3314/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26.03.2002
BUNDESMINISTERIUM für
WIRTSCHAFT und ARBEIT
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 3324/J betreffend
Wiedererrichtung des Entgeltfortzahlungsfonds, welche die Abgeordneten Helmut
Dietachmayr und Genossinnen am 30. Januar 2002 an mich richteten, stelle ich
fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Grundsätzlich ändert sich durch die
Auflösung des Entgeltfortzahlungsfonds nichts
an der Tatsache, dass der Arbeitgeber bei Krankheit des Arbeitnehmers für
einen
bestimmten Zeitraum das Entgelt fortzuzahlen hat. Während dies bisher
für die Ar-
beiter in Form der Arbeitgeberbeiträge zum Erstattungsfonds erfolgte, ist
nun die
Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber direkt zu leisten, so wie dies schon immer
bei
den Angestellten der Fall war. Es besteht daher keine Notwendigkeit einen
derarti-
gen Fonds in den Bundesländern einzurichten.
Die
Vergangenheit hat gezeigt, dass sich die Erwartung, eine Fondslösung
würde zu
einer Entlastung der Kleinbetriebe führen, in der Praxis nicht
erfüllt hat. Kleinbetriebe
haben in Summe mehr in den Fonds eingezahlt als sie an Erstattungsbeträgen
wie-
der heraus bekommen haben. Die Auflösung des Entgeltfortzahlungsfonds ist
daher
eine Maßnahme, die gerade für Kleinbetriebe grundsätzlich eine
Kostensenkung be-
deutet.
Antwort zu
Punkt 3 der Anfrage:
Da im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
keine Daten vorliegen, ist nicht
nachvollziehbar, ob tatsächlich Kündigungen im Krankenstand
erfolg(t)en oder ob
der Krankenstand auch der “Grund" für die Kündigungen ist.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Nach
§ 5 EFZG besteht bei Kündigung während des Krankenstandes
Anspruch auf
Entgelt für den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum, auch wenn das
Arbeitsver-
hältnis früher endet. Da der Arbeitgeber somit durch Kündigung
die Entgeltfortzah-
lung während der Krankheit nicht umgehen kann, sind derzeit
diesbezüglich keine
Maßnahmen
geplant.