3330/AB XXI.GP

 

Eingelangt am: 27.03.2002

BM für Inneres

 

 

 

Die Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 30. Jänner 2002
unter der Nr. 3327/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Waffenexporte der
Firma Armaturengesellschaft m.b.H." gerichtet.

Die Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
“Zu Fragen 1 und 2:

Der Inhalt der Ansuchen um Bewilligung von Exporten von Kriegsmaterial sowie die
Behandlung der einzelnen Anträge ist Teil eines aufgrund des Parteiantrages
eingeleiteten Verwaltungsverfahrens, dessen Geheimhaltung im Interesse der
antragstellenden Partei geboten ist.

Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich der Beantwortung dieser Fragen aus
Gründen der Amtsverschwiegenheit nicht nähertreten kann.

“Zu Frage 3:

Lizenzverträge für Rüstungsgüter fallen nicht unter die in der Verordnung der
Bundesregierung vom 22.11.1977, BGBI.Nr.624, enthaltene Kriegsmaterialliste und
bedürfen daher keiner Bewilligung auf Grund des Kriegsmaterialgesetzes in der
geltenden Fassung.

“Zu Fragen 4 und 5 :

Laut Informationen aus dem Außenministerium sollen von der Fa. H. Ulbrichts Witwe
zwischen 1969 und 1971 Maschinen und Werkzeuge für die Herstellung von
Handgranaten an die pakistanische Firma Akhtar & Hoffmann geliefert worden sein.


Eine Genehmigung für den Export von Maschinen zur Herstellung von Kriegsmaterial
ist erst nach dem Kriegsmateralgesetz 1977, Punkt V. der Verordnung der
Bundesregierung vom 22.11.1977, erforderlich.

Ob in den Jahren 1969 bzw. 1971 diesbezügliche Anträge gestellt wurden, ist nicht
mehr verifizierbar.

“Zu Fragen 6 und 7:

Vom Bundesministerium für Inneres wurden Kriegsmaterialexporte nach Pakistan
seit 1990 unter Hinweis auf den Kaschmirkonflikt nicht mehr bewilligt.

“Zu Frage 8:

In Österreich gab es ein einziges Unternehmen, das Anti-Personenminen herstellte.
Über Auftrag des Innenministeriums wurden 1997 die Produktionsstätten dieser
Firma durch die zuständige Sicherheitsdirektion mittels Lokalaugenschein überprüft
sowie durch Einvernahme der verantwortlichen Betriebsleiter niederschriftlich
festgehalten, dass in diesem Betrieb kein Kriegsmaterial erzeugt werde, das dem
Anti-Personenminengesetz widerspricht.

Ich möchte dazu feststellen, dass das überprüfte Unternehmen mit dem in dieser
Anfrage angeführten Betrieb nicht ident ist.