3311/AB XXI.GP

Eingelangt am: 25.03.2002

BUNDESMINISTERIUM
FÜR  SOZIALE  SICHERHEIT  UND GENERATIONEN

Sehr geehrter Herr Präsident!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Haidlmayr, Grünewald, Freundinnen und Freunde betreffend
Altersgrenze für Sanitäter, Nr. 3375,
wie folgt:

Die Fragen 1 und 2 fallen ausschließlich in den Kompetenzbereich der Länder.

Das Rettungswesen in Österreich basiert maßgeblich auf dem Einsatz
ehrenamtlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Ziel des Sanitätergesetzes - SanG,
BGBI. I Nr. 30/2002, ist es daher unter anderem diesen Personen eine qualifizierte
Ausbildung und damit verbunden eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs zu
e
rmöglichen.

Unter Berücksichtigung des rasanten Fortschritts im Bereich der Notfall- und
Katastrophenmedizin normiert das SanG eine verpflichtende Fortbildung für
Sanitäter und Sanitäterinnen und das Erfordernis einer Überprüfung der Kenntnisse
und Fertigkeiten lebensrettender Sofortmaßnahmen. Im Sinne des Patienten- und
Patientinnenwohls ist daher lediglich eine auf zwei Jahre befristete Berechtigung zur
Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter und Sanitäterin vorgesehen, deren
Verlängerung an den Nachweis von Fortbildungen und die Absolvierung von
R
ezertifizierungen gebunden ist.

Im Zusammenhang mit den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung
einer Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter und Sanitäterin ist
insbesondere auf die im § 16 Abs. 1 Z 2 normierte “erforderliche körperliche und
geistige Eignung" hinzuweisen. Im Hinblick auf die unterschiedlichsten
Einsatzbereiche von Sanitätern und Sanitäterinnen (Rettungs- und Krankentransport,
Notarztsystem, Leitstellen, Lehrtätigkeit etc.) normiert § 26 Abs. 1 SanG ein Ruhen
der Berechtigung, sofern die arbeitsplatzbezogene körperliche oder geistige Eignung
nicht mehr gegeben ist.


Nach meiner Auffassung bilden diese mit 1. Juli 2002 in Kraft tretenden gesetzlichen
Bestimmungen - selbstredend in Zusammenhalt mit innerorganisatorisch zu
treffenden Maßnahmen durch die Rettungsorganisationen - eine Grundlage, für eine
qualitativ hochwertige Versorgung im Rettungswesen. Im Gegensatz dazu erscheint
die Festsetzung einer Höchstaltersgrenze, mit welcher einem gewissen
Personenkreis jegliches Engagement von vornherein unmöglich wäre, insbesondere
im Hinblick auf die gesellschaftlichen Entwicklungen nicht sinnvoll. Auch sollte nicht
außer Acht gelassen werden, dass auf Grund des Lebensalters erfahrungsgemäß
keine zwingenden Schlüsse auf die erforderliche körperliche und geistige Eignung
gezogen werden können.

Abschließend darf ich noch anmerken, dass es vor allem die unzähligen freiwilligen
Helferinnen und Helfer sind, die unser Rettungssystem in der derzeitigen Form
aufrechterhalten - ihnen gebührt der Dank und die Anerkennung der Allgemeinheit.

Mit freundlichen Grüßen
Der Bundesminister: