3366/AB XXI.GP

Eingelangt am: 11.04.2002

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage des Abgeordneten Mag. Maier und
Genossinnen betreffend “Veterinärrecht-Berichte-Kontrolle-Konsequenzen", Nr.
3384/J, wie folgt:

Frage 1;

Entsprechende Berichtspflichten bestehen insbesondere gemäß dem Tierseuchengesetz
und seinen Durchführungsverordnungen sowie im Rahmen folgender Rechtsvorschriften
(und darauf beruhender Erlässe): § 44 Fleischuntersuchungsgesetz, § 20 Abs. 8 Frisch-
fleisch-Hygieneverordnung, § 13 Abs. 4 Fleischverarbeitungsbetriebe-
Hygieneverordnung, § 10 Wildfleisch-Verordnung, § 20 Geflügelfleisch-
Hygieneverordnung, § 8 Faschiertes-Verordnung § 4 Großmarkt-Fleischverordnung hin-
sichtlich Registrierung und Zulassung der Betriebe. Berichtspflicht einmal jährlich.
§ 4 Rückstandskontrollverordnung: jährlicher Rückstandsplan des Landeshauptmannes
und dessen Ergebnisse: Bericht jährlich

§ 19 Rückstandskontrollverordnung hinsichtlich Auffinden von illegalen Behandlungen
bei Tieren im Anlassfall.


Frage 2:

Grundsätzlich sind jährliche Berichte vorgesehen.

Bezüglich der Rechtsgrundlagen verweise ich auf die unter Punkt l  aufgezählten
Rechtsvorschriften und auf die unter Punkt 7 genannten EU-Rechtsvorschriften.
Über die für das Jahr 2002 vorgesehenen Berichte im Bereich der Tierseuchenbekämp-
fung gibt die nachstehende Tabelle Aufschluss:

Tabelle

 

Termin

 

Personen - tätig im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (einschließlich
Wildfleischuntersuchung)

 

31. Jänner 2002

 

Ergebnisse der Wildfleischuntersuchung durch Fleischuntersuchungsorgane

 

31. Jänner 2002

 

Ergebnisse der Wildfleischuntersuchung durch Hilfskräfte

 

30. April 2002

 

Nachweis von Finnen

 

31. Jänner 2002

 

Ergebnisse der Trichinenuntersuchung

 

31. Jänner 2002

 

Betriebe mit geringer Produktion

 

31. Jänner 2002

 

Kontrolluntersuchungen gemäß § 17 FIUG und Kontrollen gemäß    § 16 FIUG in Be-
trieben mit geringer Produktion

 

31. Jänner 2002

 

Tierkörperverwertung

 

31. Jänner 2002

 

Kleinbetriebe in Österreich ohne EU-Zulassung

 

31. Jänner 2002

 

Kleinverkaufsstellen und landwirtschaftliche Geflügelfleischbetriebe in Österreich

 

31. Jänner 2002

 

EDK47098 (Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel)

 

31. Jänner 2002

 

NEU: Ergebnisse der Untersuchung von Fischereierzeugnissen durch Fleischuntersu-
chungstierärzte

 

31. Jänner 2002

 

Jahresbericht-neu-l.xls

 

31. Jänner 2002

 

Jahresbericht-neu-ll.xls

 

31. Jänner 2002

 

lmpfungen-neu.xls

 

15. April 2002

 

Tierärzteübersicht

 

31. Jänner 2002

 

Futtermittelkontrollen am Ort der Verfütterung l

 

31. Jänner 2002

 

 

 

Futtermittelkontrollen am Ort der Verfütterung II

 

31. Jänner 2002

 

 

 

Datensatz für die jährliche Erfassung der Enzootischen Rinderleukose (ERL) und der
Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis (IBR)

 

31. Jänner 2002

 


Ergebnisse der serologischen Untersuchungen im Aujeszky - Tilgungsprogramm gem.
E 95/59/EG

 

31. Jänner 2002

 

Ergebnisse der serologischen Untersuchungen in Betrieben und Kontaktbetrieben bei
Auftreten eines oder mehrerer verdächtiger oder positiver Tiere im Aujeszky -
Tilgungsprogramm

 

31. Jänner 2002

 

Ergebnisse der serologischen Untersuchungen im Aujeszky - Überwachungsprogramm
2001 zur Aufrechterhaltung der Art.-10-Freiheitgem. Entscheidung 96/590/EG

 

31. Jänner 2002

 

Ergebnisse der serologischen Untersuchungen in Betrieben und Kontaktbetrieben bei
Auftreten eines oder mehrerer verdächtiger oder positiver Tiere im Aujeszky-
Überwachungsprogramm

 

31. Jänner 2002

 

Schweinezahlen im Überwachungsprogramm zur Aufrechterhaltung der Art.-10-
Freiheit von Aujeszky'scher Krankheit gem. Entscheidung 96/590/EG

 

31. Jänner 2002

 

Zoonosentabellen

 

31. Jänner 2002

 

Fragen 3 und 4:

Die Durchführung entsprechender Verwaltungsstrafverfahren erfolgt durch die Be-
zirksverwaltungsbehörde. Sammeldokumentationen über die Ergebnisse dieser Ver-
fahren liegen in meinem Bundesministerium nicht vor.

Frage 5:

Ein zusammenfassender Bericht über alle Veterinären Angelegenheiten erfolgt im
Veterinärjahresbericht. Dieser wird in meinem Ressort gedruckt, an alle interessier-
ten Kreise versendet und auch der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt.

Frage 6:

Die innere Verwaltung anderer Mitgliedstaaten ist mir nicht bekannt.

Frage 7;

Eine entsprechende (in der Regel jährliche) Berichtspflicht besteht gemäß den Richt-
linien 64/432/EWG, 82/894, 92/117/EWG, 90/424, 92/65/EWG, 88/407/EWG,
89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/429/EWG, 91/68/EWG sowie auf Grund nachste-
hender Entscheidungen:

a) Die Entscheidung der Kommission 94/360/EWG fordert die halbjährliche Statistik
der kontrollierten Produkte bzw. der Gruppen dieser Produkte tierischer Herkunft
hinsichtlich Kontrollfrequenz bei der Einfuhr aus Drittstaaten.

b) Die Entscheidung der Kommission 97/152/EG schreibt die Datenerfassung grenztier-
ärztlich zurückgewiesener bzw. vernichteter Sendungen vor. Dabei ist eine unmittel-
bare Berichtslegung an die Kommission vorgesehen.


c) In der Entscheidung der Kommission 2001/812/EG, Anhang Kapitel 4 Ziffer 4 wird
festgelegt, dass an der Veterinärgrenzkontrollstelle Aufzeichnungen über sämtliche
Proben, die an der Grenzkontrollstelle für Laboruntersuchungen entnommen werden,
mit Angaben über die angeforderten Labortests und die positiven und negativen
Testbefunde zu führen sind und dies jährlich der Kommission zu berichten ist. Dies
steht im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG des Rates
Artikel 29 Absatz 4.

Frage 8;

Terminvorgaben gibt es insbesondere hinsichtlich

a) Rückstandsmonitoring und dessen Ergebnisse (Berichtspflicht jeweils 1. Mai).
Rechtsgrundlage ist die Richtlinie 96/23/EWG.

b) Salmonellenbekämpfungsplan und dessen Ergebnisse bei Geflügel (Trimesterberichte
und Jahresbericht). Grundlage ist die Richtlinie 92/117/EWG und die diesbezügliche
Österreichentscheidung.

Frage 9;

Die EU ist in allen Bereichen des Veterinärrechtes berechtigt, Kontrollen durchzufüh-
ren.

Frage 10:

Das ist die Generaldirektion SANCO. Die durchführende Behörde ist das Food and Ve-
terinary Office (FVO).

Frage 11;

Die Rechtsgrundlagen sind in den einzelnen EU-Richtlinien als eigener Artikel ange-
führt.

Frage 12:

Das Food and Veterinary Office erstellt einen halbjährlichen Kontrollplan für alle Mit-
gliedstaaten und Drittländer. Der genaue Kontrollzeitpunkt und Inhalt wird dann in di-
rektem Schriftverkehr und Telefonaten zwischen den Dienststellen vereinbart. Die be-
troffenen Bundesländer werden so früh als möglich in die Programmerstellung einge-
bunden, da es sich um eine Kontrolle der mittelbare Bundesverwaltung handelt.


Frage 13:

Die Kontrollen erfassen auch den weiten Bereich der schriftlichen Aufzeichnungen in
den Betrieben, die eine Vorbereitung durch den Betrieb erforderlich machen. Eine un-
angemeldete Kontrolle wird daher von den Organen der Kommission nicht befürwortet.
Eine Aussprache zwischen den Kontrollorganen des Food and Veterinary Office der
Kommission und den lokalen Veterinären wurde bisher von keiner Seite gewünscht. Das
Food and Veterinary Office legt auch Wert darauf, dass bei den Kontrollen immer
Vertreter der nationalen Behörde anwesend sind.

Frage 14:

Liegt der Art des Mangels bei der Zentralbehörde so wird der Mangel in Form von Er-
lässen oder durch Verordnungen bzw. auch durch die Vorlage von entsprechenden Ge-
setzesvorschlägen behoben. Liegt der Mangel im Bereich der Länder, so wird der Lan-
deshauptmann hierüber informiert. Dieser hat innerhalb von drei Monaten eine Stel-
lungnahme über die Mängelbehebung abzugeben. Die Folgeberichte haben je nach die-
sem Terminplan zu erfolgen. Diese Berichte sind an das Food and Veterinary Office
weiterzuleiten.

Die Bearbeitung bzw. die Behebung der bei den Inspektionen aufgezeigten Mängel er-
folgt durch die Fachabteilungen meines Ressorts, allenfalls in Zusammenarbeit mit dem
Bundesministerium für Finanzen (Zoll), wenn die Kritikpunkte Zollrecht berühren, oder
mit der Bundesimmobiliengesellschaft, wenn bauliche Defizite angesprochen werden.
Darüber hinaus werden Veterinärgrenzkontrollstellen auch von anderen Dienststellen
der Kommission überprüft.

So erfolgte 1999 eine Inspektion durch die Generaldirektion VI hinsichtlich der Finanz-
gebarung bei der Verwendung der EG-Stützungsgelder zum Ausbau der Veterinär-
grenzkontrollstellen. Federführend bei dieser Inspektion war das Bundesministerium für
Wirtschaftliche Angelegenheiten.

Eine weitere Inspektion erfolgte ebenfalls durch die DG VI hinsichtlich der Einhaltung
der Tiertransportbestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG des Rates in Zusammen-
hang mit den Ausfuhrerstattungen. Die Betreuung dieser Inspektion erfolgte durch das
Bundesministerium für Finanzen.


Frage 15:

Die Berichte des Food and Veterinary Office sind im Internet veröffentlicht, einschließ-
lich der Stellungnahmen der nationalen Behörde. Die Endberichte werden weiters allen
Landesbehörden übermittelt.

Frage 16:

a) Im Bereich der Fleischuntersuchung und Veterinärhygiene wurden folgende
Kontrollen durchgeführt:

1999: Tierkörperbeseitigung, BSE Kontrolle

2000: Frisches Geflügelfleisch, Haltung von Wild- und Zuchtwild und Erzeugung von
Fleisch

2001: Verfütterungsverbot von Tierkörpermehl, SRM Entsorgung, BSE Kontrollen, fri-
sches Schweinefleisch, Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen, Faschiertes; Rück-
standskontrolle bei Fleisch und lebenden Tieren.

Eine Zusammenfassung der Mängel ist in den jeweiligen Berichten im Internet nachles-
bar. Die Behebung der Mängel liegt in den Zeitvorgaben der Kommission. Der legisti-
sche Handlungsbedarf liegt im Bereich der Fleischuntersuchungsgesetzes und der Rück-
standskontrollverordnung. Die Änderung beider Rechtsmaterien wurde bereits in die
Wege geleitet.

b) Im Bereich der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle wurden folgende Kon-
trollen durchgeführt:

1999: Inspektion der DG VI zum Ausbau der Veterinärgrenzkontrollstellen; dabei wur-
den von der Kommission verschiedene bauliche Mängel festgestellt ( Fehler in Wandbe-
schichtungen, ungenügende Abdichtungen u. dgl.). Diese Mängel sind mittlerweile be-
hoben.

Inspektion der DG SANCO - FVO hinsichtlich Zulassung der neuen Veterinärgrenz-
kontrollstelle Zentralverschiebebahnhof Kledering. Die aufgezeigten geringfügigen
Mängel wurden umgehend behoben, die Inspektion führte zur Zulassung der Grenzkon-
trollstelle.

2000: Inspektion der DG SANCO - FVO hinsichtlich Betrieb der Veterinärgrenzkon-
trollstellen; die festgestellten Mängel wurden im Dokument DG(SANCO) 1028/2000-


WD endgültig festgehalten und betreffen sehr unterschiedliche, im wesentlichen gering-
fügige Mängel in den Bereichen Verwaltung, Statistik, Hygiene, Personalausstattung,
Baulichkeiten und Verfahren.

2001: Inspektion der Veterinärgrenzkontrollstellen durch die DG VI hinsichtlich Einhal-
tung der Tiertransportbestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG des Rates in Zusam-
menhang mit den Ausfuhrerstattungen. Die Betreuung dieser Inspektion erfolgte durch
das Bundesministerium für Finanzen. Die Inspektion ergab keine wesentlichen Mängel.
Die nächste Inspektion ist im Juni 2002 geplant.

Fragen 17 und 19:

Entsprechende Kontrollvorgaben bestehen in folgenden Bereichen:

a) Rückstandsmonitoring auf der Rechtsgrundlage Richtlinie 96/23/EWG:

Genaue Vorgabe der Art und Zahl der Stichproben in bezug auf Tierart, Probenent-
nahmeort, Matrix der Probe, Art des Rückstandes, Art der Untersuchung.

b) Salmonellenbekämpfungsplan bei Geflügel auf der Rechtsgrundlage Richtlinie
92/117/EWG und diesbezügliche Österreichentscheidung:

Genaue Vorgabe der Probenzahl und des Zeitpunktes der Probenentnahme zur Unter-
suchung auf Salmonellen.

c) Stichprobenpläne im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Brucellose, Tu-
berkulose, BSE, Scrapie, Brucella mel. und Aujeszky

d) Die Ziehung von Stichproben zu Laboruntersuchungen im Rahmen der veterinärbe-
hördlichen Grenzkontrolle ist in folgenden EG-Bestimmungen geregelt:
Richtlinie 97/78/EG des Rates, Art. 4 Absatz 4 lit b Unterabsatz ii erster Anstrich
Richtlinie 97/78/EG des Rates, Anhang II siebenter Anstrich
Richtlinie 97/78/EG des Rates, Anhang III lit e

Entscheidung der Kommission 97/794/EG, Anhang II Kapitel III Ziffer l
Richtlinie 96/23/EG des Rates Artikel 29 Absatz 3 und 4

Da diesbezügliche Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft mit Detailangaben
zur Probenhäufigkeit trotz entsprechender rechtlicher Vorgaben und Ankündigen vor-
läufig nicht bestehen, erfolgt die Probenziehung nach einem von meinem Ministerium
festgelegten Stichprobenkontrollplan.


Frage 18:

Eine Mindestprobenzahl besteht nicht. Es wurden jedoch national für die verschiedenen
Produkte Prozentsätze in Bezug auf die jeweils eingeführten Warenmengen festgelegt.
Diese Prozentsätze wurden stets erreicht. Die Ergebnisse waren für die Kommission zu-
friedenstellend.
Fragen 20,21,24 und 25:

Soweit es die gesetzlichen Regelungen vorsehen, werden in den o.a. Bereichen jährliche
Probenpläne ausgearbeitet und in Form von zahlreichen Erlässen oder auch Kundma-
chungen an die Landeshauptmänner übermittelt.

Fragen 22.23,26 und 27;

Ja, die Erlässe wurden eingehalten.

Frage 28:

Erforderlichenfalls durch klärende Erlässe zur einheitlichen Durchführung von Gesetzen
und Verordnungen von Amts wegen aus gegebenem Anlass oder auf Grund von Anfra-
gen aus den Bundesländern.

Fragen 29 und 30:

Hiezu liegen mir folgende Informationen vor:

Spanien: Die Kompetenzen des Veterinärbereichs wie auch der Grenzkontrolle sind ge-
teilt zwischen dem Gesundheitsressort und dem Landwirtschaftsressort.
Irland: Die Kompetenzen des Veterinärbereichs obliegen dem Landwirtschaftsressort.
Belgien: Die Kompetenzen des Veterinärbereichs sind geteilt zwischen dem Gesund-
heitsressort und dem Landwirtschaftsressort, die Grenzkontrolle erfolgt durch eine eige-
ne Behörde

Finnland: Die Kompetenzen des Veterinärbereichs und der Grenzkontrolle obliegen
dem Landwirtschaftsressort

Portugal: Die Kompetenzen des Veterinärbereichs und der Grenzkontrolle obliegen dem
Ministerium für Landwirtschaft, Entwicklung und Fischerei

Italien: Die Kompetenzen des Veterinärbereichs und der Grenzkontrolle obliegen dem
Gesundheitsressort


Schweden: Die Kompetenzen des Veterinärbereichs wie auch der Grenzkontrolle sind
geteilt zwischen dem Gesundheitsressort und dem Landwirtschaftsressort
Niederlande: Die Kompetenzen des Veterinärbereichs und der Grenzkontrolle obliegen
dem Ministerium für Landbau, Umweltschutz und Fischerei

Griechenland: Die Kompetenzen des Veterinärbereichs und der Grenzkontrolle obliegen
dem Landwirtschaftsressort

Frankreich: Die Kompetenzen des Veterinärbereichs wie auch der Grenzkontrolle sind
geteilt zwischen dem Gesundheitsressort und dem Landwirtschaftsressort
Dänemark: Die Kompetenzen des Veterinärbereichs wie auch der Grenzkontrolle oblie-
gen einer

eigenen Lebensmittelbehörde

Deutschland: Die Kompetenzen des Veterinärbereichs wie auch der Grenzkontrolle ob-
liegen dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Großbritannien: Die Kompetenzen des Veterinärbereichs wie auch der Grenzkontrolle
obliegen dem Ministerium für Umweltschutz, Nahrungsmittel und ländliche Angele-
genheiten

Fragen 31 und 32:

Ich verweise vorerst auf meine Antwort zu Frage 17 (Punkt d). Mangels einheitlicher
EG-Vorgaben wird bei der Einfuhr von lebenden Tieren und tierischen Produkten aus
Drittstaaten in die EG an den österreichischen Veterinärgrenzkontrollstellen derzeit
nach folgendem, nationalen Stichprobenplan vorgegangen:

Frisches Fleisch, Fleischerzeugnisse, Fleischzuberei-
tungen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen,
Pferden

 

Zufallsprobe aus 1% der Sen-
dungen

 

Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse von Geflü-
gel

 

Zufallsprobe aus 1% der Sen-
dungen

 

Ausgelassenes Fett z. menschl. Verzehr

 

Zufallsprobe aus 1% der Sen-
dungen

 

Grieben und Grammeln

 

Zufallsprobe aus 1% der Sen-
dungen

 

Fischereierzeugnisse; frisch, gekühlt, gefr.

 

Zufallsprobe aus 1% der Sen-
dungen

 

Muscheln; Ibd., gefroren, gekocht, Konserven etc.

 

5 Proben aus 5% der Sendun-
gen

 

Muscheln; Ibd., gefroren,

 

Zufallsprobe aus 1% der Sen-
dungen

 


Krebstiere, gekühlt, gekocht; Muscheln, gekocht etc.,

 

Zufallsprobe aus 1% der Sen-
dungen

 

Fische in Konserven, eingelegt, gekocht, in Vakuum

 

Zufallsprobe aus 1% der Sen-
dungen

 

Fischprodukte, geräuchert, gesalzen

 

Zufallsprobe aus 1% der Sen-
dungen

 

Heringe und Makrelen (Scombridae und Clupeidae)

 

Zufallsprobe aus 1% der Sen-
dungen

 

Milch und Milcherzeugnisse

 

Zufallsprobe aus 1% der Sen-
dungen

 

Eier und Eiprodukte

 

Zufallsprobe aus 1% der Sen-
dungen

 

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Kaninchen und
Zuchtwild

 

Zufallsprobe aus 1% der Sen-
dungen

 

Fleisch von geschossenem Wild

 

Zufallsprobe aus 1% der Sen-
dungen

 

Honig

 

Zufallsprobe aus 1% der Sen-
dungen

 

Heimtierfutter

 

Zufallsprobe aus 1% der Sen-
dungen

 

Futtermittel

 

Bei Verdacht und auf Anord-
nung

 

Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen

 

10 Tiere jeder Sendung von
Zucht- und Nutztieren; bei
Schlachtrindern 10% der Tiere,
mind. 4 Tiere, aus 3% der Sen-
dungen pro Monat

 

Rindern bei Zusatzgarantien für IBR

 

10 Tiere jeder Sendung von
Zucht- und Nutztieren.

 

Hausschweinen

 

10 Tiere jeder Sendung von
Zucht- und Nutztieren

 

Hausschweinen bei Zusatzgarantien für Aujeszky-
Krankheit

 

10 Tiere jeder Sendung von
Zucht- und Nutztieren

 

Pferden

 

1 0% der Tiere, mind. 4 Tiere,
aus 3% der Sendungen pro
Monat

 

Darüber hinaus werden anordnungsgemäß bei Verdachtsfällen alle zusätzlich erforderli-
chen bzw. angezeigten Proben gezogen.

Frage 33:

Die Verpflichtung zur Probenziehung von bestimmten Lebensmitteln aus Drittstaa-
ten auf konkrete Parameter wird auf Ersuchen meines Ressorts vom Bundesministe-
rium für Finanzen an alle Zollämter als “Einfuhrbeschränkung" weitergeleitet. Damit


verbunden ist unter anderem die Anweisung der umgehenden Verständigung der je-
weils zuständigen Lebensmittelaufsichtsbehörde bei Eintreffen einer derartigen Ware
an der Grenze. Diese Verständigung erfolgt in der Regel telefonisch.
Weiters sind die Zollämter seitens des Bundesministeriums für Finanzen angewie-
sen, bei Wahrnehmung, die Zweifel erwecken, ob ein Lebensmittel zum menschli-
chen Genuss geeignet ist, die zuständige Lebensmittelaufsichtsbehörde zu verständi-
gen.