3259/AB XXI.GP

Eingelangt am: 14.03.2002

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3280/J-NR/2002 betreffend geplante
Umstrukturierung des Schulaufsichtsbezirkes Spittal an der Drau, die die Abgeordneten
Mag. Posch, Kolleginnen und Kollegen am 17. Jänner 2002 an mich richteten, wird wie folgt
beantwortet:

Ad 1., 2. + 5.:

Im Zuge der Verwaltungsreform wird an einem Ausgleich zwischen kleineren und größeren
Schulaufsichtsbezirken gearbeitet. Dieser orientiert sich vor allem an der Größe des zu betreuenden
Bereiches mit dem Ziel eine gleichmäßige Verteilung der Arbeitsbelastungen zu erreichen und die
Zahl der erforderlichen Geldmittel für die Schulaufsicht bei gleichzeitiger Steigerung der Qualität
der öffentlichen Leistungen zu reduzieren. Zwischen dem Landesschulrat für Kärnten und den
Experten des Ministeriums wurde als erster Schritt daher vereinbart auf eine Stelle eines
Schulaufsichtsbeamten im Bezirk Spittal zu verzichten. Die Mitbetreuung aus einem Nachbarbezirk
ist dabei nichts Ungewöhnliches, sondern erfolgt seit vielen Jahren sowohl im Rahmen von
interimistischen Lösungen, insbesondere während mittelfristiger Erkrankungen, als auch bei kleinen
Schulbezirken, bei welchen keine eigene Planstelle eines Schulaufsichtsbeamten besteht. Im
Bundesland Wien sind grundsätzlich von einem Bezirksschulinspektor mehrere Bezirke zu
betreuen, wobei bei flächigen Bundesländern naturgemäß nicht der strenge Maßstab für das
Bundesland Wien angelegt werden kann, da die Frage der örtlichen Distanzen zu berücksichtigten
ist.


Ad 3.:

Diese Lösung ist praktikabel, wie verschiedene Beispiele, von der Betreuung mehrerer sehr kleiner
Bezirke durch einen Aufsichtsbeamten, bzw. von Mitbetreuungen während Ausschreibungs- und
Besetzungsverfahren zeigen.

Ad 4.:

§ 4 Bundesschulaufsichtsgesetz regelt lediglich die örtliche Zuständigkeit des Bezirksschulrates,
trifft aber keinerlei Aussagen für die Art der Inspektion und steht daher in keinem Zusammenhang
zur Frage der Durchführung durch einen jeweils eigenen Beamten des Schulaufsichtsdienstes.