3372/AB XXI.GP
Eingelangt am: 11.04.2002
BM für Justiz
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Pilz, Kolleginnen und Kollegen haben
an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Sorgfalt, Rechts- und
Zahlenkunde am
Landesgericht Klagenfurt" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu1:
Beim
Landesgericht Klagenfurt ist ein Strafverfahren gegen unbekannte Täter
wegen
seit August 2001 in den Bezirken Klagenfurt-Stadt und Klagenfurt-Land
wiederholt
vorgefallener Einbruchsdiebstähle (Aufschweißen von Tresoren) mit
einem Gesamt-
schaden von mehreren hunderttausend Euro anhängig. Zumindest drei der Ein-
bruchsdiebstähle sind auf Grund der jeweils charakteristischen
unmittelbaren Tat-
vorbereitung in einem
Zusammenhang zu sehen.
Da nach dem Stand der Ermittlungen davon auszugehen war,
dass die aus mehre-
ren Personen bestehende
Tätergruppe am Tatort mit Handys in Kontakt stand, ord-
nete der im Journal tätige Untersuchungsrichter des Landesgerichtes
Klagenfurt am
5. Jänner 2002 (mit Berichtigung am 8. Jänner 2002) auf Antrag der
Staatsanwalt-
schaft Klagenfurt eine Telefonüberwachung durch Erfassung und Auswertung
der
Rufdaten (aktiv und passiv) sämtlicher Netzbetreiber in den in Frage
kommenden
Bereichen für einen Zeitraum von jeweils 24 Stunden, der die jeweiligen
Tatzeiten
umschloss, unter Berufung auf Gefahr im Verzug an. Am 11. Jänner 2002
genehmigte die Ratskammer des Landesgerichtes Klagenfurt den Beschluss vom
8.
Jänner 2002.
Nachdem am 20. Jänner 2002 neuerlich ein
gleichgelagerter Einbruchsdiebstahl mit
einem Schaden in der Höhe von zumindest 90.000 Büro verübt
worden war, ordnete
die Ratskammer des Landesgerichtes Klagenfurt über Antrag der
Staatsanwaltschaft
Klagenfurt am 29. Jänner 2002 die diesbezügliche Ausweitung der
Rufdatenerfas-
sung (für einen Zeitraum von 12 Stunden) an.
Auf Grund der Gerichtsbeschlüsse wurden von drei
Mobilfunknetzbetreibern ohne
Verknüpfung mit der Teilnehmeridentität jene Handyanschlüsse
bekanntgegeben,
die in den fraglichen Zeiten
an den betreffenden Orten Gespräche geführt oder an-
genommen
hatten.
Die Anordnung der Rufdatenrückerfassung durch den
Untersuchungsrichter des
Landesgerichtes Klagenfurt unter Berufung auf "Gefahr im Verzug" war
nach Ansicht
des Bundesministeriums für Justiz vertretbar, weil die wegen der
mehrfachen Tatbe-
gehung indizierte Tatwiederholungsgefahr, wie sie sich auch im neuerlichen
Tatge-
schehen vom 20. Jänner 2002 nachträglich manifestierte, auf Grund der
Aktenlage
als dringlich erscheinen musste. Außerdem deutete der Umstand, dass die
Täter
nach der Aktenlage noch über weitere gestohlene Gasflaschen
verfügten, auf unmit-
telbar bevorstehende tatidente Einbruchsdiebstähle hin.
Zu 2:
Ja.
Zu 3:
Der Umfang der genehmigten Überwachungsmaßnahmen war der Ratskammer
nach Mitteilung des Vorsitzenden bekannt.
Zu 4:
Bereits
in seiner Entscheidung vom 17. Juni 1998, 13 Os 68/98, hat der Oberste Ge-
richtshof die Frage der Zulässigkeit einer Rufdatenauswertung, wie sie vom
Landes-
gericht Klagenfurt angeordnet wurde, an sich bejaht (vgl. EvBI 1998/191).
Im
vorliegenden Fall wurden laut den Erhebungen des Landesgendarmeriekomman-
dos für Kärnten die Einbrüche im Dezember 2001 jeweils zur
Nachtzeit verübt. Beim
Einbruch vom 20. Jänner 2002 war sogar die genaue Tatzeit bekannt. Die
beantrag-
ten und angeordneten Rufdatenauswertungen erstreckten sich jedoch über
einen
Zeitraum von 24 Stunden bzw. 12 Stunden.
Aus den langen Überwachungszeiträumen ergeben
sich somit Bedenken, ob die
Verhältnismäßigkeit in den vorliegenden Fällen gewahrt
wurde. Das Bundesministe-
rium für Justiz hat daher die Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof
um Prü-
fung ersucht, ob hinsichtlich der Beschlüsse des Landesgerichtes
Klagenfurt Anlass
für die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes
gefunden
wird.
Zu 5 bis 7:
Die Stellungnahme des Richters des Landesgerichtes Klagenfurt Mag. Wilhelm
Schasche
gegenüber dem ORF Kärnten am 6. Februar 2002 bezog sich nach des-
sen Darstellung ausschließlich auf die nachträgliche Rufdatenauswertung,
welche
mit Beschluss vom 29. Jänner 2002 von der Ratskammer des Landesgerichtes
Kla-
genfurt angeordnet wurde. Diese Rufdatenauswertung bezog sich auf den Bereich
der POSOJILNICA Bank in Schiefling am Wörthersee für den Zeitraum 19.
Jänner
2002, 18.00 Uhr, bis 20.
Jänner 2002, 8.00 Uhr. Im Übrigen führte der genannte
Richter in einer
Stellungnahme aus, dass er sich dessen bewusst ist, dass in drei
Sendebereichen während eines ganzen Tages mehr als ein paar hundert
Gespräche
geführt
werden.
Zu 8 bis 9:
Zu den aus Anlass der ergangenen Beschlüsse von meiner
Seite ergriffenen Maß-
nahmen weise ich auf den letzten Absatz der Beantwortung der Frage 4 hin. Im
Üb-
rigen handelt es sich bei der Anordnung der Überwachung des
Fernmeldeverkehrs
um eine Angelegenheit der unabhängigen Rechtsprechung, weshalb ich um Ver-
ständnis dafür ersuche, dass ich die ergangenen Beschlüsse nicht
weiter kommen-
tiere.