3328/AB XXI.GP

Eingelangt am: 27.03.2002

BM für Wirtschaft und Arbeit

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3356/J betreffend
Wettbewerbsrecht, welche die Abgeordneten Dr. Gabriele Moser, Kolleginnen und
Kollegen am 31. Jänner 2002 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Das Wettbewerbsgesetz löst das EU-Wettbewerbsgesetz ab und umfasst somit nun-
mehr auch dessen Regelungsgegenstand hinsichtlich der Durchführung der Euro-
päischen Wettbewerbsregeln. Eine gesonderte gesetzliche Regelung gegenüber
dem Kartellgesetz erscheint wegen der inhaltlichen Anknüpfung an das EU-Wettbe-
werbsgesetz sinnvoll. Im übrigen wurden die beiden Materien ohnehin in einer Re-
gierungsvorlage zusammengefasst.

Der Vereinheitlichung der Verfahrensabläufe zwischen Bundeswettbewerbsbehörde
und Kartellgericht steht entgegen, dass es sich bei der Bundeswettbewerbsbehörde
um eine Verwaltungsbehörde handelt, für die naturgemäß andere Verfahrensvor-
schriften gelten als für das Kartellgericht als Gericht.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Es wird auf die Anfragebeantwortung durch den Bundesminister für Justiz ver-
wiesen.


Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Derzeit verfügt die Wettbewerbsabteilung über einen Personalstand von 8 Personen,
davon 6 Akademiker; bis Ende 2003 soll sich dieser Stand auf insgesamt ca. 20
Personen erhöhen.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Die Struktur der Geschäftsführung der Bundeswettbewerbsbehörde wird auf der
durch das EU-Wettbewerbsgesetz/EU-WBG (BGBI. 125/1993, zuletzt geändert
durch Bundesgesetz BGBI. 175/1995) geschaffenen Abteilung im Bundesmini-
sterium für Wirtschaft und Arbeit aufbauen. Der durch die neuen Aufgaben
entstehende anwachsende Personalbedarf wird überwiegend durch Umschichtungen
in Rahmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit gedeckt werden
können. Für die Behörde wird ein eigener Planstellenbereich des Bundesmini-
steriums für Wirtschaft und Arbeit eingeführt. Der zusätzliche Sachaufwand wird
725 000 €/Jahr betragen.

Im übrigen wird auf die Anfragebeantwortung durch den Bundesminister für Justiz
verwiesen.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Neben einigen technischen Bemerkungen waren die Hauptkritikpunkte der
Stellungnahme des Rechnungshofes die Doppelgleisigkeit, dienstrechtliche Fragen
sowie die parlamentarische Kontrolle des Generaldirektors der Bundeswettbe-
werbsbehörde. Zu letzterem Thema wird auf die Beantwortung der Frage 7 ver-
wiesen, zur Doppelgleisigkeit auf die Beantwortung der Frage 2 durch den Bundes-
minister für Justiz. Die dienstrechtlichen Bestimmungen des Wettbewerbsgesetzes


wurden  in  enger Zusammenarbeit  mit  dem  Bundesministerium  für öffentliche
Leistung und Sport einer Revision unterzogen.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Die Ausschreibung und Bestellung richtet sich so wie bei allen Leitungsfunktionen
nach dem Ausschreibungsgesetz, das ein Hearing weder verbietet noch vorschreibt.
Ich beabsichtige daher ein derartiges Hearing im Zuge des Ausschreibungs-
verfahrens durchführen zu lassen. Die Art der Auswahl des bestgeeignetsten
Bewerbers obliegt der unabhängigen Begutachtungskommission.

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

Gemäß § 2 Abs. 3 des Entwurfes des Wettbewerbsgesetzes veröffentlicht die
Bundeswettbewerbsbehörde zumindest jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeit.
Dieser Bericht ist nach Anhörung der Wettbewerbskommission vom Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen. Der genannte
Vorschlag wurde also bereits berücksichtigt.

Antwort zu den Punkten 8 und 9 der Anfrage:

Das Wettbewerbsgesetz und die Novelle zum Kartellgesetz wurden am 20. März
2002 im Nationalrat mit der erforderlichen Verfassungsmehrheit beschlossen.