3322/AB XXI.GP

Eingelangt am: 26.03.2002

Bundesminister für Finanzen

Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3334/J vom 30. Jänner 2002 der
Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig und Kollegen, betreffend Bundesmuseen, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass die primäre Zuständigkeit für die Vollziehung des
Bundesgesetzes über die Rechtsstellung, Errichtung, Organisation und Erhaltung der
Bundesmuseen (Bundesmuseen-Gesetz), BGBI. l Nr. 115/1998, bei der Frau Bundesministerin
für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Elisabeth Gehrer, liegt.

Im Sinne des in den Durchführungsbestimmungen zum jeweiligen BFG festgelegten
Grundsatzes, wonach - sofern besondere Bundesgesetze nichts anderes bestimmen - zwar
nur der Bundesminister für Finanzen ermächtigt ist, Verfügungen über unbewegliches und
bewegliches Bundesvermögen zu treffen, die ansonsten für die Verwaltung zuständigen
haushaltsleitenden Organe jedoch die vorbereitenden Arbeiten, wie Verhandlungen mit den
Vertragspartnern, Erstellung der Unterlagen, etc. zu besorgen haben, sind auch beim in
Rede stehenden Vorhaben (Übergabe/Übernahmevertrag) die das Sammlungsgut
betreffenden Veranlassungen, insbesondere die Anlagen dazu, vom primär zuständigen
Fachressort, dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kunst, getroffen
worden. Da die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen auch gleichlautend an die Frau


Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kunst gerichtet worden sind, möchte ich auf
die Beantwortung der Anfrage Nr. 3335/J vom 30. Jänner 2002 verweisen.

Im Hinblick auf bestehende Mitwirkungsrechte des Bundesministeriums für Finanzen möchte
ich dazu aber noch Folgendes festhalten:

Zu 10. und 11.:

Veräußerungen sind nach § 63 BHG zu beurteilen. Demnach ist grundsätzlich der
Bundesminister für Finanzen für eine derartige Veräußerung zuständig. Darüber hinaus darf
eine derartige Verfügung nur dann getroffen werden, wenn diese der Erfüllung einer
Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist oder dadurch eine solche nicht
wesentlich beeinträchtigt wird oder der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt nicht
mehr bzw. innerhalb absehbarer Zeit nicht benötigt wird. Weiters dürfen bei einer derartigen
Verfügung die im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne
des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzten Höchstbeträge nicht überschritten werden. Das
Entgelt hat zumindest dem gemeinen Wert des Gegenstandes zu entsprechen. Sollte von
diesen Voraussetzungen abgegangen werden, wäre eine Bewilligung durch ein
Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG erforderlich.

Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 63 BHG vorliegen, wären jedenfalls die
Bestimmungen des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass
bei Veräußerungen von Teilen des Sammlungsgutes die Rechte Dritter (Bundesmuseen,
andere Leihnehmer) zu berücksichtigen sind und im Hinblick auf die Bewahrungs- und
Vermehrungspflicht der Bundesmuseen eine eher restriktive Vorgangsweise angezeigt
erscheint.

Zu Frage 14:

Nach den Bestimmungen des Übergabe/Übernahmevertrages haften die Bundesmuseen
dem Bund für alle wie immer gearteten Schäden an den einzelnen Leihgegenständen, die
durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten seiner Organe, Beauftragten oder sonstiger
Dritter (z.B. Besucher) verursacht werden. Gesetzliche Haftungen, die darüber hinaus
gehen, bleiben unberührt.