3318/AB XXI.GP

Eingelangt am: 26.03.2002

Dr. Wolfgang  Schüssel
Bundeskanzler

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Posch und Genossinnen haben am
31. Jänner 2002 unter der Nr. 3352/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend MenschenrechtskoordinatorInnen gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Im Juli 1999 wurde mit Ministerratsbeschluß die Einrichtung von Menschenrechtsko-
ordinatorinnen in den Bundesministerien beschlossen. Dementsprechend haben alle
Bundesminister für ihren jeweiligen Organisationsbereich derartige Koordinatoren
eingesetzt. Die Einrichtung solcher Stellen fällt in die Organisationskompetenz des
Jeweils zuständigen Bundesministers. Gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG bezieht sich die
Befugnis, Mitglieder der Bundesregierung zu befragen, auf deren Gegenstand der
Vollziehung. Für die gegenständliche Anfrage bedeutet dies, daß der Wirkungsbe-
reich des Bundeskanzlers nur hinsichtlich der für das Bundeskanzleramt bestellten
Menschenrechtskoordinatorin (Fr. Dr. Ingrid Siess-Scherz, Abt. V/A/5) betroffen ist.

Zu den Fragen 2 und 5:

Für den Bereich des Bundeskanzleramtes wurde beschlossen, die nach der Ge-
schäftseinteilung für Fragen der Menschenrechte zuständige Abteilungsleiterin Im
Verfassungsdienst als Menschenrechtskoordinatorin einzusetzen. Damit ist gewähr-
leistet, daß die im Ministerratsbeschluß vom Juli 1999 ins Auge gefaßten Aufgaben
des Menschenrechtskoordinators von jener Stelle wahrgenommen werden, die damit
auch in der täglichen Arbeit befaßt ist. Konkret ist die Genannte etwa für die Vorbe-
ratung und Vorbereitung internationaler Menschenrechtsinstrumentarien im Bereich
des Europarates auf Expertenebene sowie für die Erstellung von Staatenberichten im
Rahmen der UNO zuständig. Im innerstaatlichen Bereich können im Rahmen der Be-
gutachtungen von Gesetzen, Staatsverträgen und Verordnungen, aber auch bei
Rechtsgutachten menschenrechtliche Aspekte eingebracht werden. Gleichzeitig ist


die Genannte auch das vom Bundeskanzler für den beim Bundesminister für Inneres
eingerichteten Menschenrechtsbeirat vorgeschlagene Mitglied.

Durch die angesprochene organisatorische Verflechtung der bereits im Rahmen der
Geschäftseinteilung verankerten Zuständigkeit für Angelegenheften der Menschen-
rechte und der Tätigkeit der Menschenrechtskoordination ist gewährleistet, dass die
Menschenrechtskoordinatorin die erforderlichen Informationen erhält und damit die
Informations-, Dokumentations- und Koordinationsaufgaben, die Einbindung in die
Behandlung nationaler und internationaler Menschenrechtsfragen, die Beratung bei
menschenrechtsrelevanten Fragestellungen, die Zusammenarbeit in Menschen-
rechtsfragen mit anderen Stellen, die maßgebliche Mitwirkung bei der Erstellung von
menschenrechtsrelevanten Staatenberichten, in zufriedenstellender Weise wahrneh-
men kann.

Zu Frage 3:

Wie im Ministerratsbeschluß vom Juli 1999 ins Auge gefaßt, ist die Menschenrechts-
koordinatorin im Bundeskanzleramt Anlaufstelle für sämtliche menschenrechtsrele-
vanten Fragen, die an das Bundeskanzleramt herangetragen werden. In diesem Sinn
kann von einer häufigen Inanspruchnahme gesprochen werden.

Zu Frage 4:

Da die Aufgaben, die von der Menschenrechtskoordinatorin wahrzunehmen sind -
wie oben näher ausgeführt -, in vielen Bereichen mit jenen Aufgaben zusammenfal-
len, die auch ansonsten von der zuständigen Abteilung wahrgenommen werden,
können keine Aussagen über den Umfang der Dienstzeit, der für den Arbeitsbereich
der Menschenrechtskoordination anfällt, gemacht werden.

Zu Frage 6:

Wie bereits zu Frage 4 erwähnt, kann die Menschenrechtskoordinatorin im Bundes-
kanzleramt menschenrechtliche Aspekte im Rahmen ihrer täglichen Arbeit einbrin-
gen. Der Verfassungsdienst wird im Übrigen im Rahmen der allgemeinen Begutach-
tungsverfahren ganz allgemein mit Stellungnahmen zu Verordnungs-, Gesetzes- und
Staatsvertragsentwürfen befaßt.

Zu Frage 7:

Das eingerichtete Netzwerk basiert auf einer ad-hoc Basis, die nicht notwendigerwei-
se gemeinsame Sitzungen erforderlich macht. Grundsätzlich kann festgehalten wer-
den, daß das Netzwerk bei allen wichtigen, den Kompetenzbereich eines Bundes-
ministeriums überschreitenden Aufgaben in menschenrechtlicher Hinsicht bemüht
wird.

Als Beispiel für das hervorragende Funktionieren des Netzwerkes ist etwa zu erwäh-
nen, dass die Kooperations- und Koordinationsbereitschaft der Menschenrechtsko-
ordinatorInnen bei der Erstellung von Staatenberichten für internationale und euro-
päische Einrichtungen sehr hilfreich war und ist. Darüber hinaus wäre auch die Vor-
bereitung und Koordinierung des Besuches einer Delegation des Europarates zur


Prüfung Österreichs gemäß dem "Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler
Minderheiten" zu nennen, der im Dezember des Vorjahres nicht so kurzfristig hätte
durchgeführt werden können, hätten sich nicht die Menschenrechtskoordinatoren der
betroffenen Ressorts, aber auch der Landesregierungen zur Mitarbeit bereit erklärt.