3299/AB XXI.GP

Eingelangt am: 22.03.2002

DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela MOSER, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend “Wettbewerbsrecht", gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Dass das Wettbewerbsgesetz als eigenes Gesetz neben dem Kartellgesetz erlassen

werden soll, ist vor allem darauf zurückzuführen, dass es das als Sondergesetz gel-
tende EU-Wettbewerbsgesetz ablöst. Für den Inhalt der vorgeschlagenen Neurege-
lungen und deren künftige Anwendung macht es hingegen keinen Unterschied, ob
das Wettbewerbsgesetz als eigenes Gesetz oder als Teil des Kartellgesetzes
erlassen wird.

Aus der Anfrage geht nicht klar hervor, was mit dem dort bemängelten Verzicht auf
eine Vereinheitlichung der Verfahrensabläufe gemeint ist: Im österreichischen Kar-
tellrecht gibt es nur ein einheitliches Verfahren, nämlich vor dem Kartellgericht.
Im Übrigen wird hiezu auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen.

Zu 2:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass keine Kartellanwaltschaft eingeführt werden

soll, sondern ein Kartellanwalt (und ein Kartellanwaltstellvertreter). Sowohl die Bun-
deswettbewerbsbehörde als auch der Bundeskartellanwalt sind Amtsparteien im
Sinn des § 44 KartG. Neben den sozialpartnerschaftlichen Amtsparteien wird ganz
allgemein der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur angeführt. Da die
Finanzprokuratur jedoch nicht von sich aus, sondern als Parteienvertreter nur im


Auftrag eines zuständigen Ressorts tätig wird, bedeutet dies, dass nicht nur der
Bundesminister für Justiz, sondern auch jeder andere nach der jeweiligen Sachma-
terie zuständige Bundesminister als Amtsparteien in Kartellangelegenheiten tätig
werden kann.

Im Übrigen sprechen für die Einrichtung des Bundeskartellanwalts neben der Bun-
deswettbewerbsbehörde mehrere Gründe:

- Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde sollen keine parallel
agierenden, miteinander konkurrierenden Einrichtungen sein, sondern sich im Sinne
eines Vieraugenprinzips sinnvoll ergänzen, wobei nach meiner Auffassung die Bun-
deswettbewerbsbehörde in erster Linie Wirtschafts- und wettbewerbspolitische Ge-
sichtspunkte im Auge haben wird, der Bundeskartellanwalt rechtliche und solche des
Konsumentenschutzes.

- Besonders wichtig ist dieses Vieraugenprinzip im Zusammenschlusskon-
trollverfahren, in dem der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt
ein Antragsmonopol zukommt. Hier die Antragsbefugnis auf eine einzige Behörde zu
beschränken, könnte die Wirksamkeit der Fusionskontrolle beeinträchtigen.

- Während die Bundeswettbewerbsbehörde unabhängig, also weisungsfrei ist,
wird durch die Einrichtung des Bundeskartellanwalts sichergestellt, dass die Vollzie-
hung des Kartellgesetzes nicht gänzlich von der politischen Verantwortung ausge-
nommen ist. Diese kommt dem Bundesminister für Justiz durch das Weisungsrecht
gegenüber dem Bundeskartellanwalt zu.

Zu 3. 6. 7 und 8:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt in den Kompetenzbereich des Bundesministers

für Wirtschaft und Arbeit.

Zu 4:

Für den Bundeskartellanwalt und dessen Stellvertreter sind nach dem Gesetzesbe-

schluss des Nationalrats finanzielle Mittel für deren Entlohnung in der in § 115 Abs. 2
KartG bestimmten Höhe vorgesehen (fixe Bezahlung für die Dauer der Verwendung
als Bundeskartellanwalt in der Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe
R2, Gehaltsstufe 8; für die Dauer der Verwendung als Bundeskartellanwalt-Stellver-
treter in der Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe
7).


Für das Kartellgericht sind künftig insgesamt 5 richterliche Kapazitäten vorgesehen,
das sind 2,25 richterliche Kapazitäten mehr als derzeit im Kartellgericht tätig sind.

Die Beantwortung der Frage in Bezug auf die Bundeswettbewerbsbehörde fällt in
den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

Zu 5:

Die Stellungnahme des Rechnungshofes zu dem zur Begutachtung versendeten

Entwurf einer Kartellgesetznovelle 2001 enthält nur eine einzige Empfehlung, näm-
lich den Bundeskartellanwalt und die Bundeswettbewerbsbehörde zusammenzule-
gen; hiezu wird auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen.

Soweit die Stellungnahme des Rechnungshofes Empfehlungen zum Entwurf eines
Wettbewerbsgesetzes enthält, kommt die Beantwortung dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit zu.

Zu 9:

Die beiden Novellen sind am 20.3.2002 im Plenum des Nationalrats verabschiedet

worden. Die Befassung des Bundesrats ist für Anfang April vorgesehen.