333/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 341/J betreffend

Sicherheitsstandards von Waren, welche die Abgeordneten Gabriela Moser, Freundinnen

und Freunde am 9.2.2000 an mich richteten, darf ich einleitend festhalten, dass das CE -

Zeichen kein europäisches Qualitäts -  und Sicherheitszeichen ist, sondern lediglich die

Konformität eines Produktes mit den dafür geltenden grundlegenden Anforderungen

gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen bescheinigt. Dieses ist damit nur ein EU -

Verkehrsfähigkeitszeichen. Für die nachstehend genannten Produktgruppen ist aufgrund

unterschiedlicher österreichischer Regelungen und Zuständigkeiten nur eine

produktspezifische Beantwortung der gestellten Fragen möglich.

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

In Zusammenhang mit der CE - Kennzeichnung wurden die Richtlinien auf Grundlage der

Gewerbeordnung durch die Maschinen - Sicherheitsverordnung, die persönliche

Schutzausrüstung - Sicherheitsverordnung, die Gasgeräte - Sicherheitsverordnung und die

Aufzüge - Sicherheitsverordnung umgesetzt.

 

Die Marktüberwachung der diesen oa. Verordnungen unterliegenden Produkte ist in der

Gewerbeordnung (GewO) 1994, BGBl. Nr. 194, geregelt. Die Nichteinhaltung dieser

Verordnungen, die missbräuchliche Verwendung der CE - Kennzeichnung bzw. die falsche

Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 4 und Z 5

GewO 1994 mit einer Verwaltungsstrafe bis ATS 50.000 bedroht. Weiters besteht

aufgrund des § 360 Abs. 2 bzw. Abs. 4 GewO 1994 die gesetzliche Möglichkeit,

einstweilige Zwangs -  und Sicherheitsmaßnahmen, wie etwa die Beschlagnahme oder die

Sperre von Maschinen oder das Verbot des weiteren Inverkehrbringens des Produkts, zu

setzen. Die Einleitung bzw. die Durchführung des EU - weiten Schutzklauselverfahrens

(Mitteilung an alle EU - Behörden und die anderen Mitgliedstaaten über die in Österreich

gesetzten Maßnahmen) ist in den §§ 365i bis 365k GewO 1994 geregelt. Im § 365i Abs. 2

GewO ist zudem die Möglichkeit der Kundmachung nicht entsprechender Produkte und

eines allfälligen Rückrufs geregelt.

 

Für die Durchführung des Strafverfahrens bzw. die Setzung einstweiliger Zwangs -  oder

Sicherheitsmaßnahmen sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Die

Durchführung des Schutzklauselverfahrens obliegt dem Wirtschaftsminister. Weiters sind

zur Durchführung der in den einschlägigen Verordnungen festgelegten

Übereinstimmungsüberprüfungen folgende Stellen zugelassen wurden:

• Maschinen - Sicherheitsverordnung: TÜV Österreich

• PSA - Sicherheitsverordnung: TÜV Österreich, AUVA - Sicherheitstechnische Prüf -

   stelle, Österreichisches Textilforschungsinstitut

• Gasgeräte - Sicherheitsverordnung: Österreichische Vereinigung für das Gas -  und

   Wasserfach

Aufzüge - Sicherheitsverordnung 1996: TÜV - Österreich

Die Überwachung des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel obliegt gemäß §§ 9

und 10 Elektrotechnikgesetz 1992 dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten Gegenstand der Marktüberwachung ist die Kontrolle der Einhaltung der

bestehenden EG - Richtlinien und ihrer österreichischen Umsetzungsvorschriften.

Entsprechend den Ergebnissen des „gegenseitigen Besuchsprogramms der

Marktüberwachungsbehörden“, das auf Initiative der Europäischen Kommission 1999

durchgeführt wurde, ist festzustellen, dass die Methoden der Marktüberwachung den

Anforderungen der EU an Marktüberwachungssysteme gerecht werden.

 

Der Vollzug des Kesselgesetzes und damit die Marktüberwachung CE - gekennzeichneter

Produkte obliegt dem Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung. Auf Initiative

des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten wurde ein einheitliches

Vorgehen bezüglich Produktfindung, Prüfung, Information und erforderliche

Konsequenzen der Landesbehörden sichergestellt.

 

Die Marktüberwachung von Messgeräten erfolgt in unmittelbarer Bundesverwaltung

durch die Eichbehörden im Wege der eichpolizeilichen Revision gemäß den §§ 49 bis 55

des Maß -  und Eichgesetzes.

 

Die Marktüberwachung von Bundesbauprodukten obliegt gemäß §§ 7 und 16

Bundesbauproduktegesetz im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten (Bundesstraßen, Wasserstraßen), dem Bundesminister

für Wissenschaft und Verkehr (Eisenbahn, Schifffahrt, Luftfahrt) und dem Bundesminister

für Land -  und Forstwirtschaft (Forstwesen, Wildbachverbauung).

 

Zur Beurteilung des Sicherheitsstandards dieser Produkte sind die jeweils angeführten

Behörden primär zuständig. Sie können sich in Zweifelsfällen akkreditierter Prüfstellen

bedienen. Für Messgeräte kann die Eichbehörde eine Befundprüfung gemäß § 47 MEG

veranlassen. Die Konsequenzen der Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen

ergeben sich jeweils aus den entsprechenden Vorschriften der EU und ihrer nationalen

Umsetzung.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Durch die Mitarbeit der Vertreter der nationalen Behörden in den Gremien der EU kann

auf die Änderung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen in Vorschriften der EU

hingewirkt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die bestehenden Regelungen

die erforderliche Sicherheit nicht gewährleisten. Eine Entscheidungsgrundlage dafür sind

nationale Statistiken der Ergebnisse der Marktbeobachtung.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Die jeweiligen Rechtsvorschriften sehen eine den Vorschriften der EU entsprechende

Marktüberwachung als Aufgabe der jeweils zuständigen Behörden vor. Wie den

Ausführungen zu entnehmen ist, kann die in der Einleitung dargestellte Ansicht über das

„gänzliche“ Fehlen einer Marktüberwachung auf technischem Gebiet nicht geteilt werden.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Grundsätzlich sehen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften beim Auftauchen von

Produkten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen, die Einleitung des

Schutzklauselverfahrens mit dem Ziel vor, das weitere Inverkehrbringen solcher Produkte

zu unterbinden. Das Schutzklauselverfahren besteht im Wesentlichen in der Information

der zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten. Bei Druckgeräten, die sich in der

Regel bereits in Betrieb befinden, wenn Sicherheitsmängel entdeckt werden, kann der

Weiterbetrieb durch Verordnung untersagt werden. Der § 365i GewO regelt die

Möglichkeit, nicht entsprechende Produkte kundzumachen. Eine entsprechende

Verlautbarung ist im Sinne einer effektiven Marktüberwachung unabdingbar.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Durch die regelmäßige Teilnahme von Vertretern der zuständigen Behörden in den

Arbeitsgruppen und Ausschüssen der EU werden Interpretationen sicherheitstechnischer

Bestimmungen in EU - Richtlinien in Form von gemeinsamen Leitlinien mitgestaltet.

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

In den Jahren 1997 bis 1999 wurden für den Bereich elektrische Betriebsmittel insgesamt

696 Verfahren wegen Nichtkonformität elektrischer Betriebsmittel eingeleitet. Ein großer

Teil davon betraf allerdings nur die Verletzung von Kennzeichnungsvorschriften, in 194

Fällen wurden wegen erheblicher Sicherheitsmängel das Verbot des weiteren

Inverkehrsbringens mit Bescheid ausgesprochen.

 

Aufgrund des Hinweises eines Mitgliedstaates (Finnland) wurde im Rahmen des

Schutzklauselverfahrens für einen einfachen Druckbehälter eine Überwachungsaktion in

Österreich eingeleitet, die zum Verbot des Inverkehrbringens und Betriebes des

entsprechenden Druckbehältertyps geführt hat.

 

Für den Bereich der GewO wurden in den Jahren 1994 - 1999 ca. 65 bis 70

Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt. In den meisten Fällen lagen die Gründe für die

Abweichung von den in einschlägigen EU - Richtlinien vorgesehenen Anforderungen eher

im formellen (etwa Fehlen von CE - Kennzeichnung, Übereinstimmungserklärung) als im

sicherheitstechnischen Bereich.

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Es liegen keine Informationen über Schäden für Umwelt, Arbeitssicherheit und

Wirtschaft durch nicht EU - konforme Produkte vor.

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Die Marktüberwachung in Zusammenhang mit Fußballtrikots fällt nicht in die

Zuständigkeit des Wirtschaftsministers.