3389/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.04.2002
BM für Inneres
Die Abgeordneten
zum Nationalrat Dr. Wittmann, Parnigoni und GenossInnen haben
am 28. Februar 2002 unter der Nr. 3537/J an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend “die Polizei-Funkstelle Wien 1" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Grundsätzlich
ist darauf hinzuweisen, das die Vergütung für besondere
Gefährdung
nach § 82 GG 1956 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers
für
Inneres, BGBI. Nr. 536/1992 idgF., eine Abgeltung für die mit der
Exekutivtätigkeit
einhergehende Gefährdung darstellt. Da der Grad der Gefährdung nicht
in allen
Verwendungen in gleicher Größenordnung gegeben ist, wurde
hinsichtlich der Höhe
der Vergütungssätze auf das
Ausmaß der jeweiligen exekutiven Außendienstleistung
abgestellt.
Da das
Ausmaß an Gefährdung, der die BeamtInnen an ihren
Arbeitsplätzen in der
Funkstelle/ID der Bundespolizeidirektion Wien unterliegen, weder in
quantitativer
noch in qualitativer Hinsicht mit jener Gefährdung vergleichbar ist, der
Exekutivbedienstete mit entsprechender exekutiver Außendienstleistung
ausgesetzt
sind, ist eine Aufnahme der in der Funkstelle/ID in Verwendung stehenden
Bediensteten in die gegenständliche “Pauschalierungsverordnung"
unterblieben.
Zu Frage 2:
Die
“Sachbearbeiter der Bezirksgendarmeriekommanden" erbringen im
Gegensatz
zu den in der Funkstelle/ID in Verwendung
stehenden Bediensteten ein solches Maß
an exekutiven Außendienstleistungen, das
eine Aufnahme in die gegenständliche
“Pauschalierungsverordnung" gerechtfertigt erscheinen ließ.
Zu Frage 3:
Da,
wie bereits zu Frage 1 ausgeführt wurde, die Höhe der Vergütung
für besondere
Gefährdung vom Grad der mit der jeweiligen Dienstleistung verbundenen
tatsächlichen Gefährdung abhängig ist, stehen der Zuerkennung
eines höheren
Vergütungssatzes an Bedienstete in Einsatzzentralen nach § 5 Abs. 4
Sicherheitspolizeigesetz rechtliche Gründe entgegen.
Zu den Fragen 4 und 5:
In Anbetracht der obigen Ausführungen ist eine
Ausdehnung der von der
“Pauschalierungsverordnung" erfassten Bediensteten auf BeamtInnen
der
Funkstelle/ID nicht in Aussicht genommen.