3393/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.04.2002
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
3444/J-NR/2002 betreffend Gebarungsprüfung im
Kunsthistorischen Museum, die die
Abgeordneten Dr. Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen am
19. Februar 2002 an mich richteten,
wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.bis 3.:
In den Jahren 1999 und 2000 wurden von der Europa Treuhand Ernst & Young Wirtschafts-
prüfungs- und Steuerberatungsges.m.b.H. Gebarungsprüfungen durchgeführt.
Ad 4.:
Gemäß den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen ist beim Firmenbuchgericht nicht der
Wirtschaftsprüfungsbericht (umfasst
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und
Lagebericht sowie ausführliche
Erläuterungen zu den einzelnen Bilanzpositionen und Erläuterungen
zur Gebarungsprüfung), sondern
der Jahresabschluss (umfasst Bilanz, Gewinn- und Verlust-
rechnung, Anhang und Lagebericht) zu
hinterlegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 Bundesmuseen-Gesetz hat
sich der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers auch auf
die
Einhaltung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit,
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu
erstrecken. Eine Pflicht zur Erweiterung des Bestätigungsvermerks im
Jahresabschluss, welcher
beim
Firmenbuchgericht offen zu legen ist, ist von dieser gesetzlichen Bestimmung
nicht gefordert.
Zur Verdeutlichung
der Erfüllung der Vorgaben des Bundesmuseen-Gesetzes wurde seitens des
Abschlussprüfers
der Bestätigungsvermerk des Jahresabschlusses zum 31.12.2000 erweitert.