3369/AB XXI.GP
Eingelangt am: 11.04.2002
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
3337/J-NR/2002 betreffend Bundesmuseen mit
besonderer Berücksichtigung des
Kunsthistorischen Museums, die die Abgeordneten Dr. Eva
Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen am 30. Jänner 2002 an mich
richteten, wird wie folgt
beantwortet:
Ad 1:
Für das Jahr 1999 wurde von der herangezogenen
Wirtschaftsprüfungskanzlei ein
uneingeschränkter
Bestätigungsvermerk erteilt, der den Bestimmungen und dem exakten
Wortlaut
des § 274 (1) Handelsgesetzbuch (HGB) entspricht. Sind Einwendungen zu
erheben, so
hat der
Abschlussprüfer gemäß § 274 Abs. 3 HGB den
Bestätigungsvermerk einzuschränken
oder zu versagen. Die Versagung ist durch einen Vermerk zum Jahresabschluss zu
erklären.
Einschränkung
und Versagung sind zu begründen.
Ad 2.:
Da ein uneingeschränkter
Bestätigungsvermerk, welcher den obzitierten gesetzlichen
Bestimmungen
entspricht, für den Jahresabschluss zum 31.12.1999 vorlag, war die
Entlastung
der
Geschäftsführung des Kunsthistorischen Museums zu erteilen.
Ad 3. bis 5.:
Für die Anfangsphase der vollrechtsfähigen Anstalt Kunsthistorisches Museum Wien war es von
großem Vorteil, dass ein mit der Erstellung des Gesetzestextes befasster und mit dem Inhalt
entsprechend sachvertrauter Beamter im Rahmen des Kuratoriums der Anstalt zur Mitwirkung
bei der praktischen Umsetzung des Museumsgesetzes bereit war. Bei der Bildung des
Kuratoriums
gemäß § 6 Abs. l Z. 10
Bundesmuseen-Gesetz wurde den sinngemäß anzuwendenden
Unvereinbarkeitsbestimmungen
des GesmbH-Gesetzes entsprochen. Demgemäß wären lediglich
der
Geschäftsführung und dessen Stellvertreter sowie Bedienstete der
Anstalt von der Zugehörigkeit
zum Kuratorium ausgeschlossen.
Generell ist darauf hinzuweisen, dass das Kuratorium ein
Kollegialorgan mit insgesamt 9 Mitgliedern ist und dass der Vorsitzende wie
alle anderen
Mitglieder nur eine Stimme hat und grundsätzlich jederzeit überstimmt
werden könnte. Die
Aufsicht gemäß §§ 3
und 8 Bundesmuseen-Gesetz gegenüber dem Kunsthistorischen Museum und
den anderen vollrechtsfähigen
Anstalten wird von Abt. IV/1 (Rechtsaufsicht) sowie von Abt. TV/2
(betriebswirtschaftliche Aufsicht) im Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
wahrgenommen. SC Dr. Wran ist dabei nicht
direkt involviert.
Ad 6. und 7.:
Gemäß § 6 der
Geschäftsordnung des Kuratoriums sind die Tagesordnung und die
ordentlichen
schriftlichen Unterlagen zu
den einzelnen Tagesordnungspunkten rechtzeitig zur Verfugung zu
stellen, wobei
vereinbarungsgemäß eine Mindestfrist von einer Woche einzuhalten
ist.
Ad 8.:
Die Frist für die Einberufung einer Kuratoriumssitzung beträgt 14 Tage, für die Vorverteilung von
schriftlichen Unterlagen beträgt sie eine Woche.