3386/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.04.2002
BM für Finanzen
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Helmut Dietachmayr und
Kollegen vom 21. Februar 2002, Nr. 3450/J, betreffend Tempolimits zur
Geldbeschaffung,
beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Zu 1.:
Das Bundesministerium für Finanzen
wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation
und Technologie nicht mit der Prüfung der Aufhebung der
Tempobeschränkung beauftragt.
Vielmehr wurde der Entwurf mit dem Ersuchen um Einvernehmensherstellung
betreffend der
Erlassung einer Verordnung bzw. Änderung einer Verordnung
übermittelt.
Zu 2.:
Die Kompetenz des Bundesministeriums
für Finanzen im Zusammenhang mit Verordnungen
leitet sich entweder aus den Vollzugsbestimmungen der entsprechenden
Gesetzesmaterien
ab bzw. ist diese jedenfalls durch den § 14 Bundeshaushaltsgesetz idgF
gegeben.
Zu 3.:
Die besagte Verordnung
stammte aus dem Jahre 1989 und entsprechend den vom
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
übermittelten Informationen
diente die
Geschwindigkeitsbeschränkung dazu, um Lärmemissionen für die
Anrainer so
gering als möglich zu
halten. Zwischenzeitlich wurden Lärmschutzwände errichtet und ist
daher die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mehr nötig.
Zu 4. bis 6.:
Entsprechend der Bestimmungen des §
100 Straßenverkehrsordnung fließen eingehobene
Strafgelder grundsätzlich an den Straßenerhalter. Im
gegenständlichen Fall ist der Erhalter
von österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen die ASFINAG.
Somit können in
Ermangelung der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen
keine Aussagen über
Einnahmen
getätigt werden.