3372/AB XXI.GP

Eingelangt am: 11.04.2002

BM für Justiz

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Pilz, Kolleginnen und Kollegen haben
an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Sorgfalt, Rechts- und Zahlenkunde am
Landesgericht Klagenfurt" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu1:

Beim Landesgericht Klagenfurt ist ein Strafverfahren gegen unbekannte Täter wegen
seit August 2001 in den Bezirken Klagenfurt-Stadt und Klagenfurt-Land wiederholt
vorgefallener Einbruchsdiebstähle (Aufschweißen von Tresoren) mit einem Gesamt-
schaden von mehreren hunderttausend Euro anhängig. Zumindest drei der Ein-
bruchsdiebstähle sind auf Grund der jeweils charakteristischen unmittelbaren Tat-
vorbereitung in einem Zusammenhang zu sehen.

Da nach dem Stand der Ermittlungen davon auszugehen war, dass die aus mehre-
ren Personen bestehende Tätergruppe am Tatort mit Handys in Kontakt stand, ord-
nete der im Journal tätige Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Klagenfurt am
5. Jänner 2002 (mit Berichtigung am 8. Jänner 2002) auf Antrag der Staatsanwalt-
schaft Klagenfurt eine Telefonüberwachung durch Erfassung und Auswertung der
Rufdaten (aktiv und passiv) sämtlicher Netzbetreiber in den in Frage kommenden
Bereichen für einen Zeitraum von jeweils 24 Stunden, der die jeweiligen Tatzeiten
umschloss, unter Berufung auf Gefahr im Verzug an. Am 11. Jänner 2002
genehmigte die Ratskammer des Landesgerichtes Klagenfurt den Beschluss vom
8. Jänner 2002.


Nachdem am 20. Jänner 2002 neuerlich ein gleichgelagerter Einbruchsdiebstahl mit
einem Schaden in der Höhe von zumindest 90.000 Büro verübt worden war, ordnete
die Ratskammer des Landesgerichtes Klagenfurt über Antrag der Staatsanwaltschaft
Klagenfurt am 29. Jänner 2002 die diesbezügliche Ausweitung der Rufdatenerfas-
sung (für einen Zeitraum von 12 Stunden) an.

Auf Grund der Gerichtsbeschlüsse wurden von drei Mobilfunknetzbetreibern ohne
Verknüpfung mit der Teilnehmeridentität jene Handyanschlüsse bekanntgegeben,
die in den fraglichen Zeiten an den betreffenden Orten Gespräche geführt oder an-
genommen hatten.

Die Anordnung der Rufdatenrückerfassung durch den Untersuchungsrichter des
Landesgerichtes Klagenfurt unter Berufung auf "Gefahr im Verzug" war nach Ansicht
des Bundesministeriums für Justiz vertretbar, weil die wegen der mehrfachen Tatbe-
gehung indizierte Tatwiederholungsgefahr, wie sie sich auch im neuerlichen Tatge-
schehen vom 20. Jänner 2002 nachträglich manifestierte, auf Grund der Aktenlage
als dringlich erscheinen musste. Außerdem deutete der Umstand, dass die Täter
nach der Aktenlage noch über weitere gestohlene Gasflaschen verfügten, auf unmit-
telbar bevorstehende tatidente Einbruchsdiebstähle hin.

Zu 2:
Ja.

Zu 3:

Der Umfang der genehmigten Überwachungsmaßnahmen war der Ratskammer

nach Mitteilung des Vorsitzenden bekannt.

Zu 4:

Bereits in seiner Entscheidung vom 17. Juni 1998, 13 Os 68/98, hat der Oberste Ge-
richtshof die Frage der Zulässigkeit einer Rufdatenauswertung, wie sie vom Landes-
gericht Klagenfurt angeordnet wurde, an sich bejaht (vgl. EvBI 1998/191).

Im vorliegenden Fall wurden laut den Erhebungen des Landesgendarmeriekomman-
dos für Kärnten die Einbrüche im Dezember 2001 jeweils zur Nachtzeit verübt. Beim
Einbruch vom 20. Jänner 2002 war sogar die genaue Tatzeit bekannt. Die beantrag-
ten und angeordneten Rufdatenauswertungen erstreckten sich jedoch über einen
Zeitraum von 24 Stunden bzw. 12 Stunden.


Aus den langen Überwachungszeiträumen ergeben sich somit Bedenken, ob die
Verhältnismäßigkeit in den vorliegenden Fällen gewahrt wurde. Das Bundesministe-
rium für Justiz hat daher die Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof um Prü-
fung ersucht, ob hinsichtlich der Beschlüsse des Landesgerichtes Klagenfurt Anlass
für die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gefunden
wird.

Zu 5 bis 7:

Die Stellungnahme des Richters des Landesgerichtes Klagenfurt Mag. Wilhelm

Schasche gegenüber dem ORF Kärnten am 6. Februar 2002 bezog sich nach des-
sen Darstellung ausschließlich auf die nachträgliche Rufdatenauswertung, welche
mit Beschluss vom 29. Jänner 2002 von der Ratskammer des Landesgerichtes Kla-
genfurt angeordnet wurde. Diese Rufdatenauswertung bezog sich auf den Bereich
der POSOJILNICA Bank in Schiefling am Wörthersee für den Zeitraum 19. Jänner
2002, 18.00 Uhr, bis 20. Jänner 2002, 8.00 Uhr. Im Übrigen führte der genannte
Richter in einer Stellungnahme aus, dass er sich dessen bewusst ist, dass in drei
Sendebereichen während eines ganzen Tages mehr als ein paar hundert Gespräche
geführt werden.

Zu 8 bis 9:

Zu den aus Anlass der ergangenen Beschlüsse von meiner Seite ergriffenen Maß-
nahmen weise ich auf den letzten Absatz der Beantwortung der Frage 4 hin. Im Üb-
rigen handelt es sich bei der Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs
um eine Angelegenheit der unabhängigen Rechtsprechung, weshalb ich um Ver-
ständnis dafür ersuche, dass ich die ergangenen Beschlüsse nicht weiter kommen-
tiere.