3361/AB XXI.GP

Eingelangt am: 10.04.2002

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3445/J-NR/2002 betreffend Bestätigungsvermerk der
Abschlussbilanz des Kunsthistorischen Museums zum 31.12.1999, die die Abgeordneten
Dr. Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen am 19. Februar 2002 an mich richteten, wird wie folgt
beantwortet:

Ad 1.:

Beide Versionen sind gültig. Der im Firmenbuch aufliegende Bestätigungsvermerk wurde dem

Jahresabschluss (bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht)

entnommen und  entspricht  der Formulierung  des  § 274 (1) Handelsgesetzbuch.  Eine  etwaige

Einschränkung bzw. Versagung des Bestätigungsvermerks ist gemäß § 274 (3) Handelsgesetzbuch

ausdrücklich zu erklären und die Gründe für Einschränkung bzw. Versagung wären in diesem Fall

anzugeben.

Der der Abgeordneten Dr. Glawischnig übermittelte Bestätigungsvermerk wurde dem Wirtschafts-
prüfungsbericht über den Jahresabschluss zum 31.12.1999 entnommen, welcher über die
gesetzliche Mindestforderung des § 274 (1) Handelsgesetzbuch hinausgehende Formulierungen
enthält.

Ad 2.:

Dem Ministerium wurde der Wirtschaftsprüfungsbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses
zum 31.12.1999 vorgelegt, welcher auch den Bestätigungsvermerk mit der ausdrücklichen
Formulierung des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks enthält.


Ad 3.:

Der im Firmenbuch aufliegende Bestätigungsvermerk beschränkt sich auf die gesetzlich
vorgeschriebene Formulierung des § 274 (1) Handelsgesetzbuch, wobei Ergänzungen und
Erweiterungen möglich, jedoch nicht verpflichtend sind.