3393/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.04.2002

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3444/J-NR/2002 betreffend Gebarungsprüfung im
Kunsthistorischen Museum, die die Abgeordneten Dr. Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen am
19. Februar 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1.bis 3.:


In den Jahren 1999 und 2000 wurden von der Europa Treuhand Ernst & Young Wirtschafts-

prüfungs- und Steuerberatungsges.m.b.H. Gebarungsprüfungen durchgeführt.

Ad 4.:

Gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ist beim Firmenbuchgericht nicht der
Wirtschaftsprüfungsbericht (umfasst Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und
Lagebericht sowie ausführliche Erläuterungen zu den einzelnen Bilanzpositionen und Erläuterungen
zur Gebarungsprüfung), sondern der Jahresabschluss (umfasst Bilanz, Gewinn- und Verlust-
rechnung, Anhang und Lagebericht) zu hinterlegen.

Gemäß § 2 Abs. 3 Bundesmuseen-Gesetz hat sich der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers auch auf
die Einhaltung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu
erstrecken. Eine Pflicht zur Erweiterung des Bestätigungsvermerks im Jahresabschluss, welcher
beim Firmenbuchgericht offen zu legen ist, ist von dieser gesetzlichen Bestimmung nicht gefordert.


Zur Verdeutlichung der Erfüllung der Vorgaben des Bundesmuseen-Gesetzes wurde seitens des
Abschlussprüfers der Bestätigungsvermerk des Jahresabschlusses zum 31.12.2000 erweitert.