3260/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14.03.2002
Bundeskanzler
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Cap und GenossInnen haben am
16. Jänner 2002 unter der Nr. 3279/J an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage
betreffend Vorruhestandsmodell gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Mit
BGBI. l Nr.155/2001 vom 28.12,2001 wurde mit der Novelle zum Bundesbediens-
teten-Sozialplangesetz die Möglichkeit geschaffen, Bundesbediensteten -
auch wenn
sie nicht auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten
Ein-
richtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind - Karenzurlaub vor Ruhe-
standsversetzung anzubieten.
Voraussetzungen sind die Vollendung des 55. Lebensjahres,
die dauernde Auflas-
sung des Arbeitsplatzes, der Mangel eines der bisherigen Verwendung entsprechen-
den, mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes im Ressort, die schriftliche
Zustim-
mung zur angebotenen Karenzierung und vor
Antritt des Karenzurlaubes die schriftli-
che Erklärung, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember,
der jeweils auf
denjenigen Monatsletzten folgt, zu dem frühestens die Versetzung in den
Ruhestand
durch Erklärung bewirkt werden kann,
aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.
Die im Rahmen der Verwaltungsreform auch im
Bundeskanzleramt durchgeführten
Strukturreformen als auch die Einsetzung modernster Technik führen vor
allem In
den Bereichen der Support-Dienste (Teile der Sektion l des Bundeskanzleramtes)
und des Bundespressedienstes
(Sektion III des Bundeskanzleramtes) zu einer
Straffung und Optimierung der Prozeßabläufe, welche die
Möglichkeit eröffnet,
Bediensteten des Hauses Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung anzubieten.
Im konkreten wurde bisher 3 Kolleginnen und 2 Kollegen die
Karenzierung
angeboten (eine Person ist in A1, eine in A2 und drei sind in A3 eingestuft).
Da noch nicht genau abgesehen werden kann, wie vielen
Bediensteten, denen allen-
falls bei endgültiger Auflassung ihres Arbeitsplatzes kein zumindest
gleichwertiger
Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung
angeboten wird - wobei davon ausgegangen werden kann, daß die Gesamtzahl
bei
rund einem Dutzend Personen
liegen wird - ist im voraus auch keine Ermittlung der
Kosten
möglich.
Zu Frage 6:
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, daß die
fristgerechte Zustimmung lediglich be-
wirkt, daß das
Vorruhestandsgeld 80%, andernfalls 75% des Monatsbezugs beträgt.
Die Frist von 14 Tagen ist in der österreichischen Rechtsordnung auch in
zahlreichen
anderen Fällen, in denen schwerwiegende Entscheidungen zu treffen sind,
üblich. So
beträgt etwa die Berufungsfrist im AVG
ebenfalls 14 Tage.