3311/AB XXI.GP
Eingelangt am: 25.03.2002
BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE
SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte
die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Haidlmayr,
Grünewald, Freundinnen und Freunde betreffend
Altersgrenze für Sanitäter, Nr. 3375, wie folgt:
Die Fragen 1 und 2 fallen ausschließlich in den Kompetenzbereich der Länder.
Das Rettungswesen in Österreich basiert
maßgeblich auf dem Einsatz
ehrenamtlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Ziel des
Sanitätergesetzes - SanG,
BGBI. I Nr. 30/2002, ist es daher unter anderem diesen Personen eine
qualifizierte
Ausbildung und damit verbunden eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs zu
ermöglichen.
Unter Berücksichtigung des rasanten
Fortschritts im Bereich der Notfall- und
Katastrophenmedizin normiert das SanG eine
verpflichtende Fortbildung für
Sanitäter und Sanitäterinnen und das Erfordernis einer
Überprüfung der Kenntnisse
und Fertigkeiten lebensrettender Sofortmaßnahmen. Im Sinne des Patienten-
und
Patientinnenwohls ist daher lediglich eine auf zwei Jahre befristete
Berechtigung zur
Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter und Sanitäterin
vorgesehen, deren
Verlängerung an den Nachweis von Fortbildungen und die Absolvierung von
Rezertifizierungen gebunden ist.
Im Zusammenhang mit den grundsätzlichen
Voraussetzungen für die Erlangung
einer Berechtigung zur Ausübung von
Tätigkeiten als Sanitäter und Sanitäterin ist
insbesondere auf die im § 16 Abs. 1 Z 2 normierte “erforderliche
körperliche und
geistige Eignung" hinzuweisen. Im Hinblick auf die unterschiedlichsten
Einsatzbereiche von Sanitätern und Sanitäterinnen (Rettungs- und
Krankentransport,
Notarztsystem, Leitstellen, Lehrtätigkeit
etc.) normiert § 26 Abs. 1 SanG ein Ruhen
der Berechtigung, sofern die arbeitsplatzbezogene körperliche oder
geistige Eignung
nicht mehr gegeben ist.
Nach meiner Auffassung bilden diese mit 1.
Juli 2002 in Kraft tretenden gesetzlichen
Bestimmungen - selbstredend in Zusammenhalt mit innerorganisatorisch zu
treffenden Maßnahmen durch die Rettungsorganisationen - eine Grundlage, für
eine
qualitativ hochwertige Versorgung im Rettungswesen. Im Gegensatz dazu erscheint
die Festsetzung einer Höchstaltersgrenze, mit welcher einem gewissen
Personenkreis jegliches Engagement von vornherein unmöglich wäre,
insbesondere
im Hinblick auf die gesellschaftlichen Entwicklungen nicht sinnvoll. Auch
sollte nicht
außer Acht gelassen werden, dass auf Grund des Lebensalters
erfahrungsgemäß
keine zwingenden Schlüsse auf die erforderliche körperliche und
geistige Eignung
gezogen werden können.
Abschließend darf ich noch anmerken,
dass es vor allem die unzähligen freiwilligen
Helferinnen und Helfer sind,
die unser Rettungssystem in der derzeitigen Form
aufrechterhalten - ihnen gebührt der Dank und die Anerkennung der
Allgemeinheit.
Mit
freundlichen Grüßen
Der
Bundesminister: