3417/AB XXI.GP
Eingelangt am: 16.04.2002
BM für Wirtschaft und Arbeit
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 3438/J betreffend
Gewerbeberechtigung für LKW-Lenkerinnen, welche die Abgeordneten Dr.
Evelin
Lichtenberger, Kolleginnen und Kollegen am 15. Februar 2002 an mich richteten,
stelle
ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die Ämter der Landesregierungen haben wie folgt berichtet:
Burgenland* Bezirkshauptmannschaft
Jennersdorf
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1 Anmeldung (1995)
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Kärnten
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Bezirkshauptmannschaft Villach
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4 Anmeldungen (1997 bis 1999)
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Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt
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1 Anmeldung (1999)
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Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau
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2 Anmeldungen (1997)
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Niederösterreich
* Bezirkshauptmannschaft Amstetten:
3 Gewerbeberechtigungen vor dem 28. April 2000, keine danach;
Bezirkshauptmannschaft Baden:
2 Gewerbeberechtigungen vor dem 28. April 2000, 3 Gewerbeberechtigungen
danach;
Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha
keine derartigen Gewerbeberechtigungen;
Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf
1 Gewerbeberechtigung vor dem 28. April 2000, 2 Gewerbeberechtigungen
danach;
Bezirkshauptmannschaft Gmünd:
2 Gewerbeberechtigungen vor dem 28. April 2000, keine danach;
Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn:
Es wurden keine diesbezüglichen Gewerbeberechtigungen begründet;
Bezirkshauptmannschaft Hörn:
Es wurden keine diesbezüglichen Gewerbeanmeldungen eingebracht;
Bezirkshauptmannschaft Korneuburg:
1 Gewerbeberechtigung vor dem 28. April 2000, keine danach;
Bezirkshauptmannschaft Krems:
1 Gewerbeberechtigung mit 1. Juni 1998;
Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld:
1 Gewerbeberechtigung seit 1.
September 1998;
Bezirkshauptmannschaft Melk:
2 Gewerbeberechtigungen vor dem 28. April 2000;
Bezirkshauptmannschaft Mistelbach:
Keine diesbezüglichen Gewerbeanmeldungen;
Bezirkshauptmannschaft Mödling:
Keine diesbezüglichen Gewerbeanmeldungen;
Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen:
Keine diesbezüglichen Gewerbeanmeldungen;
Bezirkshauptmannschaft St. Polten:
2 Gewerbeberechtigungen vor dem 28. April 2000, keine danach;
Bezirkshauptmannschaft Scheibbs:
1 Gewerbeberechtigung vor dem 28. April 2000, keine danach;
* Bezirkshauptmannschaft Tulln:
3 Gewerbeberechtigungen nach dem 28. April 2000;
* Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya:
2 Gewerbeberechtigungen vor dem 28. April 2000, 37 danach;
* Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt:
13 Gewerbeberechtigungen vor dem 28. April 2000, 2 danach;
* Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung:
Keine
derartigen Gewerbeanmeldungen;
* Bezirkshauptmannschaft Zwettl:
2
Gewerbeberechtigungen vor dem 28. April 2000, 1 danach;
* Magistrat der Stadt Krems/Donau:
Keine derartigen Gewerbeberechtigungen;
* Magistrat der Landeshauptstadt St. Polten:
1 Gewerbeberechtigung vor dem 28. April 2000, keine danach;
* Magistrat der
Stadt Waidhofen/Ybbs:
Keine derartigen Gewerbeanmeldungen;
* Magistrat der Stadt Wr. Neustadt:
Keine diesbezüglichen Gewerbeanmeldungen.
Oberösterreich
7 Anmeldungen (1995 bis 1999)
Salzburg
Im
Bundesland Salzburg wurden insgesamt zwei Gewerbeberechtigungen der ange-
führten Art, und zwar jeweils von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See,
ausge-
stellt. Die erste Berechtigung wurde am 29. März 1999, die zweite am 15.
Dezember
1999 rechtswirksam, wobei die am 29. März 1999 ausgestellte
Gewerbeberechti-
gung mittlerweile aufgrund einer Zurücklegung mit Wirksamkeit vom 7. April
2000
gelöscht wurde.
Steiermark
Im Bundesland
Steiermark wurden seit 1995 insgesamt 38 derartige Gewerbebe-
rechtigungen erteilt, und zwar
BH Bruck/Mur: 3
BH Feldbach: 3
BH Graz-Umgebung: 2
BH Hartberg: 4
BH Judenburg: 2
BH Liezen: 4
BH Radkersburg: 1
BH Weiz: 9
Magistrat
Graz-Gewerbeamt: 10
Tirol
Im Bundesland
Tirol existiert lediglich eine Gewerbeberechtigung “Lenken von Kraft-
fahrzeugen" aus dem Jahre 1997.
Vorarlberg
Derzeit
bestehen in Vorarlberg 44 Gewerbeberechtigungen mit dem Wortlaut
“Lenken von Kraftfahrzeugen für befugte Unternehmer", die im
Zeitraum von 1991
bis Ende 1999 erteilt wurden. Diese Gewerbeberechtigungen verteilen sich auf
die
Bezirkshauptmannschaften
wie folgt:
Bludenz 10
Bregenz 11
Dornbirn 14
Feldkirch 9
Wien
Es konnten keine einschlägigen Gewerbeberechtigungen festgestellt werden.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Gegenständlicher Erlass ist der Beilage 1 zu entnehmen.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Die Ämter der Landesregierungen haben wie folgt berichtet:
Burgenland
Es
wurde über das Gewerberegister gezielt nach Gewerbeberechtigungen für
freies
Gewerbe mit dem Wortlaut “Lenken von Kraftfahrzeugen" oder
ähnlichen Gewerbe-
berechtigungen mit Standort im Burgenland gesucht.
Im
Zeitraum 1. Jänner 1999 bis heute wurden daraufhin zwei Gewerbeberechti-
gungen für freie Gewerbe mit dem Wortlaut “Lenken von
Kraftfahrzeugen (LKW und
PKW), ausgenommen Taxi und Mietwagen" nach § 363 Abs. 1 Z 2 GewO 1994
(beide Verwaltungsbezirk Oberwart) für nichtig erklärt.
Insgesamt
wurden nur zwei weitere ähnliche Gewerbeberechtigungen, einmal mit
dem Wortlaut “Gewerbsmäßiges Lenken und Bedienen von
Kraftfahrzeugen" und ein
weiteresmal mit dem Wortlaut “Gewerbsmäßiges Lenken von LKW-Zügen"
ge-
funden, bei denen jedoch keine weiteren Maßnahmen erforderlich waren, da
sie in-
folge Zurücklegung bereits geendigt
hatten.
Kärnten
Die
Umsetzung des Erlasses vom 28. April 2000 ist in der Weise erfolgt, dass in den
oben bezeichneten Fällen ein Verfahren gemäß § 363 GewO
1994 eingeleitet
worden ist, die betroffenen Gewerbeinhaber auf die Rechtsfolgen hingewiesen
wurden, entsprechende Ansprechstellen, wie die
zuständige Interessensvertretung
bzw. zuständige Sachbearbeiter im Bereich des Güterverkehrswesens
genannt
worden sind, und nach Ablauf einer entsprechenden Frist die Nichtigkeit der
Gewerbeberechtigung bescheidmäßig ausgesprochen wurde.
Zwei Verfahren befinden sich im Stadium des
Berufungsverfahrens.
Die Durchführung der Verfahren gestaltete sich schleppend und
zeitaufwendig, da
die betreffenden Gewerbeinhaber zum Teil weder an der Wohnsitzadresse noch an
dem Gewerbestandort erreichbar waren und auch im Zentralregister in Wien nicht
geführt worden sind. Daher war eine mehrmalige Zustellung erforderlich. In
zwei
Fällen ist aus diesem Grund das Verfahren noch nicht abgeschlossen.
Neben dem freien Gewerbe des Lenkens von Lastkraftwagen
besteht darüberhinaus
das freie Gewerbe mit dem Wortlaut “Überstellung von Kraftfahrzeugen".
Darunter ist
die Rückstellung des eigenen Wagens an die Wohnsitzadresse zu verstehen,
sofern
das Kraftfahrzeug wegen Überschreiten der zulässigen Promillegrenze
nicht mehr
selbst gelenkt werden kann.
Ein weiteres freies Gewerbe, welches den Transport von
Personen zum Inhalt hat,
lautet: “Personenbeförderung mittels nicht Zulassungspflichtigen
Kraftfahrzeugen".
Im Rahmen dieser Tätigkeit wird die Beförderung von Personen mittels
Fahrzeugen,
wie etwa eines Bummelzuges durchgeführt, die häufig als Fremdenverkehrsattrak-
tion
eingesetzt wird.
Niederösterreich
Mit Erlass des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom 30. August
1999
wurde an alle Landeshauptmänner mitgeteilt, dass kein Einwand gegen die
Anmeldung eines freien Gewerbes “Lenken von KFZ im Zuge von
Werkverträgen"
besteht, sofern das eingesetzte KFZ vom Transportunternehmer dem Lenker als Be-
triebsmittel zur Verfügung gestellt wird und der Transportunternehmer
für das einge-
setzte KFZ eine gültige Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz
1996
bzw.
Güterbeförderungsgesetz 1995 besitzt.
Mit Erlass des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom 13. Jänner
2000
wurde an alle Landeshauptmänner das Rechtsgutachten von Univ.-Prof.
DDr. Heinz Mayer “Lenken von Kraftfahrzeugen im Rahmen von
Werkverträgen
(Chauffeurdienste)" übermittelt und gleichzeitig mitgeteilt, dass von
österreichischen
Gewerbebehörden Gewerbescheine für ein freies Gewerbe “Lenken
von Kraftfahr-
zeugen
im Rahmen von Werkverträgen" verschiedentlich auch “Lenken und
Warten
von Kraftfahrzeugen"
ausgestellt werden.
Unter Hinweis auf das beiliegende Rechtsgutachten wurde
gleichzeitig mitgeteilt,
dass der obgenannte Erlass als Begründung für die Ausstellung dieser
Gewerbe-
scheine nicht herangezogen werden könne. Bei verfassungskonformer
Betrachtung
sei das gewerbsmäßige Lenken von Kraftfahrzeugen allein nicht
geeignet, den Ge-
genstand eines freien Gewerbes zu bilden. Der Lenker sei rechtlich gesehen
selb-
ständiger Gewerbetreibender und erfülle den Tatbestand im Sinne des
Güterbeför-
derungs- bzw. Gelegenheitsverkehrsgesetzes. Dieser Erlass mit dem angeschlos-
senen Rechtsgutachten wurde von der Abteilung Gewerberecht mit Runderlass vom
10. Februar 2000 zur Kenntnisnahme und Beachtung an alle Bezirksverwaltungs-
behörden
übermittelt.
Der Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit vom 28. April 2000
wurde in der Abteilung Gewerberecht intern diskutiert und im Hinblick auf den
am
10. Februar 2000 weitergegebenen Erlass des Bundesministeriums für
Wissenschaft
und Verkehr vom 13. Jänner 2000 samt der im Rechtsgutachten von Prof.
DDr. Heinz Mayer geäußerten Rechtsmeinung, dass das Lenken von
Kraftfahr-
zeugen etc. nicht Gegenstand
eines freien Gewerbes sein kann und auch zwischen-
zeitig von den Bezirksverwaltungsbehörden keine Rückfragen
einlangten, nicht an
die
Bezirksverwaltungsbehörden weitergeleitet.
Aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit vom
24. Jänner 2002 wurde klar gestellt, dass folgende Gewerbeberechtigungen
als
freies Gewerbe mit Nichtigkeit bedroht sind:
*
“Lenken von Kraftfahrzeugen (LKW und
PKW), ausgenommen Taxi- und
Mietwagengewerbe"
*
“Zur Verfügung Stellen der eigenen Arbeitskraft zum Lenken von
Kraftfahr-
zeugen"
* “Anbieten
persönlicher Dienste, mit Ausnahme aller Tätigkeiten, die an eine
Befähigung oder an eine
besondere behördliche Bewilligung gebunden oder
anderen Gewerben vorbehalten sind"
Gleichzeitig wurden die Ämter der Landesregierungen
ersucht, die im do. Wirkungs-
bereich begründeten Gewerbeberechtigungen mit vergleichbarem Wortlaut zu
prüfen.
Aufgrund dieses Erlasses hat die Abteilung Gewerberecht
sofort mit Erlass vom 30.
Jänner 2002 reagiert und alle Bezirksverwaltungsbehörden
aufgefordert, bisher be-
gründete Gewerbeberechtigung mit den oben dargestellten Wortlauten zur
Prüfung
und allfälligen Nichtigerklärung vorzulegen.
Es wurden 89 Akten vorgelegt und sofort das
Prüfungsverfahren eingeleitet. Bereits
in 50 Fällen wurden Gewerbescheine mit Bescheid für nichtig
erklärt.
Oberösterreich
Mit Schreiben vom 15. Mai 2000 bzw. 24. Mai 2000 wurde den
Bezirksverwal-
tungsbehörden der Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit vom
28. April 2000 zur gefälligen Kenntnis und allfälligen weiteren
Veranlassung über-
mittelt.
Mit
Schreiben vom 22. September 2000 wurden die Bearbeiter bei den Bezirksver-
waltungsbehörden um Übermittlung der Daten aller aufrechten
Gewerbeberechti-
gungen für das Lenken von Kraftfahrzeugen ersucht.
Auf Grund der Mitteilungen der
Bezirksverwaltungsbehörde wurden hinsichtlich der
genannten Gewerbeberechtigungen Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet, in
welchen die Gewerbeinhaber jeweils mit Schreiben vom 20. November 2000 davon
in Kenntnis gesetzt wurden, dass ihre Gewerbeberechtigung mit dem Nichtigkeits-
grund nach § 363 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 68 Abs. 4
Z. 4 AVG
behaftet
ist.
Zu den einzelnen Verfahren ist festzustellen:
* Ein Gewerbeinhaber ist nach den vorliegenden
Verfahrensergebnissen nicht in
der Güterbeförderungs-, sondern in der
Personenbeförderungsbranche tätig.
Seine Tätigkeit besteht ausschließlich darin, Personen mit deren
Kraftfahrzeug zu
chauffieren. Meist handelt es sich um Dienstfahrten mit Fahrzeugen für
Firmen,
die entweder keinen eigenen Chauffeur beschäftigen oder wo eine Kranken-
standsvertretung zu übernehmen ist.
* Ein Gewerbeinhaber war bis Oktober 1997
Pächter einer Tankstelle. Er strebt
nunmehr wiederum den Betrieb einer Tankstelle an. Derzeit übt er zwar die
Tätig-
keit eines selbständigen LKW-Fahrers noch aus, werde diese Tätigkeit
aber be-
enden, sobald er ein geeignetes Angebot zur Übernahme einer Tankstelle er-
halte. Es wurde daher bis auf Weiteres von der Nichtigerklärung seiner
Gewerbe-
berechtigung Abstand genommen.
* Ein Gewerbeinhaber ist laut Auskunft der
Gemeinde dort nicht mehr wohnhaft,
wobei sein neuer Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Eine Nichtigerklärung
wurde
aus diesem Grund vorläufig nicht ausgesprochen.
* Die Gewerbeberechtigung eines Gewerbeinhabers
endete mit einer rechts-
kräftigen Entziehung per 7. Dezember 2001.
* Die Berechtigungen von drei Gewerbeinhabern
wurden für nichtig erklärt, wobei
zwei Nichtigerklärungen inzwischen in Rechtskraft erwachsen sind.
Salzburg
Mit
Ausnahme sporadischer Abfragen des Zentralen Gewerberegisters wurden nach
dem 7. November 2000 keine weiteren Prüfungs-, Aufsichts- und
Kontrollaktivitäten
gesetzt. Wie bereits in Frage 1 beantwortet gab bzw. gibt es nur 2
einschlägige
Gewerbeberechtigungen.
Steiermark
Die
Umsetzung des Erlasses vom 28. April 2000 erfolgte in der Anforderung der
diesbezüglichen Akten der Unterbehörden. Es wurden
Ermittlungsverfahren
eingeleitet, wobei eine Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet sowie eine Gewerbe-
berechtigung vom Gewerbeinhaber zurückgelegt wurde.
Tirol
Bezüglich
der in der Antwort zu Frage 1 genannten Gewerbeberechtigung läuft der-
zeit ein Verfahren auf Nichtigerklärung gem. § 363 GewO 1994. Ein
Bescheid wird in
Kürze
ergehen.
Vorarlberg
Gemäß §363
Abs. 1 GewO 1994 sind Bescheide, die auf Grund dieses Bundes-
gesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten
Fehler
leiden, mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedroht.
Gemäß Abs. 2 leg cit. sind in einem Verfahren
betreffend die Nichtigerklärung
gemäß Abs. 1 Z 1 die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die
nach der
Sachlage sonst in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenver-
tretungen Parteien und es
steht ihnen das Recht der Beschwerde gemäß Art 131
Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu. Gemäß Abs. 3 leg cit. ist in
einem
Verfahren betreffend die
Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 Z 2 die Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft Partei und es steht ihr das Recht der Beschwerde
gemäß
Art 131 Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.
Derzeit besteht die Meinung, dass Abs. 1 Z 3 bis 6
keinesfalls anzuwenden sind. Die
Unterscheidung, ob allenfalls eine Nichtigkeit im Sinne von Abs. 1 Z 1 oder 2
vorliegt, hat dann Bedeutung, wenn nach der Sachlage eine “sonst in
Betracht
kommende gesetzliche berufliche Interessenvertretung" von der Beurteilung
der
Tätigkeit als “gewerberechtliche" betroffen sein könnte
und damit neben dem
Gewerbeinhaber und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Parteistellung
im
“Entziehungsverfahren" hätte.
Darüber
hinaus wird auch die Meinung vertreten, dass das Lenken von Kraftfahr-
zeugen, die weder mit Personen besetzt noch beladen sind, ein freies Gewerbe
darstellen könnte. Dann wäre die Gewerbeanmeldung hinsichtlich des
Lenkens der
unbesetzten und unbeladenen Fahrzeuge und Fahrzeugen, mit denen weder
Personen noch Güter über 600 kg (§ 4
Güterbeförderungsgesetz) befördert werden,
zB. Baumaschinen, rechtswirksam und nur der Teil der Zurkenntnisnahme der
Gewerbeanmeldung aufzuheben, der nicht unter das freie Gewerbe fällt.
Ist
die Rechtsansicht tatsächlich richtig, dass es sich um ein
(bewilligungspflichtiges)
gebundenes Gewerbe (ein Handwerk kommt wohl nicht in Betracht) handelt, dann
stünde es jedem Gewerbeinhaber frei, die Nichtigerklärung der
Gewerbeanmeldung
zur Kenntnis zu nehmen und eine neue Gewerbeanmeldung unter Vorlage des
Befähigungsnachweises oder einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis
einzu-
bringen. Nach der derzeit herrschenden Judikatur können Nachsichten auch
befristet
bis zur Erlangung des Befähigungsnachweises erteilt werden, wenn die
übrigen
gesetzlichen Voraussetzungen für die Nachsichtserteilung vorliegen.
Die oben angeführten Nichtigerklärungsgründe werden vom
Gesetzgeber als Gründe
für die Aufhebung von Bescheiden gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG
bezeichnet. Andere
Nichtigerklärungsgründe gemäß § 68 Abs. 4 leg cit.
liegen offensichtlich nicht vor.
Nachdem
aus den Bescheiden (Zurkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung) dem
Gewerbeinhaber ein Recht erwachsen ist, kann
von der Bestimmung des § 68
Abs. 2 AVG kein Gebrauch gemacht werden.
Gemäß § 68 Abs. 3 AVG kann die
Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die
sachlich in
Betracht kommende Oberbehörde, Bescheide, aus denen jemandem ein Recht
erwachsen ist, in Wahrung des öffentlichen Wohles insoweit abändern,
als dies zur
Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit
von Menschen gefährdenden
Missständen oder zur Abwehr schwerer
volkswirtschaftlicher Schädigungen
notwendig und unvermeidlich ist. In allen
Fällen hat die Behörde mit möglichster
Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Solche
Abänderungsgründe sind ebenso
wenig hervorgekommen wie Gründe für eine Wiederaufnahme des
Verfahrens. Die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt einen Antrag der Partei voraus.
Wien
Leermeldung, da keine einschlägigen Gewerbeberechtigungen festgestellt wurden.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Die Ämter der Landesregierungen haben wie folgt berichtet:
Burgenland
Im
Bundesland Burgenland wurde zuerst auf Grund des o.a. Erlasses und zuletzt am
7. Februar 2002 das Gewerberegister gezielt nach Gewerbeberechtigungen für
freie
Gewerbe mit dem Wortlaut “Lenken von Kraftfahrzeugen" oder
ähnlichen Gewerbe-
berechtigungen mit Standort im Burgenland durchsucht.
Kärnten
Eine
Überprüfung von selten der Gewerbeabteilung ist in der Art und Weise
erfolgt,
dass anhand des Gewerberegisters die betreffenden Gewerbeberechtigungen, die
aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung als Gewerbeanmeldung zur
Kenntnis genommen worden sind, für nichtig erklärt wurden.
Da dieses Problem in Kärnten nicht massiv aufgetreten
ist, schien eine darüber
hinaus gehende Kontrolle nicht erforderlich zu sein.
Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Steiermark
Ich darf auf die Beantwortung zu Frage 3 verweisen.
Tirol
Es
gibt im Bundesland Tirol keine ähnlich gelagerten Fälle im Bereich
des gewerbs-
mäßigen
Personentransportes/Taxigewerbes.
Vorarlberg
Mit
Erlass vom 1. März 2000 wurden die Bezirkshauptmannschaften angewiesen,
die
Anmeldung des Gewerbes “Lenken von Kraftfahrzeugen" nicht mehr zur
Kenntnis zu
nehmen.
Wien
In Wien sind Berechtigungen für das Lenken von Kraftfahrzeugen nicht vorhanden.
Im Hinblick auf die Aktivitäten in den Ländern
waren keine weiteren Anordnungen
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit notwendig.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Die Ämter der Landesregierungen haben folgendes berichtet:
Burgenland
Ich
darf auf die Beantwortung zu Frage 3 verweisen und bemerken, dass die im
Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vorge-
fundenen zwei aufrechten Gewerbeberechtigungen für freie Gewerbe mit dem
Wort-
laut “Lenken von Kraftfahrzeugen" sofort für nichtig
erklärt worden waren.
Kärnten und Oberösterreich
Ich darf auf die Beantwortung zu Frage 3 verweisen.
Niederösterreich
Ich darf auf die Beantwortung zu den Fragen 3 und 4 verweisen.
Salzburg, Tirol und Wien
Ich darf auf die Beantwortung zu Frage 1 verweisen.
Steiermark
Ich darf auf die Beantwortung zu Frage 3 verweisen.
Vorarlberg
Ich
darf auf die Beantwortung zu Frage 3 verweisen. In Vorarlberg gibt es keine
Indi-
zien oder Vorwürfe wegen des Missbrauchs einschlägiger
Gewerbeberechtigungen.
Antwort zu den Punkten 6 und 7 der Anfrage:
Der Erlass vom 28. April 2000 entspricht der Rechtslage.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Die Ämter der Landesregierungen haben folgendes berichtet:
Burgenland
Hiezu
erübrigt sich eigentlich eine Stellungnahme seitens des Bundeslandes Bur-
genland, da bereits zu den Fragen 3, 4 und 5
ausgeführt wurde, welche Maßnahmen
gesetzt und vor allem dass die vorgefundenen Gewerbeberechtigungen sofort für
nichtig erklärt wurden.
Der
Vollständigkeit halber wird jedoch angemerkt, dass im ho.
Zuständigkeitsbereich
bei den beiden für nichtig erklärten
Gewerbeberechtigungen Wohnsitz und Betriebs-
standort ident waren (bei den beiden bereits vorher zurückgelegten
Gewerbe-
berechtigungen war nur in einem Fall Wohnsitz und Betriebsstandort ident).
Es
bestehen jedoch keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass Wohnsitz und
Betriebsstandort ident sind und auch keine
Rechtsvorschriften bekannt sind, die dies
von vornherein ausschließen würden.
Die
Frage hinsichtlich des Merkmales "idente Adressen" kann aber auch
anders
ausgelegt werden, nämlich nicht
hinsichtlich einer Identität von Wohnsitz und
Betriebsstandort, sondern hinsichtlich einer Häufung von
Gewerbeanmeldungen auf
einer bestimmten Adresse. Derartige Fälle waren im ho.
Zuständigkeitsbereich nicht
feststellbar, wären aber auch nicht aufgefallen, da dies zB. im Falle von
Industrie-
zentren durchaus üblich und zB. bei
Technologiezentren sogar der Regelfall ist.
Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Wien
Keine Stellungnahme
Niederösterreich
Es
sind keine Fälle bekannt, in denen Inhaber von
Güterbeförderungsgewerben etwa
als Bevollmächtigte für die Antragsteller aufgetreten sind.
Das Problem der
Angabe von identen Wohn- und Betriebsadressen traf nur bei den
Bezirkshauptmannschaften Gmünd, Tulln,
Waidhofen/Thaya und Wr. Neustadt zu.
Bei
der Bezirkshauptmannschaft Gmünd wiesen 2 Gewerbeberechtigungen den sel-
ben Betriebsstandort auf. Dies erschien nicht außergewöhnlich.
Bei
der Bezirkshauptmannschaft Tulln wurden 3 Anmeldungen entgegen genom-
men, die als Betriebsstandort die selbe Adresse aufwiesen. Da jedoch die Anmel-
dungen von zwei verschiedenen Sachbearbeitern bearbeitet wurden, ist dieser Um-
stand nicht aufgefallen.
Die
Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya hat nach Auffälligwerden des
häufigeren Auftretens solcher Anmeldungen im Spätherbst 2001 22 Akte
am
6. Dezember 2001 zur rechtlichen Prüfung der Abteilung Gewerberecht
vorgelegt
und keine weiteren Gewerbeanmeldungen entgegen genommen.
Bei
der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt sind die gleichen Anschriften auf-
gefallen, doch mussten diese Gewerbeanmeldungen aufgrund der Rechtslage ent-
gegen genommen werden
(freie Standortwahl, Wohnsitz im Inland).
Von den Bezirkshauptmannschaften Amstetten,
Baden, Bruck/Leitha, Gänserndorf,
Hollabrunn, Hörn, Korneuburg, Krems, Lilienfeld, Melk, Mistelbach,
Mödling, Neun-
kirchen, St. Polten, Scheibbs, Wien-Umgebung, Zwettl, Magistrat der Stadt
Krems,
Magistrat der St. Polten, Magistrat der Stadt
Waidhofen/Ybbs und Magistrat der
Stadt Wr. Neustadt wurde diesbezüglich Leermeldung erstattet.
Steiermark
Hiezu wird
festgestellt, dass bei freien Gewerben die Wohnadresse meistens ident
mit dem Gewerbestandort ist, weil im gegenständlichen Gewerbe keine
Betriebs-
mittel eingesetzt werden und daher auch keine Betriebsstätte erforderlich
ist.
Vorarlberg
In
Vorarlberg bestehen keine Indizien auf offenkundigen Missbrauch der
erwähnten
Gewerbeberechtigungen.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Hiezu haben die Ämter der Landesregierungen folgendes berichtet:
Burgenland
Hiezu
darf berichtet werden, dass bei den ausgeführten Maßnahmen nicht
zwischen
Güter- und Personenbeförderung differenziert wurde, sondern
überhaupt unabhän-
gig von der Branche gezielt nach Gewerbeberechtigungen für freie Gewerbe
mit dem
Wortlaut “Lenken von Kraftfahrzeugen" oder ähnlichen
Gewerbeberechtigungen mit
Standort im Burgenland gesucht wurde, sodass derartige freie Gewerbeberecht-
igungen unabhängig von der jeweiligen Branche erfasst wurden.
Kannten, Oberösterreich, Tirol und Wien
Keine besondere Stellungnahme
Niederösterreich
Zu
dieser Frage gibt es nur einen Bericht von der Bezirkshauptmannschaft
Mödling
dahingehend, dass bereits vor Bekanntwerden des sogenannten
“Frächterskandals"
ein ähnlich gelagerter Fall aus dem Bereich des Taxigewerbes bei der
Bezirkshaupt-
mannschaft Mödling durch Entziehung der Gewerbeberechtigung abgeschlossen
werden konnte. Von den anderen Bezirksverwaltungsbehörden im Bundesland
Niederösterreich wurde diesbezüglich Fehlbericht erstattet. Dieser
Bericht bedeutet,
dass bei diesen Gewerbebehörden keine einschlägigen
Gewerbeberechtigungen mit
identen Standorten existieren bzw. existierten.
Salzburg
Ähnlich gelagerte Vorwürfe im Bereich des
gewerbsmäßigen Personentransportes/
Taxigewerbes sind für das Bundesland Salzburg nicht bekannt.
Steiermark
Da
derartige Gewerbeberechtigungen im Taxigewerbe nicht erteilt wurden, sind
solche Vorwürfe an die Behörde nicht herangetragen worden.
Vorarlberg
In Vorarlberg gibt es weder im Bereich der
gewerbsmäßigen Güterbeförderung noch
im Bereich der gewerbsmäßigen Personentransport Vorwürfe
bezüglich eines Miss-
brauches
der Gewerbeberechtigungen.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
Die Ämter der Landesregierungen haben folgendes berichtet:
Burgenland
Hiezu
darf berichtet werden, dass es zwar weder beim Amt der Burgenländischen
Landesregierung noch bei den Bezirksverwaltungsbehörden Personal gibt, das
“ausschließlich" für derartige Kontrollmaßnahmen
abgestellt ist - dies wäre schon
alleine aus Kostengründen völlig untragbar, dass jedoch bei
vorliegendem Hand-
lungsbedarf mit dem beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und dem
bei
den Bezirksverwaltungsbehörden vorhandenen Personal etwaigen
Missständen und
Vorwürfen nachgegangen wird. (Hiebei kann davon ausgegangen werden, dass
hiezu erforderlichenfalls im Amt der Burgenländischen Landesregierung
sowie den
einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden je 1 Person herangezogen werden
kann).
Kärnten, Oberösterreich und Tirol
Es darf auf die vorangegangenen Antworten verwiesen werden.
Niederösterreich
Die Kontrollen werden durch Organe der Exekutive oder durch
Beamte des zu-
ständigen
Arbeitsinspektorates durchgeführt.
Salzburg
Zur Kontrolle von “Missständen im Bereich des
gewerbsmäßigen Personentrans-
portes" steht im Bundesland Salzburg kein eigenes Personal zur
Verfügung. Kon-
trollen erfolgen, sofern eine Zuständigkeit gegeben ist, durch das
Personal der
Bezirksverwaltungsbehörden aufgrund konkreter Hinweise bzw. Anzeigen.
Steiermark
Bei der Behörde steht eine Person hiefür zur Verfügung.
Vorarlberg
Mit Ausnahme der Organe der öffentlichen Aufsicht
steht kein Personal zur Kontrolle
zur
Verfügung.
Wien
Zur
Frage, wie viel Personal zur Kontrolle von Missständen im Bereich des
gewerbs-
mäßigen Personaltransportes zur Verfügung steht, ist zu sagen,
dass ein Grossteil
der diesbezüglichen Kontrollen durch Bundesorgane erfolgt, nämlich
insbesondere
durch die Bundespolizeidirektion Wien (zB. im Wege der Anhaltung von Kraftfahr-
zeugen) und der Arbeitsinspektorate (arbeitsrechtliche Vorschriften). Für
die
Kontrolle der gewerberechtlichen Vorschriften sind die Organe der Magistratsab-
teilung 59 im Einsatz.
In der Arbeitsinspektion sind derzeit österreichweit
38 Bedienstete für Kontrollen
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz im Einsatz. Die Kontrolle der
arbeitszeit-
rechtlichen Vorschriften für Lenker ist von jedem Arbeitsinspektionsorgan
- Ende
2001 waren dies insgesamt 312
- im Rahmen der routinemäßigen Kontrollen in den
Betrieben
wahrzunehmen.
Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:
Soweit es um gewerbebehördliche Vollziehung geht, wird
darauf hingewiesen, dass
es um den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung geht. Die Vollziehung
erfolgt
also durch Behörden der Länder. Allfällige behauptete
Mängel sind daher nicht vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu verantworten.
Im Vollzugsbereich der Arbeitsinspektion wurden im Jahr
2000 bei Betriebskontrollen
insgesamt 90.065 Arbeitstage
von insgesamt 6.656 Lenkern kontrolliert, wobei ins-
gesamt 3.763 Übertretungen der Sonderbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes
für
Lenker festgestellt wurden. Durch diese Kontrolldichte der Arbeitsinspektion im
Jahr
2000 wurde die von der
EU-Verordnung vorgegebene Kontrollquote nahezu um die
Hälfte
übererfüllt.
Im Bereich der Kontrolle der illegalen
Ausländerbeschäftigung wird von der Arbeits-
inspektion keine branchenmäßige gegliederte Statistik geführt,
doch stellt diese
Branche einen ständigen Kontrollschwerpunkt der Arbeitsinspektion dar.
Bei den Kontrollen der Arbeitsinspektion nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz
wurden im Jahr 2001 österreichweit insgesamt 12.765 Betriebe und
Baustellen
kontrolliert. In 1.427 dieser Betriebe wurden Übertretungen des
Ausländerbeschäfti-
gungsgesetzes festgestellt, wovon insgesamt 3.010 illegal beschäftigte
Ausländer
betroffen
waren.
Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:
Es ist nicht zutreffend, dass die
Arbeitsinspektion nur auf Anzeige von Arbeit-
nehmern und nicht mehr eigeninitiativ tätig werden kann.
Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:
Der Nationalrat hat mit Beschluss vom 20. März 2002
das Konjunkturbelebungsge-
setz 2002 verabschiedet. Mit diesem Gesetz werden die Kontrollen nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz
und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
mit 1. Juli 2002 von der
Arbeitsinspektion an das Bundesministerium für Finanzen
(Zollverwaltung) übertragen. Die Ausgliederung dieser Kontrollen aus
meinem
Ressort hat ihre Grundlage in Punkt 11 (Bekämpfung der Schwarzarbeit) des
Mitte
Dezember 2001 von der Bundesregierung beschlossenen Konjunkturpakets. Es
besteht daher kein
unmittelbarer Zusammenhang mit den Vorkommnissen im
Güterbeförderungsgewerbe, es geht vielmehr darum, den Kampf gegen
Schwarz-
arbeit wegen ihrer negativen Auswirkungen auf einen geordneten Arbeitsmarkt und
auf einen fairen Wettbewerb in allen Wirtschaftsbereichen zu intensivieren.
Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:
Die Übertragung dieser Kontrollen an die zivile
Zollverwaltung, die über höhere
Personalreserven verfügt als sie der Arbeitsinspektion zur Verfügung
stehen, wird zu
einer entscheidenden Erhöhung der Kontrollintensität und damit zur
effizienten
Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung führen und
überdies mit
bedeutenden Synergieeffekten sowie verstärkten general- und
spezialpräventiven
Wirkungen verbunden sein.
Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:
Sowohl aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes als auch aus
Sicht der Verkehrssicher-
heit, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Verkehr,
Innovation
und Technologie fällte, besteht eine der Hauptursachen für die
aktuellen Probleme
im internationalen Güterverkehr auf der Straße darin, dass ein
erheblicher Teil der
LKW-Lenker nach der Anzahl der zurückgelegten Kilometer
entlohnt werden, obwohl
dies schon derzeit durch Art. 10 der (unmittelbar geltenden) Verordnung (EWG)
Nr.
3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
Straßenverkehr
ausdrücklich verboten ist. Allerdings waren bisher für den Fall der
Übertretung dieses
Verbotes keine Sanktionen vorgesehen. Zu überlegen sind daher geeignete
Maß-
nahmen, die zu einer effektiveren Durchsetzung dieses Verbots führen,
jedoch unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass Lohnvereinbarungen grundsätzlich
in den Be-
reich der Privatautonomie
fallen.
Es existieren aber schon derzeit auf europäischer
Ebene mehrere Initiativen, die auf
eine Verbesserung der arbeitsrechtlichen Situation von LKW-Lenkern abzielen.
Zum
Teil stehen diese Vorhaben
schon kurz vor dem Abschluss.
1.
Derzeit wird ein Vorschlag der Kommission auf Neuerlassung der Verordnung
3820/85 diskutiert. Diese Verordnung enthält Beschränkungen der
täglichen und
wöchentlichen Lenkzeiten sowie Vorschriften über Ruhepausen und
tägliche und
wöchentliche
Mindestruhezeiten.
Kernpunkte des derzeit diskutierten Vorschlages sind:
* das Verbot der derzeit
möglichen 15-minütigen Ruhepausen, dh. die Lenker
haben nach einer Lenkzeit von längstens drei Stunden eine Unterbrechung
von mindestens 30 Minuten oder nach spätestens 4,5 Stunden eine minde-
stens 45-minütige
Ruhepause einzulegen,
* weiters sollen die
täglichen Ruhezeiten von derzeit mindestens 11 auf minde-
stens 12 Stunden erhöht werden, wobei Verkürzungen dieser
täglichen Ruhe-
zeiten auf bis zu 9 Stunden weiterhin zulässig sind, jedoch höchstens
dreimal
pro
Woche.
2. Eine neue Lenker-Richtlinie soll
nicht nur die Lenkzeiten, sondern auch die
übrigen Arbeitszeiten beschränken. Diese Richtlinie soll überdies
auch für die
selbständigen LKW-Lenker gelten, um das große Problem der
“Scheinselb-
ständigkeit" damit zumindest teilweise in den Griff zu bekommen.
Damit werden
fast 10 Jahre
nach der Erlassung der allgemeinen Arbeitszeit-Richtlinie, die das
gesamte Verkehrswesen ausgeklammert hatte, auch für den Bereich
Straße
europaweite Mindestvorschriften erlassen, deren Umsetzung in Österreich
sobald
als möglich in
Angriff genommen wird.
Hinsichtlich
der Probleme im Bereich der Kontrolle der Einhaltung von Arbeitszeitvor-
schriften wird auf die geplante Einführung des digitalen
Kontrollgerätes und die damit
verbundene EU-weite Fahrerkarte verwiesen. Mit Hilfe dieser neuen Technologie
sollen die derzeit bestehenden Manipulationsmöglichkeiten (zB. die Praxis
der ge-
fälschten Urlaubsscheine) auf ein Minimum reduziert und die Arbeit der
Kontroll-
organe wesentlich vereinfacht und damit deutlich effizienter werden.
Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:
Die von den Ämtern der Landesregierungen eingeholten
Berichte zeigen deutlich,
dass man bemüht ist, mit rechtsstaatlichen Mitteln für Ordnung zu
sorgen.
Antwort zu Punkt 17 der Anfrage:
Herr
Karl Klein, Sekretär des ÖGB, hat sich in einem Schreiben betreffend
"Soziales
Dumping in der EU - Kritik des Arbeitsministers des Großherzogtums
Luxemburg an
Österreich und österreichischen Transportunternehmen" an mich
gewandt. Das
diesbezügliche Antwortschreiben ist der Beilage 2 zu entnehmen.
Betreff: Lenken von Kraftfahrzeugen;
Nichtigerklärung
Wie aus dem mit ho. Schreiben vom 22. Februar 2000, ZI.
321.582/2-III/4/00, übermittelten
Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten
hervorgeht, ist eine
Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut “Lenken von Kraftfahrzeugen (LKW und
PKW),
ausgenommen Taxi und Mietwagen" mit dem Nichtigkeitsgrund gemäß
§ 363 Abs. l Z 2
GewO 1994 iVm § 68 Abs.4 Z 4 AVG
behaftet. Eine uneingeschränkte Gewerbeberechtigung
für das Lenken von
Kraftfahrzeugen kommt daher nicht in Betracht. Inwiefern eine
entsprechend eingeschränkte Anmeldung in Betracht kommt, ist Gegenstand
beim Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit bereits anhängiger
Umfangsverfahren.
Die
Aufhebung rechtskräftig begründeter Gewerbeberechtigungen
gemäß § 363 Abs. l Z 2
GewO 1994 iVm § 68 Abs.4 Z 4 AVG ist in
das Ermessen der sachlich in Betracht kommen-
den Oberbehörde gestellt. Die
Ämter der Landesregierungen werden ersucht, die im do. Wir-
kungsbereich begründeten Gewerbeberechtigungen mit vergleichbarem
Wortlaut im Lichte
der eingangs erwähnten Entscheidung zu
prüfen. In einer allfälligen bescheidmäßigen Nich-
tigerklärung sind die
Gründe für die Ermessensübung anzugeben.
Sie haben an
mich das Problem des zunehmenden Wettbewerbsdrucks im Trans-
portgewerbe durch zu großzügige Erteilung von Arbeitsbewilligungen
in anderen EU-
Ländern an LKW-Lenker ohne
EU-Staatsbürgerschaft herangetragen. Als Beispiel
führen Sie hier die Situation im Großherzogtum Luxemburg an, wonach
es dort für
österreichische Transportunternehmen besonders leicht sei, ein
Tochterunternehmen
zu gründen und Arbeitsbewilligungen für LKW-Lenker aus den
Reformländern, ins-
besondere aus der Ukraine, aus Rumänien
und aus Weissrußland, zum Einsatz im
gesamten EU-Raum zu erlangen.
Mein Ressort
wurde schon gelegentlich mit dem Problem konfrontiert, dass Trans-
portunternehmen bisweilen die in Österreich geltenden Restriktionen bei
der Zulas-
sung von ausländischen Arbeitskräften durch Sitzverlegung oder
Gründung von
Tochterunternehmen in anderen EU-Staaten mit vermeintlich liberaleren arbeits-
und
ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften zu umgehen versuchen.
In man-
chen Fällen mag dieses. Vorgehen
subjektiv gesehen kurzfristig wohl zielführend
sein, aber längerfristig wird damit kaum ein echter Wettbewerbsvorteil
verbunden
sein, es sei denn, es werden EU-widrig die in allen Staaten geltenden
arbeitsrechtli-
chen Mindeststandards nicht eingehalten.
Die Ihnen vom luxemburgischen Arbeitsminister geschilderte,
teilweise von Ihnen
selbst revidierte, Vorgangsweise österreichischer Firmen in Luxemburg
dürfte nicht
im Einklang mit dem luxemburgischen Arbeits- und Sozialrecht stehen, wenngleich
ich durchaus zu erkennen vermag, dass dieses, verglichen mit den
österreichischen
Vorschriften,
den Arbeitgebern tendenziell Vorteile bietet.
Das Problem liegt somit weniger darin, dass es keine
rechtlichen Rahmenbedingun-
gen gäbe oder diese auch wirklich so unterschiedlich wären, dass sie
zu eklatanten
Wettbewerbsverzerrungen
führten, als vielmehr in der Tatsache, dass die Kontroll-
möglichkeiten bei grenzüberschreitenden Bewegungen
naturgemäß erheblich einge-
schränkt sind. Es liegt auf der Hand, dass kein Kontrollsystem so dicht
angelegt wer-
den kann, um flächendeckend den über die Grenzen rollenden Verkehr
einschließlich
der Arbeitsberechtigungen und Beschäftigungsbedingungen der LKW-Chauffeure
lückenlos überwachen zu können. Ich werde mich daher, soweit es
im Kompetenzbe-
reich des Wirtschafts- und Arbeitsministers liegt, bei der geplanten
Änderung der
Grundlage für die “Europäische Fahrerlizenz" dafür
einsetzen, dass diese nur dann
ausgestellt werden soll, wenn zumindest die Einhaltung der im Sitzstaat des
Unter-
nehmens geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bedingungen gesichert ist. Im
Rahmen dieser Vorarbeiten
halte ich, wie von Ihnen vorgeschlagen, bilaterale Kon-
takte mit luxemburgischen Behörden für sehr sinnvoll.
Ich ersuche um Verständnis, dass nicht allen
Transportfirmen, die im Sinne des frei-
en Binnenmarktes europaweit agieren, von vornherein Illegalität
unterstellt werden
kann, wenngleich die
Bandbreite der Gestaltungsmöglichkeiten manchmal Anlass für
einen Verdacht in diese Richtung gibt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen
Ausführungen gedient zu haben.