3322/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26.03.2002
Bundesminister für Finanzen
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 3334/J vom 30. Jänner 2002 der
Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig und Kollegen, betreffend Bundesmuseen, beehre
ich
mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass die
primäre Zuständigkeit für die Vollziehung des
Bundesgesetzes über die Rechtsstellung, Errichtung, Organisation und
Erhaltung der
Bundesmuseen (Bundesmuseen-Gesetz), BGBI. l Nr. 115/1998, bei der Frau
Bundesministerin
für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Elisabeth Gehrer, liegt.
Im Sinne des in den Durchführungsbestimmungen zum
jeweiligen BFG festgelegten
Grundsatzes, wonach - sofern besondere Bundesgesetze nichts anderes bestimmen -
zwar
nur der Bundesminister für Finanzen ermächtigt ist, Verfügungen
über unbewegliches und
bewegliches Bundesvermögen zu treffen, die ansonsten für die
Verwaltung zuständigen
haushaltsleitenden Organe jedoch die vorbereitenden Arbeiten, wie Verhandlungen
mit den
Vertragspartnern, Erstellung der Unterlagen, etc. zu besorgen haben, sind auch
beim in
Rede stehenden Vorhaben (Übergabe/Übernahmevertrag) die das
Sammlungsgut
betreffenden Veranlassungen, insbesondere die Anlagen dazu, vom primär
zuständigen
Fachressort, dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kunst,
getroffen
worden. Da die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen auch gleichlautend an
die Frau
Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kunst
gerichtet worden sind, möchte ich auf
die Beantwortung der Anfrage Nr. 3335/J vom 30. Jänner 2002 verweisen.
Im Hinblick auf bestehende Mitwirkungsrechte
des Bundesministeriums für Finanzen möchte
ich dazu aber noch Folgendes festhalten:
Zu 10. und 11.:
Veräußerungen sind nach § 63 BHG zu
beurteilen. Demnach ist grundsätzlich der
Bundesminister für Finanzen für eine derartige Veräußerung
zuständig. Darüber hinaus darf
eine derartige Verfügung nur dann getroffen werden, wenn diese der
Erfüllung einer
Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist oder dadurch eine solche
nicht
wesentlich beeinträchtigt wird oder der Bestandteil des
Bundesvermögens überhaupt nicht
mehr bzw. innerhalb absehbarer Zeit nicht benötigt wird. Weiters
dürfen bei einer derartigen
Verfügung die im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz
im Sinne
des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzten Höchstbeträge nicht
überschritten werden. Das
Entgelt hat zumindest dem gemeinen Wert des Gegenstandes zu entsprechen. Sollte
von
diesen Voraussetzungen abgegangen werden, wäre eine Bewilligung durch ein
Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG erforderlich.
Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 63
BHG vorliegen, wären jedenfalls die
Bestimmungen des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 zu berücksichtigen. Dies
bedeutet, dass
bei Veräußerungen von Teilen des Sammlungsgutes die Rechte Dritter
(Bundesmuseen,
andere Leihnehmer) zu berücksichtigen sind und im Hinblick auf die
Bewahrungs- und
Vermehrungspflicht der Bundesmuseen eine eher restriktive Vorgangsweise
angezeigt
erscheint.
Zu Frage 14:
Nach den Bestimmungen des
Übergabe/Übernahmevertrages haften die Bundesmuseen
dem Bund für alle wie immer gearteten Schäden an den einzelnen
Leihgegenständen, die
durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten seiner Organe,
Beauftragten oder sonstiger
Dritter (z.B. Besucher) verursacht werden. Gesetzliche Haftungen, die
darüber hinaus
gehen, bleiben unberührt.