3387/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.04.2002
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich gerichtete
schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 3390/J der Abgeordneten
Mag. Maier und GenossInnen wie folgt:
Frage 1 bis 4:
Die ärztliche Verschreibungspflicht
für die Abgabe von Magnetfeldtherapiegeräten an
Laien wird in einer Verordnung gemäß § 100 des
Medizinproduktgesetzes (MPG),
BGBI. Nr. 657/1996 idgF. geregelt. Der Verordnungsentwurf befindet sich derzeit
in
Begutachtung und wird nach Einarbeitung allfälliger zielführender
Stellungnahmen
so rasch als möglich in Kraft treten.
Die ärztliche Verschreibungspflicht
wird zu einer fundierteren Indikationsstellung der
Magnetfeldtherapie beitragen und den Wildwuchs an Indikationen
einschränken.
Selbstverständlich muss zusätzlich entschieden verhindert werden,
dass der wissen-
schaftlich fundierte Zugang zur Magnetfeldtherapie durch eventuelle
Provisionszah-
lungen von Firmen an Ärzte konterkariert wird. Durch die kommende
Verschrei-
bungspflicht wird das im § 108 MPG ausgesprochene Verbot derartiger Vorteilsan-
gebote bzw. -annahmen im Bereich der Magnetfeldtherapie unterstützt.
Die geplante Vertriebsverordnung für
Medizinprodukte wird sich nicht spezifisch mit
Magnetfeldtherapiegeräten befassen, soll aber auch einige Punkte
enthalten, die auf
Magnetfeldtherapiegeräte anwendbar sein werden, wie ein generelles Verbot
von
Werbepartys, Werbefahrten und dergleichen für Medizinprodukte und damit
auch für
Magnetfeldtherapiegeräte.
Fragen 5 bis 11 und 13:
§ 53 des Ärztegesetzes 1998,
BGBI. l Nr. 169, sieht für Ärzte Werbebeschränkungen
und Provisionsverbote vor.
Gemäß § 53 Abs. 1 leg.
cit. hat sich der Arzt jeder unsachlichen, unwahren oder das
Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Aus-
übung seines Berufes zu enthalten.
Insbesondere legt die gemäß
§ 53 Abs. 4 leg. cit. beschlossene Richtlinie der Öster-
reichischen Ärztekammer “Arzt und Öffentlichkeit" in Art.
3 lit. c fest, dass eine stan-
deswidrige Information insbesondere dann vorliegt, wenn Ärzte für
Arzneimittel, Heil-
behelfe und sonstige medizinische Produkte sowie für deren Hersteller und
Vertrei-
ber werben. Das Standesansehen wird jedoch nicht beeinträchtigt und eine
“Wer-
bung" ist dann zulässig, wenn es sich um sachliche und wahre
Informationen über
Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte an die eigenen
Patien-
ten und an Kollegen handelt.
Sofern die Einbindung von Ärzten in den
“Vertrieb von Behandlungsgeräten" im vor-
genannten Sinn als Werbung für den Vertreiber dient, handelt es sich wohl
um eine
unzulässige, das Standesansehen der Ärzte beeinträchtigende
Handlung.
Weiters ist im gegebenen Zusammenhang
insbesondere auch auf § 108 des Medi-
zinproduktegesetzes zu verweisen, wonach es den Personen, denen im Zusammen-
hang mit der Verschreibung, Abgabe, Beschaffung für Einrichtungen des
Gesund-
heitswesens, Errichtung, Inbetriebnahme oder Anwendung von Medizinprodukten
Aufgaben zukommen, untersagt ist, eine Prämie, finanzielle oder materielle
Vorteile
zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Ein Verstoß gegen
diese
Bestimmung stellt eine Verwaltungsübertretung dar.
Frage 12:
Gemäß § 53
Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 darf der Arzt keine Vergütungen
für die
Zuweisung von Kranken an ihn, oder durch ihn, sich oder einem anderen verspre-
chen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen
dieses
Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen
Rechtsgeschäften können
zurückgefordert
werden.
Provisionsannahmen verstoßen daher
gegen das Ärztegesetz 1998 und verletzen
jedenfalls das Standesansehen. Sie stellen gemäß § 199 Abs. 3
leg. cit. eine Verwal-
tungsübertretung dar, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen
ist, sofern
die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden straf-
baren Handlung bildet.
Fragen 14 bis 16:
Dieser Arbeitskreis und seine Inserate sind mir nicht bekannt.
Grundsätzlich ist
festzuhalten, dass gemäß Art. 5 der Richtlinie “Arzt und
Öffentlich-
keit" der Arzt im Umgang mit Medien Zurückhaltung zu üben und
das Gebot der
Sachlichkeit, Ehre und Ansehen das Standes zu beachten hat.
Die
Veröffentlichung von Bildern von Ärzten scheint unter Wahrung dieser
Aspekte
zulässig, sofern es sich nicht um auffällige und reklamehafte
Darstellungen handelt.
Fragen 17 und 20:
Die Überwachung erfolgt durch stichprobenweise
Kontrollen. Bei Verdacht auf Ver-
stöße gegen das Medizinproduktegesetz werden entsprechende
Maßnahmen in die
Wege geleitet.
Frage 18:
Die Werbung der Vertreiber, insbesondere hinsichtlich der
Indikationen, muss sich
an die Angaben des Herstellers in den Begleitinformationen halten, die durch
die
europäische Zulassung abgedeckt sind.
Frage 19:
Zur Klärung von Indikationen der Magnetfeldtherapie im
Bereich der Rheumatologie
habe ich eine Studie an die Ludwig Boltzmann Gesellschaft, Institut für
Rheumatolo-
gie und Balneologie, Aussenstelle Kurbad
Althofen, vergeben.
Mein Augenmerk liegt in Zweifelsfällen auch auf Metaanalysen, die den aktuellen
Stand der Wissenschaft und Art und
Ausmaß der klinischen Evidenz klären sollen.
Dies wurde etwa im Rahmen der ÖBIG-Studie durchgeführt.
Davon unberührt sind natürlich spezifische Studien, die von den dazu
berufenen uni-
versitären Einrichtungen und den Herstellern zur Gewinnung
verlässlicher klinischer
Daten für die europäischen Zulassungsverfahren zu unternehmen sind.
Frage 21:
Den meinem Ressort aus Werbematerialien bekannt gewordenen
Indikations-
angaben kann nicht generell jegliche klinische Evidenz abgesprochen werden. Art
und Güte der vorhandenen klinischen Evidenz weisen allerdings eine
erhebliche
Bandbreite auf, die von ärztlichen Einzelfall- und Anwendungsbeobachtungen
über
kleinere, unkontrollierte Studien bis zu randomisierten, kontrollierten
klinischen Prü-
fungen reichen.
Fragen 22 und 23:
Ich werde in diesem Bereich weiter Art und
Ausmaß der klinischen Evidenz kritisch
prüfen lassen. Die Ergebnisse werden dann der Ärzteschaft und der
Öffentlichkeit
zur Verfügung gestellt und können damit bei der zukünftig
erforderlichen Verschrei-
bung bzw. Anwendung derartiger Geräte zur Entscheidungsfindung
herangezogen
werden.
Fragen 24 und 30:
Zur Frage, wie viele Anzeigen g erstattet worden sind, darf ich davon ausgehen, dass
Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens gemeint sind. Allerdings liegen mir
kei-
ne abschließenden Zahlen über allfällige Anzeigen, Beschwerden
etc. vor. Als Auf-
sichtsbehörde habe ich jedoch Ihre Anfrage zum Anlass genommen, die
Österreichi-
sche Ärztekammer aufzufordern, in angemessener Frist diese Zahlen bei den
Diszip-
linarkommissionen österreichweit zu recherchieren.
Sobald die entsprechenden
Rückmeldungen eingelangt sind, werde ich Sie, sehr
geehrter Herr Abgeordneter, von den Ergebnissen umgehend in Kenntnis setzen.
Unabhängig davon darf ich darauf
hinweisen, dass aufgrund meiner Anzeige an den
Disziplinaranwalt dieser bereits mitgeteilt hat, dass gegen vier Ärzte
insbesondere im
Zusammenhang mit dem Artikel “Matte Matten, Ärzteskandal" im
“Profil" Nr. 48/01
die erforderlichen disziplinarrechtlichen Ermittlungen eingeleitet worden sind.
Des Weiteren hat eine Rücksprache im
Büro des Disziplinarsenates der Österreichi-
schen Ärztekammer
ergeben, dass in den Jahren 1999 bis einschließlich 2001
32 Fälle vor dem Disziplinarsenat behandelt worden sind. In zehn
Fällen hat sich der
Disziplinarsenat mit Fragen im Zusammenhang mit der Richtlinie “Arzt und
Öffent-
lichkeit", der so
genannten “Werberichtlinie", auseinander zu setzen gehabt.
Frage 25 und 26:
Die Homepages von Anbietern
von Magnetfeldtherapiegeräten werden auch im Ein-
zelfall im Rahmen von Marktüberwachungsmaßnahmen
überprüft. Genaue Zahlen
liegen meinem Ressort nicht vor.
Fragen 27 und 28:
Seitens des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen wurde in
einem Falle eine Anzeige wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung
hin-
sichtlich § 102 MPG an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde
übermittelt. Dies
betraf den Verdacht einer Irreführung hinsichtlich der behaupteten
Anerkennung be-
stimmter Indikationen von Magnetfeldtherapiegeräten durch das
Gesundheitsminis-
terium.
Frage 29:
Zur Frage der Spruchpraxis des
Disziplinarsenates der Österreichischen Ärztekam-
mer habe ich ebenfalls die Österreichische Ärztekammer angewiesen,
eine Auswer-
tung vorzunehmen, wobei ich in diesem Zusammenhang darauf hinweisen
möchte,
dass die Frage der Spruchpraxis zu § 53 des Ärztegesetzes 1998 bzw.
zur Richtlinie
“Arzt und Öffentlichkeit" wohl insofern nicht einheitlich
gesehen werden kann, als es
unterschiedliche Zielrichtungen dieser Richtlinie gibt. Eine entsprechende
Auswer-
tung hat daher auch auf diesen Umstand Bedacht zu nehmen.
Fragen 31, 54 bis 56 und 74:
Diesbezüglich verweise
ich auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit.
Frage 32:
Seitens meines Ressorts wurde in einem
konkreten Fall gegen einen Arzt Anzeige
wegen des Verdachtes einer
Verwaltungsübertretung hinsichtlich der Werbebestim-
mungen des MPG an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde
übermittelt.
Frage 33:
Im Medizinproduktebereich
gilt das Prinzip der Europazulassung. Demnach müssen
grundsätzlich alle Magnetfeldtherapiegeräte die europäische
Zulassung nach der
Medizinprodukte-Richtlinie 93/42/EWG aufweisen und mit der CE-Kennzeichnung
und der vierstelligen Kennnummer der benannten Stelle versehen sein. Eine
europä-
ische Datenbank für Medizinprodukte besteht derzeit nicht.
Frage 34:
Gemäß § 107 Abs. 1 Z 4 MPG
hat Medizinproduktewerbung, die für Verbraucher
bestimmt ist, ua. einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis darauf zu enthalten,
falls
das Medizinprodukt auch unerwünschte Wirkungen hervorrufen kann.
Frage 35:
Nein.
Frage 36:
Sollte festgestellt werden,
dass Medizinprodukte die grundlegenden Anforderungen
nicht erfüllen, so werde ich die im § 77 MPG angesprochenen
Maßnahmen ergrei-
fen.
Frage 37:
Aus beiden Studien, insbesondere der des
Österreichischen Bundesinstitutes für
Gesundheitswesen (OBIG), geht hervor, dass die Magnetfeldtherapie von ihren
Indi-
kationen her in ein ärztliches Behandlungskonzept eingearbeitet werden
muss und
daher zur Sicherstellung der ärztlichen Diagnose- und Indikationsstellung
die Abgabe
an Laien an eine ärztliche Verschreibung zu binden wäre. Aus diesem
Grund wurde
der Entwurf einer Verordnung über die ärztliche Verschreibungspflicht
von Magnet-
feldtherapiegeräten zur Eigenanwendung erstellt.
Fragen 38 und 39:
Die in der wissenschaftlichen Literatur
als für die Behandlung erforderlich angegebe-
nen Feldstärken decken einen großen Wertebereich ab. Studien
hinsichtlich der Be-
triebsmodalitäten sind von den Herstellern durchzuführen und werden
im Rahmen
der europäischen Zulassung im Rahmen der Konformitätsbewertung von
den be-
nannten Stellen
überprüft.
Frage 40:
Diesbezüglich verweise ich auf die
Zuständigkeit des für Angelegenheiten des ge-
richtlichen Strafrechts zuständigen Bundesministers für Justiz.
Frage 41:
Wie bei der Beantwortung der
Frage 21 angeführt, streuen Art und Ausmaß der kli-
nischen Evidenz für die einzelnen Indikationen sehr stark. In jenen
Indikationen, in
denen die klinische Evidenz auf geeigneten Studien beruht, erscheint unter
Berück-
sichtigung des konkreten Falles und möglicher alternativer
Behandlungsverfahren
der Einbau in ein ärztliches Behandlungskonzept medizinisch vertretbar.
Fragen 42 und 43:
Wie unter Frage 33 angeführt,
müssen grundsätzlich alle Magnetfeldtherapiegeräte,
die in Österreich in Verkehr gebracht werden, die europäische
Zulassung nach der
Medizinprodukte-Richtlinie 93/42/EWG aufweisen und mit der CE-Kennzeichnung
und der vierstelligen Kennnummer der benannten Stelle versehen sein.
Derzeit sind mir keine Produkte bekannt, die keine CE Kennzeichnung tragen.
Frage 44:
Eine Anmeldung einzelner
Produkte ist nach dem Medizinproduktegesetz nicht vor-
gesehen.
Frage 45:
Eine klinische Bewertung ist Bestandteil der europäischen Zulassung.
Frage 46:
Die Produktpalette der
Magnetfeldtherapiegeräte ist Bestandteil der generellen
Überwachungsmaßnahmen meines Ministeriums.
Die Überwachungsmaßnahmen gemäß § 68 MPG erfolgen durch:
-
die Fachabteilungen meines Ministeriums (Controlling der Produktunterlagen,
Konformitätserklärungen,
Free seil certificates, usw.)
- beauftragte Prüfstellen (z.B. Firmenaudits durch den TÜV)
- externe Sachverständige (z.B. Einholung einschlägiger Daten via OBIG)
- Experten der nachgeordneten Dienststellen (BlfA)
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Frage 47: |
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Über allfällige
Maßnahmen der Bundesländer liegen meinem Ministerium keine kon- |
Frage 48:
![]()
Über allfällige Maßnahmen
der Bundesländer liegen meinem Ministerium keine kon-
kreten Angaben vor.
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Fragen 49 und 50: |

Über allfällige
Maßnahmen der Bundesländer liegen meinem Ministerium keine kon-
kreten Angaben vor. Strukturbetriebe sind als solche nicht im Einzelnen
erfasst.
Frage 51:
Die in den durchgeführten Audits
geforderten Betriebsverbesserungen wurden
durchgeführt. Die geprüften und für
zulässig befundenen Produkte (-unterlagen)
wurden freigegeben und die entsprechenden Free Sale Certificates ausgestellt.
Frage 52:
Seitens meines Ministeriums
wurde 1999 in keinem Fall, im Jahr 2000 in einem Fall
und im Jahr 2001 in 5 Fällen (davon in einem Fall mehrere gleichartige
Anzeigen an
diverse
Verwaltungsorganisationen) Anzeigen wegen des Verdachtes einer Verwal-
tungsübertretung nach dem MPG an die zuständigen
Verwaltungsstrafbehörden ü-
bermittelt. Festzuhalten ist, dass dies aber keinen Aufschluss über die
Zahl der tat-
sächlich bei den hiefür zuständigen Behörden der
Länder erstatteten Verwaltungs-
strafanzeigen in diesen Jahren gibt.
Frage 53:
Die angesprochenen Fälle betrafen § 111 Z 1,13, 24, 41 und 42 MPG.
Fragen 57 bis 69:
Ich lasse diesbezüglich
gerade produktbezogene Konformitätskontrollen durchfüh-
ren.
Frage 70:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass
es Ärzten ebenso wie anderen Berufsgruppen
im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Erwerbsausübungsfreiheit
möglich sein
muss, neben dem ärztlichen Beruf auch einen anderen auszuüben.
Beispiele dafür
sind etwa Arzt und Psychotherapeut oder Ärztin und Lebens- und
Sozialberaterin. Im
Übrigen verweise ich auf
§ 108 MPG.
Frage 71:
Der
Verein “Internationale Gesellschaft für Energiemedizin in Wien"
erhielt in den
Jahre 1998 bis 2001 keine
Förderungen meines Ministeriums. Auch für 2002 liegt
kein Antrag vor.
Fragen 72 und 73:
Dieses Buch ist mir nicht bekannt.
Fragen 75 bis 79:
Ich plane in diesem Zusammenhang eine
Befassung des Obersten Sanitätsrates;
sollte dieser eine entsprechende Stellungnahme gegen Indikationsangaben in Zu-
sammenhang mit Krebserkrankungen abgeben, werde ich eine entsprechende Än-
derung in den Gebrauchsanweisungen veranlassen.
Frage 80:
Seitens meines Ressorts wurde in keinem
Fall eine Anzeige wegen des Verdachts
einer Verwaltungsübertretung hinsichtlich § 101 MPG an die
zuständigen Verwal-
tungsstrafbehörden übermittelt. Festzuhalten ist, dass dies aber keinen
Aufschluss
über die Zahl der tatsächlich bei den hiefür zuständigen
Behörden der Länder erstat-
teten Verwaltungsstrafanzeigen in diesen Jahren gibt.