3314/AB XXI.GP

Eingelangt am: 26.03.2002

 

BUNDESMINISTERIUM für
WIRTSCHAFT und ARBEIT

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3324/J betreffend
Wiedererrichtung des Entgeltfortzahlungsfonds, welche die Abgeordneten Helmut
Dietachmayr und Genossinnen am 30. Januar 2002 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

Grundsätzlich ändert sich durch die Auflösung des Entgeltfortzahlungsfonds nichts
an der Tatsache, dass der Arbeitgeber bei Krankheit des Arbeitnehmers für einen
bestimmten Zeitraum das Entgelt fortzuzahlen hat. Während dies bisher für die Ar-
beiter in Form der Arbeitgeberbeiträge zum Erstattungsfonds erfolgte, ist nun die
Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber direkt zu leisten, so wie dies schon immer bei
den Angestellten der Fall war. Es besteht daher keine Notwendigkeit einen derarti-
gen Fonds in den Bundesländern einzurichten.

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass sich die Erwartung, eine Fondslösung würde zu
einer Entlastung der Kleinbetriebe führen, in der Praxis nicht erfüllt hat. Kleinbetriebe
haben in Summe mehr in den Fonds eingezahlt als sie an Erstattungsbeträgen wie-
der heraus bekommen haben. Die Auflösung des Entgeltfortzahlungsfonds ist daher
eine Maßnahme, die gerade für Kleinbetriebe grundsätzlich eine Kostensenkung be-
deutet.



Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Da im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit keine Daten vorliegen, ist nicht
nachvollziehbar, ob tatsächlich Kündigungen im Krankenstand erfolg(t)en oder ob
der Krankenstand auch der “Grund" für die Kündigungen ist.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Nach § 5 EFZG besteht bei Kündigung während des Krankenstandes Anspruch auf
Entgelt für den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum, auch wenn das Arbeitsver-
hältnis früher endet. Da der Arbeitgeber somit durch Kündigung die Entgeltfortzah-
lung während der Krankheit nicht umgehen kann, sind derzeit diesbezüglich keine
Maßnahmen geplant.