3317/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26.03.2002
Dr.
Wolfgang Schüssel
Bundeskanzler
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Dr. Glawischnig, Freundinnen und Freunde
haben am 30. Jänner 2002 unter der Nr. 3338/J an mich eine schriftliche
par-
lamentarische Anfrage betreffend Artothek
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Das Bundeskanzleramt hat keinen “Verwaltungsposten''
ausgeschrieben. Eine derar-
tige Ausschreibung hätte zu erfolgen, wenn für die Artothek ein
Bediensteter in
einem Dienstverhältnis zum Bund aufzunehmen wäre. Tatsächlich
sollten jedoch be-
stimmte Administrativleistungen der Artothek an ein geeignetes Unternehmen
über-
tragen werden. Das Bundeskanzleramt hat daher Ende Mai 2001 geeigneten Institu-
tionen mit Sitz in Wien ein Leistungsverzeichnis zugesandt und sie eingeladen,
ein
entsprechendes
Angebot zu legen.
Zu Frage 2:
Zur Angebotslegung wurden zunächst das
Österreichische Museum für angewandte
Kunst, die österreichische Galerie, die Akademie der bildenden
Künste, das Muse-
um Modemer Kunst, die Albertina, das Historische Museum der Stadt Wien, die Stif-
tung Ludwig Wien und die
Bundestheater-Holding eingeladen. Da lediglich eine
Tochter der Bundestheater-Holding, nämlich die Theaterservice GmbH, ein
Angebot
gelegt hat, wurde - der gängigen Praxis bei Verhandlungsverfahren folgend
- ein
weiterer Interessent, und zwar die Gesellschaft zur Förderung der
Digitalisierung des
Kulturgutes, ebenfalls zur Anbotslegung
eingeladen.
Zu Frage 3:
Die Angebote der Theaterservice GmbH und der Gesellschaft
zur Förderung der Di-
gitalisierung des Kulturgutes wurden bewertet und dem Bestangebot, das zugleich
das Billigstangebot war, der Zuschlag
erteilt.
Zu Frage 4:
Der Vertrag mit dem Verein gilt ungeachtet, ob an den Verein eine EU-Förderung
bezahlt wird oder nicht.
Zu den Fragen 5 und 6:
Die
Ausgliederung der Administration der Artothek hat keine Auswirkung auf die bis-
herige Ankaufspraxis. Im Vertrag mit dem Verein wurde ausdrücklich
festgehalten,
daß die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes für den Ankauf von
Kunstwerken im
Rahmen der
Kunstförderung durch den Vertrag nicht berührt wird.
Zu Frage 7:
Im
Hinblick auf die Feststellung des Rechnungshofes, daß zum Teil Standorte
von
verliehenen Kunstobjekten der Artothek nicht eruiert werden konnten, wurden und
werden die Mitarbeiter der
Artothek verstärkt zur Überprüfung der Standorte einge-
setzt. Daneben werden - soweit es die personellen Ressourcen zulassen -
weiterhin
Ausstellungen von Kunstobjekten der Artothek durchgeführt. So findet
derzeit eine
Ausstellung mit Ankäufen aus dem Bundesland Burgenland in Preßburg
statt.
Zu Frage 8:
Die derzeitigen Lagerräume, die Prunkräume des
Winterpalais Liechtenstein, sind
aus klimatischen und sicherheitstechnischen Gründen als Lagerräume
nicht
geeignet, die Mietkosten auf Grund der örtlichen Lage zu hoch. Der
Auftragnehmer
Ist verpflichtet, dem Bundeskanzleramt rechtzeitig vor der vorgesehenen
Aussiedelung der Artothek vom bisherigen Standort im Spätherbst 2002 den
neuen
Standort für die Artothek bekannt zu geben. Die Kosten dieses Standortes
sind in der
Pauschalabgeltung mit dem Auftragnehmer enthalten. Die Räumlichkeiten
haben
den vom Rechnungshof festgestellten Anforderungen zu entsprechen.
Zu Frage 9:
Ein Verleih an Private ist derzeit nicht vorgesehen.
Zu Frage 10:
Die
Standortkontrolle eines in mehr als 50-jähriger Ankaufstätigkeit
durch die Repu-
blik erworbenen Werkbestandes
von 25.891 Werken (Stand 31.12.2001) ist nunmehr
personal- und verwaltungsaufwendig, zumal in der Vergangenheit keine geeigneten
Inventuren stattgefunden haben.
Das
BKA hat bereits im Vorfeld des Endberichts des Rechnungshofes ein
international gängiges EDV System zur Erfassung der Bestände
angeschafft (The
Museum System), personelle Ressourcen für die Bestandsaufnahme gebunden
und
einen Verein mit der Verwaltung der Artothek beauftragt. Durch die
Übertragung der
Administration der Artothek an einen Auftragnehmer wird im Hinblick auf die
vertragliche Verantwortlichkeit des Auftragnehmers eine Intensivierung der
Standortkontrollen erfolgen.
Zu Frage 11:
Die Durchführung der Verleihtätigkeit ist durch den in der Beantwortung zu Frage 3
genannten Bestbieter, an den der Zuschlag erteilt wurde, durchzuführen.