333/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 341/J betreffend
Sicherheitsstandards von Waren, welche die Abgeordneten Gabriela Moser, Freundinnen
und Freunde am 9.2.2000 an mich richteten, darf ich einleitend festhalten, dass das CE -
Zeichen kein europäisches Qualitäts - und Sicherheitszeichen ist, sondern lediglich die
Konformität eines Produktes mit den dafür geltenden grundlegenden Anforderungen
gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen bescheinigt. Dieses ist damit nur ein EU -
Verkehrsfähigkeitszeichen. Für die nachstehend genannten Produktgruppen ist aufgrund
unterschiedlicher österreichischer Regelungen und Zuständigkeiten nur eine
produktspezifische Beantwortung der gestellten Fragen möglich.
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
In Zusammenhang mit der CE - Kennzeichnung wurden die Richtlinien auf Grundlage der
Gewerbeordnung durch die Maschinen -
Sicherheitsverordnung, die persönliche
Schutzausrüstung - Sicherheitsverordnung, die Gasgeräte - Sicherheitsverordnung und die
Aufzüge - Sicherheitsverordnung umgesetzt.
Die Marktüberwachung der diesen oa. Verordnungen unterliegenden Produkte ist in der
Gewerbeordnung (GewO) 1994, BGBl. Nr. 194, geregelt. Die Nichteinhaltung dieser
Verordnungen, die missbräuchliche Verwendung der CE - Kennzeichnung bzw. die falsche
Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 4 und Z 5
GewO 1994 mit einer Verwaltungsstrafe bis ATS 50.000 bedroht. Weiters besteht
aufgrund des § 360 Abs. 2 bzw. Abs. 4 GewO 1994 die gesetzliche Möglichkeit,
einstweilige Zwangs - und Sicherheitsmaßnahmen, wie etwa die Beschlagnahme oder die
Sperre von Maschinen oder das Verbot des weiteren Inverkehrbringens des Produkts, zu
setzen. Die Einleitung bzw. die Durchführung des EU - weiten Schutzklauselverfahrens
(Mitteilung an alle EU - Behörden und die anderen Mitgliedstaaten über die in Österreich
gesetzten Maßnahmen) ist in den §§ 365i bis 365k GewO 1994 geregelt. Im § 365i Abs. 2
GewO ist zudem die Möglichkeit der Kundmachung nicht entsprechender Produkte und
eines allfälligen Rückrufs geregelt.
Für die Durchführung des Strafverfahrens bzw. die Setzung einstweiliger Zwangs - oder
Sicherheitsmaßnahmen sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Die
Durchführung des Schutzklauselverfahrens obliegt dem Wirtschaftsminister. Weiters sind
zur Durchführung der in den einschlägigen Verordnungen festgelegten
Übereinstimmungsüberprüfungen folgende Stellen zugelassen wurden:
• Maschinen - Sicherheitsverordnung: TÜV Österreich
• PSA - Sicherheitsverordnung: TÜV Österreich, AUVA - Sicherheitstechnische Prüf -
stelle, Österreichisches Textilforschungsinstitut
• Gasgeräte - Sicherheitsverordnung: Österreichische Vereinigung für das Gas - und
Wasserfach
Aufzüge - Sicherheitsverordnung 1996:
TÜV - Österreich
Die Überwachung des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel obliegt gemäß §§ 9
und 10 Elektrotechnikgesetz 1992 dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten Gegenstand der Marktüberwachung ist die Kontrolle der Einhaltung der
bestehenden EG - Richtlinien und ihrer österreichischen Umsetzungsvorschriften.
Entsprechend den Ergebnissen des „gegenseitigen Besuchsprogramms der
Marktüberwachungsbehörden“, das auf Initiative der Europäischen Kommission 1999
durchgeführt wurde, ist festzustellen, dass die Methoden der Marktüberwachung den
Anforderungen der EU an Marktüberwachungssysteme gerecht werden.
Der Vollzug des Kesselgesetzes und damit die Marktüberwachung CE - gekennzeichneter
Produkte obliegt dem Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung. Auf Initiative
des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten wurde ein einheitliches
Vorgehen bezüglich Produktfindung, Prüfung, Information und erforderliche
Konsequenzen der Landesbehörden sichergestellt.
Die Marktüberwachung von Messgeräten erfolgt in unmittelbarer Bundesverwaltung
durch die Eichbehörden im Wege der eichpolizeilichen Revision gemäß den §§ 49 bis 55
des Maß - und Eichgesetzes.
Die Marktüberwachung von Bundesbauprodukten obliegt gemäß §§ 7 und 16
Bundesbauproduktegesetz im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten (Bundesstraßen, Wasserstraßen), dem Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr (Eisenbahn, Schifffahrt, Luftfahrt) und dem Bundesminister
für Land - und Forstwirtschaft (Forstwesen, Wildbachverbauung).
Zur Beurteilung des Sicherheitsstandards dieser Produkte sind die jeweils angeführten
Behörden primär zuständig. Sie
können sich in Zweifelsfällen akkreditierter Prüfstellen
bedienen. Für Messgeräte kann die Eichbehörde eine Befundprüfung gemäß § 47 MEG
veranlassen. Die Konsequenzen der Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen
ergeben sich jeweils aus den entsprechenden Vorschriften der EU und ihrer nationalen
Umsetzung.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Durch die Mitarbeit der Vertreter der nationalen Behörden in den Gremien der EU kann
auf die Änderung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen in Vorschriften der EU
hingewirkt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die bestehenden Regelungen
die erforderliche Sicherheit nicht gewährleisten. Eine Entscheidungsgrundlage dafür sind
nationale Statistiken der Ergebnisse der Marktbeobachtung.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Die jeweiligen Rechtsvorschriften sehen eine den Vorschriften der EU entsprechende
Marktüberwachung als Aufgabe der jeweils zuständigen Behörden vor. Wie den
Ausführungen zu entnehmen ist, kann die in der Einleitung dargestellte Ansicht über das
„gänzliche“ Fehlen einer Marktüberwachung auf technischem Gebiet nicht geteilt werden.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Grundsätzlich sehen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften beim Auftauchen von
Produkten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen, die Einleitung des
Schutzklauselverfahrens mit dem Ziel vor, das weitere Inverkehrbringen solcher Produkte
zu unterbinden. Das Schutzklauselverfahren besteht im Wesentlichen in der Information
der zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten. Bei Druckgeräten, die sich in der
Regel bereits in Betrieb befinden, wenn
Sicherheitsmängel entdeckt werden, kann der
Weiterbetrieb durch Verordnung untersagt werden. Der § 365i GewO regelt die
Möglichkeit, nicht entsprechende Produkte kundzumachen. Eine entsprechende
Verlautbarung ist im Sinne einer effektiven Marktüberwachung unabdingbar.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Durch die regelmäßige Teilnahme von Vertretern der zuständigen Behörden in den
Arbeitsgruppen und Ausschüssen der EU werden Interpretationen sicherheitstechnischer
Bestimmungen in EU - Richtlinien in Form von gemeinsamen Leitlinien mitgestaltet.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
In den Jahren 1997 bis 1999 wurden für den Bereich elektrische Betriebsmittel insgesamt
696 Verfahren wegen Nichtkonformität elektrischer Betriebsmittel eingeleitet. Ein großer
Teil davon betraf allerdings nur die Verletzung von Kennzeichnungsvorschriften, in 194
Fällen wurden wegen erheblicher Sicherheitsmängel das Verbot des weiteren
Inverkehrsbringens mit Bescheid ausgesprochen.
Aufgrund des Hinweises eines Mitgliedstaates (Finnland) wurde im Rahmen des
Schutzklauselverfahrens für einen einfachen Druckbehälter eine Überwachungsaktion in
Österreich eingeleitet, die zum Verbot des Inverkehrbringens und Betriebes des
entsprechenden Druckbehältertyps geführt hat.
Für den Bereich der GewO wurden in den Jahren 1994 - 1999 ca. 65 bis 70
Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt. In den meisten Fällen lagen die Gründe für die
Abweichung von den in einschlägigen EU - Richtlinien vorgesehenen Anforderungen eher
im formellen (etwa Fehlen von CE - Kennzeichnung, Übereinstimmungserklärung) als im
sicherheitstechnischen Bereich.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Es liegen keine Informationen über Schäden für Umwelt, Arbeitssicherheit und
Wirtschaft durch nicht EU - konforme Produkte vor.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Die Marktüberwachung in Zusammenhang mit Fußballtrikots fällt nicht in die
Zuständigkeit des Wirtschaftsministers.