3411/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.04.2002

Bundeskanzler

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am
14. Februar 2002 unter der Nr. 3421/J an mich eine schriftliche parlamentarische An-
frage betreffend Volksbegehren über zweisprachige Ortstafeln in Kärnten gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1. 2 und 5:

Von der Beantwortung dieser Fragen sehe ich aus folgenden Gründen ab:

Aufgrund des Art. 52 Abs. 1 B-VG ist der Nationalrat und der Bundesrat befugt, die
Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder und alle ein-
schlägigen - d.h. sich auf Gegenstände der Vollziehung beziehende - Auskünfte zu
verlangen. Die Kommentierung von Rechtsmeinungen zu Fragen des Kärntner
Landesrechts oder das Anstellen von Überlegungen über die allfälligen Folgen des
Ausgangs einer anfälligen Volksbefragung - die sich im vorliegenden Fall auf lan-
desrechtliche Vorschriften stützen würde - bilden keinen Gegenstand der Vollziehung
im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes.

Zu den Fragen 3 und 4:

Auch wenn davon auszugehen ist, daß die Staatszielbestimmung des Art. 8 (2) B-
VG für alle Gebietskörperschaften Zielvorstellungen formuliert und der Staatsver-
trag von Wien die Republik Österreich insgesamt verpflichtet, vermag dies nichts
daran zu ändern, daß es im vorliegenden Fall um eine Angelegenheit der Landes-
vollziehung geht und schon im Hinblick darauf keine Angelegenheit der Vollzie-
hung im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes vorliegt. Die Frage der Zuläs-
sigkeit einer allfälligen Volksbefragung wäre von den zuständigen Organen des
Landes zu beurteilen.


Zu den Fragen 6. 7 und 8:

Der Verfassungsgerichtshof hat für das Inkrafttreten seines aufhebenden
Erkenntnisses (G 213/01-18/V 62,63/01-18) eine Frist von einem Jahr (d.h. bis Ende
2002) bestimmt, um die Erlassung von verfassungskonformen (Ersatz-)Regelungen
im Volksgruppengesetz und in der Topographieverordnung zu ermöglichen.

Nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Volkszählung 2001, die auch im Sinne der
Begründung des VfGH jedenfalls abgewartet werden müssen, werde ich - wie bereits
mehrfach angekündigt - zu einer Konsenskonferenz einladen, um eine konstruktive,
den berührten Interessen Rechnung tragende und verfassungskonforme Lösung
aufzuzeigen.