3389/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.04.2002

BM für Inneres

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Wittmann, Parnigoni und GenossInnen haben
am 28. Februar 2002 unter der Nr. 3537/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend “die Polizei-Funkstelle Wien 1" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:


Zu Frage 1:

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, das die Vergütung für besondere Gefährdung
nach § 82 GG 1956 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für
Inneres, BGBI. Nr. 536/1992 idgF., eine Abgeltung für die mit der Exekutivtätigkeit
einhergehende Gefährdung darstellt. Da der Grad der Gefährdung nicht in allen
Verwendungen in gleicher Größenordnung gegeben ist, wurde hinsichtlich der Höhe
der Vergütungssätze auf das Ausmaß der jeweiligen exekutiven Außendienstleistung
abgestellt.

Da das Ausmaß an Gefährdung, der die BeamtInnen an ihren Arbeitsplätzen in der
Funkstelle/ID der Bundespolizeidirektion Wien unterliegen, weder in quantitativer
noch in qualitativer Hinsicht mit jener Gefährdung vergleichbar ist, der
Exekutivbedienstete mit entsprechender exekutiver Außendienstleistung ausgesetzt
sind, ist eine Aufnahme der in der Funkstelle/ID in Verwendung stehenden
Bediensteten in die gegenständliche “Pauschalierungsverordnung" unterblieben.

Zu Frage 2:

Die “Sachbearbeiter der Bezirksgendarmeriekommanden" erbringen im Gegensatz
zu den in der Funkstelle/ID in Verwendung stehenden Bediensteten ein solches Maß
an exekutiven Außendienstleistungen, das eine Aufnahme in die gegenständliche
“Pauschalierungsverordnung" gerechtfertigt erscheinen ließ.


Zu Frage 3:

Da, wie bereits zu Frage 1 ausgeführt wurde, die Höhe der Vergütung für besondere
Gefährdung vom Grad der mit der jeweiligen Dienstleistung verbundenen
tatsächlichen Gefährdung abhängig ist, stehen der Zuerkennung eines höheren
Vergütungssatzes an Bedienstete in Einsatzzentralen nach § 5 Abs. 4
Sicherheitspolizeigesetz rechtliche Gründe entgegen.

Zu den Fragen 4 und 5:

In Anbetracht der obigen Ausführungen ist eine Ausdehnung der von der
“Pauschalierungsverordnung" erfassten Bediensteten auf BeamtInnen der
Funkstelle/ID nicht in Aussicht genommen.