3274/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.03.2002
BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE
SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Ich beantworte die an mich gerichtete
schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr.
3289/J der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
wie folgt:
Frage 1:
In den vergangenen zwei Jahren wurden außer der
Bundesanstalt für Lebensmittel-
untersuchung und -forschung Wien im Bereich der Lebensmitteluntersuchungsan-
stalten keine Leitungsfunktionen nachbesetzt. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist
eine
Prognose für die nächsten zwei Jahre - vor allem im Hinblick auf die
beabsichtigte
Errichtung der österreichischen Agentur
für Ernährungssicherheit - nicht möglich.
Frage 2:
Gemäß § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989
(AusG) ist die Funktion der Leitung
einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt auszuschreiben und gemäß
§ 7 Abs. 1 AusG
eine Begutachtungskommission im Einzelfall
einzurichten.
Frage 3:
Gemäß § 7 Abs. 2 AusG hat die
Begutachtungskommission aus vier Mitgliedern zu
bestehen. Zwei sind vom Leiter der zuständigen Zentralstelle zu bestellen,
je eines
ist von der in Betracht kommenden Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes
und vom
zuständigen Zentralausschuss zu entsenden. Gemäß § 7 Abs.
4 AusG hat der Leiter
der zuständigen Zentralstelle eines der von ihm bestellten Mitglieder mit
dem Vorsitz
der Begutachtungskommission zu betrauen.
Frage 4:
Von der Begutachtungskommission erstellte
Gutachten sind als an die ausschrei-
bende Stelle gerichtete Vorschläge über die Eignung aller
BewerberInnen zu werten
und wurden bzw. werden ausschließlich als Unterstützung in der
Meinungsbildung
für die Entscheidung über die Betrauung herangezogen.
Frage 5:
Da ich als Leiter der zuständigen
Zentralstelle für die Betrauungen in diesem Bereich
die volle rechtliche und politische Verantwortung zu tragen habe, ist es
legitim, die
Betrauung selbst vorzunehmen. Dies widerspricht keinesfalls den Anforderungen
einer effizienten Verwaltung. Die Gründe für diese Entscheidung sind
der Beantwor-
tung der Frage 8 zu entnehmen.
Fragen 6 und 7:
Im Hinblick auf die künftige
Zusammenfassung der Agenden der Lebensmittelunter-
suchung und der veterinärmedizinischen Untersuchungen in der Agentur
für Ge-
sundheit und Ernährungssicherheit war die Ausschreibung für
eine/einen Veterinär-
medizinerIn am zweckmäßigsten, da diese Studienrichtung eine
entsprechende
Ausbildung in beiden Bereichen sicherstellt.
Fragen 8 und 9:
Die von mir bestellte Kandidatin
absolvierte nach der Matura das Studium und das
Doktorratsstudium der Veterinärmedizin. Sie hat sich - im Gegensatz zu den
anderen
Kandidaten/innen - bereits während ihres Studiums auf das Fach
Lebensmittelhygie-
ne spezialisiert und kann deshalb auf umfangreiche Kenntnisse im Bereich der
Bak-
teriologischen Untersuchungs-
und Anreicherungsverfahren, Virologischen Untersu-
chungen, der Histopathologie, der Sektion und Dokumentation verweisen. Weitere
profunde Kenntnisse erwarb sich die Kandidatin in Chemischen Analyseverfahren
sowie bei organoleptischen Lebensmitteluntersuchungen und deren Dokumentation.
Ebenfalls war sie als Laboruntersuchungstierärztin am
Mikrobiologischen Labor des
Instituts für Milchhygiene und Milchtechnologie der
Veterinärmedizinischen Universi-
tät beschäftigt, wo sie auch als Vortragende tätig war.
Der von mir zur Beurteilung der Kandidatin
hinzugezogene Fachexperte bewertet
ihre verfasste Arbeit “über der Einsatz molekularbiologischer,
immunologischer und
immunomagnetischer Methoden beim IDF Standardverfahren 143A:1995 zum
Nachweis von Listeria monocytogenes" im Lichte des Lebensmittelgesetzes
1975 als
wissenschaftlich richtungsweisend. Ihr Wissen bei der Anreicherung und
Kultivierung
von Listeria monocytogenes, ihre Kenntnisse bei der Analyse und Klassifizierung
der
gefundenen pathogenen Mikroorganismen mittels Polymerase Kettenreaktion (PCR)
gehen eindeutig über das in der Bundesanstalt für
Lebensmitteluntersuchung prakti-
zierte Maß hinaus.
Umfangreiche - und entscheidende
Kenntnisse für die Erfüllung einer Leiterfunktion -
erwarb sie sich unter anderem während ihrer Tätigkeit im Parlament bezüglich
des
gesamten parlamentarischen
Ablaufes der Gesetzwerdung und der Vorbereitung der
parlamentarischen Ausschüsse für die Bereiche Gesundheit,
Veterinärwesen,
Lebensmittel, und Konsumentenschutz. Die
Kollegin weist selbstverständlich auch
einen erweiterten Wirkungsbereich auf, der das Gebiet
“Soziales", die Vorbereitung
des Sozialausschusses sowie
die zu allen genannten Bereichen erforderliche Pres-
searbeit und Koordination umfasst.
Neben Ihrer Tätigkeit als
Pressesprecherin der Bundesministerin für soziale Sicher-
heit und Generationen war die Kandidatin im Ministerbüro für die
gesamten Belange
der Sektion IX (Verbraucher, Gesundheit und
Veterinärwesen) des BMSG zuständig.
Darüber hinaus war sie die einzige Kandidatin die umfangreiche Erfahrungen
mit den
Aufbau und dem Management von Kommunikationsstrukturen mittels neuer Medien
aufweisen
konnte.
Die Kandidatin weist zahlreiche
Fachpublikationen ausschließlich aus dem Lebens-
mittel- und Veterinärbereich auf und hat sich regelmäßig in
diesen Fachbereichen
fort-
und weitergebildet.
Abschließend möchte ich Ihnen
noch mitteilen, dass ich mir von der Leiterin der
Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien
Organisations-
talent, umfassende Erfahrung in verschiedenen konsumentenschutzrelevanten
Bereichen und die Fähigkeit, vernetzt zu denken, erwarte. Denn nur so sehe
ich die
Wahrung der Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten in Österreich
auch
gesichert!
Frage 10:
Einleitend möchte ich feststellen,
dass die nunmehr bestellte Leiterin nicht minder-
qualifiziert, sondern bestqualifiziert für die Anforderungen und den
Aufgabenbereich
ist. Die Akkreditierung ist daher nicht gefährdet.
Frage 11:
Entgegen den Behauptungen in der Anfrage
hat die nunmehr bestellte Leiterin sehr
wohl Begutachtungen durchgeführt und verfügt über umfassende
Praxiserfahrung.
Frage 12:
Es wurde ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen.
Frage 13:
Aufgrund der Arbeitsplatzwertigkeit ist für diese
Funktion sowohl nach dem Vertrags-
bedienstetengesetz 1948 als auch nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eine
zeitliche Begrenzung nicht vorgesehen.