34/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic,

Freundinnen und Freunde haben am 18.11.1999 unter der Nr. 45/J eine

schriftliche parlamentarische Anfrage „betreffend privater Wachdienste“

gestellt.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1) und 2):

 

Die Bundespolizeidirektion Wien berichtete, dass ihr keine Vorfälle

bekannt seien, wonach das Einschreiten von Bediensteten privater

Wachdienste im Bereich des Franz - Josef-Bahnhofes Anlass zu

Beschwerden gegeben hätte. Soferne mit den „in der Vergangenheit

(gestellten) Anfragen“ (Frage 2)) die Anfrage vom 17.7.1998, Nr. 4791/J,

gemeint sein sollte, möchte ich darauf hinweisen, dass aus dieser keine

örtliche Zuordnung der beschriebenen Vorfälle ersichtlich war.

 

Zu Frage 3):

 

Die Voraussetzungen der Ausübung des Bewachungsgewerbes sind in der

Gewerbeordnung geregelt. Zu den Tätigkeiten dieses

bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes zählen insbesondere die

Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in

Betrieben, Gebäuden und Baustellen, Werttransporte, sowie Portier -,

Ordner - und Kontrolldienste.

 

Nach § 255 Abs. 1 Gewerbeordnung dürfen zur Ausübung des

Bewachungsgewerbes nur Arbeitnehmer verwendet werden, die

eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche

Zuverlässigkeit und Eignung besitzen. § 255 Abs. 2 Gewerbeordnung

verpflichtet die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des

Bewachungsgewerbes berechtigt sind, den Sicherheitsbehörden ein

Verzeichnis aller Personen, die als Bewachungsorgane tätig sind,

vorzulegen. Aus Anlass der Vorlage des Verzeichnisses bzw. aus einem

konkreten Anlass, haben die Sicherheitsbehörden eine Überprüfung der

Zuverlässigkeit eines Bewachungsorganes durchzuführen.

 

Bei Ausübung ihrer Tätigkeit stehen den Bediensteten der

Bewachungsgewerbe keine Befugnisse zu, die über die Rechte

hinausgehen, die auch sonst Privaten zukommen. Ein Anhalterecht ergibt

sich somit nur aus § 86 Abs. 2 StPO. Diese Bestimmung beinhaltet aber

auch die Verpflichtung, die Anhaltung unverzüglich dem nächsten

Sicherheitsorgan anzuzeigen.

Die „Kontrolle“ über private Wachdienste wird einerseits durch die

Gewerbebehörde - wie oben erwähnt unter Mitwirkung der

Sicherheitsbehörden gemäß § 255 Abs. 2 (und 3) Gewerbeordnung sowie

im Rahmen einiger Strafbestimmungen - ausgeübt und andererseits durch

die leweiligen Auftraggeber, die auf die Erfüllung der privatrechtlichen

Verträge achten.

 

Zu den Fragen 4), 5) und 6):

 

Wenngleich Meinungen nicht unter den Begriff „Gegenstände der

Vollziehung“ im Sinne des Artikel 52 Abs. 1 B - VG zu zählen und somit

nicht Gegenstand des parlamentarischen Fragerechts sind, möchte ich

dennoch allgemein bemerken, dass alle Projekte, die dazu beitragen, die

öffentliche Ordnung und soziale Sicherheit zu fördern, grundsätzlich zu

begrüßen sind.

Im Übrigen ist aber auf § 354 ABGB zu verweisen, wonach das

Eigentumsrecht den Eigentümer ermächtigt, mit seiner Sache nach Willkür

zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. Der Eigentümer

eines Grundstückes ist daher berechtigt, Personen von der Nutzung

auszuschließen. Zudem schützt die Rechtsordnung den Besitz einer Sache

vor jeglicher Besitzstörung.

Zuständigkeiten oder Möglichkeiten der Einflussnahme des Innenressorts

bzw. der Sicherheitsbehörden bestehen in diesem Zusammenhang keine.

 

Zu Frage 7):

 

Gemäß § 255 Gewerbeordnung ist - wie bereits erwähnt - der

Sicherheitsunternehmer verpflichtet, nur solche Personen mit der

Auslibung der Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes zu beauftragen, die

die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen. Zu diesem Zweck

sind die Sicherheitsunternehmer verpflichtet, den Sicherheitsbehörden ein

Mitarbeiterverzeichnis vorzulegen. Die Sicherheitsbehörden haben die in

diesem Verzeichnis aufgezählten Personen einer Überprüfung im Hinblick

auf ihre Zuverlässigkeit zu unterziehen.

 

Werden von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes

rechtswidrige, schikanöse oder diskriminierende Handlungen eines

privaten Wachorganes wahrgenommen, so wird dieser Umstand der

Behörde zur Kenntnis gebracht. In Entsprechung des § 255 Abs. 3

Gewerbeordnung wird diese Mitteilung zum Anlass einer Überprüfung

hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Bediensteten genommen.

 

Im Übrigen wird ein allfälliges strafbares Verhalten eines solchen

Bediensteten selbstverständlich nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden

Rechtsvorschriften verfolgt.