3418/AB XXI.GP
Eingelangt am: 16.04.2002
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten
Öllinger, Kolleginnen und Kollegen vom
27. Februar 2002, Nr. 3493/J, betreffend Sonderurlaube und
Dienstfreistellungen, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 3:
In den letzten zehn Jahren wurde einem Beamten aus
“sonstigen Gründen" ein Sonderur-
laub gewährt, der mehr als drei Monate andauert. Die Gewährung des
Sonderurlaubes er-
folgte für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Dem
Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft werden monatlich sämtliche
Personalkosten
refundiert.
Zu Frage 4:
Teilzeitsonderurlaube hat es in meinem Ressort im
gegenständlichen Zeitraum nicht gege-
ben.
Zu den Fragen 5 und 6:
Eine Nebenbeschäftigung gemäß § 56
Abs. 1 BOG 1979 ist jede Beschäftigung, die der Be-
amte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen
Nebentätigkeit ausübt. Jede
erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist zu melden, eine
Verpflichtung zur Meldung der Be-
endigung einer Nebenbeschäftigung sieht das BOG jedoch nicht vor.
Bei einer Nebentätigkeit gemäß § 37
BOG 1979 handelt es sich um eine weitere Tätigkeit für
den Bund, die einem Beamten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen
dienstlichen
Aufgaben in einem anderen Wirkungsbereich übertragen wird.
Nebentätigkeiten sind nur in
bestimmten Fällen meldepflichtig, da sie im Interesse des Bundes liegen.
Die
von den Bediensteten meines Ressorts ausgeübten Nebentätigkeiten und
Nebenbe-
schäftigungen werden nicht elektronisch erfasst. Die Beantwortung dieser
Fragen würde da-
her die Durchsicht sämtlicher Personalakten erfordern, was einen
unverhältnismäßig hohen
Verwaltungsaufwand erfordern würde. Ich ersuche daher um Verständnis
dafür, dass ich
diese Fragen nicht im Detail
beantworten kann.