3386/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.04.2002

BM für Finanzen

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Helmut Dietachmayr und
Kollegen vom 21. Februar 2002, Nr. 3450/J, betreffend Tempolimits zur Geldbeschaffung,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu 1.:


Das Bundesministerium für Finanzen wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation
und Technologie nicht mit der Prüfung der Aufhebung der Tempobeschränkung beauftragt.
Vielmehr wurde der Entwurf mit dem Ersuchen um Einvernehmensherstellung betreffend der
Erlassung einer Verordnung bzw. Änderung einer Verordnung übermittelt.

Zu 2.:

Die Kompetenz des Bundesministeriums für Finanzen im Zusammenhang mit Verordnungen
leitet sich entweder aus den Vollzugsbestimmungen der entsprechenden Gesetzesmaterien
ab bzw. ist diese jedenfalls durch den § 14 Bundeshaushaltsgesetz idgF gegeben.


Zu 3.:

Die besagte Verordnung stammte aus dem Jahre 1989 und entsprechend den vom
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelten Informationen
diente die Geschwindigkeitsbeschränkung dazu, um Lärmemissionen für die Anrainer so
gering als möglich zu halten. Zwischenzeitlich wurden Lärmschutzwände errichtet und ist
daher die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mehr nötig.

Zu 4. bis 6.:

Entsprechend der Bestimmungen des § 100 Straßenverkehrsordnung fließen eingehobene
Strafgelder grundsätzlich an den Straßenerhalter. Im gegenständlichen Fall ist der Erhalter
von österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen die ASFINAG. Somit können in
Ermangelung der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen keine Aussagen über
Einnahmen getätigt werden.