3340/AB XXI.GP
Eingelangt am: 03.04.2002
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich gerichtete
schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten
Grünewald, Freundinnen und Freunde betreffend
Arzneimitteldonation
an den Irak, Nr. 3471/J wie folgt:
Fragen 1 -7 und 9-11:
Mein Ressort war in die angesprochenen
Hilfsaktivitäten bzw. in die Hilfslieferung
nicht involviert, es besteht diesbezüglich auch keinerlei
Meldeverpflichtung.
Frage 8:
Eine Ausfuhrbewilligung ist nur in jenen
Fällen von Nöten, wenn Arzneimittel
Substanzen enthalten, die dem Suchtmittelregime unterliegen - in diesen
Fällen ist
eine Ausfuhrbewilligung nach den einschlägigen Bestimmungen des
Suchtmittelgesetzes zu
beantragen.