3339/AB XXI.GP
Eingelangt am: 28.03.2002
BM für auswärtige Angelegenheiten
Die
Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Kolleginnen und Kollegen haben am 30. Jänner
2002
unter der Nummer 3326/J-NR/2002 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage
betreffend Einhaltung des
Ottawa-Vertrages gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Bereits vor dem Inkrafttreten
des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der
Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und
über deren
Vernichtung am 1. März
1999 bestand in Österreich durch das Bundesgesetz über das
Verbot von
Anti-Personen-Minen ein umfassendes Verbot der Herstellung, der
Beschaffung, des Verkaufs, der Vermittlung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, des
Gebrauchs
und des Besitzes von
Antipersonenminen. Schon mit diesem im BGBI. l Nr. 13/1997
verlautbarten und am 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Bundesgesetz sind
die
wesentlichen Anliegen des Ottawa-Übereinkommens in Österreich
verwirklicht worden.
Zu Frage 2:
Das Ottawa-Übereinkommen regelt
das Verbot, nicht die Genehmigung von Antipersonen-
minen.
Zu Frage 3:
Im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten konnten keine Informationen über
derartige Anträge festgestellt werden.
Zu Fragen 4, 5 und 8:
Im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten konnten keine
Informationen über
allfällige ausländische Produktionsstätten festgestellt werden.
Einem
von der österreichischen Botschaft New Delhi am 19. Februar 2002
vorgelegten
Artikel der indischen Zeitung “The Hindu" vom 16./17. Februar 2002
ist zu entnehmen,
dass die Vorgängerfirma der Armaturengesellschaft, die Fa. Ulbricht, “zwischen
1969 und
1971 Maschinen und
Werkzeuge zur Herstellung von Granaten an die pakistanische
Firma Akhtar & Hofmann" verkauft haben soll. Laut diesem Artikel soll die Firma
Ulbricht in
weiterer Folge eine Lizenz für die Produktion dieser Granate der Pakistan
Ordnance
Factory 1984 erteilt haben. Im “Landmine Monitor" für das Jahr
2001 wird jedoch
angeführt, dass von der Geschäftsleitung des Unternehmens in Abrede
gestellt wird,
diese Granate unter Lizenz in Pakistan herzustellen.
Im
übrigen wird auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 3327/J
durch den
Bundesminister für Inneres verwiesen.
Zu Fragen 6 und 7:
Diesbezüglich
wird auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 3327/J durch
den Bundesminister für Inneres verwiesen.
Zu Fragen 9,11 und 12:
Diese
Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes im
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten.
Zu Frage 10:
Dem
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist kein Produkt
bekannt, das für
die Anschläge auf das indische Parlament verwendet worden wäre.
Zu Frage 13:
Die Einleitung von Untersuchungen in diesem Fall ist kein
Gegenstand der Vollziehung
des Bundes im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten.