3294/AB XXI.GP
Eingelangt am: 21.03.2002
DER
BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija STOISITS,
Kolleginnen und
Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend
“Rehabilitierung der
österreichischen Opfer der NS-Militärjustiz", gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 4:
Unter Bezugnahme auf die Beantwortung der dasselbe Thema betreffenden
schriftlichen Anfrage zur Zahl 5690/J-NR/1999 vom 29.
März 1999 ist neuerlich fest-
zuhalten, dass die Auffindung einschlägiger, in der unmittelbaren
Nachkriegszeit er-
gangener Entscheidungen mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht
mög-
lich ist. Die betreffenden Akten befinden sich zum größten Teil in
den jeweiligen
örtlichen Landesarchiven. Lediglich das Landesgericht Feldkirch besitzt
noch voll-
ständig die Aktenbestände aus den Jahren ab 1944.
Seit
der Entschließung des Nationalrates XX. GP 209/E vom Juli 1999 kam es laut
den mir vorliegenden Berichten zu einer, durch das Landesgericht für
Strafsachen
Wien verfügten Urteilsaufhebung.
Zu 5 bis 8:
Nach den mir vorliegenden Informationen wurde im Sinne der Entschließung des
Nationalrates vom 14. Juli 1999 vom Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft
und Kultur ein entsprechender Forschungsauftrag an das Institut für
Staatswissen-
schaft der Universität Wien vergeben. Im Rahmen dieses Forschungsauftrages
wurde
vom Auftragnehmer ein Antrag zur Verwendung von personenbezogenen
Daten an die Datenschutzkommission gestellt. Mit Schreiben vom 28. Jänner
2002
teilte das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit,
dass die
Datenschutzkommission eine Genehmigung der Datenverwendung für die wissen-
schaftliche Aufarbeitung zwar für zulässig erachtet, für die
Einrichtung einer Daten-
bank
mit personenbezogenen Informationen über die Verurteilten zum Zwecke ihrer
allfälligen Rehabilitierung der notwendige Berechtigungs- bzw.
Kompetenzumfang
jedoch fehle. Um eine entsprechende Genehmigung der Datenschutzkommission zu
erreichen, werde ich als weiteren Schritt mit dem Institut für
Staatswissenschaft eine
vertragliche Vereinbarung in die Wege leiten, in der die Einrichtung der
erwähnten
Datenbank beauftragt wird.
Einen darüber hinausgehenden Zeitplan zur Umsetzung
einer amtswegigen
Urteilsaufhebung gibt es derzeit nicht.