3299/AB XXI.GP
Eingelangt am: 22.03.2002
DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela MOSER, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend
“Wettbewerbsrecht", gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Dass das Wettbewerbsgesetz als eigenes Gesetz neben dem Kartellgesetz erlassen
werden soll, ist vor allem darauf zurückzuführen,
dass es das als Sondergesetz gel-
tende EU-Wettbewerbsgesetz ablöst. Für den Inhalt der vorgeschlagenen
Neurege-
lungen und deren künftige Anwendung macht es hingegen keinen Unterschied,
ob
das Wettbewerbsgesetz als eigenes Gesetz oder als Teil des Kartellgesetzes
erlassen
wird.
Aus der Anfrage geht nicht klar hervor,
was mit dem dort bemängelten Verzicht auf
eine Vereinheitlichung der Verfahrensabläufe gemeint ist: Im
österreichischen Kar-
tellrecht gibt es nur ein einheitliches Verfahren, nämlich vor dem
Kartellgericht.
Im Übrigen wird hiezu auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen.
Zu 2:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass keine Kartellanwaltschaft eingeführt werden
soll, sondern ein Kartellanwalt (und ein
Kartellanwaltstellvertreter). Sowohl die Bun-
deswettbewerbsbehörde als auch der Bundeskartellanwalt sind Amtsparteien
im
Sinn des § 44 KartG. Neben den sozialpartnerschaftlichen Amtsparteien wird
ganz
allgemein der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur angeführt. Da die
Finanzprokuratur jedoch nicht von sich aus, sondern als Parteienvertreter nur
im
Auftrag eines zuständigen Ressorts tätig wird,
bedeutet dies, dass nicht nur der
Bundesminister für Justiz, sondern auch jeder andere nach der jeweiligen
Sachma-
terie zuständige Bundesminister als Amtsparteien in Kartellangelegenheiten
tätig
werden kann.
Im Übrigen sprechen für die Einrichtung des
Bundeskartellanwalts neben der Bun-
deswettbewerbsbehörde mehrere Gründe:
- Bundeskartellanwalt und
Bundeswettbewerbsbehörde sollen keine parallel
agierenden, miteinander konkurrierenden Einrichtungen sein, sondern sich im
Sinne
eines Vieraugenprinzips sinnvoll ergänzen, wobei nach meiner Auffassung
die Bun-
deswettbewerbsbehörde in erster Linie Wirtschafts- und
wettbewerbspolitische Ge-
sichtspunkte im Auge haben wird, der Bundeskartellanwalt rechtliche und solche
des
Konsumentenschutzes.
- Besonders wichtig ist dieses
Vieraugenprinzip im Zusammenschlusskon-
trollverfahren, in dem der Bundeswettbewerbsbehörde und dem
Bundeskartellanwalt
ein Antragsmonopol zukommt. Hier die Antragsbefugnis auf eine einzige
Behörde zu
beschränken, könnte die Wirksamkeit der Fusionskontrolle
beeinträchtigen.
- Während die
Bundeswettbewerbsbehörde unabhängig, also weisungsfrei ist,
wird durch die Einrichtung des Bundeskartellanwalts sichergestellt, dass die
Vollzie-
hung des Kartellgesetzes nicht gänzlich von der politischen Verantwortung
ausge-nommen ist. Diese kommt
dem Bundesminister für Justiz durch das Weisungsrecht
gegenüber dem Bundeskartellanwalt zu.
Zu 3. 6. 7 und 8:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt in den Kompetenzbereich des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit.
Zu 4:
Für den Bundeskartellanwalt und dessen Stellvertreter sind nach dem Gesetzesbe-
schluss des Nationalrats finanzielle Mittel für deren
Entlohnung in der in § 115 Abs. 2
KartG bestimmten Höhe vorgesehen (fixe Bezahlung für die Dauer der
Verwendung
als Bundeskartellanwalt in der Höhe des Gehalts eines Richters der
Gehaltsgruppe
R2, Gehaltsstufe 8; für die Dauer der Verwendung als
Bundeskartellanwalt-Stellver-
treter in der Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2,
Gehaltsstufe
7).
Für das Kartellgericht sind künftig insgesamt 5
richterliche Kapazitäten vorgesehen,
das sind 2,25 richterliche Kapazitäten mehr als derzeit im Kartellgericht
tätig sind.
Die Beantwortung der Frage in Bezug auf die Bundeswettbewerbsbehörde
fällt in
den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit.
Zu 5:
Die Stellungnahme des Rechnungshofes zu dem zur Begutachtung versendeten
Entwurf einer Kartellgesetznovelle 2001 enthält nur
eine einzige Empfehlung, näm-
lich den Bundeskartellanwalt und die Bundeswettbewerbsbehörde
zusammenzule-
gen; hiezu wird auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen.
Soweit die Stellungnahme des Rechnungshofes Empfehlungen
zum Entwurf eines
Wettbewerbsgesetzes enthält, kommt die Beantwortung dem Bundesminister
für
Wirtschaft und Arbeit zu.
Zu 9:
Die beiden Novellen sind am 20.3.2002 im Plenum des Nationalrats verabschiedet
worden. Die Befassung des Bundesrats ist für Anfang April vorgesehen.