3258/AB XXI.GP
Eingelangt am: 13.03.2002
BM für Bildung, Wissenschaft
und Kultur
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3292/J-NR/2002 betreffend Gehaltshöhe
Generaldirektor des
Kunsthistorischen Museums Wien, die die Abgeordneten Mag. Muttonen,
Kolleginnen und Kollegen am 23. Jänner
2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet.
Ad 1.:
Der Generaldirektor des Kunsthistorischen Museums
erhält als Beamter gemäß Einstufung analog
dem Besoldungsschema für
Beamte ein Fixgehalt für die Funktionsgruppe A 1/7 sowie gemäß
Vereinbarung von 11.3.1999 einen nicht
ruhegenussfähigen Zuschlag. Ferner erhält der
Generaldirektor einen leistungsbezogenen Zuschlag (Erfolgsprämie)
in Höhe von 20 % seines
gesamten Jahresbezuges, sofern die so
genannte Escape-Klausel (§ 8 Abs. 2 Bundesmuseen-Gesetz)
nicht ausgelöst wird. Der Anspruch auf diesen leistungsorientierten
Zuschlag entsteht mit Ablauf
jenes Monats, in welchem der Jahresabschluss
durch das Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur genehmigt
wird.
Demgemäß liegt für das Jahr 2000 keine
Gehaltserhöhung vor, sondern gelangte im Jahr 2000 erst-
mals die Leistungsprämie für das Jahr 1999 - nach Genehmigung des
Jahresabschlusses 1999 - zur
Auszahlung.
Auf
Grund der Eingliederung des Museums für Völkerkunde und des
Österreichischen Theater-
museums wurde per 1.1.2001 für die
Ausweitung der Tätigkeiten und der Geschäftsführerhaftung
auf die beiden eingegliederten Museen
eine Erhöhung des nicht ruhegenussfähigen Zusatzbezuges
vorgenommen.
Zur Höhe des Bezuges ist
anzumerken, dass die Bezüge des Generaldirektors - vor allem im Hin-
blick auf den Umfang des Kunsthistorischen Museums - weit unter vergleichbaren
Bezügen inter-
nationaler Museen bzw. unter den Bezügen anderer nationaler
Kultureinrichtungen (insbesondere
Theater)
liegt.
Ad 2.:
Auf Grund der Eingliederung des
Museums für Völkerkunde und des Österreichischen Theater-
museums
und der daraus resultierenden Zusatzleistungen und Übernahme der
Verantwortung wurde
der Zuschlag auf Grund der besonderen Leistungen als Geschäftsführer
erhöht.
Ad 3.:
Grundsätzlich ist anzumerken, dass es sich um eine einmalige
Erhöhung der Bezüge handelt und
nicht
um jährliche Gehaltserhöhungen, wobei diese einmalige
Gehaltserhöhung auf den erweiterten
Tätigkeitsbereich
zurückzuführen ist. Im Vergleich mit - nach privatwirtschaftlichen
Grundsätzen
geführten - Unternehmen sind Gehaltserhöhungen für eine
Ausweitung des Tätigkeitsbereiches
üblich.
Da der Generaldirektor nach "privatwirtschaftlichen Grundsätzen"
(Geschäftsführerhaftung
gemäß
GesmbH-G) haftet, sind auch seine Bezüge in vergleichbarer Weise an jene
der Privatwirt-
schaft anzupassen. Bei einem Vergleich mit den
Geschäftsführerbezügen nationaler Unternehmen
mit
einer dem KHM vergleichbaren Unternehmensgröße sind jedoch
Gehälter in einer Bandbreite
von rd.
€290.691,34 (ATS 4,0 Mio.) bis €436.037,01 (ATS 6,0 Mio.)
üblich. Weitere
Gehaltserhöhungen
sind jedoch nicht vorgesehen.
Ad 4.:
Im Zusammenhang mit der durch
Bundesgesetz, BGB1. I Nr. 14/2002, herbeigeführten Neuorgani-
sation
der Bundesmuseen fand keine Anhebung von Gehältern der Direktoren der
übrigen in die
Vollrechtsfähigkeit
entlassenen Anstalten statt.