3319/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26.03.2002
Dr. Wolfgang Schüssel
Bundeskanzler
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Petrovic, Freundinnen
und Freunde haben am
31. Jänner 2002 unter der Nr. 3357/J an mich eine schriftliche
parlamentarische An-
frage betreffend
Gefährdung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des ORF
gemäß
RundfunkG durch parteipolitische Interventionen (FPÖ-"STUNK" im
ORF)
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 2, 4 und 5:
Das Interpellationsrecht gemäß Art. 52 B-VG bzw.
§ 90 GeoG bezieht sich auf die
Geschäftsführung der Bundesregierung, das heißt die
Tätigkeit der Mitglieder der
Bundesregierung bzw. auf alle Gegenstände der Vollziehung im
Wirkungsbereich
des jeweiligen Mitglieds der Bundesregierung.
Die Fragen beziehen sich zum einen auf die Erfüllung
des öffentlich-rechtlichen Auf-
trags durch den ORF und betreffen zum anderen - wenn die Fragen etwa auf die
Auslegung von Bestimmungen des ORF-Gesetzes durch die Bundesregierung abzie-
len - weder einen Bereich der Geschäftsführung der Bundesregierung
noch eine
Maßnahme
der Vollziehung.
Zu den Fragen 2 und 5 ist besonders anzumerken, daß die Auswahl und
Gewichtung
der Berichterstattung über Ereignisse, Vorkommnisse und Meinungen allein
Sache
des ORF
ist (vgl. VfSIg 13.338/1993).
Zu Frage 3:
Vorauszuschicken
ist, daß sich die Frage nicht auf eine Angelegenheit der Regie-
rungspolitik bezieht. Die Unabhängigkeit der Berichterstattung des ORF
bzw. der
journalistischen und programmgestaltenden Mitarbeiter ist verfassungsrechtlich
durch das Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der
Unabhängigkeit des
Rundfunks und einfachgesetzlich durch das ORF-Gesetz (§ 32 Abs. 1)
garantiert. Im
Rahmen dieser gesetzlichen Garantien und im Hinblick auf die Vorgaben des ORF-
Gesetzes besteht schon von Gesetzes wegen ein angemessener Schutz für
Organe
und Mitarbeiter gegen jegliche Form der
Beeinflussung.