3325/AB XXI.GP

Eingelangt am: 27.03.2002

BUNDESMINISTER

FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT.
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom
30. Jänner 2002, Nr. 3342/J, betreffend GVO-Verunreinigungen von Saatgut
II, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Ein Untersuchungsplan wurde für die Anbausaison 2001/2002 festgelegt; für 2003 liegt noch
kein Plan vor. Proben werden

1.   im Saatgutanerkennungs- bzw. Saatgutzulassungsverfahren in Österreich,

2.   bei der Saatgutverkehrskontrolle von in Österreich in Verkehr gebrachtem Saatgut (auch
bzw. vornehmlich aus anderen Staaten stammendes Saatgut) und

3.   im Rahmen eines Feld-Monitorings
gezogen.


Die Partieauswahl erfolgt stichprobenartig (mindestens 5 %). In den Untersuchungsplan sind
Mais, Sojabohne und Brassica-Arten inkl. Raps eingeschlossen. Bei Tomate (Verarbeitungs-
sorten, siehe Saatgut-Gentechnik-Verordnung) und Zichorie sind vorerst keine Untersuchun-
gen eingeplant, da derartiges Saatgut aus der Erfahrung der vergangenen Jahre nicht über
österreichische Unternehmen in Verkehr gegangen ist. Anzumerken ist, dass unbeschadet
der genannten Kontroll- und Überwachungs-Untersuchungen umfangreiche Untersuchungen
seitens der österreichischen Saatgutwirtschaft im Zuge der Umsetzung der Saatgut-Gen-
technik-Verordnung, BGBI. II Nr. 478/2001 vom 21.12.2001, vorgenommen werden.

Zu Frage 2:

In den Antragsverfahren wurden die Saatguthersteller verpflichtet, die Einhaltung der Saat-
gut-Gentechnik-Verordnung zu gewährleisten. Die Saatgutfirmen sind verantwortlich für die
Beschaffung von Zertifikaten, die das Nichtvorhandensein von GVO bestätigen. Die Zertifi-
kate werden von der Behörde stichprobenartig formal und sachlich durch Nach- bzw. Kon-
trolluntersuchungen überprüft. Saatgut, das einem Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren
in Österreich unterzogen wird (einschließlich Drittlandsimporte), darf erst in Verkehr gebracht
werden, nachdem es die Anforderungen der Saatgut-Gentechnik-Verordnung erfüllt hat. Die
Untersuchungen dazu werden von den Unternehmen laufend vorgenommen und sind eine
Voraussetzung für die Anerkennung oder Zulassung und damit für die Freigabe für das In-
verkehrbringen. Saatgut, welches nicht einem Verfahren in Österreich unterzogen wurde,
wird stichprobenartig (in diesem Fall etwa 25 % Überwachungsrate) im Rahmen des Über-
wachungsplanes bzw. der Saatgutverkehrskontrolle einer Überprüfung auf Erfüllung der An-
forderungen an die Saatgut-Gentechnik-Verordnung unterzogen. Da das Inverkehrbringen
des Saatgutes im Binnenmarkt häufig “just in time" erfolgt, ist für die Überprüfungen im
Rahmen der Überwachung nicht in allen Fällen mit einem Untersuchungsergebnis vor dem
Anbau zu rechnen.

Zu Frage 3:

Gemäß § 2 Abs. 1 der Saatgut-Gentechnik-Verordnung ist diese auf insgesamt acht land-
wirtschaftliche Arten (Mais, Raps, Rübsen, Sojabohne, Kohl-, Stoppel-, Herbst- und Mairübe,
Tomate und Zichorie) anzuwenden. Die Vollziehung erfolgt durch die Sortenzulassungsbe-
hörde (BFL) und die Saatgutanerkennungsbehörden (BAB und BFL) in 1. Instanz. Die Saat-


gutverkehrskontrolle wird gemäß den Verfahren nach dem SaatG 1997 abgewickelt (siehe
dazu auch die Beantwortung der Fragen 9 und 10 sowie 12).

Bei den genannten Arten überprüft die Saatgutanerkennungs- und Sortenzulassungsbehörde
die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sowohl im Rahmen der behördlichen
Verfahren nach dem SaatG 1997 als auch im Rahmen der Nachuntersuchungen (Saatgut-
verkehrskontrolle). Werden die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten, so ist
ein Verfahren nach dem SaatG 1997 abzuweisen. Im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle
wäre das betroffene Saatgut von der Saatgutanerkennungsbehörde vorläufig zu beschlag-
nahmen. Die weiteren Maßnahmen wären von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungs-
behörde zu setzen.

Für alle anderen Arten gelten weiterhin subsidiär die Bestimmungen des Gentechnikge-
setzes. Das Ergebnis der Kontrollverfahren wäre dem für die Vollziehung des Gentechnikge-
setzes zuständigen Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zur Kenntnis
zu bringen.

Zu Frage 4:

Gegenüber dem Verordnungsentwurf wurden die prioritär vegetativ vermehrten Arten wie
Beta-Rüben und Kartoffel nicht in den Verordnungstext übernommen. Von diesen beiden
Arten wird derzeit weltweit nicht oder kaum Saatgut von GVO in Verkehr gebracht. Bei
Kartoffelpflanzgut besteht überdies eine sehr eingeschränkte Zulässigkeit von
Drittlandsimporten (nur aus der Schweiz) aufgrund der EU-Gleichstellungsbestimmungen.
Für vegetativ vermehrtes Saatgut wären überdies noch die Methoden, insbesondere der
Probenahme und Probenaufbereitung (dzt. kein EU-Protokoll hiezu vorhanden) abzuklären.
Baumwolle ist für Österreich derzeit nicht relevant.

In der geltenden Version der Saatgut-Gentechnik-Verordnung wird vom Nichtvorhandensein
von GVO ausgegangen, sodass sich die Frage gesonderter Produktionsbedingungen erübrigt.
Versuchssaatgut für Züchtungs-, Forschungs- und Ausstellungszwecke ist dahingehend
berücksichtigt, dass gemäß § 4 Abs. 1 Saatgut-Gentechnik-Verordnung der Antragsteller der
Saatgutanerkennungs- oder Sortenzulassungsbehörde in Verfahren nach dem SaatG 1997
die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung schriftlich zu bestätigen hat.


Im Verordnungsentwurf vorgesehene technische Durchführungsbestimmungen wurden in die
als Verordnung geltenden Methoden für Saatgut und Sorten, veröffentlicht im Sorten- und
Saatgutblatt vom 21.01.2002, aufgenommen.

Zu Frage 5:

Die Anforderungen an das Zertifikat sind in den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5
SaatG 1997, 10. Jahrgang, Sondernummer 12, geregelt. Dort sind unter Punkt 3.6.3 die Be-
dingungen für die Probenahme und Untersuchung vorgegeben (siehe Anlage A).

Insgesamt sollen 122 Audits bei den Saatgutproduzenten und Inverkehrbringern mit Über-
prüfung der Untersuchungsberichte erfolgen, wobei ebenso viele Partien überprüft und Pro-
ben genommen werden. 25 System-Audits ergänzen den Überwachungs- und Monito-
ringplan. Die Umsetzung des Überwachungs- und Monitoringplanes ist bereits voll im Gange.

Die Bestätigung der Einhaltung der Bestimmungen der Saatgut-Gentechnik-Verordnung hat
in den Verfahren nach dem SaatG 1997 durch den Antragsteller zu erfolgen. Die Saat-
gutanerkennungs- und Sortenzulassungsbehörde hat im Ermittlungsverfahren die
Bestätigung zu überprüfen. In den Antragsformularen der Saatgutanerkennungs- und
Sortenzulassungsbehörde wurde nunmehr eine Rubrik aufgenommen, in der die
entsprechende Bestätigung vorgenommen werden kann.

Zu Frage 6:

Im Zuge des Zertifizierungs-, Zulassungs-, Import- und Kontrollverfahrens wurden in der Sai-
son 2000/2001 und in der Saison 2001/2002 bis Inkrafttreten der Saatgut-Gentechnik-Ver-
ordnung mangels Kompetenztatbestand KEINE GVO-Untersuchungen vorgenommen. Die
nachfolgend angeführten Untersuchungen wurden im Rahmen des “freiwilligen" österreichi-
schen Aktionsplanes (im Kontext zum einschlägigen EU-Aktionsplan) durchgeführt.


Saison 2000/2001


 


Kulturart

 

Z- und Versuchssaatgut -
Partien

 

Vermehrungssaatgut -
Partien

 

Mais

 

155

 

337

 

Sojabohne

 

71

 

28

 

Raps

 

11

 

26

 

 

Saison 2001/2002


 

Kulturart

 

Z- und Versuchssaatgut -
Partien

 

Vermehrungssaatgut -
Partien

 

Winterraps

 

112

 

31

 

Die Untersuchungen zu den Arten Mais und Sojabohne sowie Sommerraps sind im Gange.

Die generelle Angabe von Sorten, Kontroll-Nummer etc. für jede einzelne Partie ist aus
datenschutzrechtlichen Gründen nicht gedeckt.

Zu Frage 7:

Die Untersuchungsergebnisse mit den gewünschten Informationen finden sich in Anlage 1.

Zu Frage 8:

Die “Felduntersuchungen von Saatgut" gliedern sich in operative Verfahren an Vermeh-
rungsbeständen im Rahmen der Saatgutanerkennung und in Überwachungs- und Kontroll-
verfahren in Versuchsparzellen (siehe Tabellen).

1.) Kontrollanbau:

Kulturart

 

Z- und Versuchssaatgut -
Parzellen

 

Vermehrungssaatgut -
Parzellen

 

Mais

 

197

 

337

 

Sojabohne

 

69

 

24

 

Raps

 

20

 

23

 


2.) Feldanerkennung:

Kulturart

 

Produktion von zertifi-
ziertem Saatgut - Schläge

 

Produktion    von    Vermeh-
rungssaatgut - Schläge

 

Mais

 

1497

 

43

 

Sojabohne

 

272

 

91

 

Raps

 

38

 

4

 

Im Rahmen eines umfangreichen GVO-Monitorings wurden Untersuchungen sowohl in Ver-
mehrungsbeständen als auch in Kontrollparzellen in der Saison 2000/2001 vorgenommen.
Der Monitoringbericht hiezu liegt als Anlage 2 bei. Verwiesen wird insbesondere auf die Zu-
sammenfassung auf der letzten Seite.

Zu den Fragen 9 und 10:

Allfällige Überschreitungen des Grenzwertes gemäß Saatgut-Gentechnik-Verordnung in
Überwachungs- und Kontrollverfahren werden gemäß den Verfahren des SaatG 1997 sowie
allgemeiner einschlägiger Verfahrensgrundsätze den zuständigen Bezirksverwaltungsbehör-
den zur weiteren Veranlassung zur Kenntnis gebracht. In Verkehr befindliche Saatgutmen-
gen der betroffenen Saatgutpartien sind gemäß SaatG 1997 vorläufig sicherzustellen bzw.
vorläufig zu beschlagnahmen. Die Untersuchungsergebnisse und Gutachten der zuständigen
Überwachungs- und Kontrollbehörden werden den verantwortlichen Inverkehrbringern sowie
der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde im Zuge der Verfahrensabwicklung mitgeteilt.

Die Veröffentlichung von Untersuchungsergebnissen sieht das SaatG 1997 wie auch die
anzuwendenden allgemeinen Verfahrensbestimmungen in Verwaltungsverfahren nicht vor.
Personenbezogene Daten aus laufenden Behördenverfahren - so auch Untersuchungser-
gebnisse - dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht veröffentlicht werden.

Erweist sich eine Angabe eines Antragstellers im Rahmen des behördlichen Verfahrens als
unrichtig, so hat die Saatgutanerkennungs- oder Sortenzulassungsbehörde nach den Be-
stimmungen des AVG den Antrag abzuweisen. Stellt sich nach rechtskräftiger Zulassung
heraus, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, so ist die Zu-
lassung von Amts wegen aufzuheben (siehe §§13 Abs. 1 und 64 SaatG 1997). Etwaige
verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Folgen wären gesondert zu prüfen.


Zu Frage 11:

Die Saatgutverkehrsrichtlinien der EU und somit das SaatG 1997 in den Methoden für Saat-
gut und Sorten regeln taxativ die Form, das Aussehen sowie die Angaben des amtlichen
Etiketts.

Es ist festzuhalten, dass der Grenzwert “nicht vorhanden" bzw. -0- und nicht 0,1 % ist. In
allen Verfahren ist vor dem Inverkehrbringen des Saatgutes der Grenzwert -0- nachzuwei-
sen. Gemäß Saatgut-Gentechnik-Verordnung darf Saatgut, welches nicht -0- in der Erstun-
tersuchung aufweist, nicht in Verkehr gebracht werden. Es besteht daher auch kein Kenn-
zeichnungsbedarf. Der Wert von 0,1 % bezieht sich ausschließlich auf die Toleranz (LQL:
Lower Quality Level, Konfidenzintervall) in Nach- oder Kontrolluntersuchungen, immer mit
dem methodischen und statistischen Bezug zu einem Grenzwert von -0- und wird daher im
Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle toleriert.

§ 5 Saatgut-Gentechnik-Verordnung bezieht sich auf Saatgut gentechnisch veränderter
Sorten, die entsprechend der RL 98/95/EG einem Zulassungsverfahren zugeführt werden
müssen. Derzeit ist aber keine gentechnisch veränderte Sorte europaweit verkehrsfähig,
daher könnte auch kein Saatgut einer solchen Sorte in Österreich anerkannt oder zugelas-
sen und somit in Verkehr gebracht werden.

Zu Frage 12:

Entsprechend Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG regelt das SaatG 1997 und die darauf beruhenden
Verordnungen das Inverkehrbringen von Saatgut. Regelungen über die Aussaat und den
Anbau, somit aber auch über Maßnahmen hinsichtlich bereits angebautem Saatgut, fallen in
den Zuständigkeitsbereich der Länder. Allfällige Regelungen über das Verbot des Anbaus
bestimmten Saatgutes oder der Vernichtung von Feldbeständen, die aus verunreinigtem
Saatgut erwachsen sind, wären daher von den Ländern zu treffen.


Zu Frage 13:

Die Saatgut-Gentechnik-Verordnung unterscheidet bei einem generellen Grenzwert von -0-
in der Behandlung nicht zwischen zugelassenen und nicht zugelassenen GVO. Der festge-
legte Grenzwert von -0- für GVO-Verunreinigungen mit zugelassenen und nicht zugelasse-
nen GVO und das statistische Modell dazu entspricht den EU-Vorschlägen für GVO-Verun-
reinigungen mit nicht zugelassenen GVO.

Wird eine Verunreinigung mit nicht zugelassenen GVO festgestellt, darf das betroffene Saat-
gut nicht in Verkehr gebracht werden.

Zu Frage 14:

Die nach dem SaatG 1997 zuständigen Stellen in Österreich arbeiten aktiv in den administ-
rativen, fachlichen und wissenschaftlichen Ausschüssen der EU und auf internationaler
Ebene mit. Sowohl auf internationaler als auch EU-Ebene wird an der Lösung des Informati-
onstransfers, der Verfügbarkeit von Referenzmaterial, der Identifizierung der GVO etc. inten-
siv gearbeitet. Angemerkt sei, dass eine seriöse Lösung dieser Fragen nur im internationalen
Kontext sowie unter Nutzung der Ressourcen in der EU möglich erscheint.

Nach Anhang IV, A.7. der EU - Richtlinie 2001/18/EG, die mit Oktober 2002 die derzeit
geltende RL 90/220/EWG ersetzen wird, wird diese Verpflichtung für Antragsteller zur
Hinterlegung von Proben und Bekanntgabe von Nachweismethoden bestehen. Dies wäre im
Rahmen der Umsetzung von RL 2001/18/EG durch eine Änderung des österreichischen
Gentechnikgesetzes sicherzustellen.

Zu Frage 15:

Wie bereits ausgeführt, erfolgen drei verschiedene Formen der Überwachung und Kontrolle.
Im Verfahren der Saatgutanerkennung erfolgen Probenahmen und Untersuchungen des
Ausgangssaatguts sowie die Überprüfung der Firmen (Audits) und der von ihnen eingeholten
Zertifikate (auf GVO-Verunreinigung). In der Saatgutverkehrskontrolle wird v.a. nicht in Ös-
terreich produziertes Saatgut auf gentechnische Verunreinigungen überprüft. Vermehrungs-
saatgut wird darüber hinaus in einem eigenen Monitoring-Programm insbesondere in den


Saatgutvermehrungsbeständen auf mögliche gentechnische Verunreinigungen getestet.
Weiters wurden die Methoden für Saatgut und Sorten inzwischen derart geändert, sodass
potentiell GVO-verunreinigte Pflanzen unter besonderer Berücksichtigung der Reduzierung
des Risikos von GVO-Verunreinigungen, rechtzeitig aus den Saatgutvermehrungsbeständen
eliminiert werden. Die wissenschaftliche Betreuung des Projektes erfolgt durch das Bundes-
amt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (Institut für Saatgut).

Zu Frage 16:

Unter der Voraussetzung der Saatgut-Gentechnik-Verordnung erscheint die Etablierung von
geschlossenen Anbaugebieten nicht notwendig. Gemäß den derzeit in Österreich geltenden
Bestimmungen sind potentielle Quellen einer GVO-Verunreinigung weitgehend ausgeschlos-
sen. Inwieweit und unter welchen Bedingungen zukünftig geschlossene gentechnikfreie Ge-
biete zweckmäßig sind, sollte insbesondere auf der Basis der zukünftigen europäischen und
internationalen Entwicklung bewertet werden.

Zu Frage 17:

Die Gentechnik-Verordnung ist für Saatgut anzuwenden, das in Österreich in Verkehr
gebracht wird. Dies gilt sowohl für in Österreich zertifiziertes Saatgut als auch für in anderen
Staaten zertifiziertes Saatgut.

Das SaatG 1997 regelt das Inverkehrbringen von Saatgut. Das Verbringen von Saatgut von
einem Mitgliedstaat nach Österreich durch einen Landwirt für den Eigenverbrauch stellt kein
Inverkehrbringen im Sinne des SaatG 1997 dar. Es können daher auf diesen Sachverhalt die
Bestimmungen des SaatG 1997 und somit der Saatgut-Gentechnik-Verordnung nicht ange-
wendet werden. Zu beachten ist aber, dass subsidiär die Bestimmungen des Gentechnikge-
setzes anzuwenden sind.


Zu Frage 18:

Die Saatgut-Gentechnik-Verordnung ist für Saatgut anzuwenden, das für das Inver-
kehrbringen in Österreich bestimmt ist. Bei Drittlandimporten ist daher im Rahmen der Ein-
fuhranzeige gemäß § 32 ff SaatG 1997 gegenüber der Saatgutanerkennungsbehörde die
Einhaltung der Bestimmungen der Saatgut-Gentechnik-Verordnung zu bestätigen und wird
entsprechend überprüft. Der Inverkehrbringer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Saatgut
den Bestimmungen der Saatgut-Gentechnik-Verordnung entspricht.

Zu den Fragen 19 und 20:

Wenn durch Saatgut, das nicht den geltenden Normen entspricht, ein Schaden entsteht, so
ist zunächst zu prüfen, ob Kausalität, Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit vorliegen. Die
Haftungsfrage ist nach den Zivilrechtsbestimmungen zu beurteilen. Über den Ausgang
allfälliger Prozesse kann in Ermangelung von Judikatur derzeit keine Prognose abgegeben
werden.

Zu Frage 21:

Hiezu darf auch auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen werden. Die bereits im Spätherbst
2001 abgeschlossenen Untersuchungen bei Winterraps ergaben weder bei Ausgangssaatgut
für die Vermehrung 2001/2002 noch bei Verbrauchssaatgut (Z-Saatgut) eine Verunreinigung
mit GVO. Die Untersuchungen im Rahmen des Überwachungs- und Kontrollplanes bei Mais,
Sojabohne und Kreuzblütler für den Frühjahrsanbau gemäß Saatgut-Gentechnik-Verordnung
sind derzeit im Laufen.

Zu den Fragen 22 bis 24:

Die Untersuchungen der letzten Anbausaison erfolgten aufgrund eines freiwilligen Aktions-
planes der EU. Da der Verdacht eines Verstoßes gegen das Gentechnikgesetz vorlag, schritt
das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen (BMSG) als zuständige Be-
hörde ein. Aufgrund der Anordnungen des BMSG wurde eine Vernichtungsaktion von Mais-
beständen sowie eine Entschädigungsaktion durchgeführt. Mein Ressort war in diese Aktion
nicht eingebunden, daher können hiezu auch keine detaillierten Angaben gemacht werden.


Von verwaltungsrechtlichen, straf- oder zivilrechtlichen Verfahren ist mir nichts bekannt. Ich
darf diesbezüglich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 3343/J durch
den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verweisen.

Zu Frage 25:

Saatgut, das in Österreich in Verkehr gebracht wird, darf gemäß Saatgut-Gentechnik-Ver-
ordnung keine Verunreinigung mit GVO aufweisen. Bei der Festlegung des Grenzwertes von
-0- gibt es entgegen dem Begutachtungsentwurf zur Saatgut-Gentechnik-Verordnung keine
Differenzierung zwischen Saatgut verschiedener Verwendungszwecke. Soweit es die Rege-
lungen des Biolandbaus erlauben, kann damit sowohl auf GVO-freies Bio-Saatgut, wie auch
GVO-freies konventionelles Saatgut zurückgegriffen werden.

Zu Frage 26:

Hiezu darf ich auch auf die Beantwortung der Frage 14 verweisen. Der Anpassung an den
neuesten Stand der Forschung und Entwicklung wird Rechnung getragen, indem die
“Methoden" für Saatgut und Sorten angepasst werden können. Aufgrund der intensiven
internationalen Kontakte und Zusammenarbeit der Saatgutanerkennungsbehörden auf natio-
naler, EU-, und internationaler Ebene (EU-JRC-lspra, OECD-, ISTA, FIS etc.) wird sicher-
gestellt, dass die technischen Standards betreffend Untersuchungen und Probenahmen re-
gelmäßig aktualisiert werden.

Zu Frage 27:

Die Ratifikation des Cartagena Protokolls durch Österreich ist nach Abschluss der umfang-
reichen Vorarbeiten (akkordierte deutsche Übersetzung durch Österreich, Deutschland und
der Schweiz, Erarbeitung der erläuternden Bemerkungen) in Vorbereitung. Das
Begutachtungsverfahren konnte vor kurzem abgeschlossen werden. Der Entwurf wird
demnächst der parlamentarischen Behandlung mit dem Ziel zugeführt werden, die
Ratifikation des Cartagena Protokolls durch Österreich noch vor dem Weltgipfel der
Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg im Sommer 2002 zu
erreichen.


Zu Frage 28:

Derzeit wird auf europäischer Ebene die Regelung von GVO-Verunreinigungen in fachlichen
und wissenschaftlichen Ausschüssen diskutiert. Die EU-Kommission geht derzeit von
Grenzwerten aus, die deutlich über den Vorgaben der Saatgut-Gentechnik-Verordnung
liegen. Außerdem vertritt die EU-Kommission derzeit die Ansicht, dass Saatgut, das über
den Grenzwerten verunreinigt ist, mit einer zusätzlichen Kennzeichnungserfordernis noch
verkehrsfähig sein soll. Es gibt aber noch keine definitive Positionierung der Mitgliedstaaten
zu den neuen Vorschlägen der EU-Kommission.

Die österreichische Position ist durch die Saatgut-Gentechnik-VO vorgegeben. Österreich
spricht sich für eine rasche Implementierung von Grenzwerten für zufällige und nicht
vermeidbare Verunreinigungen mit GVO sowie für die Verankerung der dieser Verordnung
zugrundeliegenden Methoden aus.