3367/AB XXI.GP
Eingelangt am: 11.04.2002
BUNDESMINISTER FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Ich beantworte die an mich gerichtete
Anfrage des Abgeordneten Mag. Maier und
Genossinnen betreffend
“Lebensmittelrecht-Berichte-Kontrolle-Konsequenzen-
Kompetenzen",
Nr. 3385/J, wie folgt:
Fragen 1 und 2:
Gemäß § 36 Abs. 2 Lebensmittelgesetz
1975, BGB1. 86/1975, hat der Landeshauptmann
für
die Durchführung des für das jeweilige Kalenderjahr erlassenen
Revisions- und Pro-
benplanes
in seinem Bundesgebiet Sorge zu tragen und über den Vollzug des Revisions-
und
Probenplanes bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu
berichten.Gemäß
§
36 Abs. 4 Lebensmittelgesetz 1975, i.d.F. BGBl. I Nr. 157/1999, sind Berichte über
die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich.
Diese Berichte
werden
über einen Zeitraum von drei Jahren aus den Daten der Bundesländer
zusam-
mengefasst.
Fragen 3,4 und 5:
Zu diesen das
Veterinärrecht berührenden Fragen verweise ich auf meine Antwort zu
den
Fragen 3, 4 und 5 der Anfrage Nr. 3384/J.
Frage 6:
Die innere Verwaltung anderer Mitgliedstaaten ist mir nicht bekannt.
Fragen 7 und 8:
Berichtspflichten Österreichs
ergeben sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften der
Europäischen
Union: Gemäß der Anhänge "VI A.
Qualitätsanforderungen an Oberflä-
chenwasser
zur Trinkwassergewinnung", "VI B. Häufigkeit der Probennahmen und der
Analysen
des Oberflächenwassers zur Trinkwassergewinnung" und "VII
Qualität
von
Wasser
für den menschlichen Gebrauch" der Entscheidung 95/337/EWG ist
periodisch
(nächster Berichtszeitraum: Termin September 2002) ein Bericht
auszuarbeiten. Dieser
Bericht stützte sich bisher auf die Richtlinie 80/778/EWG des Rates und
seit Inkrafttre-
ten der
Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr.: 304/2001, auf die Richtlinie 98/83/EG
des
Rates. Gemäß der Richtlinie 92/117/EWG des Rates wird der
Trendbericht über
Verlauf
und Quellen der festgestellten Zoonose-Infektionen nach Übermittlung der
Fra-
gebögen durch die Veterinärverwaltung jährlich erstellt.
Fragen 9,10 und 11:
Befugnisse der Europäischen Kommission zur
Durchführung von Kontroll- bzw. Evalu-
ierungsbesuchen
im Bereich der Lebensmittelsicherheit werden von der Generaldirekti-
on
“Gesundheit und Verbraucherschutz" auf Basis folgender
Rechtsvorschriften wahr-
genommen:
•
Richtlinie 89/662/EWG des Rates zur Regelung der veterinärrechtlichen
Kontrollen
im
innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnen-
markt;
•
Entscheidung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu den von Sach-
verständigen
der Kommission in den Mitgliedstaaten vor Ort durchgeführten Kon-
trollen im Veterinärbereich (98/139/EG);
•
Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche
Maßnah-
men im
Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung.
Frage 12:
Die Europäische Kommission, Generaldirektion
Gesundheit und Verbraucherschutz, er-
stellt
ein Inspektionsprogramm, in dem die zu kontrollierenden Staaten sowie die
betref-
fenden
Regelungen der
Europäischen Union festgelegt werden. Zur
Vorbereitung dieser Besuche übermittelt die
Europäische
Kommission eine Liste von Stellen bzw. Betrieben, die besichtigt werden
sollen. Die im Bundesministerium zuständige Abteilung organisiert diesen
Besuch ge-
meinsam
mit den Dienststellen in den Bundesländern.
Frage 13:
Die Kontrollen erfassen auch den weiten Bereich der
schriftlichen Aufzeichnungen in
den
Betrieben, die eine Vorbereitung durch den Betrieb erforderlich machen. Eine
un-
angemeldete
Kontrolle wird daher von den Organen der Kommission nicht befürwortet.
Eine
Aussprache zwischen den Kontrollorganen des Food and Veterinary Office der
Kommission
und den lokalen Veterinären wurde bisher von keiner Seite gewünscht.
Das
Food and
Veterinary Office legt auch Wert darauf, dass bei den Kontrollen immer Ver-
treter
der nationalen Behörde anwesend sind.
Frage 14:
Nach Beanstandungen durch die
Europäische Kommission erfolgen die Maßnahmen auf
den
jeweils betroffenen Ebenen der Behörden. Je nach Aufforderung der
Europäischen
Kommission
werden sowohl die geplanten Verbesserungsmaßnahmen, als auch die er-
folgten
Maßnahmen, an die Generaldirektion “Gesundheit und
Verbraucherschutz" der
Europäischen
Kommission übermittelt. Die Vertreter der Europäischen Kommission
behalten
es sich vor, die Überwachung der Durchführung der Maßnahmen bei
einem
weiteren
Besuch selbst vorzunehmen.
Frage 15:
Die Veröffentlichung der Berichte
der Europäischen Kommission erfolgt auf der Home-
page der Europäischen Kommission. Innerhalb Österreichs werden die
Ergebnisse der
Besuche
den Dienststellen der Ämter der Landesregierungen zur Verfügung
gestellt.
Frage 16:
Die Kontrolle erfolgte in folgenden Bereichen:
Milchhygieneverordnung, BGB1 Nr.
897/1993
idgF, Oktober 1999 und Oktober 2001; Lebensmittelhygieneverordnung,
BGBl. II Nr. 31/1998 idgF, 2000; Fischhygieneverordnung, BGB1. II Nr. 260/1997,
2000;
Die jeweils festgestellten Mängel sind aus den beiliegenden Berichten zu
ent-
nehmen.
Ein legislativer Handlungsbedarf bestand hinsichtlich der Milchhygieneveror-
dung,
die Begutachtung eines entsprechenden Textes ist bereits abgeschlossen.
Frage 17:
Gemäß der Richtlinie
96/23/EG ist jährlich von den Mitgliedstaaten ein Kontrollpro-
gramm
hinsichtlich Rückständen von Arzneimitteln bei tierischen
Lebensmitteln
(Milch,
Eier, Honig) durchzuführen. Gemäß der Richtlinie 90/642/EWG
über die Fest-
setzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf
Obst und
Gemüse hat jeder Mitgliedstaat jährlich ein Nationales Monitoring
durchzu-
führen.
Weiters wird jährlich von der Kommission ein koordiniertes
Überwachungspro-
gramm festgelegt, an dem sich alle Mitgliedstaaten beteiligen müssen
(detaillierte Vor-
gabe der
Probenart, Probenmenge und Substanzen erfolgt durch die EU).
Frage 18:
In der Entscheidung 97/747/EG vom 27. Oktober 1997 werden
für Arzneimittel bei tie-
rischen
Lebensmittel Umfang und Häufigkeit der Probennahmen - in Abhängigkeit
von
der in
Österreich produzierten Menge - sowie die zu untersuchenden Parameter
festge-
legt.
Die Mindestprobenanzahl wurde in den
Jahren 1999 und 2000 überschritten. Für das
Jahr
2001 liegt die vollständige statistische Auswertung noch nicht vor, eine
Überschrei-
tung
der Probenanzahl ist zu erwarten.
Die für das
nationale Pestizidmonitoring vorgegebenen Probenzahlen (erstellt auf statis-
tischen Daten aus Produktions- Handels- und Verzehrsmengen) wurden 1999 und
2000
weitgehend
eingehalten. Die Probenanzahl für das koordinierte Programm wurde meis-
tens
überschritten.
Für
2001 liegen noch keine zusammenfassenden Ergebnisse vor.
Frage 19:
Neben den Tierarzneimittel- und
Pestizidkontrollprogrammen wurden in den Jahren
1999 -
2001 sämtliche in den entsprechenden Empfehlungen der Europäischen
Kom-
mission angeführte Schwerpunktsaktionen durchgeführt: 1999:
Ochratoxin A in Kaffee,
Zusatzstoffe
in Lebensmitteln.
2000: HACCP in bestimmten Lebensmittelunternehmen,
Beförderung von Lebensmit-
teln als
Massengut, Nährwertbezogene Angaben in der Etikettierung von bestimmten
Lebensmitteln.
2001: Mengenmäßige Angaben von Zutaten bei
bestimmten Lebensmitteln, Bakteriolo-
gische
Qualität von Räucherfisch
Frage 20:
1999 wurde(n) im Zuge des Arzneimittelkontrollprogramms
bei 329 untersuchten
Milchproben
kein Verstoß, bei 201 untersuchten Eiproben 5 Verstöße
(geringe Mengen
Lasalocid)
und bei 156 untersuchten Honigproben 23 Verstöße (Sulfonamide)
festge-
stellt.
Im Jahr 2000 wurden
bei den im Zuge dieses Programms gezogenen 324 Milchproben l
Verstoß
(Benzylpenicillin), bei 201 Eiproben 4 Verstöße (Sulfanomide
bzw. Lasalocid)
und bei
144 Honigproben 11 Verstöße (Sulfanomide) festgestellt.
Für
2001 liegt die österreichweite statistische Auswertung noch nicht vor.
Im Zuge der Untersuchung auf Pestizide wurden 1999 insgesamt 595 Proben Obst
und
Gemüse
analysiert, bei 64 Proben wurden Grenzwertüberschreitungen festgestellt.
2000
wurden
925 Proben untersucht, wobei in 56 Fällen Überschreitungen des
Grenzwertes
vorlagen.
Für 2001 liegt die österreichweite statistische Auswertung noch nicht
vor.
Hinsichtlich
der von der Europäischen Kommission empfohlenen Schwerpunktsaktio-
nen
mussten bei der Aktion “Ochratoxin A in Kaffee" zwei schriftliche
Verwarnungen
ausgesprochen
werden, bei der Aktion “Zusatzstoffe in Lebensmitteln" wurden 47
Ver-
stöße
(Verwarnungen, Anzeigen bei Verwaltungsbehörde oder Gericht) bei ca. 1500
auf
jeweils
bestimmte Zusatzstoffe analysierten Proben festgestellt.
Bei Überprüfung des HACCP -
Konzeptes in Lebensmittelunternehmen wurden 2089
Betriebe
überprüft. In 1301 Fällen wurden Mängel festgestellt, die
in 4 Fällen zu ge-
richtlichen
Maßnahmen führten; in den anderen Fällen waren sie
geringfügiger und
wurden mit Verwarnungen, schriftlichen Anweisungen, Anzeigen bei der
Verwaltungs-
behörde etc. geahndet.
Bei
der Überprüfung der Beförderung von Massengut führten von
91 Kontrollen 9 zu
einem nicht zufriedenstellenden Ergebnis.
Die Überprüfung der
nährwertbezogenen Angaben in der Etikettierung bestimmter Le-
bensmitteln führte zu zwei schriftlichen Verwarnungen und 62 Anzeigen bei
der Ver-
waltungsbehörde bei 628 untersuchten Produkten in Verbindung mit
bestimmten Anga-
ben.
Die österreichweite Auswertung
der Aktionen des Jahres 2001 liegt noch nicht vor.
Frage 21:
Das Arzneimittelkontrollprogramm wird
gesondert auf der Internetseite meines Ressorts
veröffentlicht.
Die Ergebnisse der EU-weiten Schwerpunktsprogramme fließen in die
Ergebnisse
der amtlichen Probenüberwachung in Österreich ein, letztere werden
eben-
falls auf der Internetseite meines Ressorts veröffentlicht. Die
Pestizidergebnisse werden
der
Kommission übermittelt und von dieser in jährlichen Berichten
veröffentlicht.
Frage 22:
Entsprechende Kontrollvorgaben bestehen auf Grund der zu
den Fragen 9 bis 11 aufge-
zählten
Richtlinien, sowie auf Grund des Revisions- und Probenplanes gemäß
§ 36 des
LMG
1975.
Fragen 23 und 24:
Im Zuge der Implementierung des Europäischen
Schnellwarnsystems bzw. in Anwen-
dung
des §25a Lebensmittelgesetzes 1975 , sind seit 1999 ca. 530 Erlässe
an die Lan-
deshauptleute
ergangen.
Derartige Erlässe enthalten bei
Mitteilungen über das Auffinden eines Lebensmittels,
das
gegen einschlägige Lebensmittelvorschriften in einem Mitgliedstaat
verstößt (fall-
weise
auch Drittland) in der Regel die Weisung Nachschau (gegebenenfalls Probenzie-
hung) zu
halten. Bei als “gesundheitsschädlich" beurteilten
Lebensmitteln die in Öster-
reich in
Verkehr sind (§25a Lebensmittelgesetz 1975), ergeht die Weisung der
öster-
reichweiten
Beschlagnahme.
Fragen 25 und 26:
Ja, in nahezu allen Fällen.
Probleme sind in wenigen Bundesländern bei der
Implementierung des Erlasses zum
Arzneimittelmonitoring , konkret hinsichtlich der regelmäßigen
Verteilung der Proben-
ziehungen
über ein Jahr, aufgetreten.
Fragen 27 und 28:
Zu den unter Punkt 23
angeführten Erlässen an die Landeshauptmänner, ergehen ent-
sprechende
Anweisungen an die staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalten, die
den
Auftrag zur Analyse entsprechender Parameter enthalten.
Fragen 29 und 30:
Ja, in nahezu allen Fällen.
Vereinzelt angesprochenen Probleme (z. B. hinsichtlich
des Arzneimittel-
kontrollprogrammes)
hinsichtlich des Zeitraumes bis zum Vorliegen von Analysener-
gebnissen
sind in der mangelnden Kapazität an Personal und Geräten
begründet.
Frage 31:
In regelmäßigen
Abständen (2xjährlich) findet eine Konferenz der leitenden Beamten
der
Lebensmittelaufsicht statt, in der auftretende Probleme der Vollziehung
besprochen
werden.
Frage 32:
Zuständigkeiten für den Lebensmittelbereich in
den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union
bestehen nach meinen Informationen wie folgt:
Belgien:
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Umwelt
Ministerium für Landwirtschaft (einige Kompetenzen bei der Kontrolle der Milch- und
Eiproduktion, sowie Gemüse- und Obstproduktion)
Ministerium für Wirtschaft (Etikettierung)
Dänemark:
Ministerium für Lebensmittel, Landwirtschaft und Fischerei + Veterinary and Food
Administration
Deutschland:
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
+ Länderministerien + Lebensmittelagentur im Aufbau
Finnland:
Ministerium für
Landwirtschaft und Forsten (Primärproduktion, Lebensmittelverarbei-
tung,
insbesondere tierische Lebensmittel)
Ministerium für
Handel und Industrie (industrielle Lebensmittelverarbeitung, Marktkon-
trolle
+ National Food
Administration)
Ministerium
für Soziales, Gesundheit (Lebensmittelhygiene)
Frankreich:
Ministerium
für Gesundheit (Trinkwasser, Gesundheitsfragen)
+ Agentur für gesundheitliche Lebensmittelsicherheit
Ministerium
für Wirtschaft und Finanzen (Konsumentenschutz, Qualität, Sicherheit,
LM-Fragen,
Kontaminanten)
Ministerium für
Landwirtschaft, Fischerei und Lebensmittel (pflanzliche, tierische Le-
bensmittel,
Veterinärinspektion, Lebensmittelhygiene)
Griechenland:
Ministerium für
Entwicklungsfragen (Betrug, Herkunftskontrolle, Kennzeichnung)
Ministerium
für öffentliche Ordnung (schriftliche Unterlagen, Probenahme von
tieri-
schen
Lebensmittel)
Ministerium für
Landwirtschaft (Lebensmittelkontrolle, Veterinärbereich, Pflanzenpro-
duktion)
Ministerium für
Gesundheit (mikrobiologische Lebensmittelsicherheit, Hygiene)
Ministerium
für Finanzen
Irland:
Ministerium für Landwirtschaft. Lebensmittel, Forsten (Veterinärbereich, Agrarkontrol-
le, Pestizide) + Food Safety Authority
Ministerium für Marine (Fisch und Fischprodukte)
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (Kennzeichnung)
Ministerium für Gesundheit (Gesundheitssicherung, Lebensmittelkontrolle, einzel- und
Großhandel, Catering)
Italien:
Ministerium für Landwirtschaft und Forsten (Landwirtschaftliche Produkte, zentrale
Kontrollbehörde für Betrug und Importkontrolle)
Ministerium für Gesundheit (gesundheitliche Fragestellungen)
weitere Aufgaben im geringen Ausmaß:
Ministerium für Industrie
Ministerium für Verteidigung
Ministerium für Finanz
Ministerium für Justiz
Luxemburg:
Ministerium für Gesundheit
Niederlande:
Ministerium für Gesundheit, Kultur, Sport (Gesundheitsfragen, Lebensmittelproduktion
und -Verzehr)
Ministerium für Landwirtschaft (Tiergesundheit, Veterinärprodukte)
Ministerium für Justiz (Lebensmittelkontrollore des Gesundheitsministeriums berichten
an das
Justizministerium)
Österreich:
Bundesministerium
für soziale Sicherheit und Generationen (Lebensmittel- und Veteri-
närangelegenheiten,
Veterinärgrenzkontrollen, Lebensmittel-Radioaktivität)
Bundesministerium
für Landwirtschaft, Forst- und Wasserwirtschaft (Weingesetzge-
bung, Qualitätsklassenkontrolle)
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Notifikationen geographisch geschützter
Bezeichnungen, Zertifizierung der Herkunft von Agrarprodukten)
Portugal:
Ministerium für
Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Fischerei (Hygiene und
Qualität
landwirtschaftlicher
Produkte, Lebensmittel, Fische)
Ministerium für
Gesundheit (Lebensmittel und Trinkwasser hinsichtlich Volksgesund-
heit)
Ministerium für
Wirtschaft (Lebensmittel-Kontrolle, wirtschaftliche und Gesundheits-
verstöße
Spanien:
Ministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz
Schweden:
Ministerium für Landwirtschaft + National Food Administration
Vereinigtes Königreich:
Ministerium
für Landwirtschaft, Fischerei und Lebensmittel (Qualität,
Zusammenset-
zung von
Lebensmitteln)
Ministerium für Gesundheit (Gesundheits- und Hygieneaspekte von
Lebensmitteln)
Fragen 33 und 34;
Diesbezüglich
verweise ich auf meine Beantwortung der Anfrage Nr. 3384/J, Fragen
29 bis
32.
Frage 35:
Die Probenahme
(Stichprobengröße, Mindestprobenanzahl) erfolgt gemäß folgenden
Richtlinien
bzw. Verordnungen:
- Schädlingsbekämpfungsmittelhöchstwerte Verordnung
BGB1. 747/1995 Anlage l c
Probennahme
(Umsetzung der Richtlinie 79/700)
- Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche
Kontrolle bestimmter Waren auf
Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten
BGBl. II
86/2001 (Umsetzung der Richtlinie 98/53)
- Richtlinie
2001/22/EG der Kommission zur Festlegung von Probenahmeverfahren
und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der
Höchstgehalte
für
Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-Monochlorpropan-1,2-diol in Lebensrnitteln
Fragen 36 und 37:
Waren, die für das Verbringen in andere
Mitgliedsstaaten bestimmt sind, müssen den
geltenden
lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
Werden Waren jedoch - abweichend von
den geltenden Bestimmungen - für Drittstaa-
ten
produziert, so haben diese hygienisch einwandfrei und nicht
gesundheitsschädlich zu
sein.
Darüber hinaus hat eine Meldung gemäß § 34
Lebensmittelgesetz 1975, i.d.F.
BGBl.I Nr. 157/1999 an mein
Ministerium zu erfolgen. Die Meldung hat unter Angabe
der
Beschaffenheit und der Menge der Waren sowie des Zeitraumes der Herstellung zu
erfolgen.
Frage 39:
Von den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft werden in Belgien, Finnland,
Frankreich,
Griechenland, Irland und dem Vereinigten Königreich bei der Untersuchung
von
amtlichen Lebensmittelproben neben amtlichen auch private Labors herangezogen.
In Schweden werden die Untersuchungen von Lebensmittelproben nur von
autorisierten
privaten
Laboratorien durchgeführt. In allen anderen Mitgliedstaaten ist die
laborge-
stützte
Lebensmittelkontrolle Angelegenheit von amtlichen Untersuchungslaboratorien.
Fragen 38 und 40:
Die Verpflichtung zur Probenziehung
von bestimmten Lebensmitteln aus Drittstaaten
auf
konkrete Parameter wird auf Ersuchen meines Ressorts vom Bundesministerium
für
Finanzen
an alle Zollämter als “Einfuhrbeschränkung"
weitergeleitet. Damit verbunden
ist unter
anderem die Anweisung der umgehenden Verständigung der jeweils
zuständi-
gen
Lebensmittelaufsichtbehörde bei Eintreffen einer derartigen Ware an der
Grenze.
Diese
Verständigung erfolgt in der Regel telefonisch.
Weiters sind die Zollämter seitens der
Bundesministeriums für Finanzen angewiesen,
bei
Wahrnehmungen, die Zweifel erwecken ob ein Lebensmittel zum menschlichen Ge-
nuss
geeignet ist, die zuständigen Lebensmittelaufsichtbehörde zu
verständigen.
Frage 41:
Folgende Forschungsprojekte wurden in Auftrag gegeben:
1999
Quantitative Bestimmung von Penicillinen in Milch
Ergebnisse des bundesweiten Monitorings 1998 (Obst und Gemüse)
Untersuchung von Säuglingsfolgenahrung (einschließlich Hypoallergene(HA)-Nahrung)
Zusammensetzung und Schadstoffbelastung
Heterozyklische aromatische Amine in Fleischspeisen
2000
Ergebnisse des
bundesweiten Lebensmittelmonitorings 1999 (Obst und Gemüse)
Hygienestatus
von Getränkedosenoberflächen mittels Tupfermethoden
Ermittlung des Phtalatgehaltes von alkoholischen Getränken (Spirituosen)
Baby-
und Kinderbekleidung - Untersuchung auf aus der Herstellung stammende
Rück-
stände
Expertengutachten
zur Lebensmittelsicherheit
Cadmium,
Lebensmittelbestrahlung, Nitrat, Ochratoxin A
2001
Acetaldehyd in PET-Flaschen:
Analytische und sensorische Untersuchungen von Proben
im
Handel
Ermittlung des Cumaringehaltes in Lebensmittel.
Ermittlung
von Rückständen aliphatischer Kohlenwasserstoffen in tierfetthaltigen
Le-
bensmitteln.
Hygienestatus von Rohwürsten
unter besonderer Berücksichtigung von Listeria monocy-
togenes.
Vergleichende
Untersuchung von Säuglingsbeikost mit Fleisch und Gemüse-
Zusammensetzung und Schadstoffbelastung.
Untersuchung auf
mögliche Verunreinigungen von Nahrungsergänzungsmitteln (Ver-
zehrprodukten)
mit anabolen Steroiden (chemische Analyse, gegebenenfalls toxikologi-
sche
Risikobewertung).
Ergebnisse des bundesweiten Lebensmittelmonitorings 2000 (Obst und
Gemüse).
Frage 42:
Die Ergebnisse zeigten keinen Grund
zur Besorgnis, insbesondere die Untersuchung der
Erzeugnisse
für Babys ergab keinen Grund zur Beanstandung. Lediglich die Untersu-
chung
der Verzehrprodukte zeigte, dass vereinzelte Produkte für Sportler aus dem
Han-
del mit
anabolen Steroiden in geringsten (unwirksamen, toxikologisch unbedenklichen)
Mengen
verunreinigt waren.
Die Veröffentlichung erfolgt nach Abschluss des
Projektes in der Serie "Lebensmittel-
angelegenheiten.
Veterinärverwaltung und Strahlenschutz" meiner Sektion IX.
Frage 43:
Für das Jahr 2002 sind bis jetzt geplant:
Fortführung des bundesweiten Monitorings (Obst und Gemüse)
Untersuchung weiterer Beikostprodukte auf Zusammensetzung und Schadstoffbelastung
Überprüfung des deklarierten Vitamingehaltes in Säften
Von der Vervielfältigung der der Anfragebeantwortung angeschlossenen umfangreichen
Beilagen wurde gemäß § 23 Abs. 2 GOG Abstand genommen.
Die gesamte Anfragebeantwortung liegt jedoch in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme
auf.