3318/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26.03.2002
Dr. Wolfgang Schüssel
Bundeskanzler
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Posch und Genossinnen
haben am
31. Jänner 2002 unter der Nr. 3352/J an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend MenschenrechtskoordinatorInnen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Im
Juli 1999 wurde mit Ministerratsbeschluß die Einrichtung von
Menschenrechtsko-
ordinatorinnen in den Bundesministerien beschlossen. Dementsprechend haben alle
Bundesminister für ihren
jeweiligen Organisationsbereich derartige Koordinatoren
eingesetzt. Die Einrichtung solcher Stellen fällt in die
Organisationskompetenz des
Jeweils zuständigen Bundesministers. Gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG
bezieht sich die
Befugnis, Mitglieder der Bundesregierung zu befragen, auf deren Gegenstand der
Vollziehung. Für die gegenständliche Anfrage bedeutet dies, daß
der Wirkungsbe-
reich des Bundeskanzlers nur hinsichtlich der für das Bundeskanzleramt
bestellten
Menschenrechtskoordinatorin (Fr. Dr. Ingrid Siess-Scherz, Abt. V/A/5) betroffen
ist.
Zu den Fragen 2 und 5:
Für den Bereich des Bundeskanzleramtes wurde
beschlossen, die nach der Ge-
schäftseinteilung für Fragen der Menschenrechte zuständige
Abteilungsleiterin Im
Verfassungsdienst als Menschenrechtskoordinatorin einzusetzen. Damit ist
gewähr-
leistet, daß die im Ministerratsbeschluß vom Juli 1999 ins Auge
gefaßten Aufgaben
des Menschenrechtskoordinators von jener Stelle wahrgenommen werden, die damit
auch in der täglichen Arbeit befaßt ist. Konkret ist die Genannte
etwa für die Vorbe-
ratung und Vorbereitung internationaler Menschenrechtsinstrumentarien im
Bereich
des Europarates auf Expertenebene sowie für die Erstellung von
Staatenberichten im
Rahmen der UNO zuständig. Im
innerstaatlichen Bereich können im Rahmen der Be-
gutachtungen von Gesetzen, Staatsverträgen und Verordnungen, aber
auch bei
Rechtsgutachten menschenrechtliche Aspekte eingebracht werden. Gleichzeitig ist
die
Genannte auch das vom Bundeskanzler für den beim Bundesminister für
Inneres
eingerichteten Menschenrechtsbeirat vorgeschlagene Mitglied.
Durch die angesprochene organisatorische Verflechtung der
bereits im Rahmen der
Geschäftseinteilung verankerten Zuständigkeit für
Angelegenheften der Menschen-
rechte und der Tätigkeit der Menschenrechtskoordination ist gewährleistet,
dass die
Menschenrechtskoordinatorin die erforderlichen Informationen erhält und
damit die
Informations-, Dokumentations- und Koordinationsaufgaben, die Einbindung in die
Behandlung nationaler und internationaler Menschenrechtsfragen, die Beratung
bei
menschenrechtsrelevanten Fragestellungen, die Zusammenarbeit in Menschen-
rechtsfragen mit anderen Stellen, die maßgebliche Mitwirkung bei der
Erstellung von
menschenrechtsrelevanten Staatenberichten, in zufriedenstellender Weise
wahrneh-
men kann.
Zu Frage 3:
Wie
im Ministerratsbeschluß vom Juli 1999 ins Auge gefaßt, ist die
Menschenrechts-
koordinatorin im Bundeskanzleramt Anlaufstelle für sämtliche
menschenrechtsrele-
vanten Fragen, die an das Bundeskanzleramt herangetragen werden. In diesem Sinn
kann von einer häufigen
Inanspruchnahme gesprochen werden.
Zu Frage 4:
Da die Aufgaben, die von der Menschenrechtskoordinatorin
wahrzunehmen sind -
wie oben näher ausgeführt -, in vielen Bereichen mit jenen Aufgaben
zusammenfal-
len, die auch ansonsten von
der zuständigen Abteilung wahrgenommen werden,
können keine Aussagen über den Umfang der Dienstzeit, der für
den Arbeitsbereich
der Menschenrechtskoordination anfällt, gemacht werden.
Zu Frage 6:
Wie bereits zu Frage 4 erwähnt, kann die
Menschenrechtskoordinatorin im Bundes-
kanzleramt menschenrechtliche Aspekte im Rahmen ihrer täglichen Arbeit
einbrin-
gen. Der Verfassungsdienst wird im Übrigen im Rahmen der allgemeinen
Begutach-
tungsverfahren ganz allgemein
mit Stellungnahmen zu Verordnungs-, Gesetzes- und
Staatsvertragsentwürfen befaßt.
Zu Frage 7:
Das eingerichtete Netzwerk basiert auf einer ad-hoc Basis,
die nicht notwendigerwei-
se gemeinsame Sitzungen erforderlich macht. Grundsätzlich kann
festgehalten wer-
den, daß das Netzwerk bei allen wichtigen, den Kompetenzbereich eines
Bundes-
ministeriums überschreitenden Aufgaben in menschenrechtlicher Hinsicht
bemüht
wird.
Als Beispiel für das hervorragende Funktionieren des
Netzwerkes ist etwa zu erwäh-
nen, dass die Kooperations- und Koordinationsbereitschaft der Menschenrechtsko-
ordinatorInnen bei der Erstellung von Staatenberichten für internationale
und euro-
päische Einrichtungen sehr hilfreich war und ist. Darüber hinaus
wäre auch die Vor-
bereitung und Koordinierung des Besuches einer Delegation des Europarates zur
Prüfung Österreichs gemäß dem
"Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler
Minderheiten" zu nennen, der im Dezember des Vorjahres nicht so
kurzfristig hätte
durchgeführt werden können, hätten sich nicht die
Menschenrechtskoordinatoren der
betroffenen Ressorts, aber auch der Landesregierungen zur Mitarbeit bereit
erklärt.