3361/AB XXI.GP
Eingelangt am: 10.04.2002
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
3445/J-NR/2002 betreffend Bestätigungsvermerk der
Abschlussbilanz des Kunsthistorischen Museums zum 31.12.1999, die die
Abgeordneten
Dr.
Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen am 19. Februar 2002 an mich richteten,
wird wie folgt
beantwortet:
Ad 1.:
Beide Versionen sind gültig. Der im Firmenbuch aufliegende Bestätigungsvermerk wurde dem
Jahresabschluss (bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht)
entnommen und entspricht der Formulierung des § 274 (1) Handelsgesetzbuch. Eine etwaige
Einschränkung bzw. Versagung des Bestätigungsvermerks ist gemäß § 274 (3) Handelsgesetzbuch
ausdrücklich zu erklären und die Gründe für Einschränkung bzw. Versagung wären in diesem Fall
anzugeben.
Der der Abgeordneten Dr. Glawischnig
übermittelte Bestätigungsvermerk wurde dem Wirtschafts-
prüfungsbericht
über den Jahresabschluss zum 31.12.1999 entnommen, welcher über die
gesetzliche
Mindestforderung des § 274 (1) Handelsgesetzbuch hinausgehende Formulierungen
enthält.
Ad 2.:
Dem Ministerium wurde der
Wirtschaftsprüfungsbericht über die Prüfung des
Jahresabschlusses
zum 31.12.1999 vorgelegt, welcher auch den Bestätigungsvermerk mit der
ausdrücklichen
Formulierung
des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks enthält.
Ad 3.:
Der im Firmenbuch aufliegende Bestätigungsvermerk
beschränkt sich auf die gesetzlich
vorgeschriebene
Formulierung des § 274 (1) Handelsgesetzbuch, wobei Ergänzungen und
Erweiterungen möglich, jedoch nicht verpflichtend sind.