3340/AB XXI.GP

Eingelangt am: 03.04.2002

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde betreffend
Arzneimitteldonation an den Irak, Nr. 3471/J wie folgt:

Fragen 1 -7 und 9-11:


Mein Ressort war in die angesprochenen Hilfsaktivitäten bzw. in die Hilfslieferung
nicht involviert, es besteht diesbezüglich auch keinerlei Meldeverpflichtung.

Frage 8:

Eine Ausfuhrbewilligung ist nur in jenen Fällen von Nöten, wenn Arzneimittel
Substanzen enthalten, die dem Suchtmittelregime unterliegen - in diesen Fällen ist
eine Ausfuhrbewilligung nach den einschlägigen Bestimmungen des
Suchtmittelgesetzes zu beantragen.