3317/AB XXI.GP

Eingelangt am: 26.03.2002

Dr. Wolfgang Schüssel
Bundeskanzler

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Glawischnig, Freundinnen und Freunde
haben am 30. Jänner 2002 unter der Nr. 3338/J an mich eine schriftliche par-
lamentarische Anfrage betreffend Artothek gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Das Bundeskanzleramt hat keinen “Verwaltungsposten'' ausgeschrieben. Eine derar-
tige Ausschreibung hätte zu erfolgen, wenn für die Artothek ein Bediensteter in
einem Dienstverhältnis zum Bund aufzunehmen wäre. Tatsächlich sollten jedoch be-
stimmte Administrativleistungen der Artothek an ein geeignetes Unternehmen über-
tragen werden. Das Bundeskanzleramt hat daher Ende Mai 2001 geeigneten Institu-
tionen mit Sitz in Wien ein Leistungsverzeichnis zugesandt und sie eingeladen, ein
entsprechendes Angebot zu legen.

Zu Frage 2:

Zur Angebotslegung wurden zunächst das Österreichische Museum für angewandte
Kunst, die österreichische Galerie, die Akademie der bildenden Künste, das Muse-
um Modemer Kunst, die Albertina, das Historische Museum der Stadt Wien, die Stif-
tung Ludwig Wien und die Bundestheater-Holding eingeladen. Da lediglich eine
Tochter der Bundestheater-Holding, nämlich die Theaterservice GmbH, ein Angebot
gelegt hat, wurde - der gängigen Praxis bei Verhandlungsverfahren folgend - ein
weiterer Interessent, und zwar die Gesellschaft zur Förderung der Digitalisierung des
Kulturgutes, ebenfalls zur Anbotslegung eingeladen.

Zu Frage 3:

Die Angebote der Theaterservice GmbH und der Gesellschaft zur Förderung der Di-
gitalisierung des Kulturgutes wurden bewertet und dem Bestangebot, das zugleich
das Billigstangebot war, der Zuschlag erteilt.


 

Zu Frage 4:

Der Vertrag mit dem Verein gilt ungeachtet, ob an den Verein eine EU-Förderung

bezahlt wird oder nicht.

Zu den Fragen 5 und 6:

Die Ausgliederung der Administration der Artothek hat keine Auswirkung auf die bis-
herige Ankaufspraxis. Im Vertrag mit dem Verein wurde ausdrücklich festgehalten,
daß die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes für den Ankauf von Kunstwerken im
Rahmen der Kunstförderung durch den Vertrag nicht berührt wird.

Zu Frage 7:

Im Hinblick auf die Feststellung des Rechnungshofes, daß zum Teil Standorte von
verliehenen Kunstobjekten der Artothek nicht eruiert werden konnten, wurden und
werden die Mitarbeiter der Artothek verstärkt zur Überprüfung der Standorte einge-
setzt. Daneben werden - soweit es die personellen Ressourcen zulassen - weiterhin
Ausstellungen von Kunstobjekten der Artothek durchgeführt. So findet derzeit eine
Ausstellung mit Ankäufen aus dem Bundesland Burgenland in Preßburg statt.

Zu Frage 8:

Die derzeitigen Lagerräume, die Prunkräume des Winterpalais Liechtenstein, sind
aus klimatischen und sicherheitstechnischen Gründen als Lagerräume nicht
geeignet, die Mietkosten auf Grund der örtlichen Lage zu hoch. Der Auftragnehmer
Ist verpflichtet, dem Bundeskanzleramt rechtzeitig vor der vorgesehenen
Aussiedelung der Artothek vom bisherigen Standort im Spätherbst 2002 den neuen
Standort für die Artothek bekannt zu geben. Die Kosten dieses Standortes sind in der
Pauschalabgeltung mit dem Auftragnehmer enthalten. Die Räumlichkeiten haben
den vom Rechnungshof festgestellten Anforderungen zu entsprechen.

Zu Frage 9:

Ein Verleih an Private ist derzeit nicht vorgesehen.

Zu Frage 10:

Die Standortkontrolle eines in mehr als 50-jähriger Ankaufstätigkeit durch die Repu-
blik erworbenen Werkbestandes von 25.891 Werken (Stand 31.12.2001) ist nunmehr
personal- und verwaltungsaufwendig, zumal in der Vergangenheit keine geeigneten
Inventuren stattgefunden haben.

Das BKA hat bereits im Vorfeld des Endberichts des Rechnungshofes ein
international gängiges EDV System zur Erfassung der Bestände angeschafft (The
Museum System), personelle Ressourcen für die Bestandsaufnahme gebunden und
einen Verein mit der Verwaltung der Artothek beauftragt. Durch die Übertragung der
Administration der Artothek an einen Auftragnehmer wird im Hinblick auf die
vertragliche Verantwortlichkeit des Auftragnehmers eine Intensivierung der
Standortkontrollen erfolgen.


Zu Frage 11:

Die Durchführung der Verleihtätigkeit ist durch den in der Beantwortung zu Frage 3

genannten Bestbieter, an den der Zuschlag erteilt wurde, durchzuführen.