3366/AB XXI.GP
Eingelangt am: 11.04.2002
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an
mich gerichtete Anfrage des Abgeordneten Mag. Maier und
Genossinnen
betreffend “Veterinärrecht-Berichte-Kontrolle-Konsequenzen",
Nr.
3384/J,
wie folgt:
Frage 1;
Entsprechende
Berichtspflichten bestehen insbesondere gemäß dem Tierseuchengesetz
und
seinen Durchführungsverordnungen sowie im Rahmen folgender
Rechtsvorschriften
(und
darauf beruhender Erlässe): § 44 Fleischuntersuchungsgesetz, §
20 Abs. 8 Frisch-
fleisch-Hygieneverordnung,
§ 13 Abs. 4 Fleischverarbeitungsbetriebe-
Hygieneverordnung,
§ 10 Wildfleisch-Verordnung, § 20 Geflügelfleisch-
Hygieneverordnung,
§ 8 Faschiertes-Verordnung § 4 Großmarkt-Fleischverordnung hin-
sichtlich
Registrierung und Zulassung der Betriebe. Berichtspflicht einmal jährlich.
§
4 Rückstandskontrollverordnung: jährlicher Rückstandsplan des
Landeshauptmannes
und
dessen Ergebnisse: Bericht jährlich
§ 19
Rückstandskontrollverordnung hinsichtlich Auffinden von illegalen
Behandlungen
bei
Tieren im Anlassfall.
Frage 2:
Grundsätzlich sind jährliche Berichte vorgesehen.
Bezüglich der Rechtsgrundlagen verweise ich auf die
unter Punkt l aufgezählten
Rechtsvorschriften und auf die unter Punkt 7
genannten EU-Rechtsvorschriften.
Über die für das Jahr 2002 vorgesehenen Berichte im Bereich der Tierseuchenbekämp-
fung gibt die nachstehende Tabelle Aufschluss:
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Tabelle
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Termin
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Personen - tätig im Rahmen der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung (einschließlich
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31. Jänner 2002
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Ergebnisse der Wildfleischuntersuchung durch Fleischuntersuchungsorgane
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31. Jänner 2002
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Ergebnisse der Wildfleischuntersuchung durch Hilfskräfte
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30. April 2002
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Nachweis von Finnen
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31. Jänner 2002
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Ergebnisse der Trichinenuntersuchung
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31. Jänner 2002
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Betriebe mit geringer Produktion
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31. Jänner 2002
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Kontrolluntersuchungen gemäß
§ 17 FIUG und Kontrollen gemäß § 16
FIUG in Be-
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31. Jänner 2002
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Tierkörperverwertung
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31. Jänner 2002
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Kleinbetriebe in Österreich ohne EU-Zulassung
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31. Jänner 2002
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Kleinverkaufsstellen und landwirtschaftliche Geflügelfleischbetriebe in Österreich
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31. Jänner 2002
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EDK47098 (Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel)
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31. Jänner 2002
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NEU: Ergebnisse der Untersuchung von
Fischereierzeugnissen durch Fleischuntersu-
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31. Jänner 2002
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Jahresbericht-neu-l.xls
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31. Jänner 2002
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Jahresbericht-neu-ll.xls
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31. Jänner 2002
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lmpfungen-neu.xls
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15. April 2002
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Tierärzteübersicht
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31. Jänner 2002
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Futtermittelkontrollen am Ort der Verfütterung l
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31. Jänner 2002
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Futtermittelkontrollen am Ort der Verfütterung II
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31. Jänner 2002
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Datensatz für die jährliche
Erfassung der Enzootischen Rinderleukose (ERL) und der
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31. Jänner 2002
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Ergebnisse der serologischen
Untersuchungen im Aujeszky - Tilgungsprogramm gem.
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31. Jänner 2002
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Ergebnisse der serologischen
Untersuchungen in Betrieben und Kontaktbetrieben bei
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31. Jänner 2002
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Ergebnisse der serologischen
Untersuchungen im Aujeszky - Überwachungsprogramm
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31. Jänner 2002
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Ergebnisse der serologischen
Untersuchungen in Betrieben und Kontaktbetrieben bei
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31. Jänner 2002
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Schweinezahlen im
Überwachungsprogramm zur Aufrechterhaltung der Art.-10-
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31. Jänner 2002
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Zoonosentabellen
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31. Jänner 2002
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Fragen 3 und 4:
Die
Durchführung entsprechender Verwaltungsstrafverfahren erfolgt durch die
Be-
zirksverwaltungsbehörde.
Sammeldokumentationen über die Ergebnisse dieser Ver-
fahren
liegen in meinem Bundesministerium nicht vor.
Frage 5:
Ein
zusammenfassender Bericht über alle Veterinären Angelegenheiten
erfolgt im
Veterinärjahresbericht. Dieser wird in meinem Ressort gedruckt, an alle
interessier-
ten Kreise versendet und auch der Europäischen Kommission zur
Verfügung gestellt.
Frage 6:
Die innere Verwaltung anderer Mitgliedstaaten ist mir nicht bekannt.
Frage 7;
Eine entsprechende
(in der Regel jährliche) Berichtspflicht besteht gemäß den
Richt-
linien
64/432/EWG, 82/894, 92/117/EWG, 90/424, 92/65/EWG, 88/407/EWG,
89/556/EWG,
90/426/EWG, 90/429/EWG, 91/68/EWG sowie auf Grund nachste-
hender
Entscheidungen:
a) Die Entscheidung der Kommission 94/360/EWG fordert die
halbjährliche Statistik
der kontrollierten Produkte bzw. der Gruppen dieser Produkte tierischer
Herkunft
hinsichtlich
Kontrollfrequenz bei der Einfuhr aus Drittstaaten.
b) Die Entscheidung
der Kommission 97/152/EG schreibt die Datenerfassung grenztier-
ärztlich zurückgewiesener bzw. vernichteter Sendungen vor. Dabei ist
eine unmittel-
bare
Berichtslegung an die Kommission vorgesehen.
c) In der Entscheidung der Kommission 2001/812/EG, Anhang Kapitel 4
Ziffer 4 wird
festgelegt,
dass an der Veterinärgrenzkontrollstelle Aufzeichnungen über
sämtliche
Proben, die an der Grenzkontrollstelle für Laboruntersuchungen entnommen
werden,
mit Angaben über die angeforderten Labortests und die positiven und
negativen
Testbefunde
zu führen sind und dies jährlich der Kommission zu berichten ist.
Dies
steht
im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG des Rates
Artikel
29 Absatz 4.
Frage 8;
Terminvorgaben gibt es insbesondere hinsichtlich
a) Rückstandsmonitoring und dessen Ergebnisse (Berichtspflicht
jeweils 1. Mai).
Rechtsgrundlage
ist die Richtlinie 96/23/EWG.
b)
Salmonellenbekämpfungsplan und dessen Ergebnisse bei Geflügel
(Trimesterberichte
und
Jahresbericht). Grundlage ist die Richtlinie 92/117/EWG und die
diesbezügliche
Österreichentscheidung.
Frage 9;
Die EU ist in allen
Bereichen des Veterinärrechtes berechtigt, Kontrollen durchzufüh-
ren.
Frage 10:
Das ist die
Generaldirektion SANCO. Die durchführende Behörde ist das Food and
Ve-
terinary
Office (FVO).
Frage 11;
Die
Rechtsgrundlagen sind in den einzelnen EU-Richtlinien als eigener Artikel ange-
führt.
Frage 12:
Das Food and Veterinary
Office erstellt einen halbjährlichen Kontrollplan für alle Mit-
gliedstaaten
und Drittländer. Der genaue Kontrollzeitpunkt und Inhalt wird dann in di-
rektem
Schriftverkehr und Telefonaten zwischen den Dienststellen vereinbart. Die be-
troffenen Bundesländer werden so früh als möglich in die
Programmerstellung einge-
bunden, da es sich um eine Kontrolle der mittelbare Bundesverwaltung handelt.
Frage 13:
Die
Kontrollen erfassen auch den weiten Bereich der schriftlichen Aufzeichnungen in
den
Betrieben, die eine Vorbereitung durch den Betrieb erforderlich machen. Eine
un-
angemeldete
Kontrolle wird daher von den Organen der Kommission nicht befürwortet.
Eine
Aussprache zwischen den Kontrollorganen des Food and Veterinary Office der
Kommission und den lokalen Veterinären wurde bisher von keiner Seite
gewünscht. Das
Food
and Veterinary Office legt auch Wert darauf, dass bei den Kontrollen immer
Vertreter
der nationalen Behörde anwesend sind.
Frage 14:
Liegt der Art des
Mangels bei der Zentralbehörde so wird der Mangel in Form von Er-
lässen
oder durch Verordnungen bzw. auch durch die Vorlage von entsprechenden Ge-
setzesvorschlägen
behoben. Liegt der Mangel im Bereich der Länder, so wird der Lan-
deshauptmann
hierüber informiert. Dieser hat innerhalb von drei Monaten eine Stel-
lungnahme
über die Mängelbehebung abzugeben. Die Folgeberichte haben je nach
die-
sem
Terminplan zu erfolgen. Diese Berichte sind an das Food and Veterinary Office
weiterzuleiten.
Die
Bearbeitung bzw. die Behebung der bei den Inspektionen aufgezeigten Mängel
er-
folgt
durch die Fachabteilungen meines Ressorts, allenfalls in Zusammenarbeit mit dem
Bundesministerium
für Finanzen (Zoll), wenn die Kritikpunkte Zollrecht berühren, oder
mit der
Bundesimmobiliengesellschaft, wenn bauliche Defizite angesprochen werden.
Darüber
hinaus werden Veterinärgrenzkontrollstellen auch von anderen Dienststellen
der
Kommission überprüft.
So
erfolgte 1999 eine Inspektion durch die Generaldirektion VI hinsichtlich der
Finanz-
gebarung
bei der Verwendung der EG-Stützungsgelder zum Ausbau der Veterinär-
grenzkontrollstellen.
Federführend bei dieser Inspektion war das Bundesministerium für
Wirtschaftliche
Angelegenheiten.
Eine weitere
Inspektion erfolgte ebenfalls durch die DG VI hinsichtlich der
Einhaltung
der
Tiertransportbestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG des Rates in Zusammen-
hang mit den Ausfuhrerstattungen. Die Betreuung dieser Inspektion erfolgte
durch das
Bundesministerium
für Finanzen.
Frage 15:
Die Berichte des Food and Veterinary
Office sind im Internet veröffentlicht, einschließ-
lich
der Stellungnahmen der nationalen Behörde. Die Endberichte werden weiters
allen
Landesbehörden
übermittelt.
Frage 16:
a) Im Bereich der Fleischuntersuchung und
Veterinärhygiene wurden folgende
Kontrollen
durchgeführt:
1999: Tierkörperbeseitigung, BSE Kontrolle
2000:
Frisches Geflügelfleisch, Haltung von Wild- und Zuchtwild und Erzeugung
von
Fleisch
2001:
Verfütterungsverbot von Tierkörpermehl, SRM Entsorgung, BSE
Kontrollen, fri-
sches
Schweinefleisch, Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen, Faschiertes;
Rück-
standskontrolle
bei Fleisch und lebenden Tieren.
Eine Zusammenfassung
der Mängel ist in den jeweiligen Berichten im Internet nachles-
bar. Die
Behebung der Mängel liegt in den Zeitvorgaben der Kommission. Der legisti-
sche
Handlungsbedarf liegt im Bereich der Fleischuntersuchungsgesetzes und der
Rück-
standskontrollverordnung.
Die Änderung beider Rechtsmaterien wurde bereits in die
Wege
geleitet.
b) Im Bereich der veterinärbehördlichen
Grenzkontrolle wurden folgende Kon-
trollen
durchgeführt:
1999: Inspektion der
DG VI zum
Ausbau der Veterinärgrenzkontrollstellen; dabei wur-
den von
der Kommission verschiedene bauliche Mängel festgestellt ( Fehler in
Wandbe-
schichtungen, ungenügende Abdichtungen u. dgl.). Diese Mängel sind
mittlerweile be-
hoben.
Inspektion der DG
SANCO - FVO hinsichtlich Zulassung der neuen Veterinärgrenz-
kontrollstelle
Zentralverschiebebahnhof Kledering. Die aufgezeigten geringfügigen
Mängel
wurden umgehend behoben, die Inspektion führte zur Zulassung der Grenzkon-
trollstelle.
2000: Inspektion der
DG SANCO - FVO hinsichtlich Betrieb der Veterinärgrenzkon-
trollstellen; die festgestellten Mängel wurden im Dokument DG(SANCO)
1028/2000-
WD endgültig
festgehalten und betreffen sehr unterschiedliche, im wesentlichen gering-
fügige
Mängel in den Bereichen Verwaltung, Statistik, Hygiene,
Personalausstattung,
Baulichkeiten
und Verfahren.
2001: Inspektion der
Veterinärgrenzkontrollstellen durch die DG VI hinsichtlich Einhal-
tung der
Tiertransportbestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG des Rates in Zusam-
menhang
mit den Ausfuhrerstattungen. Die Betreuung dieser Inspektion erfolgte durch
das Bundesministerium für Finanzen. Die Inspektion ergab keine
wesentlichen Mängel.
Die nächste Inspektion ist im Juni 2002 geplant.
Fragen 17 und 19:
Entsprechende Kontrollvorgaben bestehen in folgenden Bereichen:
a) Rückstandsmonitoring auf der Rechtsgrundlage Richtlinie 96/23/EWG:
Genaue
Vorgabe der Art und Zahl der Stichproben in bezug auf Tierart, Probenent-
nahmeort,
Matrix der Probe, Art des Rückstandes, Art der Untersuchung.
b) Salmonellenbekämpfungsplan bei Geflügel auf der
Rechtsgrundlage Richtlinie
92/117/EWG
und diesbezügliche Österreichentscheidung:
Genaue
Vorgabe der Probenzahl und des Zeitpunktes der Probenentnahme zur Unter-
suchung
auf Salmonellen.
c) Stichprobenpläne im Rahmen der Maßnahmen zur
Bekämpfung der Brucellose, Tu-
berkulose,
BSE, Scrapie, Brucella mel. und Aujeszky
d) Die Ziehung von Stichproben zu Laboruntersuchungen im Rahmen der
veterinärbe-
hördlichen
Grenzkontrolle ist in folgenden EG-Bestimmungen geregelt:
Richtlinie
97/78/EG des Rates, Art. 4 Absatz 4 lit b Unterabsatz ii erster Anstrich
Richtlinie
97/78/EG des Rates, Anhang II siebenter Anstrich
Richtlinie
97/78/EG des Rates, Anhang III lit e
Entscheidung
der Kommission 97/794/EG, Anhang II Kapitel III Ziffer l
Richtlinie
96/23/EG des Rates Artikel 29 Absatz 3 und 4
Da diesbezügliche
Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft mit Detailangaben
zur Probenhäufigkeit trotz entsprechender rechtlicher Vorgaben und
Ankündigen vor-
läufig
nicht bestehen, erfolgt die Probenziehung nach einem von meinem Ministerium
festgelegten Stichprobenkontrollplan.
Frage 18:
Eine
Mindestprobenzahl besteht nicht. Es wurden jedoch national für die
verschiedenen
Produkte Prozentsätze in Bezug auf die jeweils eingeführten
Warenmengen festgelegt.
Diese
Prozentsätze wurden stets erreicht. Die Ergebnisse waren für die
Kommission zu-
friedenstellend.
Fragen
20,21,24 und 25:
Soweit
es die gesetzlichen Regelungen vorsehen, werden in den o.a. Bereichen
jährliche
Probenpläne
ausgearbeitet und in Form von zahlreichen Erlässen oder auch Kundma-
chungen
an die Landeshauptmänner übermittelt.
Fragen 22.23,26 und 27;
Ja, die Erlässe wurden eingehalten.
Frage 28:
Erforderlichenfalls
durch klärende Erlässe zur einheitlichen Durchführung von
Gesetzen
und
Verordnungen von Amts wegen aus gegebenem Anlass oder auf Grund von Anfra-
gen aus
den Bundesländern.
Fragen 29 und 30:
Hiezu liegen mir folgende Informationen vor:
Spanien: Die Kompetenzen des
Veterinärbereichs wie auch der Grenzkontrolle sind ge-
teilt
zwischen dem Gesundheitsressort und dem Landwirtschaftsressort.
Irland: Die Kompetenzen des Veterinärbereichs obliegen dem
Landwirtschaftsressort.
Belgien: Die Kompetenzen des
Veterinärbereichs sind geteilt zwischen dem Gesund-
heitsressort
und dem Landwirtschaftsressort, die Grenzkontrolle erfolgt durch eine eige-
ne
Behörde
Finnland: Die Kompetenzen des
Veterinärbereichs und der Grenzkontrolle obliegen
dem
Landwirtschaftsressort
Portugal: Die Kompetenzen des
Veterinärbereichs und der Grenzkontrolle obliegen dem
Ministerium
für Landwirtschaft, Entwicklung und Fischerei
Italien: Die Kompetenzen des
Veterinärbereichs und der Grenzkontrolle obliegen dem
Gesundheitsressort
Schweden: Die Kompetenzen des
Veterinärbereichs wie auch der Grenzkontrolle sind
geteilt
zwischen dem Gesundheitsressort und dem Landwirtschaftsressort
Niederlande: Die Kompetenzen des
Veterinärbereichs und der Grenzkontrolle obliegen
dem
Ministerium für Landbau, Umweltschutz und Fischerei
Griechenland: Die Kompetenzen des
Veterinärbereichs und der Grenzkontrolle obliegen
dem Landwirtschaftsressort
Frankreich: Die Kompetenzen des
Veterinärbereichs wie auch der Grenzkontrolle sind
geteilt
zwischen dem Gesundheitsressort und dem Landwirtschaftsressort
Dänemark: Die Kompetenzen des
Veterinärbereichs wie auch der Grenzkontrolle oblie-
gen
einer
eigenen Lebensmittelbehörde
Deutschland: Die Kompetenzen des
Veterinärbereichs wie auch der Grenzkontrolle ob-
liegen
dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft
Großbritannien: Die Kompetenzen des
Veterinärbereichs wie auch der Grenzkontrolle
obliegen
dem Ministerium für Umweltschutz, Nahrungsmittel und ländliche
Angele-
genheiten
Fragen 31 und 32:
Ich verweise vorerst auf meine Antwort
zu Frage 17 (Punkt d). Mangels einheitlicher
EG-Vorgaben
wird bei der Einfuhr von lebenden Tieren und tierischen Produkten aus
Drittstaaten in die EG an den österreichischen
Veterinärgrenzkontrollstellen derzeit
nach
folgendem, nationalen Stichprobenplan vorgegangen:
|
Frisches Fleisch,
Fleischerzeugnisse, Fleischzuberei-
|
Zufallsprobe aus
1% der Sen-
|
|
Frisches Fleisch
und Fleischerzeugnisse von Geflü-
|
Zufallsprobe aus
1% der Sen-
|
|
Ausgelassenes Fett z. menschl. Verzehr
|
Zufallsprobe aus
1% der Sen-
|
|
Grieben und Grammeln
|
Zufallsprobe aus
1% der Sen-
|
|
Fischereierzeugnisse; frisch, gekühlt, gefr.
|
Zufallsprobe aus
1% der Sen-
|
|
Muscheln; Ibd., gefroren, gekocht, Konserven etc.
|
5 Proben aus 5% der Sendun-
|
|
Muscheln; Ibd., gefroren,
|
Zufallsprobe aus
1% der Sen-
|
|
Krebstiere, gekühlt, gekocht; Muscheln, gekocht etc.,
|
Zufallsprobe aus
1% der Sen-
|
|
Fische in Konserven, eingelegt, gekocht, in Vakuum
|
Zufallsprobe aus
1% der Sen-
|
|
Fischprodukte, geräuchert, gesalzen
|
Zufallsprobe aus
1% der Sen-
|
|
Heringe und Makrelen (Scombridae und Clupeidae)
|
Zufallsprobe aus
1% der Sen-
|
|
Milch und Milcherzeugnisse
|
Zufallsprobe aus
1% der Sen-
|
|
Eier und Eiprodukte
|
Zufallsprobe aus
1% der Sen-
|
|
Fleisch und
Fleischerzeugnisse von Kaninchen und
|
Zufallsprobe aus
1% der Sen-
|
|
Fleisch von geschossenem Wild
|
Zufallsprobe aus
1% der Sen-
|
|
Honig
|
Zufallsprobe aus
1% der Sen-
|
|
Heimtierfutter
|
Zufallsprobe aus
1% der Sen-
|
|
Futtermittel
|
Bei Verdacht und
auf Anord-
|
|
Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen
|
10 Tiere jeder
Sendung von
|
|
Rindern bei Zusatzgarantien für IBR
|
10 Tiere jeder
Sendung von
|
|
Hausschweinen
|
10 Tiere jeder
Sendung von
|
|
Hausschweinen bei
Zusatzgarantien für Aujeszky-
|
10 Tiere jeder
Sendung von
|
|
Pferden
|
1 0% der Tiere,
mind. 4 Tiere,
|
Darüber hinaus
werden anordnungsgemäß bei Verdachtsfällen alle zusätzlich
erforderli-
chen
bzw. angezeigten Proben gezogen.
Frage 33:
Die Verpflichtung
zur Probenziehung von bestimmten Lebensmitteln aus Drittstaa-
ten auf
konkrete Parameter wird auf Ersuchen meines Ressorts vom Bundesministe-
rium
für Finanzen an alle Zollämter als
“Einfuhrbeschränkung" weitergeleitet. Damit
verbunden ist unter
anderem die Anweisung der umgehenden Verständigung der je-
weils
zuständigen Lebensmittelaufsichtsbehörde bei Eintreffen einer
derartigen Ware
an der
Grenze. Diese Verständigung erfolgt in der Regel telefonisch.
Weiters sind die Zollämter seitens des Bundesministeriums für
Finanzen angewie-
sen, bei Wahrnehmung, die Zweifel erwecken, ob ein Lebensmittel zum menschli-
chen
Genuss geeignet ist, die zuständige Lebensmittelaufsichtsbehörde zu
verständi-
gen.