3417/AB XXI.GP

Eingelangt am: 16.04.2002

BM für Wirtschaft und Arbeit

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3438/J betreffend
Gewerbeberechtigung für LKW-Lenkerinnen, welche die Abgeordneten Dr. Evelin
Lichtenberger, Kolleginnen und Kollegen am 15. Februar 2002 an mich richteten,
stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Die Ämter der Landesregierungen haben wie folgt berichtet:

Burgenland

*   Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf
*   Bezirkshauptmannschaft Oberwart

 

 

1 Anmeldung (1995)
3 Anmeldungen (1998 und 1999)

 

Kärnten

 

 

 

Bezirkshauptmannschaft Villach

 

4 Anmeldungen (1997 bis 1999)

 

 

 

Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt

 

1 Anmeldung (1999)

 

 

 

Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau

 

2 Anmeldungen (1997)

 

 

Niederösterreich

*   Bezirkshauptmannschaft Amstetten:

3 Gewerbeberechtigungen vor dem 28. April 2000, keine danach;


Bezirkshauptmannschaft Baden:

2 Gewerbeberechtigungen vor dem 28. April 2000, 3 Gewerbeberechtigungen

danach;

Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha

keine derartigen Gewerbeberechtigungen;

Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf

1 Gewerbeberechtigung vor dem 28. April 2000, 2 Gewerbeberechtigungen

danach;

Bezirkshauptmannschaft Gmünd:

2 Gewerbeberechtigungen vor dem 28. April 2000, keine danach;

Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn:

Es wurden keine diesbezüglichen Gewerbeberechtigungen begründet;

Bezirkshauptmannschaft Hörn:

Es wurden keine diesbezüglichen Gewerbeanmeldungen eingebracht;

Bezirkshauptmannschaft Korneuburg:

1 Gewerbeberechtigung vor dem 28. April 2000, keine danach;

Bezirkshauptmannschaft Krems:

1 Gewerbeberechtigung mit 1. Juni 1998;

Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld:

1 Gewerbeberechtigung seit 1. September 1998;
Bezirkshauptmannschaft Melk:

2 Gewerbeberechtigungen vor dem 28. April 2000;

Bezirkshauptmannschaft Mistelbach:

Keine diesbezüglichen Gewerbeanmeldungen;

Bezirkshauptmannschaft Mödling:

Keine diesbezüglichen Gewerbeanmeldungen;

Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen:

Keine diesbezüglichen Gewerbeanmeldungen;

Bezirkshauptmannschaft St. Polten:

2 Gewerbeberechtigungen vor dem 28. April 2000, keine danach;

Bezirkshauptmannschaft Scheibbs:

1 Gewerbeberechtigung vor dem 28. April 2000, keine danach;


*   Bezirkshauptmannschaft Tulln:

3 Gewerbeberechtigungen nach dem 28. April 2000;

*   Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya:

2 Gewerbeberechtigungen vor dem 28. April 2000, 37 danach;

*   Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt:

13 Gewerbeberechtigungen vor dem 28. April 2000, 2 danach;

*   Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung:

Keine derartigen Gewerbeanmeldungen;
*   Bezirkshauptmannschaft Zwettl:

2 Gewerbeberechtigungen vor dem 28. April 2000, 1 danach;
*   Magistrat der Stadt Krems/Donau:

Keine derartigen Gewerbeberechtigungen;

*   Magistrat der Landeshauptstadt St. Polten:

1 Gewerbeberechtigung vor dem 28. April 2000, keine danach;

*   Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs:
Keine derartigen Gewerbeanmeldungen;

*   Magistrat der Stadt Wr. Neustadt:

Keine diesbezüglichen Gewerbeanmeldungen.

Oberösterreich

7 Anmeldungen (1995 bis 1999)

Salzburg

Im Bundesland Salzburg wurden insgesamt zwei Gewerbeberechtigungen der ange-
führten Art, und zwar jeweils von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, ausge-
stellt. Die erste Berechtigung wurde am 29. März 1999, die zweite am 15. Dezember
1999 rechtswirksam, wobei die am 29. März 1999 ausgestellte Gewerbeberechti-
gung mittlerweile aufgrund einer Zurücklegung mit Wirksamkeit vom 7. April 2000
gelöscht wurde.


Steiermark

Im Bundesland Steiermark wurden seit 1995 insgesamt 38 derartige Gewerbebe-
rechtigungen erteilt, und zwar

BH Bruck/Mur:                                3

BH Feldbach:                                    3

BH Graz-Umgebung:                        2

BH Hartberg:                                     4

BH Judenburg:                                 2

BH Liezen:                                        4

BH Radkersburg:                              1

BH Weiz:                                         9
Magistrat Graz-Gewerbeamt:      10

Tirol

Im Bundesland Tirol existiert lediglich eine Gewerbeberechtigung “Lenken von Kraft-
fahrzeugen" aus dem Jahre 1997.

Vorarlberg

Derzeit bestehen in Vorarlberg 44 Gewerbeberechtigungen mit dem Wortlaut
“Lenken von Kraftfahrzeugen für befugte Unternehmer", die im Zeitraum von 1991
bis Ende 1999 erteilt wurden. Diese Gewerbeberechtigungen verteilen sich auf die
Bezirkshauptmannschaften wie folgt:

Bludenz             10

Bregenz             11

Dornbirn            14

Feldkirch            9

Wien

Es konnten keine einschlägigen Gewerbeberechtigungen festgestellt werden.


Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Gegenständlicher Erlass ist der Beilage 1 zu entnehmen.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Die Ämter der Landesregierungen haben wie folgt berichtet:

Burgenland

Es wurde über das Gewerberegister gezielt nach Gewerbeberechtigungen für freies
Gewerbe mit dem Wortlaut “Lenken von Kraftfahrzeugen" oder ähnlichen Gewerbe-
berechtigungen mit Standort im Burgenland gesucht.

Im Zeitraum 1. Jänner 1999 bis heute wurden daraufhin zwei Gewerbeberechti-
gungen für freie Gewerbe mit dem Wortlaut “Lenken von Kraftfahrzeugen (LKW und
PKW), ausgenommen Taxi und Mietwagen" nach § 363 Abs. 1 Z 2 GewO 1994
(beide Verwaltungsbezirk Oberwart) für nichtig erklärt.

Insgesamt wurden nur zwei weitere ähnliche Gewerbeberechtigungen, einmal mit
dem Wortlaut “Gewerbsmäßiges Lenken und Bedienen von Kraftfahrzeugen" und ein
weiteresmal mit dem Wortlaut “Gewerbsmäßiges Lenken von LKW-Zügen" ge-
funden, bei denen jedoch keine weiteren Maßnahmen erforderlich waren, da sie in-
folge Zurücklegung bereits geendigt hatten.

Kärnten

Die Umsetzung des Erlasses vom 28. April 2000 ist in der Weise erfolgt, dass in den
oben bezeichneten Fällen ein Verfahren gemäß § 363 GewO 1994 eingeleitet
worden ist, die betroffenen Gewerbeinhaber auf die Rechtsfolgen hingewiesen
wurden, entsprechende Ansprechstellen, wie die zuständige Interessensvertretung
bzw. zuständige Sachbearbeiter im Bereich des Güterverkehrswesens genannt
worden sind, und nach Ablauf einer entsprechenden Frist die Nichtigkeit der
Gewerbeberechtigung bescheidmäßig ausgesprochen wurde.


Zwei Verfahren befinden sich im Stadium des Berufungsverfahrens.
Die Durchführung der Verfahren gestaltete sich schleppend und zeitaufwendig, da
die betreffenden Gewerbeinhaber zum Teil weder an der Wohnsitzadresse noch an
dem Gewerbestandort erreichbar waren und auch im Zentralregister in Wien nicht
geführt worden sind. Daher war eine mehrmalige Zustellung erforderlich. In zwei
Fällen ist aus diesem Grund das Verfahren noch nicht abgeschlossen.

Neben dem freien Gewerbe des Lenkens von Lastkraftwagen besteht darüberhinaus
das freie Gewerbe mit dem Wortlaut “Überstellung von Kraftfahrzeugen". Darunter ist
die Rückstellung des eigenen Wagens an die Wohnsitzadresse zu verstehen, sofern
das Kraftfahrzeug wegen Überschreiten der zulässigen Promillegrenze nicht mehr
selbst gelenkt werden kann.

Ein weiteres freies Gewerbe, welches den Transport von Personen zum Inhalt hat,
lautet: “Personenbeförderung mittels nicht Zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen".
Im Rahmen dieser Tätigkeit wird die Beförderung von Personen mittels Fahrzeugen,
wie etwa eines Bummelzuges durchgeführt, die häufig als Fremdenverkehrsattrak-
tion eingesetzt wird.

Niederösterreich

Mit Erlass des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom 30. August

1999 wurde an alle Landeshauptmänner mitgeteilt, dass kein Einwand gegen die
Anmeldung eines freien Gewerbes “Lenken von KFZ im Zuge von Werkverträgen"
besteht, sofern das eingesetzte KFZ vom Transportunternehmer dem Lenker als Be-
triebsmittel zur Verfügung gestellt wird und der Transportunternehmer für das einge-
setzte KFZ eine gültige Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996
bzw. Güterbeförderungsgesetz 1995 besitzt.

Mit Erlass des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom 13. Jänner

2000 wurde an alle Landeshauptmänner das Rechtsgutachten von Univ.-Prof.
DDr. Heinz Mayer “Lenken von Kraftfahrzeugen im Rahmen von Werkverträgen
(Chauffeurdienste)" übermittelt und gleichzeitig mitgeteilt, dass von österreichischen
Gewerbebehörden Gewerbescheine für ein freies Gewerbe “Lenken von Kraftfahr-


zeugen im Rahmen von Werkverträgen" verschiedentlich auch “Lenken und Warten
von Kraftfahrzeugen" ausgestellt werden.

Unter Hinweis auf das beiliegende Rechtsgutachten wurde gleichzeitig mitgeteilt,
dass der obgenannte Erlass als Begründung für die Ausstellung dieser Gewerbe-
scheine nicht herangezogen werden könne. Bei verfassungskonformer Betrachtung
sei das gewerbsmäßige Lenken von Kraftfahrzeugen allein nicht geeignet, den Ge-
genstand eines freien Gewerbes zu bilden. Der Lenker sei rechtlich gesehen selb-
ständiger Gewerbetreibender und erfülle den Tatbestand im Sinne des Güterbeför-
derungs- bzw. Gelegenheitsverkehrsgesetzes. Dieser Erlass mit dem angeschlos-
senen Rechtsgutachten wurde von der Abteilung Gewerberecht mit Runderlass vom
10. Februar 2000 zur Kenntnisnahme und Beachtung an alle Bezirksverwaltungs-
behörden übermittelt.

Der Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 28. April 2000
wurde in der Abteilung Gewerberecht intern diskutiert und im Hinblick auf den am
10. Februar 2000 weitergegebenen Erlass des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Verkehr vom 13. Jänner 2000 samt der im Rechtsgutachten von Prof.
DDr. Heinz Mayer geäußerten Rechtsmeinung, dass das Lenken von Kraftfahr-
zeugen etc. nicht Gegenstand eines freien Gewerbes sein kann und auch zwischen-
zeitig von den Bezirksverwaltungsbehörden keine Rückfragen einlangten, nicht an
die Bezirksverwaltungsbehörden weitergeleitet.

Aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom
24. Jänner 2002 wurde klar gestellt, dass folgende Gewerbeberechtigungen als
freies Gewerbe mit Nichtigkeit bedroht sind:

*   “Lenken  von  Kraftfahrzeugen  (LKW  und  PKW),   ausgenommen  Taxi-  und
Mietwagengewerbe"

*   “Zur Verfügung Stellen der eigenen Arbeitskraft zum Lenken von Kraftfahr-
zeugen"


*   “Anbieten persönlicher Dienste, mit Ausnahme aller Tätigkeiten, die an eine
Befähigung oder an eine besondere behördliche Bewilligung gebunden oder
anderen Gewerben vorbehalten sind"

Gleichzeitig wurden die Ämter der Landesregierungen ersucht, die im do. Wirkungs-
bereich begründeten Gewerbeberechtigungen mit vergleichbarem Wortlaut zu
prüfen.

Aufgrund dieses Erlasses hat die Abteilung Gewerberecht sofort mit Erlass vom 30.
Jänner 2002 reagiert und alle Bezirksverwaltungsbehörden aufgefordert, bisher be-
gründete Gewerbeberechtigung mit den oben dargestellten Wortlauten zur Prüfung
und allfälligen Nichtigerklärung vorzulegen.

Es wurden 89 Akten vorgelegt und sofort das Prüfungsverfahren eingeleitet. Bereits
in 50 Fällen wurden Gewerbescheine mit Bescheid für nichtig erklärt.

Oberösterreich

Mit Schreiben vom 15. Mai 2000 bzw. 24. Mai 2000 wurde den Bezirksverwal-
tungsbehörden der Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom
28. April 2000 zur gefälligen Kenntnis und allfälligen weiteren Veranlassung über-
mittelt.

Mit Schreiben vom 22. September 2000 wurden die Bearbeiter bei den Bezirksver-
waltungsbehörden um Übermittlung der Daten aller aufrechten Gewerbeberechti-
gungen für das Lenken von Kraftfahrzeugen ersucht.

Auf Grund der Mitteilungen der Bezirksverwaltungsbehörde wurden hinsichtlich der
genannten Gewerbeberechtigungen Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet, in
welchen die Gewerbeinhaber jeweils mit Schreiben vom 20. November 2000 davon
in Kenntnis gesetzt wurden, dass ihre Gewerbeberechtigung mit dem Nichtigkeits-
grund nach § 363 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG
behaftet ist.


Zu den einzelnen Verfahren ist festzustellen:

*   Ein Gewerbeinhaber ist nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen nicht in
der Güterbeförderungs-, sondern in der Personenbeförderungsbranche tätig.
Seine Tätigkeit besteht ausschließlich darin, Personen mit deren Kraftfahrzeug zu
chauffieren. Meist handelt es sich um Dienstfahrten mit Fahrzeugen für Firmen,
die entweder keinen eigenen Chauffeur beschäftigen oder wo eine Kranken-
standsvertretung zu übernehmen ist.

*   Ein Gewerbeinhaber war bis Oktober 1997 Pächter einer Tankstelle. Er strebt
nunmehr wiederum den Betrieb einer Tankstelle an. Derzeit übt er zwar die Tätig-
keit eines selbständigen LKW-Fahrers noch aus, werde diese Tätigkeit aber be-
enden, sobald er ein geeignetes Angebot zur Übernahme einer Tankstelle er-
halte. Es wurde daher bis auf Weiteres von der Nichtigerklärung seiner Gewerbe-
berechtigung Abstand genommen.

*   Ein Gewerbeinhaber ist laut Auskunft der Gemeinde dort nicht mehr wohnhaft,
wobei sein neuer Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Eine Nichtigerklärung wurde
aus diesem Grund vorläufig nicht ausgesprochen.

*   Die Gewerbeberechtigung eines Gewerbeinhabers endete mit einer rechts-
kräftigen Entziehung per 7. Dezember 2001.

*   Die Berechtigungen von drei Gewerbeinhabern wurden für nichtig erklärt, wobei
zwei Nichtigerklärungen inzwischen in Rechtskraft erwachsen sind.

Salzburg

Mit Ausnahme sporadischer Abfragen des Zentralen Gewerberegisters wurden nach
dem 7. November 2000 keine weiteren Prüfungs-, Aufsichts- und Kontrollaktivitäten
gesetzt. Wie bereits in Frage 1 beantwortet gab bzw. gibt es nur 2 einschlägige
Gewerbeberechtigungen.

Steiermark

Die Umsetzung des Erlasses vom 28. April 2000 erfolgte in der Anforderung der
diesbezüglichen Akten der Unterbehörden. Es wurden Ermittlungsverfahren
eingeleitet, wobei eine Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet sowie eine Gewerbe-
berechtigung vom Gewerbeinhaber zurückgelegt wurde.


Tirol

Bezüglich der in der Antwort zu Frage 1 genannten Gewerbeberechtigung läuft der-
zeit ein Verfahren auf Nichtigerklärung gem. § 363 GewO 1994. Ein Bescheid wird in
Kürze ergehen.

Vorarlberg

Gemäß §363 Abs. 1 GewO 1994 sind Bescheide, die auf Grund dieses Bundes-
gesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler
leiden, mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedroht.

Gemäß Abs. 2 leg cit. sind in einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung
gemäß Abs. 1 Z 1 die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der
Sachlage sonst in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenver-
tretungen Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde gemäß Art 131
Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu. Gemäß Abs. 3 leg cit. ist in einem
Verfahren betreffend die Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 Z 2 die Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft Partei und es steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß
Art 131 Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.

Derzeit besteht die Meinung, dass Abs. 1 Z 3 bis 6 keinesfalls anzuwenden sind. Die
Unterscheidung, ob allenfalls eine Nichtigkeit im Sinne von Abs. 1 Z 1 oder 2
vorliegt, hat dann Bedeutung, wenn nach der Sachlage eine “sonst in Betracht
kommende gesetzliche berufliche Interessenvertretung" von der Beurteilung der
Tätigkeit als “gewerberechtliche" betroffen sein könnte und damit neben dem
Gewerbeinhaber und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Parteistellung
im “Entziehungsverfahren" hätte.

Darüber hinaus wird auch die Meinung vertreten, dass das Lenken von Kraftfahr-
zeugen, die weder mit Personen besetzt noch beladen sind, ein freies Gewerbe
darstellen könnte. Dann wäre die Gewerbeanmeldung hinsichtlich des Lenkens der
unbesetzten und unbeladenen Fahrzeuge und Fahrzeugen, mit denen weder
Personen noch Güter über 600 kg (§ 4 Güterbeförderungsgesetz) befördert werden,
zB. Baumaschinen, rechtswirksam und nur der Teil der Zurkenntnisnahme der
Gewerbeanmeldung aufzuheben, der nicht unter das freie Gewerbe fällt.


Ist die Rechtsansicht tatsächlich richtig, dass es sich um ein (bewilligungspflichtiges)
gebundenes Gewerbe (ein Handwerk kommt wohl nicht in Betracht) handelt, dann
stünde es jedem Gewerbeinhaber frei, die Nichtigerklärung der Gewerbeanmeldung
zur Kenntnis zu nehmen und eine neue Gewerbeanmeldung unter Vorlage des
Befähigungsnachweises oder einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis einzu-
bringen. Nach der derzeit herrschenden Judikatur können Nachsichten auch befristet
bis zur Erlangung des Befähigungsnachweises erteilt werden, wenn die übrigen
gesetzlichen Voraussetzungen für die Nachsichtserteilung vorliegen.
Die oben angeführten Nichtigerklärungsgründe werden vom Gesetzgeber als Gründe
für die Aufhebung von Bescheiden gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bezeichnet. Andere
Nichtigerklärungsgründe gemäß § 68 Abs. 4 leg cit. liegen offensichtlich nicht vor.

Nachdem aus den Bescheiden (Zurkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung) dem
Gewerbeinhaber ein Recht erwachsen ist, kann von der Bestimmung des § 68
Abs. 2 AVG kein Gebrauch gemacht werden. Gemäß § 68 Abs. 3 AVG kann die
Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in
Betracht kommende Oberbehörde, Bescheide, aus denen jemandem ein Recht
erwachsen ist, in Wahrung des öffentlichen Wohles insoweit abändern, als dies zur
Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden
Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen
notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster
Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Solche Abänderungsgründe sind ebenso
wenig hervorgekommen wie Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt einen Antrag der Partei voraus.

Wien

Leermeldung, da keine einschlägigen Gewerbeberechtigungen festgestellt wurden.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Die Ämter der Landesregierungen haben wie folgt berichtet:


Burgenland

Im Bundesland Burgenland wurde zuerst auf Grund des o.a. Erlasses und zuletzt am
7. Februar 2002 das Gewerberegister gezielt nach Gewerbeberechtigungen für freie
Gewerbe mit dem Wortlaut “Lenken von Kraftfahrzeugen" oder ähnlichen Gewerbe-
berechtigungen mit Standort im Burgenland durchsucht.

Kärnten

Eine Überprüfung von selten der Gewerbeabteilung ist in der Art und Weise erfolgt,
dass anhand des Gewerberegisters die betreffenden Gewerbeberechtigungen, die
aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung als Gewerbeanmeldung zur
Kenntnis genommen worden sind, für nichtig erklärt wurden.

Da dieses Problem in Kärnten nicht massiv aufgetreten ist, schien eine darüber
hinaus gehende Kontrolle nicht erforderlich zu sein.

Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Steiermark

Ich darf auf die Beantwortung zu Frage 3 verweisen.

Tirol

Es gibt im Bundesland Tirol keine ähnlich gelagerten Fälle im Bereich des gewerbs-
mäßigen Personentransportes/Taxigewerbes.

Vorarlberg

Mit Erlass vom 1. März 2000 wurden die Bezirkshauptmannschaften angewiesen, die
Anmeldung des Gewerbes “Lenken von Kraftfahrzeugen" nicht mehr zur Kenntnis zu
nehmen.

Wien

In Wien sind Berechtigungen für das Lenken von Kraftfahrzeugen nicht vorhanden.

Im Hinblick auf die Aktivitäten in den Ländern waren keine weiteren Anordnungen
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit notwendig.


Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Die Ämter der Landesregierungen haben folgendes berichtet:

Burgenland

Ich darf auf die Beantwortung zu Frage 3 verweisen und bemerken, dass die im
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vorge-
fundenen zwei aufrechten Gewerbeberechtigungen für freie Gewerbe mit dem Wort-
laut “Lenken von Kraftfahrzeugen" sofort für nichtig erklärt worden waren.

Kärnten und Oberösterreich

Ich darf auf die Beantwortung zu Frage 3 verweisen.

Niederösterreich

Ich darf auf die Beantwortung zu den Fragen 3 und 4 verweisen.

Salzburg, Tirol und Wien

Ich darf auf die Beantwortung zu Frage 1 verweisen.

Steiermark

Ich darf auf die Beantwortung zu Frage 3 verweisen.

Vorarlberg

Ich darf auf die Beantwortung zu Frage 3 verweisen. In Vorarlberg gibt es keine Indi-
zien oder Vorwürfe wegen des Missbrauchs einschlägiger Gewerbeberechtigungen.

Antwort zu den Punkten 6 und 7 der Anfrage:

Der Erlass vom 28. April 2000 entspricht der Rechtslage.


Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

Die Ämter der Landesregierungen haben folgendes berichtet:

Burgenland

Hiezu erübrigt sich eigentlich eine Stellungnahme seitens des Bundeslandes Bur-
genland, da bereits zu den Fragen 3, 4 und 5 ausgeführt wurde, welche Maßnahmen
gesetzt und vor allem dass die vorgefundenen Gewerbeberechtigungen sofort für
nichtig erklärt wurden.

Der Vollständigkeit halber wird jedoch angemerkt, dass im ho. Zuständigkeitsbereich
bei den beiden für nichtig erklärten Gewerbeberechtigungen Wohnsitz und Betriebs-
standort ident waren (bei den beiden bereits vorher zurückgelegten Gewerbe-
berechtigungen war nur in einem Fall Wohnsitz und Betriebsstandort ident).

Es bestehen jedoch keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass Wohnsitz und
Betriebsstandort ident sind und auch keine Rechtsvorschriften bekannt sind, die dies
von vornherein ausschließen würden.

Die Frage hinsichtlich des Merkmales "idente Adressen" kann aber auch anders
ausgelegt werden, nämlich nicht hinsichtlich einer Identität von Wohnsitz und
Betriebsstandort, sondern hinsichtlich einer Häufung von Gewerbeanmeldungen auf
einer bestimmten Adresse. Derartige Fälle waren im ho. Zuständigkeitsbereich nicht
feststellbar, wären aber auch nicht aufgefallen, da dies zB. im Falle von Industrie-
zentren durchaus üblich und zB. bei Technologiezentren sogar der Regelfall ist.

Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Wien

Keine Stellungnahme

Niederösterreich

Es sind keine Fälle bekannt, in denen Inhaber von Güterbeförderungsgewerben etwa
als Bevollmächtigte für die Antragsteller aufgetreten sind.


Das Problem der Angabe von identen Wohn- und Betriebsadressen traf nur bei den
Bezirkshauptmannschaften Gmünd, Tulln, Waidhofen/Thaya und Wr. Neustadt zu.

Bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd wiesen 2 Gewerbeberechtigungen den sel-
ben Betriebsstandort auf. Dies erschien nicht außergewöhnlich.

Bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln wurden 3 Anmeldungen entgegen genom-
men, die als Betriebsstandort die selbe Adresse aufwiesen. Da jedoch die Anmel-
dungen von zwei verschiedenen Sachbearbeitern bearbeitet wurden, ist dieser Um-
stand nicht aufgefallen.

Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya hat nach Auffälligwerden des
häufigeren Auftretens solcher Anmeldungen im Spätherbst 2001 22 Akte am
6. Dezember 2001 zur rechtlichen Prüfung der Abteilung Gewerberecht vorgelegt
und keine weiteren Gewerbeanmeldungen entgegen genommen.

Bei der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt sind die gleichen Anschriften auf-
gefallen, doch mussten diese Gewerbeanmeldungen aufgrund der Rechtslage ent-
gegen genommen werden (freie Standortwahl, Wohnsitz im Inland).
Von den Bezirkshauptmannschaften Amstetten, Baden, Bruck/Leitha, Gänserndorf,
Hollabrunn, Hörn, Korneuburg, Krems, Lilienfeld, Melk, Mistelbach, Mödling, Neun-
kirchen, St. Polten, Scheibbs, Wien-Umgebung, Zwettl, Magistrat der Stadt Krems,
Magistrat der St. Polten, Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs und Magistrat der
Stadt Wr. Neustadt wurde diesbezüglich Leermeldung erstattet.

Steiermark

Hiezu wird festgestellt, dass bei freien Gewerben die Wohnadresse meistens ident
mit dem Gewerbestandort ist, weil im gegenständlichen Gewerbe keine Betriebs-
mittel eingesetzt werden und daher auch keine Betriebsstätte erforderlich ist.

Vorarlberg

In Vorarlberg bestehen keine Indizien auf offenkundigen Missbrauch der erwähnten
Gewerbeberechtigungen.


Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

Hiezu haben die Ämter der Landesregierungen folgendes berichtet:

Burgenland

Hiezu darf berichtet werden, dass bei den ausgeführten Maßnahmen nicht zwischen
Güter- und Personenbeförderung differenziert wurde, sondern überhaupt unabhän-
gig von der Branche gezielt nach Gewerbeberechtigungen für freie Gewerbe mit dem
Wortlaut “Lenken von Kraftfahrzeugen" oder ähnlichen Gewerbeberechtigungen mit
Standort im Burgenland gesucht wurde, sodass derartige freie Gewerbeberecht-
igungen unabhängig von der jeweiligen Branche erfasst wurden.

Kannten, Oberösterreich, Tirol und Wien

Keine besondere Stellungnahme

Niederösterreich

Zu dieser Frage gibt es nur einen Bericht von der Bezirkshauptmannschaft Mödling
dahingehend, dass bereits vor Bekanntwerden des sogenannten “Frächterskandals"
ein ähnlich gelagerter Fall aus dem Bereich des Taxigewerbes bei der Bezirkshaupt-
mannschaft Mödling durch Entziehung der Gewerbeberechtigung abgeschlossen
werden konnte. Von den anderen Bezirksverwaltungsbehörden im Bundesland
Niederösterreich wurde diesbezüglich Fehlbericht erstattet. Dieser Bericht bedeutet,
dass bei diesen Gewerbebehörden keine einschlägigen Gewerbeberechtigungen mit
identen Standorten existieren bzw. existierten.

Salzburg

Ähnlich gelagerte Vorwürfe im Bereich des gewerbsmäßigen Personentransportes/
Taxigewerbes sind für das Bundesland Salzburg nicht bekannt.


Steiermark

Da derartige Gewerbeberechtigungen im Taxigewerbe nicht erteilt wurden, sind
solche Vorwürfe an die Behörde nicht herangetragen worden.

Vorarlberg

In Vorarlberg gibt es weder im Bereich der gewerbsmäßigen Güterbeförderung noch
im Bereich der gewerbsmäßigen Personentransport Vorwürfe bezüglich eines Miss-
brauches der Gewerbeberechtigungen.

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

Die Ämter der Landesregierungen haben folgendes berichtet:

Burgenland

Hiezu darf berichtet werden, dass es zwar weder beim Amt der Burgenländischen
Landesregierung noch bei den Bezirksverwaltungsbehörden Personal gibt, das
“ausschließlich" für derartige Kontrollmaßnahmen abgestellt ist - dies wäre schon
alleine aus Kostengründen völlig untragbar, dass jedoch bei vorliegendem Hand-
lungsbedarf mit dem beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und dem bei
den Bezirksverwaltungsbehörden vorhandenen Personal etwaigen Missständen und
Vorwürfen nachgegangen wird. (Hiebei kann davon ausgegangen werden, dass
hiezu erforderlichenfalls im Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie den
einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden je 1 Person herangezogen werden kann).

Kärnten, Oberösterreich und Tirol

Es darf auf die vorangegangenen Antworten verwiesen werden.

Niederösterreich

Die Kontrollen werden durch Organe der Exekutive oder durch Beamte des zu-
ständigen Arbeitsinspektorates durchgeführt.


Salzburg

Zur Kontrolle von “Missständen im Bereich des gewerbsmäßigen Personentrans-
portes" steht im Bundesland Salzburg kein eigenes Personal zur Verfügung. Kon-
trollen erfolgen, sofern eine Zuständigkeit gegeben ist, durch das Personal der
Bezirksverwaltungsbehörden aufgrund konkreter Hinweise bzw. Anzeigen.

Steiermark

Bei der Behörde steht eine Person hiefür zur Verfügung.

Vorarlberg

Mit Ausnahme der Organe der öffentlichen Aufsicht steht kein Personal zur Kontrolle
zur Verfügung.

Wien

Zur Frage, wie viel Personal zur Kontrolle von Missständen im Bereich des gewerbs-
mäßigen Personaltransportes zur Verfügung steht, ist zu sagen, dass ein Grossteil
der diesbezüglichen Kontrollen durch Bundesorgane erfolgt, nämlich insbesondere
durch die Bundespolizeidirektion Wien (zB. im Wege der Anhaltung von Kraftfahr-
zeugen) und der Arbeitsinspektorate (arbeitsrechtliche Vorschriften). Für die
Kontrolle der gewerberechtlichen Vorschriften sind die Organe der Magistratsab-
teilung 59 im Einsatz.

In der Arbeitsinspektion sind derzeit österreichweit 38 Bedienstete für Kontrollen
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz im Einsatz. Die Kontrolle der arbeitszeit-
rechtlichen Vorschriften für Lenker ist von jedem Arbeitsinspektionsorgan - Ende
2001 waren dies insgesamt 312 - im Rahmen der routinemäßigen Kontrollen in den
Betrieben wahrzunehmen.


Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

Soweit es um gewerbebehördliche Vollziehung geht, wird darauf hingewiesen, dass
es um den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung geht. Die Vollziehung erfolgt
also durch Behörden der Länder. Allfällige behauptete Mängel sind daher nicht vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu verantworten.

Im Vollzugsbereich der Arbeitsinspektion wurden im Jahr 2000 bei Betriebskontrollen
insgesamt 90.065 Arbeitstage von insgesamt 6.656 Lenkern kontrolliert, wobei ins-
gesamt 3.763 Übertretungen der Sonderbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes für
Lenker festgestellt wurden. Durch diese Kontrolldichte der Arbeitsinspektion im Jahr
2000 wurde die von der EU-Verordnung vorgegebene Kontrollquote nahezu um die
Hälfte übererfüllt.

Im Bereich der Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung wird von der Arbeits-
inspektion keine branchenmäßige gegliederte Statistik geführt, doch stellt diese
Branche einen ständigen Kontrollschwerpunkt der Arbeitsinspektion dar.
Bei den Kontrollen der Arbeitsinspektion nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
wurden im Jahr 2001 österreichweit insgesamt 12.765 Betriebe und Baustellen
kontrolliert. In 1.427 dieser Betriebe wurden Übertretungen des Ausländerbeschäfti-
gungsgesetzes festgestellt, wovon insgesamt 3.010 illegal beschäftigte Ausländer
betroffen waren.

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

Es ist nicht zutreffend, dass die Arbeitsinspektion nur auf Anzeige von Arbeit-
nehmern und nicht mehr eigeninitiativ tätig werden kann.


Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

Der Nationalrat hat mit Beschluss vom 20. März 2002 das Konjunkturbelebungsge-
setz 2002 verabschiedet. Mit diesem Gesetz werden die Kontrollen nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
mit 1. Juli 2002 von der Arbeitsinspektion an das Bundesministerium für Finanzen
(Zollverwaltung) übertragen. Die Ausgliederung dieser Kontrollen aus meinem
Ressort hat ihre Grundlage in Punkt 11 (Bekämpfung der Schwarzarbeit) des Mitte
Dezember 2001 von der Bundesregierung beschlossenen Konjunkturpakets. Es
besteht daher kein unmittelbarer Zusammenhang mit den Vorkommnissen im
Güterbeförderungsgewerbe, es geht vielmehr darum, den Kampf gegen Schwarz-
arbeit wegen ihrer negativen Auswirkungen auf einen geordneten Arbeitsmarkt und
auf einen fairen Wettbewerb in allen Wirtschaftsbereichen zu intensivieren.

Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

Die Übertragung dieser Kontrollen an die zivile Zollverwaltung, die über höhere
Personalreserven verfügt als sie der Arbeitsinspektion zur Verfügung stehen, wird zu
einer entscheidenden Erhöhung der Kontrollintensität und damit zur effizienten
Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung führen und überdies mit
bedeutenden Synergieeffekten sowie verstärkten general- und spezialpräventiven
Wirkungen verbunden sein.

Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:

Sowohl aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes als auch aus Sicht der Verkehrssicher-
heit, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Verkehr, Innovation
und Technologie fällte, besteht eine der Hauptursachen für die aktuellen Probleme
im internationalen Güterverkehr auf der Straße darin, dass ein erheblicher Teil der


LKW-Lenker nach der Anzahl der zurückgelegten Kilometer entlohnt werden, obwohl
dies schon derzeit durch Art. 10 der (unmittelbar geltenden) Verordnung (EWG) Nr.
3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
ausdrücklich verboten ist. Allerdings waren bisher für den Fall der Übertretung dieses
Verbotes keine Sanktionen vorgesehen. Zu überlegen sind daher geeignete Maß-
nahmen, die zu einer effektiveren Durchsetzung dieses Verbots führen, jedoch unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass Lohnvereinbarungen grundsätzlich in den Be-
reich der Privatautonomie fallen.

Es existieren aber schon derzeit auf europäischer Ebene mehrere Initiativen, die auf
eine Verbesserung der arbeitsrechtlichen Situation von LKW-Lenkern abzielen. Zum
Teil stehen diese Vorhaben schon kurz vor dem Abschluss.

1.  Derzeit wird ein Vorschlag der Kommission auf Neuerlassung der Verordnung
3820/85 diskutiert. Diese Verordnung enthält Beschränkungen der täglichen und
wöchentlichen Lenkzeiten sowie Vorschriften über Ruhepausen und tägliche und
wöchentliche Mindestruhezeiten.
Kernpunkte des derzeit diskutierten Vorschlages sind:

*   das Verbot der derzeit möglichen 15-minütigen Ruhepausen, dh. die Lenker
haben nach einer Lenkzeit von längstens drei Stunden eine Unterbrechung
von mindestens 30 Minuten oder nach spätestens 4,5 Stunden eine minde-
stens 45-minütige Ruhepause einzulegen,

*   weiters sollen die täglichen Ruhezeiten von derzeit mindestens 11 auf minde-
stens 12 Stunden erhöht werden, wobei Verkürzungen dieser täglichen Ruhe-
zeiten auf bis zu 9 Stunden weiterhin zulässig sind, jedoch höchstens dreimal
pro Woche.

2.  Eine neue Lenker-Richtlinie soll nicht nur die Lenkzeiten, sondern auch die
übrigen Arbeitszeiten beschränken. Diese Richtlinie soll überdies auch für die
selbständigen LKW-Lenker gelten, um das große Problem der “Scheinselb-
ständigkeit" damit zumindest teilweise in den Griff zu bekommen. Damit werden


fast 10 Jahre nach der Erlassung der allgemeinen Arbeitszeit-Richtlinie, die das
gesamte Verkehrswesen ausgeklammert hatte, auch für den Bereich Straße
europaweite Mindestvorschriften erlassen, deren Umsetzung in Österreich sobald
als möglich in Angriff genommen wird.

Hinsichtlich der Probleme im Bereich der Kontrolle der Einhaltung von Arbeitszeitvor-
schriften wird auf die geplante Einführung des digitalen Kontrollgerätes und die damit
verbundene EU-weite Fahrerkarte verwiesen. Mit Hilfe dieser neuen Technologie
sollen die derzeit bestehenden Manipulationsmöglichkeiten (zB. die Praxis der ge-
fälschten Urlaubsscheine) auf ein Minimum reduziert und die Arbeit der Kontroll-
organe wesentlich vereinfacht und damit deutlich effizienter werden.

Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:

Die von den Ämtern der Landesregierungen eingeholten Berichte zeigen deutlich,
dass man bemüht ist, mit rechtsstaatlichen Mitteln für Ordnung zu sorgen.

Antwort zu Punkt 17 der Anfrage:

Herr Karl Klein, Sekretär des ÖGB, hat sich in einem Schreiben betreffend "Soziales
Dumping in der EU - Kritik des Arbeitsministers des Großherzogtums Luxemburg an
Österreich und österreichischen Transportunternehmen" an mich gewandt. Das
diesbezügliche Antwortschreiben ist der Beilage 2 zu entnehmen.


Betreff: Lenken von Kraftfahrzeugen;
Nichtigerklärung

Wie aus dem mit ho. Schreiben vom 22. Februar 2000, ZI. 321.582/2-III/4/00, übermittelten
Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten hervorgeht, ist eine
Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut “Lenken von Kraftfahrzeugen (LKW und PKW),
ausgenommen Taxi und Mietwagen" mit dem Nichtigkeitsgrund gemäß § 363 Abs. l Z 2
GewO 1994 iVm § 68 Abs.4 Z 4 AVG behaftet. Eine uneingeschränkte Gewerbeberechtigung
für das Lenken von Kraftfahrzeugen kommt daher nicht in Betracht. Inwiefern eine
entsprechend eingeschränkte Anmeldung in Betracht kommt, ist Gegenstand beim Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit bereits anhängiger Umfangsverfahren.

Die Aufhebung rechtskräftig begründeter Gewerbeberechtigungen gemäß § 363 Abs. l Z 2
GewO 1994 iVm § 68 Abs.4 Z 4 AVG ist in das Ermessen der sachlich in Betracht kommen-
den Oberbehörde gestellt. Die Ämter der Landesregierungen werden ersucht, die im do. Wir-
kungsbereich begründeten Gewerbeberechtigungen mit vergleichbarem Wortlaut im Lichte
der eingangs erwähnten Entscheidung zu prüfen. In einer allfälligen bescheidmäßigen Nich-
tigerklärung sind die Gründe für die Ermessensübung anzugeben.


Sie haben an mich das Problem des zunehmenden Wettbewerbsdrucks im Trans-
portgewerbe durch zu großzügige Erteilung von Arbeitsbewilligungen in anderen EU-
Ländern an LKW-Lenker ohne EU-Staatsbürgerschaft herangetragen. Als Beispiel
führen Sie hier die Situation im Großherzogtum Luxemburg an, wonach es dort für
österreichische Transportunternehmen besonders leicht sei, ein Tochterunternehmen
zu gründen und Arbeitsbewilligungen für LKW-Lenker aus den Reformländern, ins-
besondere aus der Ukraine, aus Rumänien und aus Weissrußland, zum Einsatz im
gesamten EU-Raum zu erlangen.

Mein Ressort wurde schon gelegentlich mit dem Problem konfrontiert, dass Trans-
portunternehmen bisweilen die in Österreich geltenden Restriktionen bei der Zulas-
sung von ausländischen Arbeitskräften durch Sitzverlegung oder Gründung von
Tochterunternehmen in anderen EU-Staaten mit vermeintlich liberaleren arbeits- und
ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften zu umgehen versuchen. In man-
chen Fällen mag dieses. Vorgehen subjektiv gesehen kurzfristig wohl zielführend
sein, aber längerfristig wird damit kaum ein echter Wettbewerbsvorteil verbunden
sein, es sei denn, es werden EU-widrig die in allen Staaten geltenden arbeitsrechtli-
chen Mindeststandards nicht eingehalten.


Die Ihnen vom luxemburgischen Arbeitsminister geschilderte, teilweise von Ihnen
selbst revidierte, Vorgangsweise österreichischer Firmen in Luxemburg dürfte nicht
im Einklang mit dem luxemburgischen Arbeits- und Sozialrecht stehen, wenngleich
ich durchaus zu erkennen vermag, dass dieses, verglichen mit den österreichischen
Vorschriften, den Arbeitgebern tendenziell Vorteile bietet.

Das Problem liegt somit weniger darin, dass es keine rechtlichen Rahmenbedingun-
gen gäbe oder diese auch wirklich so unterschiedlich wären, dass sie zu eklatanten
Wettbewerbsverzerrungen führten, als vielmehr in der Tatsache, dass die Kontroll-
möglichkeiten bei grenzüberschreitenden Bewegungen naturgemäß erheblich einge-
schränkt sind. Es liegt auf der Hand, dass kein Kontrollsystem so dicht angelegt wer-
den kann, um flächendeckend den über die Grenzen rollenden Verkehr einschließlich
der Arbeitsberechtigungen und Beschäftigungsbedingungen der LKW-Chauffeure
lückenlos überwachen zu können. Ich werde mich daher, soweit es im Kompetenzbe-
reich des Wirtschafts- und Arbeitsministers liegt, bei der geplanten Änderung der
Grundlage für die “Europäische Fahrerlizenz" dafür einsetzen, dass diese nur dann
ausgestellt werden soll, wenn zumindest die Einhaltung der im Sitzstaat des Unter-
nehmens geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bedingungen gesichert ist. Im
Rahmen dieser Vorarbeiten halte ich, wie von Ihnen vorgeschlagen, bilaterale Kon-
takte mit luxemburgischen Behörden für sehr sinnvoll.

Ich ersuche um Verständnis, dass nicht allen Transportfirmen, die im Sinne des frei-
en Binnenmarktes europaweit agieren, von vornherein Illegalität unterstellt werden
kann, wenngleich die Bandbreite der Gestaltungsmöglichkeiten manchmal Anlass für
einen Verdacht in diese Richtung gibt.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen gedient zu haben.