3401/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.04.2002
BUNDESMINISTER FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier,
Kolleginnen und Kollegen vom
13.02.2002, Nr. 3388/J,
betreffend “Sortenschutzgesetz - Berichte - Kontrolle - Konsequen-
zen - Kompetenzen", beehre
ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 38:
Eingangs möchte ich auf meine Ausführungen zum
gegenständlichen Thema im Rahmen
der Beantwortung der
parlamentarischen Anfrage Nr. 2761/J vom 12.09.2001 verweisen.
Wie dort bereits ausgeführt, ist das Sortenschutzrecht
ein Sonderprivatrecht zum Schutz des
geistigen Eigentums des Sortenschutzinhabers und ist daher mit der Systematik
der Be-
triebsmittelgesetze
(Saatgutgesetz, Futtermittelgesetz, Düngemittelgesetz oder Pflanzen-
schutzmittelgesetz) nicht vergleichbar. Mit 1. September 2001 trat das neue
Sortenschutzge-
setz 2001, BGBl. I Nr. 109, in Kraft.
Untersuchungen
und Kontrollen werden nur im Rahmen der Verfahren auf Sortenschutzer-
teilung vom Österreichischen Sortenschutzamt, dem Bundesamt und
Forschungszentrum für
Landwirtschaft
(BFL), durchgeführt. Das Sortenschutzrecht liegt danach in der alleinigen
Verfügungsmacht des Sortenschutzinhabers. Etwaige Verletzungen eines
Sortenschutz-
rechts sind im Zivilrechtswege geltend zu machen. Es sind derzeit keine
gerichtlichen Ver-
fahren aufgrund von Sortenschutzverletzungen bekannt.
Die Sortenschutzerteilung und die Administration erfolgt in
allen Mitgliedstaaten durch eine
Behörde, in der EU durch
das Gemeinschaftliche Sortenamt in Angers, Frankreich.
Das Sortenschutzrecht ist in Gesetzgebung und Vollziehung
Bundessache, es besteht kei-
nerlei Bezug zu den Ländern. Es gibt daher weder Berichts- oder
Dokumentationspflichten
der Länder an den
Bundesminister, noch Weisungen oder Erlässe hinsichtlich des Geset-
zesvollzuges.
Da das österreichische Sortenschutzgesetz 2001 nicht
auf EU-Recht beruht, sondern auf
dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
(UPOV - Akte
1991), gibt es keine Berichtspflichten an Dienststellen der EU-Kommission. Das
gemein-
schaftliche Sortenschutzsystem aufgrund der VO 2100/94/EG über den
gemeinschaftlichen
Sortenschutz entspricht ebenfalls der UPOV-Akte 1991.
Abgesehen vom beim BFL geführten Sortenschutzregister
gibt es keine Statistiken. Es gibt
jedoch eine Reihe von Veröffentlichungen auf Grund des
Sortenschutzgesetzes 2001 (z.B.
Anmeldungen,
Sortenbezeichnungen, Schutzerteilungen, etc.) im Sorten- und Saatgutblatt.
Das Sortenschutzamt stellt
fest, ob eine Sorte neu ist und den Kriterien Unterscheidbarkeit,
Homogenität und Beständigkeit entspricht. Das Amt führt die
technischen Prüfungen selbst
durch, kann aber auch von anderen Prüfstellen der Mitglied-, EWR- oder Verbandstaaten
Registerprüfungen zukaufen. Im Bereich der Obst- und Gemüsesorten
werden die Höhere
Bundeslehranstalt und das Bundesamt für Wein- und Obstbau in
Klosterneuburg, sowie die
Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau in
Schönbrunn mit technischen
Prüfungen befasst.
Innerhalb
bestimmter Fristen sind schriftliche Einwendungen gegen die Erteilung eines
Sor-
tenschutzes möglich. Beschwerden gegen die Erteilung des Sortenschutzes in
den letzten
Jahren
sind dem Sortenschutzamt nicht bekannt. Im Falle eines
“Gemeinschaftlichen Sor-
tenschutzes", der in der gesamten EU einen Sortenschutz gewährt, kann
vor einer Be-
schwerdekammer vom Beschwerderecht Gebrauch gemacht werden. Kommt es zu Verlet-
zungen des Sortenschutzrechtes, sind vom Sortenschutzinhaber privatrechtliche
Maßnah-
men einklagbar. Für zivilrechtliche Ansprüche ist das Handelsgericht
Wien, für strafbare
Sortenschutzverletzungen sind die Landesgerichte zuständig.
Das Sortenschutzamt prüft den Fortbestand der geschützten
Sorte, indem Betriebsbesichti-
gungen vorgenommen, Proben entnommen und Aufzeichnungen überprüft
werden. Seitens
der Sortenschutzbehörde erfolgen derartige Maßnahmen nur bei
begründeten Verdachts-
momenten.
Zu unterscheiden ist zwischen den nationalen Schutzrechten
der Mitgliedstaaten und dem
gemeinschaftlichen Sortenschutz. Der nationale Sortenschutz einer Sorte ruht
automatisch,
solange dieselbe Sorte gemeinschaftlich, also gleichzeitig in allen
Mitgliedstaaten geschützt
ist. Die nationalen Sortenschutzämter
sind mit dem CPVO (Community Plant Variety Office)
in regelmäßigem Kontakt, weil das CPVO nicht selbst die technischen
Sortenprüfungen
durchführt, sondern schwerpunktmäßig diese an die nationalen
Prüfämter (v.a. der großen
Mitgliedstaaten) abgibt. Es wurden auch schon technische Prüfberichte des
Österreichischen
Sortenschutzamtes vom CPVO angenommen und für gemeinschaftliche
Sorteneintragungen
österreichischer Sorten akzeptiert. Der Verwaltungsrat des CPVO, der sich
aus den Vertre-
tern der Mitgliedstaaten (Sortenschutzämter und Ministerien)
zusammensetzt, überprüft die
Gebarung des CPVO und verabschiedet dessen Prüfrichtlinien.
Unterstützt wird er seiner-
seits durch den Europäischen Rechnungshof. Das CPVO bilanziert positiv und
finanziert sich
aus seinen behördlichen Einnahmen. Es erfolgen keine EU-Zuwendungen!
Festzuhalten ist,
dass nur der gemeinschaftliche Sortenschutz (VO 2100/94/EG) EU-geregelt ist.
Die natio-
nalen Sortenschutzgesetze unterliegen keinem Einfluss der EU. Es gibt aber Vereinbarun-
gen hinsichtlich der Namensbezeichnungen von Sorten (Harmonisierung von
Sortennamen).
Das
nationale Sortenschutzgesetz 2001 regelt das Verfahren zur Erteilung des
Sortenschut-
zes für eine Sorte. Damit ist
aber nicht gleichzeitig die Verkehrsfähigkeit der Sorte verbun-
den. Eine Sorte kann erst dann vermarktet werden, wenn sie nach dem
Sortenzulassungs-
verfahren gemäß dem Saatgutgesetz zugelassen und registriert worden
ist. Geschützte
Sorten an sich unterliegen somit keinen unmittelbaren Kontrollen. Der
Sortenschutzinhaber
ist jedoch gem. § 16 des Sortenschutzgesetzes
verpflichtet, die Sorte zu erhalten (“Siche-
rung des Fortbestandes der Sorte"). Die Sortenschutzbehörde ist
aufgrund dieser Bestim-
mung ermächtigt, zu dieser Feststellung auch Informationen bzw. Proben
beim Sorten-
schutzinhaber unentgeltlich einzufordern. Bis jetzt ist kein Fall bekannt, in
dem es in diesem
Zusammenhang zu einer Aufhebung des Sortenschutzes gekommen wäre.
Für die nationale Sortenschutzerteilung sind in den
EU-Mitgliedstaaten folgende Behörden
zuständig:
ÖSTERREICH:
Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft
Sortenschutzamt
Postfach 400
Spargelfeldstraße 191
A-1226 Wien
BELGIEN:
Ministére des classes moyennes et de ágriculture
Service de la protection des obtentions
végétales et des catalogues nationaux
Tour WTC/3 - 11 éme
étage
Avenue Simon Bolivar 30
B-1000
Bruxelles
DÄNEMARK:
Plantenyhedsnaevnet
(The Danish Institute of Plant and Soil Science)
Teglavaerksvej 10
Tystofte
DK-4230 Skaelskoer
FINNLAND:
Plant Variety Board
Plant Variety Rights Office
Ministry of Agriculture and Forestry
Hallituskat 3a, Helsinki
Box 30
FIN-00023 GOVERNMENT
FRANKREICH:
Comite de la protection des obtentions
végétales 11
rue Jean Nicot
F-75007 Paris
DEUTSCHLAND:
Bundessortenamt
Postfach 61 04 40
D-30604 Hannover
IRLAND:
Controller of Plant Breeders'Rights
Department of Agriculture and Food
Backweston
Leixlip
Co. Kildare
ITALIEN:
Ufficio Italiano Brevetti e Marchi
Ministéro
dell'lndustria, del Commercio
e
dell'Artigianato 19
via Molise
I-00187 Roma
NIEDERLANDE:
Raad voor het Kwekersrecht
(Board for Plant Breeders'Rights)
Postbus 104
NL-6700 AC Wageningen
PORTUGAL:
Centro Nacional de Registo de Variedades
Protegidas (CENARVE)
Edificio II da DGPC
Tapada da Ajuda
P-1300 Lisboa
SCHWEDEN:
Statens växtsortnämnd
National Plant Variety Board
Box 1247
S-17124
Solna
VEREINIGTES KÖNIGREICH:
The Plant Variety Rights Office
White House Lane
Huntingdon Road
Cambridge CB 3 0LF
EUROPÄISCHE UNION:
Community Plant Variety Office
P.O. Box 2141
F-49021 Angers Cedex 02
France
Luxemburg
und Griechenland verfügen über kein nationales Sortenschutzrecht und
somit
über keine Sortenschutzbehörde. In diesen Ländern gilt
ausschließlich der Sortenschutz
nach der VO 2100/94/EG über den gemeinschaftlichen Sortenschutz.
Gemeinschaftlicher Sortenschutz wird auf Grund eines
Antrages beim Gemeinschaftlichen
Sortenamt erteilt. Der Internationale Verband zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen (UPOV)
umfasst derzeit 50 Mitgliedsländer. Mit dem Sortenschutzgesetz 2001 setzt
Österreich die
Akte 1991 um. Österreich ist Mitglied beim Internationalen Verband
für Pflanzenzüchtungen.
In allen Verbandstaaten der UPOV bestehen vergleichbare Behörden zur
Erteilung von Sor-
tenschutzrechten. Bei den technischen Einrichtungen und der behördlichen
Organisation der
Sortenschutzämter bestehen in den Mitgliedstaaten gewisse Unterschiede.
Die nationale
Sortenzulassung (Registerprüfung) ist mit der Schutzerteilung häufig
eng verknüpft.
Die erteilten Sortenschutzrechte werden jährlich im
Sorten- und Saatgutblatt sowie in der
“Österreichischen
Sortenliste" veröffentlicht.
Im Vergleich zu den Betriebsmittelgesetzen erfolgen zwecks
Sortenschutzerteilung keine
vergleichbaren Kontrollen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die
technischen Prüfun-
gen für den Sortenschutz
gemäß technischer Protokolle für jede Pflanzenart UPOV-konform
durchzuführen sind. Im Zuge der Akkreditierung wurde die Durchführung
der Registerprüfung
in den Methoden für Saatgut und Sorten festgelegt.
Der Ausdruck “Sortenschutzarten" für
Importe wird im Sortenwesen nicht verwendet. Der
Sortenschutz wird für einzelne Sorten bestimmter Arten erteilt.
Beim Import einer Sorte ist
entscheidend, ob diese in den Gemeinsamen Katalogen der EU oder eventuell in
der OECD-
Liste eingetragen ist. Weiters müssen die phytosanitären und
saatgutrechtlichen Erfordernis-
se (Art, Sorte,
Keimfähigkeit, Behandlung etc.) entsprechen. Es wird darauf hingewiesen,
dass die Ein- und Ausfuhr von
Sorten im Saatgutverkehrsrecht geregelt ist.
In
den Niederlanden ist der NAK (“Nederlandse Algemene Keuringsdienst")
für Saat- und
Pflanzgutkontrollen bzw. Zertifizierungen zuständig. Dieser ist in Form
einer Stiftung (mit
Vorstand und Geschäftsführung) organisiert. Die Finanzierung erfolgt
zu 50 % durch den
Staat, sowie durch berufliche Interessensvertretungen und beteiligte Firmen in
den einzelnen
Teilsparten
(Landwirtschaft, Gemüse, Obst usw.).
Die Kontrolle von Saatgut geschützter bzw.
zugelassener Sorten liegt nicht in der Kompetenz
des Sortenschutzamtes, dafür ist die Saatgutbehörde zuständig.
Zu den Fragen 39 bis 41:
Forschungsaufträge und Forschungsförderungen des
BMLFUW gehen grundsätzlich über
die Fragestellung “Sortenschutzangelegenheiten" hinaus. Es finden
sich daher in den For-
schungsbereichen bezüglich Saatgut einige Fragen, die auch bezüglich
des Sortenschutzes
(z.B.
Identifizierungstechniken, Abgrenzung Neuzüchtung usw.) von Bedeutung
sind.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen darf ich
daher auf die Auflistungen von For-
schungsprojekten verweisen, die meiner Beantwortung der parlamentarischen
Anfrage
Nr. 3387/J angeschlossen ist.