34/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic,
Freundinnen und Freunde haben am 18.11.1999 unter der Nr. 45/J eine
schriftliche parlamentarische Anfrage „betreffend privater Wachdienste“
gestellt.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1) und 2):
Die Bundespolizeidirektion Wien berichtete, dass ihr keine Vorfälle
bekannt seien, wonach das Einschreiten von Bediensteten privater
Wachdienste im Bereich des Franz - Josef-Bahnhofes Anlass zu
Beschwerden gegeben hätte. Soferne mit
den „in der Vergangenheit
(gestellten) Anfragen“ (Frage 2)) die Anfrage vom 17.7.1998, Nr. 4791/J,
gemeint sein sollte, möchte ich darauf hinweisen, dass aus dieser keine
örtliche Zuordnung der beschriebenen Vorfälle ersichtlich war.
Zu Frage 3):
Die Voraussetzungen der Ausübung des Bewachungsgewerbes sind in der
Gewerbeordnung geregelt. Zu den Tätigkeiten dieses
bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes zählen insbesondere die
Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in
Betrieben, Gebäuden und Baustellen, Werttransporte, sowie Portier -,
Ordner - und Kontrolldienste.
Nach § 255 Abs. 1 Gewerbeordnung dürfen zur Ausübung des
Bewachungsgewerbes nur Arbeitnehmer verwendet werden, die
eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche
Zuverlässigkeit und Eignung besitzen. § 255 Abs. 2 Gewerbeordnung
verpflichtet die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des
Bewachungsgewerbes berechtigt sind, den Sicherheitsbehörden ein
Verzeichnis aller Personen, die als Bewachungsorgane tätig sind,
vorzulegen. Aus Anlass der Vorlage des Verzeichnisses bzw. aus einem
konkreten Anlass, haben die Sicherheitsbehörden eine Überprüfung der
Zuverlässigkeit eines Bewachungsorganes durchzuführen.
Bei Ausübung ihrer Tätigkeit stehen den Bediensteten der
Bewachungsgewerbe keine Befugnisse zu, die über die Rechte
hinausgehen, die auch sonst Privaten zukommen. Ein Anhalterecht ergibt
sich somit nur aus § 86 Abs. 2 StPO. Diese Bestimmung beinhaltet aber
auch die Verpflichtung, die Anhaltung unverzüglich dem nächsten
Sicherheitsorgan anzuzeigen.
Die „Kontrolle“ über private Wachdienste wird einerseits durch die
Gewerbebehörde - wie oben erwähnt unter Mitwirkung der
Sicherheitsbehörden gemäß § 255 Abs. 2 (und 3) Gewerbeordnung sowie
im Rahmen einiger Strafbestimmungen - ausgeübt und andererseits durch
die leweiligen Auftraggeber, die auf die Erfüllung der privatrechtlichen
Verträge achten.
Zu den Fragen 4), 5) und 6):
Wenngleich Meinungen nicht unter den Begriff „Gegenstände der
Vollziehung“ im Sinne des Artikel 52 Abs. 1 B - VG zu zählen und somit
nicht Gegenstand des parlamentarischen Fragerechts sind, möchte ich
dennoch allgemein bemerken, dass alle Projekte, die dazu beitragen, die
öffentliche Ordnung und soziale Sicherheit zu fördern, grundsätzlich zu
begrüßen sind.
Im Übrigen ist aber auf § 354 ABGB zu verweisen, wonach das
Eigentumsrecht den Eigentümer ermächtigt, mit seiner Sache nach Willkür
zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. Der Eigentümer
eines Grundstückes ist daher berechtigt, Personen von der Nutzung
auszuschließen. Zudem schützt die Rechtsordnung den Besitz einer Sache
vor jeglicher Besitzstörung.
Zuständigkeiten oder Möglichkeiten der Einflussnahme des Innenressorts
bzw. der Sicherheitsbehörden bestehen in diesem Zusammenhang keine.
Zu Frage 7):
Gemäß § 255 Gewerbeordnung ist - wie bereits erwähnt - der
Sicherheitsunternehmer verpflichtet, nur solche Personen mit der
Auslibung der Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes zu beauftragen, die
die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen. Zu diesem Zweck
sind die Sicherheitsunternehmer verpflichtet,
den Sicherheitsbehörden ein
Mitarbeiterverzeichnis vorzulegen. Die Sicherheitsbehörden haben die in
diesem Verzeichnis aufgezählten Personen einer Überprüfung im Hinblick
auf ihre Zuverlässigkeit zu unterziehen.
Werden von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
rechtswidrige, schikanöse oder diskriminierende Handlungen eines
privaten Wachorganes wahrgenommen, so wird dieser Umstand der
Behörde zur Kenntnis gebracht. In Entsprechung des § 255 Abs. 3
Gewerbeordnung wird diese Mitteilung zum Anlass einer Überprüfung
hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Bediensteten genommen.
Im Übrigen wird ein allfälliges strafbares Verhalten eines solchen
Bediensteten selbstverständlich nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden
Rechtsvorschriften verfolgt.