei einem Vergleich mit den Geschäftsführerbezügen nationaler Unternehmen
mit einer dem KHM vergleichbaren Unternehmensgröße sind jedoch Gehälter in einer Bandbreite
von rd. €290.691,34 (ATS 4,0 Mio.) bis €436.037,01 (ATS 6,0 Mio.) üblich. Weitere
Gehaltserhöhungen sind jedoch nicht vorgesehen.

Ad 4.:

Im Zusammenhang mit der durch Bundesgesetz, BGB1. I Nr. 14/2002, herbeigeführten Neuorgani-
sation der Bundesmuseen fand keine Anhebung von Gehältern der Direktoren der übrigen in die
Vollrechtsfähigkeit entlassenen Anstalten statt.