3418/AB XXI.GP

Eingelangt am: 16.04.2002

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Kolleginnen und Kollegen vom
27. Februar 2002, Nr. 3493/J, betreffend Sonderurlaube und Dienstfreistellungen, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 bis 3:

In den letzten zehn Jahren wurde einem Beamten aus “sonstigen Gründen" ein Sonderur-
laub gewährt, der mehr als drei Monate andauert. Die Gewährung des Sonderurlaubes er-
folgte für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft werden monatlich sämtliche Personalkosten
refundiert.

Zu Frage 4:

Teilzeitsonderurlaube hat es in meinem Ressort im gegenständlichen Zeitraum nicht gege-
ben.


Zu den Fragen 5 und 6:

Eine Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs. 1 BOG 1979 ist jede Beschäftigung, die der Be-
amte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Jede
erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist zu melden, eine Verpflichtung zur Meldung der Be-
endigung einer Nebenbeschäftigung sieht das BOG jedoch nicht vor.

Bei einer Nebentätigkeit gemäß § 37 BOG 1979 handelt es sich um eine weitere Tätigkeit für
den Bund, die einem Beamten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen
Aufgaben in einem anderen Wirkungsbereich übertragen wird. Nebentätigkeiten sind nur in
bestimmten Fällen meldepflichtig, da sie im Interesse des Bundes liegen.

Die von den Bediensteten meines Ressorts ausgeübten Nebentätigkeiten und Nebenbe-
schäftigungen werden nicht elektronisch erfasst. Die Beantwortung dieser Fragen würde da-
her die Durchsicht sämtlicher Personalakten erfordern, was einen unverhältnismäßig hohen
Verwaltungsaufwand erfordern würde. Ich ersuche daher um Verständnis dafür, dass ich
diese Fragen nicht im Detail beantworten kann.