3369/AB XXI.GP

Eingelangt am: 11.04.2002

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3337/J-NR/2002 betreffend Bundesmuseen mit
besonderer Berücksichtigung des Kunsthistorischen Museums, die die Abgeordneten Dr. Eva
Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen am 30. Jänner 2002 an mich richteten, wird wie folgt
beantwortet:

Ad 1:

Für das Jahr 1999 wurde von der herangezogenen Wirtschaftsprüfungskanzlei ein
uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt, der den Bestimmungen und dem exakten
Wortlaut des § 274 (1) Handelsgesetzbuch (HGB) entspricht. Sind Einwendungen zu erheben, so
hat der Abschlussprüfer gemäß § 274 Abs. 3 HGB den Bestätigungsvermerk einzuschränken
oder zu versagen. Die Versagung ist durch einen Vermerk zum Jahresabschluss zu erklären.
Einschränkung und Versagung sind zu begründen.

Ad 2.:

Da ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk, welcher den obzitierten gesetzlichen
Bestimmungen entspricht, für den Jahresabschluss zum 31.12.1999 vorlag, war die Entlastung
der Geschäftsführung des Kunsthistorischen Museums zu erteilen.

Ad 3. bis 5.:

Für die Anfangsphase der vollrechtsfähigen Anstalt Kunsthistorisches Museum Wien war es von

großem Vorteil, dass ein mit der Erstellung des Gesetzestextes befasster und mit dem Inhalt

entsprechend sachvertrauter Beamter im Rahmen des Kuratoriums der Anstalt zur Mitwirkung

bei   der  praktischen  Umsetzung  des  Museumsgesetzes  bereit  war.   Bei  der Bildung  des

Kuratoriums


gemäß § 6 Abs. l Z. 10 Bundesmuseen-Gesetz wurde den sinngemäß anzuwendenden
Unvereinbarkeitsbestimmungen des GesmbH-Gesetzes entsprochen. Demgemäß wären lediglich
der Geschäftsführung und dessen Stellvertreter sowie Bedienstete der Anstalt von der Zugehörigkeit
zum Kuratorium ausgeschlossen. Generell ist darauf hinzuweisen, dass das Kuratorium ein
Kollegialorgan mit insgesamt 9 Mitgliedern ist und dass der Vorsitzende wie alle anderen
Mitglieder nur eine Stimme hat und grundsätzlich jederzeit überstimmt werden könnte. Die
Aufsicht gemäß §§ 3 und 8 Bundesmuseen-Gesetz gegenüber dem Kunsthistorischen Museum und
den anderen vollrechtsfähigen Anstalten wird von Abt. IV/1 (Rechtsaufsicht) sowie von Abt. TV/2
(betriebswirtschaftliche Aufsicht) im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
wahrgenommen. SC Dr. Wran ist dabei nicht direkt involviert.

Ad 6. und 7.:

Gemäß § 6 der Geschäftsordnung des Kuratoriums sind die Tagesordnung und die ordentlichen
schriftlichen Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten rechtzeitig zur Verfugung zu
stellen, wobei vereinbarungsgemäß eine Mindestfrist von einer Woche einzuhalten ist.

Ad 8.:

Die Frist für die Einberufung einer Kuratoriumssitzung beträgt 14 Tage, für die Vorverteilung von

schriftlichen Unterlagen beträgt sie eine Woche.