3397/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.04.2002
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier,
Kolleginnen und Kollegen vom
13.02.2002, Nr. 3382/J,
betreffend “Qualitätsklassengesetz - Berichte - Kontrolle - Konse-
quenzen - Kompetenzen",
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Eine
Dokumentations- und Berichtspflicht der Landeshauptleute gegenüber dem
Bundesmi-
nister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist in qualitätsrechtlichen
Bestimmungen nicht normiert. Die Bezirksverwaltungsbehörden als Kontrollstellen
gemäß
Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 übermitteln jedoch ihre Berichte über
den jeweiligen Lan-
deshauptmann an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasser-
wirtschaft.
Es
besteht keine gesetzliche Verpflichtung zu einer Dokumentation der Anzeigen,
des Ver-
fahrensausganges und der verhängten Strafen. Die
Bundesqualitätskontrolle verfügt
über eine interne Auflistung. Die Berichte werden in
Form einer Kurzdarstellung in den Tätig-
keitsberichten des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-
wirtschaft veröffentlicht (siehe auch die Beantwortung der schriftlichen
Anfrage Nr. 2772/J).
Zu den Fragen 6. 32. 33 und 38:
Da die innerstaatliche Umsetzung nicht im Detail durch das
Gemeinschaftsrecht vorge-
schrieben ist, sind die konkreten Vollzugsagenden der anderen Mitgliedstaaten
nicht näher
bekannt.
Zu den Fragen 7 und 8:
Berichtspflichten bestehen für:
Vermarktung von Obst und Gemüse: Berichtspflicht gemäß Verordnung (EG) Nr. 1148/2001
über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse;
Eier: Übermittlung der zugelassenen Packstellen sowie der
bezughabenden Änderungen
je Quartal (gemäß Art. 4
der
Verordnung (EWG) Nr. 1274/91;
Jährliche
Übermittlung der zugelassenen Erzeuger mit
alternativen Haltungsformen (gemäß Art. 18 der Ver-
ordnung (EWG) 1274/91;
Jährliche
Meldung des durchschnittlichen Legehen-
nenbestandes sowie der Anzahl der gelieferten und
verkauften Eier alternativer Haltungsformen (gemäß
Art. 20
der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91;
Geflügelfleisch: Übermittlung des Verzeichnisses der zugelassenen
Schlachthöfe (gemäß Art. 11 Abs. 4 der
Verordnung
(EWG)
Nr. 1538/91;
Bruteier u. Küken: Übermittlung der Liste der Brütereibetriebe (gemäß
Art. 4 der Verordnung (EWG) 2782/75.
Unabhängig von diesen Bestimmungen kann die Kommission jederzeit Berichte anfordern.
Zu den Fragen 9 bis 16:
Folgende qualitätsrechtliche Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts lassen eine Kontrolle
durch EU-Dienststellen (konkret GD AGRI und GD SANCO FVO/F3) zu:
Obst und Gemüse: Besondere Inspektorengruppe OuG nach Art. 40 der VO (EG)
Nr. 2200/96;
Eier und
Geflügelfleisch: Sachverständige der Kommission können
Kontrollen im Veterinär-
bereich vor Ort durchführen (siehe Entscheidung 98/139/EG);
Rinderklassifizierung: EU-Kontrollkommission gem. Art. 5 der Verordnung (EWG)
N r. 1208/81.
Die Kontrollen erfolgen alle 3 bis 5 Jahre, eine Anmeldung
der besonderen Inspektorengrup-
pe erfolgt rund 4 Monate vorher, die Kontrollen sind stichprobenartig.
Die Kontrolle der Betriebe erfolgt unangemeldet, dabei ist
es den EU-Organen möglich, auch
mit den nationalen
Kontrollorganen zu sprechen. Es ist grundsätzlich darauf hinzuweisen,
dass Gespräche mit den
nationalen Kontrollorganen ein fixer Bestandteil von EU-
Kontrollbesuchen
sind.
Da es im qualitätsrechtlichen Bereich bisher keine
Beanstandungen gab, kann nur auf die
generelle Vorgangsweise verwiesen werden, wonach den Beanstandungen Folge
geleistet
und die festgestellten
Mängel beseitigt werden.
Die Berichte der EU-Kontrollbesuche werden den jeweils
zuständigen Behörden mitgeteilt
(siehe Entscheidung 98/139/EG). Eine generelle Veröffentlichung erfolgt
nicht.
Dienststellen der EU haben zuletzt
im Jahr 1999 folgende Kontrollbesuche vorgenommen:
3. bis 6. Mai 1999: EU-Kontrollkommission für die Klassifizierung von
Rinderschlachtkörpern.
10. bis 12. Nov. 1999: Besondere Inspektorengruppe für die
Durchführung der Qualitätskon-
trollen bei frischem Obst und Gemüse.
Die Ergebnisse beider Besuche waren sehr positiv und
zeigten keinen legislativen Hand-
lungsbedarf.
Im Bereich Obst und Gemüse wurden alle Mitgliedstaaten
bereist. Resultat dieser Bereisun-
gen ist die neue Verordnung
(EG) Nr. 1148/2001.
Zu den Fragen 17 bis 22:
Das Gemeinschaftsrecht verlangt eine so häufige
Kontrolle durch die zuständigen Kontroll-
stellen, dass eine Einhaltung der Normen sichergestellt ist. Vorgegebene
Kontrollfrequenzen
gibt es bei
Kennzeichnung
von Eiern mit dem Legedatum (alle zwei Monate; Grundlage ist Art. 17
der Verordnung (EWG) Nr. 1274/90)
Angaben
zur Haltungsform bei Mastgeflügel (im Mastbetrieb: eine Kontrolle
je Mast-
durchgang; im
Schlachtbetrieb: vierteljährlich; in der Brüterei: einmal
jährlich; Grundlage
ist Art. 11 der Verordnung
(EWG) Nr. 1538/91)
Überwachung
der Klassifizierung der Rinderschlachtkörper (je Schlachtbetrieb:
viertel-
jährlich; Grundlage ist Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 334/91)
Im Bereich Obst und Gemüse haben die
Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EG)
Nr. 1148/2001 die Unternehmer in Kategorien einzuteilen und für jede
Kategorie eine Min-
destkontrollfrequenz auf Grund einer Risikoanalyse festzusetzen.
Ein Probenplan ist lediglich im Lebensmittelrecht
vorgesehen, er ist nicht Bestandteil des
Qualitätsklassengesetzes. Eine Probenziehung erfolgt lediglich bei
tiefgefrorenem Geflügel-
fleisch (Auftauverlust) und bei der Überprüfung der Richtigkeit der
Sortenangabe nach der
nationalen Verordnung über Qualitätsklassen für
Speisekartoffeln, wobei hier keine Mindest-
probenanzahl vorgegeben ist (siehe auch Beantwortung der schriftlichen Anfrage
2772/J).
Gemäß § 25a des Qualitätsklassengesetzes sind die
Klassifizierer von Rinder- und Schwei-
neschlachtkörpern mindestens zweimal pro Quartal ohne Vorankündigung
zu überprüfen.
Zu EU-weit empfohlenen
Monitoringprogrammen ist nichts bekannt.
Zu den Fragen 23 bis 30:
Zu
diesen Fragen darf auf die Beantwortung der schriftlichen Anfrage 2772/J (bzw.
2771/J )
verwiesen werden.
Zu Frage 31:
Eine Abstimmung zwischen dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft und den Kontrollorganen erfolgt im Rahmen der
Länderbesprechun-
gen mit den zuständigen Referenten und aufgrund der koordinierenden
Tätigkeit der beson-
deren Bundesorgane gem. § 21 Abs. 4 des Qualitätsklassengesetzes.
Zu Frage 34:
Jede Sendung wird kontrolliert. Durch die Verordnung (EG)
Nr. 2540/2001 ist die Möglichkeit
eröffnet, Kleinstmengen unter 500 kg nicht zu kontrollieren, davon wurde
bislang kein
Gebrauch gemacht. In Österreich wurden im Jahr 2001 insgesamt 14.713
(2000: 12.600)
Sendungen kontrolliert.
Zu den Fragen 35 bis 37:
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 ist jede
Ausfuhr von Obst und Gemüse zu kontrol-
lieren; bei Eiern und Geflügel ist keine zwingende Kontrolle vorgesehen,
im Jahr 2001 wur-
den dennoch 7.187 (2000:
7.967) Sendungen kontrolliert.
Die Kontrollen erfolgen durch fachlich befähigte und
geschulte Zollorgane, seit 1. Jän-
ner 2002 unter der Verantwortung des Bundesamtes und Forschungszentrums
für Landwirt-
schaft (zuvor Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft).
Zu den Fragen 39 bis 41:
Seitens
der Europäischen Kommission wurde eine Expertengruppe eingesetzt, die eine
Felduntersuchung zur Einführung von Mindestreifekriterien (Zuckergehalt)
diverser Produkte
durchführt, daran beteiligt sich auch Österreich.
In
Österreich werden darüber hinaus verschiedene Forschungsprojekte
durchgeführt, die
auch eine Qualitätsverbesserung zum Ziel haben. Ausschließlich auf
Qualitätsklassenange-
legenheiten bezogene Projekte gibt es derzeit jedoch nicht.