3401/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.04.2002

 

BUNDESMINISTER FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT


Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen vom
13.02.2002, Nr. 3388/J, betreffend “Sortenschutzgesetz - Berichte - Kontrolle - Konsequen-
zen - Kompetenzen", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 bis 38:

Eingangs möchte ich auf meine Ausführungen zum gegenständlichen Thema im Rahmen
der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2761/J vom 12.09.2001 verweisen.

Wie dort bereits ausgeführt, ist das Sortenschutzrecht ein Sonderprivatrecht zum Schutz des
geistigen Eigentums des Sortenschutzinhabers und ist daher mit der Systematik der Be-
triebsmittelgesetze (Saatgutgesetz, Futtermittelgesetz, Düngemittelgesetz oder Pflanzen-
schutzmittelgesetz) nicht vergleichbar. Mit 1. September 2001 trat das neue Sortenschutzge-
setz 2001, BGBl. I Nr. 109, in Kraft.

Untersuchungen und Kontrollen werden nur im Rahmen der Verfahren auf Sortenschutzer-
teilung vom Österreichischen Sortenschutzamt, dem Bundesamt und Forschungszentrum für


Landwirtschaft (BFL), durchgeführt. Das Sortenschutzrecht liegt danach in der alleinigen
Verfügungsmacht des Sortenschutzinhabers. Etwaige Verletzungen eines Sortenschutz-
rechts sind im Zivilrechtswege geltend zu machen. Es sind derzeit keine gerichtlichen Ver-
fahren aufgrund von Sortenschutzverletzungen bekannt.

Die Sortenschutzerteilung und die Administration erfolgt in allen Mitgliedstaaten durch eine
Behörde, in der EU durch das Gemeinschaftliche Sortenamt in Angers, Frankreich.

Das Sortenschutzrecht ist in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, es besteht kei-
nerlei Bezug zu den Ländern. Es gibt daher weder Berichts- oder Dokumentationspflichten
der Länder an den Bundesminister, noch Weisungen oder Erlässe hinsichtlich des Geset-
zesvollzuges.

Da das österreichische Sortenschutzgesetz 2001 nicht auf EU-Recht beruht, sondern auf
dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV - Akte
1991), gibt es keine Berichtspflichten an Dienststellen der EU-Kommission. Das gemein-
schaftliche Sortenschutzsystem aufgrund der VO 2100/94/EG über den gemeinschaftlichen
Sortenschutz entspricht ebenfalls der UPOV-Akte 1991.

Abgesehen vom beim BFL geführten Sortenschutzregister gibt es keine Statistiken. Es gibt
jedoch eine Reihe von Veröffentlichungen auf Grund des Sortenschutzgesetzes 2001 (z.B.
Anmeldungen, Sortenbezeichnungen, Schutzerteilungen, etc.) im Sorten- und Saatgutblatt.
Das Sortenschutzamt stellt fest, ob eine Sorte neu ist und den Kriterien Unterscheidbarkeit,
Homogenität und Beständigkeit entspricht. Das Amt führt die technischen Prüfungen selbst
durch, kann aber auch von anderen Prüfstellen der Mitglied-, EWR- oder Verbandstaaten
Registerprüfungen zukaufen. Im Bereich der Obst- und Gemüsesorten werden die Höhere
Bundeslehranstalt und das Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, sowie die
Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau in Schönbrunn mit technischen
Prüfungen befasst.

Innerhalb bestimmter Fristen sind schriftliche Einwendungen gegen die Erteilung eines Sor-
tenschutzes möglich. Beschwerden gegen die Erteilung des Sortenschutzes in den letzten


Jahren sind dem Sortenschutzamt nicht bekannt. Im Falle eines “Gemeinschaftlichen Sor-
tenschutzes", der in der gesamten EU einen Sortenschutz gewährt, kann vor einer Be-
schwerdekammer vom Beschwerderecht Gebrauch gemacht werden. Kommt es zu Verlet-
zungen des Sortenschutzrechtes, sind vom Sortenschutzinhaber privatrechtliche Maßnah-
men einklagbar. Für zivilrechtliche Ansprüche ist das Handelsgericht Wien, für strafbare
Sortenschutzverletzungen sind die Landesgerichte zuständig.

Das Sortenschutzamt prüft den Fortbestand der geschützten Sorte, indem Betriebsbesichti-
gungen vorgenommen, Proben entnommen und Aufzeichnungen überprüft werden. Seitens
der Sortenschutzbehörde erfolgen derartige Maßnahmen nur bei begründeten Verdachts-
momenten.

Zu unterscheiden ist zwischen den nationalen Schutzrechten der Mitgliedstaaten und dem
gemeinschaftlichen Sortenschutz. Der nationale Sortenschutz einer Sorte ruht automatisch,
solange dieselbe Sorte gemeinschaftlich, also gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten geschützt
ist. Die nationalen Sortenschutzämter sind mit dem CPVO (Community Plant Variety Office)
in regelmäßigem Kontakt, weil das CPVO nicht selbst die technischen Sortenprüfungen
durchführt, sondern schwerpunktmäßig diese an die nationalen Prüfämter (v.a. der großen
Mitgliedstaaten) abgibt. Es wurden auch schon technische Prüfberichte des Österreichischen
Sortenschutzamtes vom CPVO angenommen und für gemeinschaftliche Sorteneintragungen
österreichischer Sorten akzeptiert. Der Verwaltungsrat des CPVO, der sich aus den Vertre-
tern der Mitgliedstaaten (Sortenschutzämter und Ministerien) zusammensetzt, überprüft die
Gebarung des CPVO und verabschiedet dessen Prüfrichtlinien. Unterstützt wird er seiner-
seits durch den Europäischen Rechnungshof. Das CPVO bilanziert positiv und finanziert sich
aus seinen behördlichen Einnahmen. Es erfolgen keine EU-Zuwendungen! Festzuhalten ist,
dass nur der gemeinschaftliche Sortenschutz (VO 2100/94/EG) EU-geregelt ist. Die natio-
nalen Sortenschutzgesetze unterliegen keinem Einfluss der EU. Es gibt aber Vereinbarun-
gen hinsichtlich der Namensbezeichnungen von Sorten (Harmonisierung von Sortennamen).

Das nationale Sortenschutzgesetz 2001 regelt das Verfahren zur Erteilung des Sortenschut-
zes für eine Sorte. Damit ist aber nicht gleichzeitig die Verkehrsfähigkeit der Sorte verbun-
den. Eine Sorte kann erst dann vermarktet werden, wenn sie nach dem Sortenzulassungs-
verfahren gemäß dem Saatgutgesetz zugelassen und registriert worden ist. Geschützte
Sorten an sich unterliegen somit keinen unmittelbaren Kontrollen. Der Sortenschutzinhaber


ist jedoch gem. § 16 des Sortenschutzgesetzes verpflichtet, die Sorte zu erhalten (“Siche-
rung des Fortbestandes der Sorte"). Die Sortenschutzbehörde ist aufgrund dieser Bestim-
mung ermächtigt, zu dieser Feststellung auch Informationen bzw. Proben beim Sorten-
schutzinhaber unentgeltlich einzufordern. Bis jetzt ist kein Fall bekannt, in dem es in diesem
Zusammenhang zu einer Aufhebung des Sortenschutzes gekommen wäre.

Für die nationale Sortenschutzerteilung sind in den EU-Mitgliedstaaten folgende Behörden
zuständig:

ÖSTERREICH:

Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft

Sortenschutzamt

Postfach 400

Spargelfeldstraße 191

A-1226 Wien

BELGIEN:

Ministére des classes moyennes et de ágriculture

Service de la protection des obtentions
végétales et des catalogues nationaux
Tour WTC/3 - 11 éme étage
Avenue Simon Bolivar 30
B-1000 Bruxelles

DÄNEMARK:

Plantenyhedsnaevnet

(The Danish Institute of Plant and Soil Science)

Teglavaerksvej 10

Tystofte

DK-4230 Skaelskoer

FINNLAND:

Plant Variety Board

Plant Variety Rights Office

Ministry of Agriculture and Forestry

Hallituskat 3a, Helsinki

Box 30

FIN-00023 GOVERNMENT

FRANKREICH:

Comite de la protection des obtentions végétales 11
rue Jean Nicot
F-75007 Paris


DEUTSCHLAND:
Bundessortenamt

Postfach 61 04 40
D-30604 Hannover

IRLAND:

Controller of Plant Breeders'Rights

Department of Agriculture and Food

Backweston

Leixlip

Co. Kildare

ITALIEN:

Ufficio Italiano Brevetti e Marchi
Ministéro dell'lndustria, del Commercio
e dell'Artigianato 19
via Molise
I
-00187 Roma

NIEDERLANDE:

Raad voor het Kwekersrecht
(Board for Plant Breeders'Rights)
Postbus 104
NL-6700 AC Wageningen

PORTUGAL:

Centro Nacional de Registo de Variedades

Protegidas (CENARVE)

Edificio II da DGPC

Tapada da Ajuda

P-1300 Lisboa

SCHWEDEN:

Statens växtsortnämnd
National Plant Variety Board
Box 1247
S-17124 Solna

VEREINIGTES KÖNIGREICH:

The Plant Variety Rights Office
White House Lane
Huntingdon Road
Cambridge CB 3 0LF

EUROPÄISCHE UNION:

Community Plant Variety Office

P.O. Box 2141

F-49021 Angers Cedex 02

France


Luxemburg und Griechenland verfügen über kein nationales Sortenschutzrecht und somit
über keine Sortenschutzbehörde. In diesen Ländern gilt ausschließlich der Sortenschutz
nach der VO 2100/94/EG über den gemeinschaftlichen Sortenschutz.

Gemeinschaftlicher Sortenschutz wird auf Grund eines Antrages beim Gemeinschaftlichen
Sortenamt erteilt. Der Internationale Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV)
umfasst derzeit 50 Mitgliedsländer. Mit dem Sortenschutzgesetz 2001 setzt Österreich die
Akte 1991 um. Österreich ist Mitglied beim Internationalen Verband für Pflanzenzüchtungen.
In allen Verbandstaaten der UPOV bestehen vergleichbare Behörden zur Erteilung von Sor-
tenschutzrechten. Bei den technischen Einrichtungen und der behördlichen Organisation der
Sortenschutzämter bestehen in den Mitgliedstaaten gewisse Unterschiede. Die nationale
Sortenzulassung (Registerprüfung) ist mit der Schutzerteilung häufig eng verknüpft.

Die erteilten Sortenschutzrechte werden jährlich im Sorten- und Saatgutblatt sowie in der
“Österreichischen Sortenliste" veröffentlicht.

Im Vergleich zu den Betriebsmittelgesetzen erfolgen zwecks Sortenschutzerteilung keine
vergleichbaren Kontrollen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die technischen Prüfun-
gen für den Sortenschutz gemäß technischer Protokolle für jede Pflanzenart UPOV-konform
durchzuführen sind. Im Zuge der Akkreditierung wurde die Durchführung der Registerprüfung
in den Methoden für Saatgut und Sorten festgelegt.

Der Ausdruck “Sortenschutzarten" für Importe wird im Sortenwesen nicht verwendet. Der
Sortenschutz wird für einzelne Sorten bestimmter Arten erteilt. Beim Import einer Sorte ist
entscheidend, ob diese in den Gemeinsamen Katalogen der EU oder eventuell in der OECD-
Liste eingetragen ist. Weiters müssen die phytosanitären und saatgutrechtlichen Erfordernis-
se (Art, Sorte, Keimfähigkeit, Behandlung etc.) entsprechen. Es wird darauf hingewiesen,
dass die Ein- und Ausfuhr von Sorten im Saatgutverkehrsrecht geregelt ist.

In den Niederlanden ist der NAK (“Nederlandse Algemene Keuringsdienst") für Saat- und
Pflanzgutkontrollen bzw. Zertifizierungen zuständig. Dieser ist in Form einer Stiftung (mit
Vorstand und Geschäftsführung) organisiert. Die Finanzierung erfolgt zu 50 % durch den
Staat, sowie durch berufliche Interessensvertretungen und beteiligte Firmen in den einzelnen
Teilsparten (Landwirtschaft, Gemüse, Obst usw.).


Die Kontrolle von Saatgut geschützter bzw. zugelassener Sorten liegt nicht in der Kompetenz
des Sortenschutzamtes, dafür ist die Saatgutbehörde zuständig.

Zu den Fragen 39 bis 41:

Forschungsaufträge und Forschungsförderungen des BMLFUW gehen grundsätzlich über
die Fragestellung “Sortenschutzangelegenheiten" hinaus. Es finden sich daher in den For-
schungsbereichen bezüglich Saatgut einige Fragen, die auch bezüglich des Sortenschutzes
(z.B. Identifizierungstechniken, Abgrenzung Neuzüchtung usw.) von Bedeutung sind.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen darf ich daher auf die Auflistungen von For-
schungsprojekten verweisen, die meiner Beantwortung der parlamentarischen Anfrage
Nr. 3387/J angeschlossen ist.