3367/AB XXI.GP

Eingelangt am: 11.04.2002

 

BUNDESMINISTER FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN


Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage des Abgeordneten Mag. Maier und
Genossinnen betreffend “Lebensmittelrecht-Berichte-Kontrolle-Konsequenzen-
Kompetenzen", Nr. 3385/J, wie folgt:

Fragen 1 und 2:

Gemäß § 36 Abs. 2 Lebensmittelgesetz 1975, BGB1. 86/1975, hat der Landeshauptmann
für die Durchführung des für das jeweilige Kalenderjahr erlassenen Revisions- und Pro-
benplanes in seinem Bundesgebiet Sorge zu tragen und über den Vollzug des Revisions-
und Probenplanes bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu berichten.Gemäß
§ 36 Abs. 4 Lebensmittelgesetz 1975, i.d.F. BGBl. I Nr. 157/1999, sind Berichte über
die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich. Diese Berichte
werden über einen Zeitraum von drei Jahren aus den Daten der Bundesländer zusam-
mengefasst.

Fragen 3,4 und 5:

Zu diesen das Veterinärrecht berührenden Fragen verweise ich auf meine Antwort zu
den Fragen 3, 4 und 5 der Anfrage Nr. 3384/J.


Frage 6:

Die innere Verwaltung anderer Mitgliedstaaten ist mir nicht bekannt.

Fragen 7 und 8:

Berichtspflichten Österreichs ergeben sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften der
Europäischen Union: Gemäß der Anhänge "VI A. Qualitätsanforderungen an Oberflä-
chenwasser zur Trinkwassergewinnung", "VI B. Häufigkeit der Probennahmen und der
Analysen des Oberflächenwassers zur Trinkwassergewinnung" und "VII Qualität von
Wasser für den menschlichen Gebrauch" der Entscheidung 95/337/EWG ist periodisch
(nächster Berichtszeitraum: Termin September 2002) ein Bericht auszuarbeiten. Dieser
Bericht stützte sich bisher auf die Richtlinie 80/778/EWG des Rates und seit Inkrafttre-
ten der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr.: 304/2001, auf die Richtlinie 98/83/EG
des Rates. Gemäß der Richtlinie 92/117/EWG des Rates wird der Trendbericht über
Verlauf und Quellen der festgestellten Zoonose-Infektionen nach Übermittlung der Fra-
gebögen durch die Veterinärverwaltung jährlich erstellt.

Fragen 9,10 und 11:

Befugnisse der Europäischen Kommission zur Durchführung von Kontroll- bzw. Evalu-
ierungsbesuchen im Bereich der Lebensmittelsicherheit werden von der Generaldirekti-
on “Gesundheit und Verbraucherschutz" auf Basis folgender Rechtsvorschriften wahr-
genommen:

•     Richtlinie 89/662/EWG des Rates zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen
im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnen-
markt;

•     Entscheidung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu den von Sach-
verständigen der Kommission in den Mitgliedstaaten vor Ort durchgeführten Kon-
trollen im Veterinärbereich (98/139/EG);

•     Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnah-
men im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung.


Frage 12:

Die Europäische Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz, er-
stellt ein Inspektionsprogramm, in dem die zu kontrollierenden Staaten sowie die betref-
fenden Regelungen der

Europäischen Union festgelegt werden. Zur Vorbereitung dieser Besuche übermittelt die
Europäische Kommission eine Liste von Stellen bzw. Betrieben, die besichtigt werden
sollen. Die im Bundesministerium zuständige Abteilung organisiert diesen Besuch ge-
meinsam mit den Dienststellen in den Bundesländern.

Frage 13:

Die Kontrollen erfassen auch den weiten Bereich der schriftlichen Aufzeichnungen in
den Betrieben, die eine Vorbereitung durch den Betrieb erforderlich machen. Eine un-
angemeldete Kontrolle wird daher von den Organen der Kommission nicht befürwortet.
Eine Aussprache zwischen den Kontrollorganen des Food and Veterinary Office der
Kommission und den lokalen Veterinären wurde bisher von keiner Seite gewünscht. Das
Food and Veterinary Office legt auch Wert darauf, dass bei den Kontrollen immer Ver-
treter der nationalen Behörde anwesend sind.

Frage 14:

Nach Beanstandungen durch die Europäische Kommission erfolgen die Maßnahmen auf
den jeweils betroffenen Ebenen der Behörden. Je nach Aufforderung der Europäischen
Kommission werden sowohl die geplanten Verbesserungsmaßnahmen, als auch die er-
folgten Maßnahmen, an die Generaldirektion “Gesundheit und Verbraucherschutz" der
Europäischen Kommission übermittelt. Die Vertreter der Europäischen Kommission
behalten es sich vor, die Überwachung der Durchführung der Maßnahmen bei einem
weiteren Besuch selbst vorzunehmen.

Frage 15:

Die Veröffentlichung der Berichte der Europäischen Kommission erfolgt auf der Home-
page der Europäischen Kommission. Innerhalb Österreichs werden die Ergebnisse der
Besuche den Dienststellen der Ämter der Landesregierungen zur Verfügung gestellt.


Frage 16:

Die Kontrolle erfolgte in folgenden Bereichen: Milchhygieneverordnung, BGB1 Nr.
897/1993 idgF, Oktober 1999 und Oktober 2001; Lebensmittelhygieneverordnung,
BGBl.
II Nr. 31/1998 idgF, 2000; Fischhygieneverordnung, BGB1. II Nr. 260/1997,
2000; Die jeweils festgestellten Mängel sind aus den beiliegenden Berichten zu ent-
nehmen. Ein legislativer Handlungsbedarf bestand hinsichtlich der Milchhygieneveror-
dung, die Begutachtung eines entsprechenden Textes ist bereits abgeschlossen.

Frage 17:

Gemäß der Richtlinie 96/23/EG ist jährlich von den Mitgliedstaaten ein Kontrollpro-
gramm hinsichtlich Rückständen von Arzneimitteln bei tierischen Lebensmitteln
(Milch, Eier, Honig) durchzuführen. Gemäß der Richtlinie 90/642/EWG über die Fest-
setzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf
Obst und Gemüse hat jeder Mitgliedstaat jährlich ein Nationales Monitoring durchzu-
führen. Weiters wird jährlich von der Kommission ein koordiniertes Überwachungspro-
gramm festgelegt, an dem sich alle Mitgliedstaaten beteiligen müssen (detaillierte Vor-
gabe der Probenart, Probenmenge und Substanzen erfolgt durch die EU).

Frage 18:

In der Entscheidung 97/747/EG vom 27. Oktober 1997 werden für Arzneimittel bei tie-
rischen Lebensmittel Umfang und Häufigkeit der Probennahmen - in Abhängigkeit von
der in Österreich produzierten Menge - sowie die zu untersuchenden Parameter festge-
legt.

Die Mindestprobenanzahl wurde in den Jahren 1999 und 2000 überschritten. Für das
Jahr 2001 liegt die vollständige statistische Auswertung noch nicht vor, eine Überschrei-
tung der Probenanzahl ist zu erwarten.

Die für das nationale Pestizidmonitoring vorgegebenen Probenzahlen (erstellt auf statis-
tischen Daten aus Produktions- Handels- und Verzehrsmengen) wurden 1999 und 2000
weitgehend eingehalten. Die Probenanzahl für das koordinierte Programm wurde meis-
tens überschritten.
Für 2001 liegen noch keine zusammenfassenden Ergebnisse vor.


Frage 19:

Neben den Tierarzneimittel- und Pestizidkontrollprogrammen wurden in den Jahren
1999 - 2001 sämtliche in den entsprechenden Empfehlungen der Europäischen Kom-
mission angeführte Schwerpunktsaktionen durchgeführt: 1999: Ochratoxin A in Kaffee,
Zusatzstoffe in Lebensmitteln.

2000: HACCP in bestimmten Lebensmittelunternehmen, Beförderung von Lebensmit-
teln als Massengut, Nährwertbezogene Angaben in der Etikettierung von bestimmten
Lebensmitteln.

2001: Mengenmäßige Angaben von Zutaten bei bestimmten Lebensmitteln, Bakteriolo-
gische Qualität von Räucherfisch

Frage 20:

1999 wurde(n) im Zuge des Arzneimittelkontrollprogramms bei 329 untersuchten
Milchproben kein Verstoß, bei 201 untersuchten Eiproben 5 Verstöße (geringe Mengen
Lasalocid) und bei 156 untersuchten Honigproben 23 Verstöße (Sulfonamide) festge-
stellt.

Im Jahr 2000 wurden bei den im Zuge dieses Programms gezogenen 324 Milchproben l
Verstoß (Benzylpenicillin), bei 201  Eiproben 4 Verstöße (Sulfanomide bzw. Lasalocid)
und bei 144 Honigproben 11 Verstöße (Sulfanomide) festgestellt.
Für 2001 liegt die österreichweite statistische Auswertung noch nicht vor.
Im Zuge der Untersuchung auf Pestizide wurden 1999 insgesamt 595 Proben Obst und
Gemüse analysiert, bei 64 Proben wurden Grenzwertüberschreitungen festgestellt. 2000
wurden 925 Proben untersucht, wobei in 56 Fällen Überschreitungen des Grenzwertes
vorlagen. Für 2001 liegt die österreichweite statistische Auswertung noch nicht vor.
Hinsichtlich der von der Europäischen Kommission empfohlenen Schwerpunktsaktio-
nen mussten bei der Aktion “Ochratoxin A in Kaffee" zwei schriftliche Verwarnungen
ausgesprochen werden, bei der Aktion “Zusatzstoffe in Lebensmitteln" wurden 47 Ver-
stöße (Verwarnungen, Anzeigen bei Verwaltungsbehörde oder Gericht) bei ca. 1500 auf
jeweils bestimmte Zusatzstoffe analysierten Proben festgestellt.

Bei Überprüfung des HACCP - Konzeptes in Lebensmittelunternehmen wurden 2089
Betriebe überprüft. In 1301 Fällen wurden Mängel festgestellt, die in 4 Fällen zu ge-


richtlichen Maßnahmen führten; in den anderen Fällen waren sie geringfügiger und
wurden mit Verwarnungen, schriftlichen Anweisungen, Anzeigen bei der Verwaltungs-
behörde etc. geahndet.

Bei der Überprüfung der Beförderung von Massengut führten von 91 Kontrollen 9 zu
einem nicht zufriedenstellenden Ergebnis.

Die Überprüfung der nährwertbezogenen Angaben in der Etikettierung bestimmter Le-
bensmitteln führte zu zwei schriftlichen Verwarnungen und 62 Anzeigen bei der Ver-
waltungsbehörde bei 628 untersuchten Produkten in Verbindung mit bestimmten Anga-
ben.
Die österreichweite Auswertung der Aktionen des Jahres 2001 liegt noch nicht vor.

Frage 21:

Das Arzneimittelkontrollprogramm wird gesondert auf der Internetseite meines Ressorts
veröffentlicht. Die Ergebnisse der EU-weiten Schwerpunktsprogramme fließen in die
Ergebnisse der amtlichen Probenüberwachung in Österreich ein, letztere werden eben-
falls auf der Internetseite meines Ressorts veröffentlicht. Die Pestizidergebnisse werden
der Kommission übermittelt und von dieser in jährlichen Berichten veröffentlicht.

Frage 22:

Entsprechende Kontrollvorgaben bestehen auf Grund der zu den Fragen 9 bis 11 aufge-
zählten Richtlinien, sowie auf Grund des Revisions- und Probenplanes gemäß § 36 des
LMG 1975.

Fragen 23 und 24:

Im Zuge der Implementierung des Europäischen Schnellwarnsystems bzw. in Anwen-
dung des §25a Lebensmittelgesetzes 1975 , sind seit 1999 ca. 530 Erlässe an die Lan-
deshauptleute ergangen.

Derartige Erlässe enthalten bei Mitteilungen über das Auffinden eines Lebensmittels,
das gegen einschlägige Lebensmittelvorschriften in einem Mitgliedstaat verstößt (fall-
weise auch Drittland) in der Regel die Weisung Nachschau (gegebenenfalls Probenzie-
hung) zu halten. Bei als “gesundheitsschädlich" beurteilten Lebensmitteln die in Öster-
reich in Verkehr sind (§25a Lebensmittelgesetz 1975), ergeht die Weisung der öster-
reichweiten Beschlagnahme.


Fragen 25 und 26:

Ja, in nahezu allen Fällen.

Probleme sind in wenigen Bundesländern bei der Implementierung des Erlasses zum
Arzneimittelmonitoring , konkret hinsichtlich der regelmäßigen Verteilung der Proben-
ziehungen über ein Jahr, aufgetreten.

Fragen 27 und 28:

Zu den unter Punkt 23 angeführten Erlässen an die Landeshauptmänner, ergehen ent-
sprechende Anweisungen an die staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalten, die
den Auftrag zur Analyse entsprechender Parameter enthalten.

Fragen 29 und 30:

Ja, in nahezu allen Fällen.

Vereinzelt angesprochenen Probleme (z. B. hinsichtlich des Arzneimittel-
kontrollprogrammes) hinsichtlich des Zeitraumes bis zum Vorliegen von Analysener-
gebnissen sind in der mangelnden Kapazität an Personal und Geräten begründet.

Frage 31:

In regelmäßigen Abständen (2xjährlich) findet eine Konferenz der leitenden Beamten
der Lebensmittelaufsicht statt, in der auftretende Probleme der Vollziehung besprochen
werden.

Frage 32:

Zuständigkeiten für den Lebensmittelbereich in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union bestehen nach meinen Informationen wie folgt:

Belgien:

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Umwelt

Ministerium für Landwirtschaft (einige Kompetenzen bei der Kontrolle der Milch- und

Eiproduktion, sowie Gemüse- und Obstproduktion)

Ministerium für Wirtschaft (Etikettierung)


Dänemark:

Ministerium für Lebensmittel, Landwirtschaft und Fischerei + Veterinary and Food

Administration

Deutschland:

Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

+ Länderministerien + Lebensmittelagentur im Aufbau

Finnland:

Ministerium für Landwirtschaft und Forsten (Primärproduktion, Lebensmittelverarbei-
tung, insbesondere tierische Lebensmittel)

Ministerium für Handel und Industrie (industrielle Lebensmittelverarbeitung, Marktkon-
trolle

+ National Food Administration)
Ministerium für Soziales, Gesundheit (Lebensmittelhygiene)

Frankreich:

Ministerium für Gesundheit (Trinkwasser, Gesundheitsfragen)
+ Agentur für gesundheitliche Lebensmittelsicherheit

Ministerium für Wirtschaft und Finanzen (Konsumentenschutz, Qualität, Sicherheit,
LM-Fragen, Kontaminanten)

Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Lebensmittel (pflanzliche, tierische Le-
bensmittel, Veterinärinspektion, Lebensmittelhygiene)

Griechenland:

Ministerium für Entwicklungsfragen (Betrug, Herkunftskontrolle, Kennzeichnung)
Ministerium für öffentliche Ordnung (schriftliche Unterlagen, Probenahme von tieri-
schen Lebensmittel)

Ministerium für Landwirtschaft (Lebensmittelkontrolle, Veterinärbereich, Pflanzenpro-
duktion)

Ministerium für Gesundheit (mikrobiologische Lebensmittelsicherheit, Hygiene)
Ministerium für Finanzen


Irland:

Ministerium für Landwirtschaft. Lebensmittel, Forsten (Veterinärbereich, Agrarkontrol-

le, Pestizide) + Food Safety Authority

Ministerium für Marine (Fisch und Fischprodukte)

Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (Kennzeichnung)

Ministerium für Gesundheit (Gesundheitssicherung, Lebensmittelkontrolle, einzel- und

Großhandel, Catering)

Italien:

Ministerium für Landwirtschaft und Forsten (Landwirtschaftliche Produkte, zentrale

Kontrollbehörde für Betrug und Importkontrolle)

Ministerium für Gesundheit (gesundheitliche Fragestellungen)

weitere Aufgaben im geringen Ausmaß:

Ministerium für Industrie

Ministerium für Verteidigung

Ministerium für Finanz

Ministerium für Justiz

Luxemburg:

Ministerium für Gesundheit

Niederlande:

Ministerium für Gesundheit, Kultur, Sport (Gesundheitsfragen, Lebensmittelproduktion

und -Verzehr)

Ministerium für Landwirtschaft (Tiergesundheit, Veterinärprodukte)

Ministerium für Justiz (Lebensmittelkontrollore des Gesundheitsministeriums berichten

an das

Justizministerium)

Österreich:

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen (Lebensmittel- und Veteri-
närangelegenheiten, Veterinärgrenzkontrollen, Lebensmittel-Radioaktivität)
Bundesministerium für Landwirtschaft, Forst- und Wasserwirtschaft (Weingesetzge-


bung, Qualitätsklassenkontrolle)

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Notifikationen geographisch geschützter

Bezeichnungen, Zertifizierung der Herkunft von Agrarprodukten)

Portugal:

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Fischerei (Hygiene und Qualität
landwirtschaftlicher Produkte, Lebensmittel, Fische)

Ministerium für Gesundheit (Lebensmittel und Trinkwasser hinsichtlich Volksgesund-
heit)

Ministerium für Wirtschaft (Lebensmittel-Kontrolle, wirtschaftliche und Gesundheits-
verstöße

Spanien:

Ministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz

Schweden:

Ministerium für Landwirtschaft + National Food Administration

Vereinigtes Königreich:

Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Lebensmittel (Qualität, Zusammenset-
zung von Lebensmitteln)
Ministerium für Gesundheit (Gesundheits- und Hygieneaspekte von Lebensmitteln)

Fragen 33 und 34;

Diesbezüglich verweise ich auf meine Beantwortung der Anfrage Nr. 3384/J, Fragen
29 bis 32.

Frage 35:

Die Probenahme (Stichprobengröße, Mindestprobenanzahl) erfolgt gemäß folgenden
Richtlinien bzw. Verordnungen:

- Schädlingsbekämpfungsmittelhöchstwerte Verordnung BGB1. 747/1995 Anlage l c
Probennahme (Umsetzung der Richtlinie 79/700)

- Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche


Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten
BGBl. II 86/2001 (Umsetzung der Richtlinie 98/53)

- Richtlinie 2001/22/EG der Kommission zur Festlegung von Probenahmeverfahren
und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte
für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-Monochlorpropan-1,2-diol in Lebensrnitteln

Fragen 36 und 37:

Waren, die für das Verbringen in andere Mitgliedsstaaten bestimmt sind, müssen den
geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

Werden Waren jedoch - abweichend von den geltenden Bestimmungen - für Drittstaa-
ten produziert, so haben diese hygienisch einwandfrei und nicht gesundheitsschädlich zu
sein. Darüber hinaus hat eine Meldung gemäß § 34 Lebensmittelgesetz 1975, i.d.F.
BGBl.I Nr. 157/1999 an mein Ministerium zu erfolgen. Die Meldung hat unter Angabe
der Beschaffenheit und der Menge der Waren sowie des Zeitraumes der Herstellung zu
erfolgen.

Frage 39:

Von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft werden in Belgien, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Irland und dem Vereinigten Königreich bei der Untersuchung
von amtlichen Lebensmittelproben neben amtlichen auch private Labors herangezogen.
In Schweden werden die Untersuchungen von Lebensmittelproben nur von autorisierten
privaten Laboratorien durchgeführt. In allen anderen Mitgliedstaaten ist die laborge-
stützte Lebensmittelkontrolle Angelegenheit von amtlichen Untersuchungslaboratorien.

Fragen 38 und 40:

Die Verpflichtung zur Probenziehung von bestimmten Lebensmitteln aus Drittstaaten
auf konkrete Parameter wird auf Ersuchen meines Ressorts vom Bundesministerium für
Finanzen an alle Zollämter als “Einfuhrbeschränkung" weitergeleitet. Damit verbunden
ist unter anderem die Anweisung der umgehenden Verständigung der jeweils zuständi-
gen Lebensmittelaufsichtbehörde bei Eintreffen einer derartigen Ware an der Grenze.
Diese Verständigung erfolgt in der Regel telefonisch.


Weiters sind die Zollämter seitens der Bundesministeriums für Finanzen angewiesen,
bei Wahrnehmungen, die Zweifel erwecken ob ein Lebensmittel zum menschlichen Ge-
nuss geeignet ist, die zuständigen Lebensmittelaufsichtbehörde zu verständigen.

Frage 41:

Folgende Forschungsprojekte wurden in Auftrag gegeben:

1999

Quantitative Bestimmung von Penicillinen in Milch

Ergebnisse des bundesweiten Monitorings 1998 (Obst und Gemüse)

Untersuchung von Säuglingsfolgenahrung (einschließlich Hypoallergene(HA)-Nahrung)

Zusammensetzung und Schadstoffbelastung

Heterozyklische aromatische Amine in Fleischspeisen

2000

Ergebnisse des bundesweiten Lebensmittelmonitorings 1999 (Obst und Gemüse)
Hygienestatus von Getränkedosenoberflächen mittels Tupfermethoden
Ermittlung des Phtalatgehaltes von alkoholischen Getränken (Spirituosen)
Baby- und Kinderbekleidung - Untersuchung auf aus der Herstellung stammende Rück-
stände

Expertengutachten zur Lebensmittelsicherheit
Cadmium, Lebensmittelbestrahlung, Nitrat, Ochratoxin A

2001

Acetaldehyd in PET-Flaschen: Analytische und sensorische Untersuchungen von Proben
im Handel

Ermittlung des Cumaringehaltes in Lebensmittel.

Ermittlung von Rückständen aliphatischer Kohlenwasserstoffen in tierfetthaltigen Le-
bensmitteln.

Hygienestatus von Rohwürsten unter besonderer Berücksichtigung von Listeria monocy-
togenes.

Vergleichende Untersuchung von Säuglingsbeikost mit Fleisch und Gemüse-
Zusammensetzung und Schadstoffbelastung.


Untersuchung auf mögliche Verunreinigungen von Nahrungsergänzungsmitteln (Ver-
zehrprodukten) mit anabolen Steroiden (chemische Analyse, gegebenenfalls toxikologi-
sche Risikobewertung).
Ergebnisse des bundesweiten Lebensmittelmonitorings 2000 (Obst und Gemüse).

Frage 42:

Die Ergebnisse zeigten keinen Grund zur Besorgnis, insbesondere die Untersuchung der
Erzeugnisse für Babys ergab keinen Grund zur Beanstandung. Lediglich die Untersu-
chung der Verzehrprodukte zeigte, dass vereinzelte Produkte für Sportler aus dem Han-
del mit anabolen Steroiden in geringsten (unwirksamen, toxikologisch unbedenklichen)
Mengen verunreinigt waren.

Die Veröffentlichung erfolgt nach Abschluss des Projektes in der Serie "Lebensmittel-
angelegenheiten. Veterinärverwaltung und Strahlenschutz" meiner Sektion IX.

Frage 43:

Für das Jahr 2002 sind bis jetzt geplant:

Fortführung des bundesweiten Monitorings (Obst und Gemüse)

Untersuchung weiterer Beikostprodukte auf Zusammensetzung und Schadstoffbelastung

Überprüfung des deklarierten Vitamingehaltes in Säften

 

 

 

Von der Vervielfältigung der der Anfragebeantwortung angeschlossenen umfangreichen

Beilagen wurde gemäß § 23 Abs. 2 GOG Abstand genommen.

Die gesamte Anfragebeantwortung liegt jedoch in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme

auf.