3325/AB XXI.GP
Eingelangt am: 27.03.2002
BUNDESMINISTER
FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT.
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber,
Kolleginnen und Kollegen vom
30. Jänner 2002, Nr. 3342/J, betreffend GVO-Verunreinigungen von Saatgut II, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Ein Untersuchungsplan wurde für die Anbausaison
2001/2002 festgelegt; für 2003
liegt noch
kein Plan vor. Proben werden
1. im Saatgutanerkennungs- bzw. Saatgutzulassungsverfahren in Österreich,
2.
bei der Saatgutverkehrskontrolle von in Österreich in Verkehr gebrachtem
Saatgut (auch
bzw. vornehmlich aus anderen Staaten stammendes Saatgut) und
3. im Rahmen eines
Feld-Monitorings
gezogen.
Die Partieauswahl erfolgt stichprobenartig (mindestens 5
%). In den Untersuchungsplan sind
Mais, Sojabohne und Brassica-Arten inkl. Raps eingeschlossen. Bei Tomate
(Verarbeitungs-
sorten, siehe Saatgut-Gentechnik-Verordnung) und Zichorie sind vorerst keine
Untersuchun-
gen eingeplant, da derartiges Saatgut aus der Erfahrung der vergangenen Jahre
nicht über
österreichische Unternehmen in Verkehr gegangen ist. Anzumerken ist, dass
unbeschadet
der genannten Kontroll- und Überwachungs-Untersuchungen umfangreiche
Untersuchungen
seitens der österreichischen Saatgutwirtschaft im Zuge der Umsetzung der
Saatgut-Gen-
technik-Verordnung,
BGBI. II Nr. 478/2001 vom 21.12.2001, vorgenommen werden.
Zu Frage 2:
In den Antragsverfahren wurden die Saatguthersteller
verpflichtet, die Einhaltung der Saat-
gut-Gentechnik-Verordnung zu gewährleisten. Die Saatgutfirmen sind
verantwortlich für die
Beschaffung von Zertifikaten, die das Nichtvorhandensein von GVO
bestätigen. Die Zertifi-
kate werden von der Behörde stichprobenartig formal und sachlich durch
Nach- bzw. Kon-
trolluntersuchungen überprüft. Saatgut, das einem Anerkennungs- oder
Zulassungsverfahren
in Österreich unterzogen wird (einschließlich Drittlandsimporte),
darf erst in Verkehr gebracht
werden, nachdem es die Anforderungen der Saatgut-Gentechnik-Verordnung
erfüllt hat. Die
Untersuchungen dazu werden
von den Unternehmen laufend vorgenommen und sind eine
Voraussetzung für die Anerkennung oder Zulassung und damit für die
Freigabe für das In-
verkehrbringen. Saatgut,
welches nicht einem Verfahren in Österreich unterzogen wurde,
wird stichprobenartig (in
diesem Fall etwa 25 % Überwachungsrate) im Rahmen des Über-
wachungsplanes bzw. der Saatgutverkehrskontrolle einer Überprüfung
auf Erfüllung der An-
forderungen an die
Saatgut-Gentechnik-Verordnung unterzogen. Da das Inverkehrbringen
des Saatgutes im Binnenmarkt häufig “just in time" erfolgt, ist
für die Überprüfungen im
Rahmen der Überwachung
nicht in allen Fällen mit einem Untersuchungsergebnis vor dem
Anbau zu rechnen.
Zu Frage 3:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 der Saatgut-Gentechnik-Verordnung ist diese auf insgesamt acht
land-
wirtschaftliche Arten (Mais, Raps, Rübsen, Sojabohne, Kohl-, Stoppel-,
Herbst- und Mairübe,
Tomate und Zichorie) anzuwenden. Die Vollziehung erfolgt durch die
Sortenzulassungsbe-
hörde (BFL) und die
Saatgutanerkennungsbehörden (BAB und BFL) in 1. Instanz. Die Saat-
gutverkehrskontrolle wird gemäß den Verfahren
nach dem SaatG 1997 abgewickelt (siehe
dazu auch die Beantwortung der Fragen 9 und 10 sowie 12).
Bei den genannten Arten überprüft die Saatgutanerkennungs-
und Sortenzulassungsbehörde
die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sowohl im Rahmen der
behördlichen
Verfahren nach dem SaatG 1997 als auch im Rahmen der Nachuntersuchungen
(Saatgut-
verkehrskontrolle). Werden die Bestimmungen dieser Verordnung nicht
eingehalten, so ist
ein Verfahren nach dem SaatG 1997 abzuweisen. Im Rahmen der
Saatgutverkehrskontrolle
wäre das betroffene Saatgut von der Saatgutanerkennungsbehörde
vorläufig zu beschlag-
nahmen. Die weiteren Maßnahmen wären von der örtlich
zuständigen Bezirksverwaltungs-
behörde zu setzen.
Für alle anderen Arten gelten weiterhin subsidiär
die Bestimmungen des Gentechnikge-
setzes. Das Ergebnis der Kontrollverfahren wäre dem für die
Vollziehung des Gentechnikge-
setzes zuständigen Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen zur Kenntnis
zu
bringen.
Zu Frage 4:
Gegenüber dem Verordnungsentwurf wurden die
prioritär vegetativ vermehrten Arten wie
Beta-Rüben und Kartoffel nicht in den Verordnungstext übernommen. Von
diesen beiden
Arten wird derzeit weltweit nicht oder kaum Saatgut von GVO in Verkehr
gebracht. Bei
Kartoffelpflanzgut besteht überdies eine sehr eingeschränkte
Zulässigkeit von
Drittlandsimporten (nur aus
der Schweiz) aufgrund der EU-Gleichstellungsbestimmungen.
Für vegetativ vermehrtes Saatgut wären überdies noch die
Methoden, insbesondere der
Probenahme und Probenaufbereitung (dzt. kein EU-Protokoll hiezu vorhanden)
abzuklären.
Baumwolle ist für Österreich derzeit nicht relevant.
In der geltenden Version der Saatgut-Gentechnik-Verordnung
wird vom Nichtvorhandensein
von GVO ausgegangen, sodass sich die Frage gesonderter Produktionsbedingungen
erübrigt.
Versuchssaatgut für Züchtungs-, Forschungs- und Ausstellungszwecke
ist dahingehend
berücksichtigt, dass
gemäß § 4 Abs. 1 Saatgut-Gentechnik-Verordnung der
Antragsteller der
Saatgutanerkennungs- oder
Sortenzulassungsbehörde in Verfahren nach dem SaatG 1997
die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung schriftlich zu
bestätigen hat.
Im
Verordnungsentwurf vorgesehene technische Durchführungsbestimmungen wurden
in die
als Verordnung geltenden Methoden für Saatgut und Sorten,
veröffentlicht im Sorten- und
Saatgutblatt
vom 21.01.2002, aufgenommen.
Zu Frage 5:
Die Anforderungen an das Zertifikat sind in den Methoden
für Saatgut und Sorten gemäß § 5
SaatG 1997, 10. Jahrgang,
Sondernummer 12, geregelt. Dort sind unter Punkt 3.6.3 die Be-
dingungen für die
Probenahme und Untersuchung vorgegeben (siehe Anlage A).
Insgesamt sollen 122 Audits bei den Saatgutproduzenten und
Inverkehrbringern mit Über-
prüfung der Untersuchungsberichte erfolgen, wobei ebenso viele Partien
überprüft und Pro-
ben genommen werden. 25 System-Audits ergänzen den Überwachungs- und
Monito-
ringplan. Die Umsetzung des Überwachungs- und Monitoringplanes ist bereits
voll im Gange.
Die Bestätigung der Einhaltung der Bestimmungen der
Saatgut-Gentechnik-Verordnung hat
in den Verfahren nach dem SaatG 1997 durch den Antragsteller zu erfolgen. Die
Saat-
gutanerkennungs- und Sortenzulassungsbehörde hat im Ermittlungsverfahren
die
Bestätigung zu überprüfen. In den Antragsformularen der
Saatgutanerkennungs- und
Sortenzulassungsbehörde wurde nunmehr eine Rubrik aufgenommen, in der die
entsprechende Bestätigung vorgenommen werden kann.
Zu Frage 6:
Im Zuge des Zertifizierungs-, Zulassungs-, Import- und
Kontrollverfahrens wurden in der Sai-
son 2000/2001 und in der Saison 2001/2002 bis Inkrafttreten der
Saatgut-Gentechnik-Ver-
ordnung mangels Kompetenztatbestand KEINE GVO-Untersuchungen vorgenommen. Die
nachfolgend angeführten Untersuchungen wurden im Rahmen des
“freiwilligen" österreichi-
schen Aktionsplanes (im Kontext zum einschlägigen EU-Aktionsplan)
durchgeführt.
Saison 2000/2001 |
Kulturart
|
Z- und
Versuchssaatgut -
|
Vermehrungssaatgut -
|
Mais
|
155
|
337
|
Sojabohne
|
71
|
28
|
Raps
|
11
|
26
|
Saison 2001/2002 |
Kulturart
|
Z- und Versuchssaatgut -
|
Vermehrungssaatgut -
|
Winterraps
|
112
|
31
|
Die Untersuchungen zu den Arten Mais und Sojabohne sowie Sommerraps sind im Gange.
Die generelle Angabe von Sorten, Kontroll-Nummer etc.
für jede einzelne Partie ist aus
datenschutzrechtlichen
Gründen nicht gedeckt.
Zu Frage 7:
Die Untersuchungsergebnisse mit den gewünschten Informationen finden sich in Anlage 1.
Zu Frage 8:
Die “Felduntersuchungen von Saatgut" gliedern
sich in operative Verfahren an Vermeh-
rungsbeständen im Rahmen der Saatgutanerkennung und in Überwachungs-
und Kontroll-
verfahren in Versuchsparzellen (siehe Tabellen).
1.) Kontrollanbau:
Kulturart
|
Z- und
Versuchssaatgut -
|
Vermehrungssaatgut -
|
Mais
|
197
|
337
|
Sojabohne
|
69
|
24
|
Raps
|
20
|
23
|
2.) Feldanerkennung:
Kulturart
|
Produktion von zertifi-
|
Produktion
von Vermeh-
|
Mais
|
1497
|
43
|
Sojabohne
|
272
|
91
|
Raps
|
38
|
4
|
Im Rahmen eines umfangreichen GVO-Monitorings wurden
Untersuchungen sowohl in Ver-
mehrungsbeständen als auch in Kontrollparzellen in der Saison 2000/2001
vorgenommen.
Der Monitoringbericht hiezu liegt als Anlage 2 bei. Verwiesen wird insbesondere
auf die Zu-
sammenfassung auf der letzten Seite.
Zu den Fragen 9 und 10:
Allfällige Überschreitungen des Grenzwertes
gemäß Saatgut-Gentechnik-Verordnung in
Überwachungs- und
Kontrollverfahren werden gemäß den Verfahren des SaatG 1997 sowie
allgemeiner einschlägiger
Verfahrensgrundsätze den zuständigen Bezirksverwaltungsbehör-
den zur weiteren Veranlassung zur Kenntnis gebracht. In Verkehr befindliche
Saatgutmen-
gen der betroffenen Saatgutpartien sind gemäß SaatG 1997
vorläufig sicherzustellen bzw.
vorläufig zu beschlagnahmen. Die Untersuchungsergebnisse und Gutachten der
zuständigen
Überwachungs- und Kontrollbehörden werden den verantwortlichen
Inverkehrbringern sowie
der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde im Zuge der
Verfahrensabwicklung mitgeteilt.
Die Veröffentlichung von Untersuchungsergebnissen
sieht das SaatG 1997 wie auch die
anzuwendenden allgemeinen
Verfahrensbestimmungen in Verwaltungsverfahren nicht vor.
Personenbezogene Daten aus laufenden Behördenverfahren - so auch
Untersuchungser-
gebnisse - dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht
veröffentlicht werden.
Erweist sich eine Angabe eines Antragstellers im Rahmen des
behördlichen Verfahrens als
unrichtig, so hat die Saatgutanerkennungs- oder Sortenzulassungsbehörde
nach den Be-
stimmungen des AVG den Antrag abzuweisen. Stellt sich nach rechtskräftiger
Zulassung
heraus, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, so
ist die Zu-
lassung von Amts wegen aufzuheben (siehe §§13
Abs. 1 und 64 SaatG 1997). Etwaige
verwaltungsrechtliche oder
strafrechtliche Folgen wären gesondert zu prüfen.
Zu Frage 11:
Die Saatgutverkehrsrichtlinien der EU und somit das SaatG
1997 in den Methoden für Saat-
gut und Sorten regeln taxativ die Form, das Aussehen sowie die Angaben des
amtlichen
Etiketts.
Es ist festzuhalten, dass der Grenzwert “nicht
vorhanden" bzw. -0- und nicht 0,1 % ist. In
allen Verfahren ist vor dem Inverkehrbringen des Saatgutes der Grenzwert -0-
nachzuwei-
sen. Gemäß Saatgut-Gentechnik-Verordnung darf Saatgut, welches nicht
-0- in der Erstun-
tersuchung aufweist, nicht in Verkehr gebracht werden. Es besteht daher auch
kein Kenn-
zeichnungsbedarf. Der Wert von 0,1 % bezieht sich ausschließlich auf die
Toleranz (LQL:
Lower Quality Level, Konfidenzintervall) in Nach- oder Kontrolluntersuchungen,
immer mit
dem methodischen und
statistischen Bezug zu einem Grenzwert von -0- und wird daher im
Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle toleriert.
§ 5 Saatgut-Gentechnik-Verordnung bezieht sich auf
Saatgut gentechnisch veränderter
Sorten, die entsprechend der RL 98/95/EG einem Zulassungsverfahren
zugeführt werden
müssen. Derzeit ist aber keine gentechnisch veränderte Sorte
europaweit verkehrsfähig,
daher könnte auch kein Saatgut einer solchen Sorte in Österreich
anerkannt oder zugelas-
sen und somit in Verkehr
gebracht werden.
Zu Frage 12:
Entsprechend
Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG regelt das SaatG 1997 und die darauf beruhenden
Verordnungen das Inverkehrbringen von Saatgut. Regelungen über die Aussaat
und den
Anbau, somit aber auch über Maßnahmen hinsichtlich bereits
angebautem Saatgut, fallen in
den Zuständigkeitsbereich der Länder. Allfällige Regelungen
über das Verbot des Anbaus
bestimmten Saatgutes oder der Vernichtung von Feldbeständen, die aus
verunreinigtem
Saatgut erwachsen sind, wären daher von den Ländern zu treffen.
Zu Frage 13:
Die Saatgut-Gentechnik-Verordnung unterscheidet bei einem
generellen Grenzwert von -0-
in der Behandlung nicht zwischen zugelassenen und nicht zugelassenen GVO. Der
festge-
legte Grenzwert von -0- für GVO-Verunreinigungen mit zugelassenen und
nicht zugelasse-
nen GVO und das statistische Modell dazu entspricht den EU-Vorschlägen
für GVO-Verun-
reinigungen mit nicht zugelassenen GVO.
Wird eine Verunreinigung mit nicht zugelassenen GVO
festgestellt, darf das betroffene Saat-
gut nicht in Verkehr gebracht werden.
Zu Frage 14:
Die nach dem SaatG 1997 zuständigen Stellen in
Österreich arbeiten aktiv in den administ-
rativen, fachlichen und
wissenschaftlichen Ausschüssen der EU und auf internationaler
Ebene mit. Sowohl auf internationaler als auch EU-Ebene wird an der Lösung
des Informati-
onstransfers, der
Verfügbarkeit von Referenzmaterial, der Identifizierung der GVO etc.
inten-
siv gearbeitet. Angemerkt sei, dass eine seriöse Lösung dieser Fragen
nur im internationalen
Kontext sowie unter Nutzung
der Ressourcen in der EU möglich erscheint.
Nach Anhang IV, A.7. der EU
- Richtlinie 2001/18/EG, die mit Oktober 2002 die derzeit
geltende RL 90/220/EWG
ersetzen wird, wird diese Verpflichtung für Antragsteller zur
Hinterlegung von Proben und Bekanntgabe von Nachweismethoden bestehen. Dies
wäre im
Rahmen der Umsetzung von RL 2001/18/EG durch eine Änderung des
österreichischen
Gentechnikgesetzes
sicherzustellen.
Zu Frage 15:
Wie
bereits ausgeführt, erfolgen drei verschiedene Formen der Überwachung
und Kontrolle.
Im Verfahren der Saatgutanerkennung erfolgen Probenahmen und Untersuchungen des
Ausgangssaatguts sowie die Überprüfung der Firmen (Audits) und der
von ihnen eingeholten
Zertifikate (auf
GVO-Verunreinigung). In der Saatgutverkehrskontrolle wird v.a. nicht in
Ös-
terreich produziertes Saatgut auf gentechnische Verunreinigungen
überprüft. Vermehrungs-
saatgut wird darüber
hinaus in einem eigenen Monitoring-Programm insbesondere in den
Saatgutvermehrungsbeständen auf mögliche
gentechnische Verunreinigungen getestet.
Weiters wurden die Methoden
für Saatgut und Sorten inzwischen derart geändert, sodass
potentiell GVO-verunreinigte Pflanzen unter besonderer Berücksichtigung
der Reduzierung
des Risikos von GVO-Verunreinigungen, rechtzeitig aus den
Saatgutvermehrungsbeständen
eliminiert werden. Die wissenschaftliche Betreuung des Projektes erfolgt durch das
Bundes-
amt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (Institut für Saatgut).
Zu Frage 16:
Unter der Voraussetzung der Saatgut-Gentechnik-Verordnung
erscheint die Etablierung von
geschlossenen Anbaugebieten nicht notwendig. Gemäß den derzeit in
Österreich geltenden
Bestimmungen sind potentielle Quellen einer GVO-Verunreinigung weitgehend
ausgeschlos-
sen. Inwieweit und unter welchen Bedingungen zukünftig geschlossene
gentechnikfreie Ge-
biete zweckmäßig sind, sollte insbesondere auf der Basis der
zukünftigen europäischen und
internationalen Entwicklung bewertet werden.
Zu Frage 17:
Die Gentechnik-Verordnung ist für Saatgut anzuwenden,
das in Österreich in Verkehr
gebracht wird. Dies gilt sowohl für in Österreich zertifiziertes
Saatgut als auch für in anderen
Staaten zertifiziertes Saatgut.
Das
SaatG 1997 regelt das Inverkehrbringen von Saatgut. Das Verbringen von Saatgut
von
einem Mitgliedstaat nach Österreich durch einen Landwirt für den
Eigenverbrauch stellt kein
Inverkehrbringen im Sinne des SaatG 1997 dar. Es können daher auf diesen
Sachverhalt die
Bestimmungen des SaatG 1997
und somit der Saatgut-Gentechnik-Verordnung nicht ange-
wendet werden. Zu beachten ist aber, dass subsidiär die Bestimmungen des
Gentechnikge-
setzes anzuwenden sind.
Zu Frage 18:
Die Saatgut-Gentechnik-Verordnung ist für Saatgut
anzuwenden, das für das Inver-
kehrbringen in
Österreich bestimmt ist. Bei Drittlandimporten ist daher im Rahmen der
Ein-
fuhranzeige gemäß § 32 ff SaatG 1997 gegenüber der
Saatgutanerkennungsbehörde die
Einhaltung der Bestimmungen der Saatgut-Gentechnik-Verordnung zu
bestätigen und wird
entsprechend überprüft. Der Inverkehrbringer hat dafür Sorge zu
tragen, dass das Saatgut
den Bestimmungen der
Saatgut-Gentechnik-Verordnung entspricht.
Zu den Fragen 19 und 20:
Wenn durch Saatgut, das nicht den geltenden Normen
entspricht, ein Schaden entsteht, so
ist zunächst zu prüfen, ob Kausalität, Rechtswidrigkeit und
Schuldhaftigkeit vorliegen. Die
Haftungsfrage ist nach den Zivilrechtsbestimmungen zu beurteilen. Über den
Ausgang
allfälliger Prozesse kann in Ermangelung von Judikatur derzeit keine
Prognose abgegeben
werden.
Zu Frage 21:
Hiezu darf auch auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen
werden. Die bereits im Spätherbst
2001 abgeschlossenen Untersuchungen bei Winterraps ergaben weder bei
Ausgangssaatgut
für die Vermehrung 2001/2002 noch bei Verbrauchssaatgut (Z-Saatgut) eine
Verunreinigung
mit GVO. Die Untersuchungen im Rahmen des Überwachungs- und Kontrollplanes
bei Mais,
Sojabohne und
Kreuzblütler für den Frühjahrsanbau gemäß
Saatgut-Gentechnik-Verordnung
sind derzeit im Laufen.
Zu den Fragen 22 bis 24:
Die
Untersuchungen der letzten Anbausaison erfolgten aufgrund eines freiwilligen
Aktions-
planes der EU. Da der Verdacht eines Verstoßes gegen das Gentechnikgesetz
vorlag, schritt
das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen (BMSG) als
zuständige Be-
hörde ein. Aufgrund der Anordnungen des BMSG wurde eine Vernichtungsaktion
von Mais-
beständen sowie eine Entschädigungsaktion durchgeführt. Mein
Ressort war in diese Aktion
nicht eingebunden, daher können hiezu auch keine detaillierten Angaben
gemacht werden.
Von
verwaltungsrechtlichen, straf- oder zivilrechtlichen Verfahren ist mir nichts
bekannt. Ich
darf diesbezüglich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr.
3343/J durch
den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verweisen.
Zu Frage 25:
Saatgut, das in Österreich in Verkehr gebracht wird,
darf gemäß Saatgut-Gentechnik-Ver-
ordnung keine Verunreinigung
mit GVO aufweisen. Bei der Festlegung des Grenzwertes von
-0- gibt es entgegen dem
Begutachtungsentwurf zur Saatgut-Gentechnik-Verordnung keine
Differenzierung zwischen Saatgut verschiedener Verwendungszwecke. Soweit es die
Rege-
lungen des Biolandbaus erlauben, kann damit sowohl auf GVO-freies Bio-Saatgut,
wie auch
GVO-freies konventionelles Saatgut zurückgegriffen werden.
Zu Frage 26:
Hiezu darf ich auch auf die Beantwortung der Frage 14
verweisen. Der Anpassung an den
neuesten Stand der Forschung und Entwicklung wird Rechnung getragen, indem die
“Methoden" für Saatgut und Sorten angepasst werden können.
Aufgrund der intensiven
internationalen Kontakte und Zusammenarbeit der
Saatgutanerkennungsbehörden auf natio-
naler, EU-, und
internationaler Ebene (EU-JRC-lspra, OECD-, ISTA, FIS etc.) wird sicher-
gestellt, dass die technischen Standards betreffend Untersuchungen und
Probenahmen re-
gelmäßig aktualisiert werden.
Zu Frage 27:
Die
Ratifikation des Cartagena Protokolls durch Österreich ist nach Abschluss
der umfang-
reichen Vorarbeiten (akkordierte deutsche Übersetzung durch
Österreich, Deutschland und
der Schweiz, Erarbeitung der erläuternden Bemerkungen) in Vorbereitung.
Das
Begutachtungsverfahren konnte vor kurzem abgeschlossen werden. Der Entwurf wird
demnächst der parlamentarischen Behandlung mit dem Ziel zugeführt
werden, die
Ratifikation des Cartagena Protokolls durch Österreich noch vor dem
Weltgipfel der
Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg im Sommer
2002 zu
erreichen.
Zu Frage 28:
Derzeit wird auf europäischer Ebene die Regelung von
GVO-Verunreinigungen in fachlichen
und wissenschaftlichen Ausschüssen diskutiert. Die EU-Kommission geht
derzeit von
Grenzwerten aus, die deutlich über den Vorgaben der
Saatgut-Gentechnik-Verordnung
liegen. Außerdem vertritt die EU-Kommission derzeit die Ansicht, dass
Saatgut, das über
den Grenzwerten verunreinigt ist, mit einer zusätzlichen
Kennzeichnungserfordernis noch
verkehrsfähig sein soll. Es gibt aber noch keine definitive Positionierung
der Mitgliedstaaten
zu den neuen Vorschlägen der EU-Kommission.
Die
österreichische Position ist durch die Saatgut-Gentechnik-VO vorgegeben.
Österreich
spricht sich für eine rasche Implementierung von Grenzwerten für
zufällige und nicht
vermeidbare Verunreinigungen mit GVO sowie für die Verankerung der dieser
Verordnung
zugrundeliegenden Methoden aus.