3330/AB XXI.GP
Eingelangt am: 27.03.2002
BM für Inneres
Die Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde
haben am 30. Jänner 2002
unter der Nr. 3327/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend
“Waffenexporte der
Firma
Armaturengesellschaft m.b.H." gerichtet.
Die Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden
Informationen wie folgt:
“Zu
Fragen 1 und 2:
Der Inhalt der Ansuchen um Bewilligung von Exporten von
Kriegsmaterial sowie die
Behandlung der einzelnen Anträge ist Teil eines aufgrund des
Parteiantrages
eingeleiteten
Verwaltungsverfahrens, dessen Geheimhaltung im Interesse der
antragstellenden Partei geboten ist.
Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich der
Beantwortung dieser Fragen aus
Gründen der
Amtsverschwiegenheit nicht nähertreten kann.
“Zu Frage 3:
Lizenzverträge für Rüstungsgüter fallen
nicht unter die in der Verordnung der
Bundesregierung vom
22.11.1977, BGBI.Nr.624,
enthaltene
Kriegsmaterialliste und
bedürfen daher keiner
Bewilligung auf Grund des Kriegsmaterialgesetzes in der
geltenden Fassung.
“Zu Fragen 4 und 5 :
Laut
Informationen aus dem Außenministerium sollen von der Fa. H. Ulbrichts
Witwe
zwischen 1969 und 1971 Maschinen und Werkzeuge für die Herstellung von
Handgranaten an die
pakistanische Firma Akhtar & Hoffmann geliefert worden sein.
Eine Genehmigung für den Export von Maschinen zur
Herstellung von Kriegsmaterial
ist erst nach dem Kriegsmateralgesetz 1977, Punkt V. der Verordnung der
Bundesregierung vom 22.11.1977, erforderlich.
Ob
in den Jahren 1969 bzw. 1971 diesbezügliche Anträge gestellt wurden,
ist nicht
mehr
verifizierbar.
“Zu Fragen 6 und 7:
Vom Bundesministerium für Inneres
wurden Kriegsmaterialexporte nach Pakistan
seit 1990 unter Hinweis auf den Kaschmirkonflikt nicht mehr bewilligt.
“Zu Frage 8:
In
Österreich gab es ein einziges Unternehmen, das Anti-Personenminen
herstellte.
Über Auftrag des Innenministeriums wurden 1997 die Produktionsstätten
dieser
Firma durch die zuständige Sicherheitsdirektion mittels Lokalaugenschein
überprüft
sowie durch Einvernahme der verantwortlichen Betriebsleiter niederschriftlich
festgehalten, dass in diesem Betrieb kein Kriegsmaterial erzeugt werde, das dem
Anti-Personenminengesetz
widerspricht.
Ich möchte dazu feststellen, dass das
überprüfte Unternehmen mit dem in dieser
Anfrage angeführten Betrieb nicht ident ist.