3397/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.04.2002

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen vom
13.02.2002, Nr. 3382/J, betreffend “Qualitätsklassengesetz - Berichte - Kontrolle - Konse-
quenzen - Kompetenzen", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 bis 5:

Eine Dokumentations- und Berichtspflicht der Landeshauptleute gegenüber dem Bundesmi-
nister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist in qualitätsrechtlichen
Bestimmungen nicht normiert. Die Bezirksverwaltungsbehörden als Kontrollstellen gemäß
Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 übermitteln jedoch ihre Berichte über den jeweiligen Lan-
deshauptmann an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-
wirtschaft.

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zu einer Dokumentation der Anzeigen, des Ver-
fahrensausganges und der verhängten Strafen. Die Bundesqualitätskontrolle verfügt


über eine interne Auflistung. Die Berichte werden in Form einer Kurzdarstellung in den Tätig-
keitsberichten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-
wirtschaft veröffentlicht (siehe auch die Beantwortung der schriftlichen Anfrage Nr. 2772/J).

Zu den Fragen 6. 32. 33 und 38:

Da die innerstaatliche Umsetzung nicht im Detail durch das Gemeinschaftsrecht vorge-
schrieben ist, sind die konkreten Vollzugsagenden der anderen Mitgliedstaaten nicht näher
bekannt.

Zu den Fragen 7 und 8:

Berichtspflichten bestehen für:

Vermarktung von Obst und Gemüse:      Berichtspflicht gemäß Verordnung (EG) Nr. 1148/2001

über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse;

Eier:                                                       Übermittlung der zugelassenen Packstellen sowie der

bezughabenden Änderungen je Quartal (gemäß Art. 4
der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91;
Jährliche Übermittlung der zugelassenen Erzeuger mit
alternativen Haltungsformen (gemäß Art. 18 der Ver-
ordnung (EWG) 1274/91;

Jährliche Meldung des durchschnittlichen Legehen-
nenbestandes sowie der Anzahl der gelieferten und
verkauften Eier alternativer Haltungsformen (gemäß
Art. 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91;

Geflügelfleisch:                                      Übermittlung  des  Verzeichnisses  der zugelassenen

Schlachthöfe (gemäß Art. 11 Abs. 4 der Verordnung
(EWG) Nr. 1538/91;

Bruteier u. Küken:                                  Übermittlung der Liste der Brütereibetriebe (gemäß

Art. 4 der Verordnung (EWG) 2782/75.

Unabhängig von diesen Bestimmungen kann die Kommission jederzeit Berichte anfordern.


Zu den Fragen 9 bis 16:

Folgende qualitätsrechtliche Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts lassen eine Kontrolle

durch EU-Dienststellen (konkret GD AGRI und GD SANCO FVO/F3) zu:

Obst und Gemüse:             Besondere Inspektorengruppe OuG nach   Art. 40 der VO (EG)

Nr. 2200/96;

Eier und Geflügelfleisch: Sachverständige der Kommission können Kontrollen im Veterinär-
bereich vor Ort durchführen (siehe Entscheidung 98/139/EG);

Rinderklassifizierung:       EU-Kontrollkommission   gem.   Art.   5   der   Verordnung   (EWG)

N r. 1208/81.

Die Kontrollen erfolgen alle 3 bis 5 Jahre, eine Anmeldung der besonderen Inspektorengrup-
pe erfolgt rund 4 Monate vorher, die Kontrollen sind stichprobenartig.

Die Kontrolle der Betriebe erfolgt unangemeldet, dabei ist es den EU-Organen möglich, auch
mit den nationalen Kontrollorganen zu sprechen. Es ist grundsätzlich darauf hinzuweisen,
dass Gespräche mit den nationalen Kontrollorganen ein fixer Bestandteil von EU-
Kontrollbesuchen sind.

Da es im qualitätsrechtlichen Bereich bisher keine Beanstandungen gab, kann nur auf die
generelle Vorgangsweise verwiesen werden, wonach den Beanstandungen Folge geleistet
und die festgestellten Mängel beseitigt werden.

Die Berichte der EU-Kontrollbesuche werden den jeweils zuständigen Behörden mitgeteilt
(siehe Entscheidung 98/139/EG). Eine generelle Veröffentlichung erfolgt nicht.

Dienststellen der EU haben zuletzt im Jahr 1999 folgende Kontrollbesuche vorgenommen:
3. bis 6. Mai 1999: EU-Kontrollkommission für die Klassifizierung von Rinderschlachtkörpern.
10. bis 12. Nov. 1999: Besondere Inspektorengruppe für die Durchführung der Qualitätskon-
trollen bei frischem Obst und Gemüse.

Die Ergebnisse beider Besuche waren sehr positiv und zeigten keinen legislativen Hand-
lungsbedarf.


Im Bereich Obst und Gemüse wurden alle Mitgliedstaaten bereist. Resultat dieser Bereisun-
gen ist die neue Verordnung (EG) Nr. 1148/2001.

Zu den Fragen 17 bis 22:

Das Gemeinschaftsrecht verlangt eine so häufige Kontrolle durch die zuständigen Kontroll-
stellen, dass eine Einhaltung der Normen sichergestellt ist. Vorgegebene Kontrollfrequenzen
gibt es bei

Kennzeichnung von Eiern mit dem Legedatum (alle zwei Monate; Grundlage ist Art. 17
der Verordnung (EWG) Nr. 1274/90)

Angaben zur Haltungsform bei Mastgeflügel (im Mastbetrieb: eine Kontrolle je Mast-
durchgang; im Schlachtbetrieb: vierteljährlich; in der Brüterei: einmal jährlich; Grundlage
ist Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91)

Überwachung der Klassifizierung der Rinderschlachtkörper (je Schlachtbetrieb: viertel-
jährlich; Grundlage ist Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 334/91)

Im Bereich Obst und Gemüse haben die Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EG)
Nr. 1148/2001 die Unternehmer in Kategorien einzuteilen und für jede Kategorie eine Min-
destkontrollfrequenz auf Grund einer Risikoanalyse festzusetzen.

Ein Probenplan ist lediglich im Lebensmittelrecht vorgesehen, er ist nicht Bestandteil des
Qualitätsklassengesetzes. Eine Probenziehung erfolgt lediglich bei tiefgefrorenem Geflügel-
fleisch (Auftauverlust) und bei der Überprüfung der Richtigkeit der Sortenangabe nach der
nationalen Verordnung über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, wobei hier keine Mindest-
probenanzahl vorgegeben ist (siehe auch Beantwortung der schriftlichen Anfrage 2772/J).
Gemäß § 25a des Qualitätsklassengesetzes sind die Klassifizierer von Rinder- und Schwei-
neschlachtkörpern mindestens zweimal pro Quartal ohne Vorankündigung zu überprüfen.

Zu EU-weit empfohlenen Monitoringprogrammen ist nichts bekannt.
Zu den Fragen 23 bis 30:

Zu diesen Fragen darf auf die Beantwortung der schriftlichen Anfrage 2772/J (bzw. 2771/J )
verwiesen werden.


Zu Frage 31:

Eine Abstimmung zwischen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft und den Kontrollorganen erfolgt im Rahmen der Länderbesprechun-
gen mit den zuständigen Referenten und aufgrund der koordinierenden Tätigkeit der beson-
deren Bundesorgane gem. § 21 Abs. 4 des Qualitätsklassengesetzes.

Zu Frage 34:

Jede Sendung wird kontrolliert. Durch die Verordnung (EG) Nr. 2540/2001 ist die Möglichkeit
eröffnet, Kleinstmengen unter 500 kg nicht zu kontrollieren, davon wurde bislang kein
Gebrauch gemacht. In Österreich wurden im Jahr 2001 insgesamt 14.713 (2000: 12.600)
Sendungen kontrolliert.

Zu den Fragen 35 bis 37:

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 ist jede Ausfuhr von Obst und Gemüse zu kontrol-
lieren; bei Eiern und Geflügel ist keine zwingende Kontrolle vorgesehen, im Jahr 2001 wur-
den dennoch 7.187 (2000: 7.967) Sendungen kontrolliert.

Die Kontrollen erfolgen durch fachlich befähigte und geschulte Zollorgane, seit 1. Jän-
ner 2002 unter der Verantwortung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirt-
schaft (zuvor Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft).

Zu den Fragen 39 bis 41:

Seitens der Europäischen Kommission wurde eine Expertengruppe eingesetzt, die eine
Felduntersuchung zur Einführung von Mindestreifekriterien (Zuckergehalt) diverser Produkte
durchführt, daran beteiligt sich auch Österreich.


In Österreich werden darüber hinaus verschiedene Forschungsprojekte durchgeführt, die
auch eine Qualitätsverbesserung zum Ziel haben. Ausschließlich auf Qualitätsklassenange-
legenheiten bezogene Projekte gibt es derzeit jedoch nicht.