3387_U1/AB XXI.GP
Eingelangt am: 13.06.2002
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Im Nachhang zu meiner parlamentarischen
Anfragebeantwortung zur Anfrage Nr.
3390/J darf ich nach Befassung der Österreichischen Ärztekammer zur
Frage der
Anzahl der Disziplinarverfahren gegen Ärzte im Zusammenhang mit Werbung
für
Magnetfeldtherapiegeräte bzw. der Spruchpraxis des Disziplinarrates der
Öster-
reichischen Ärztekammer hinsichtlich der Werbung nach § 53
Ärztegesetz 1998,
BGBI. l Nr. 169, nunmehr die Ergebnisse an Sie weiterleiten:
Die Österreichische Ärztekammer teilte nach
Rundfrage in den Landesärztekam-
mern mit, dass folgende Disziplinaranzeigen im Zusammenhang mit der Magnet-
feldtherapie im Jahr 2001 erstattet wurden:
Ärztekammer für Steiermark:
8 Ärzte werden
im Zusammenhang mit Provisionszahlungen für Magnetfeldthera-
piegeräte, 14 Ärzte
wegen fachlicher Aussagen bzw. Erfahrungsberichten zur
Magnetfeldtherapie überprüft.
Ärztekammer für Niederösterreich:
2 Anzeigen wegen Verstoßes gegen die Werberichtlinie (beide aus dem Jahr 2002).
Ärztekammer für Kärnten:
2 Anzeigen wegen Verstoßes gegen die Werberichtlinie.
Ärztekammer für Tirol:
1 Anzeige wegen Verstoßes gegen die Werberichtlinie.
In den anderen Bundesländern sind keine Disziplinaranzeigen eingelangt.
Zur Spruchpraxis des
Disziplinarsenates der Österreichischen Ärztekammer ist
auszuführen, dass die Disziplinarkommissionen zum überwiegenden Teil
Verstöße
gegen die Richtlinie “Arzt und Öffentlichkeit" verfolgen.
Verurteilt werden daher
regelmäßig Überschreitungen einer regulären
Informationstätigkeit, insbesondere
durch marktschreierische Inhalte
(“beste Versorgung, modernste Ausstattung,
Betreuung von Stars und Prominenten"), marktschreierische Aufmachung, wie
z.B.
großflächige Plakatierung oder Verteilung von Flugblättern in
der Öffentlichkeit,
Vortäuschung einer medizinischen Exklusivität und verbotene
Preisnennung.
Zur Magnetfeldtherapie ist
bisher ein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden;
der betroffene Arzt wurde wegen Verletzung des Artikels 3 der Werberichtlinie
(standeswidrige Werbung für medizinische Produkte sowie für deren
Hersteller und
Vertreiber) verurteilt. Wegen einer verbotenen Annahme von Provisionszahlungen
gibt es bisher kein abgeschlossenes Disziplinarverfahren.