3339/AB XXI.GP

Eingelangt am: 28.03.2002

BM für auswärtige Angelegenheiten

 

 

 

Die Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Kolleginnen und Kollegen haben am 30. Jänner 2002
unter der Nummer 3326/J-NR/2002 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Einhaltung des Ottawa-Vertrages gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Bereits vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der
Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren
Vernichtung am 1. März 1999 bestand in Österreich durch das Bundesgesetz über das
Verbot von Anti-Personen-Minen ein umfassendes Verbot der Herstellung, der
Beschaffung, des Verkaufs, der Vermittlung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, des Gebrauchs
und des Besitzes von Antipersonenminen. Schon mit diesem im BGBI. l Nr. 13/1997
verlautbarten und am 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Bundesgesetz sind die
wesentlichen Anliegen des Ottawa-Übereinkommens in Österreich verwirklicht worden.

Zu Frage 2:

Das Ottawa-Übereinkommen regelt das Verbot, nicht die Genehmigung von Antipersonen-
minen.

Zu Frage 3:

Im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten konnten keine Informationen über
derartige Anträge festgestellt werden.


Zu Fragen 4, 5 und 8:

Im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten konnten keine Informationen über
allfällige ausländische Produktionsstätten festgestellt werden.

Einem von der österreichischen Botschaft New Delhi am 19. Februar 2002 vorgelegten
Artikel der indischen Zeitung “The Hindu" vom 16./17. Februar 2002 ist zu entnehmen,
dass die Vorgängerfirma der Armaturengesellschaft, die Fa. Ulbricht, “zwischen 1969 und
1971 Maschinen und Werkzeuge zur Herstellung von Granaten an die pakistanische
Firma Akhtar & Hofmann"
verkauft haben soll. Laut diesem Artikel soll die Firma Ulbricht in
weiterer Folge eine Lizenz für die Produktion dieser Granate der Pakistan Ordnance
Factory 1984 erteilt haben. Im “Landmine Monitor" für das Jahr 2001 wird jedoch
angeführt, dass von der Geschäftsleitung des Unternehmens in Abrede gestellt wird,
diese Granate unter Lizenz in Pakistan herzustellen.

Im übrigen wird auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 3327/J durch den
Bundesminister für Inneres verwiesen.

Zu Fragen 6 und 7:

Diesbezüglich wird auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 3327/J durch
den Bundesminister für Inneres verwiesen.

Zu Fragen 9,11 und 12:

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes im
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.

Zu Frage 10:

Dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist kein Produkt bekannt, das für
die Anschläge auf das indische Parlament verwendet worden wäre.

Zu Frage 13:

Die Einleitung von Untersuchungen in diesem Fall ist kein Gegenstand der Vollziehung
des Bundes im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten.