342/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am
24. Februar 2000 unter der Nr. 382/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Einsatz von Bundesheer - Fluggerät bzw. - piloten bei Geburtstagsfeier Landes -
hauptmann Haider“ gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Die Anfragesteller berufen sich in der Einleitung zur vorliegenden Anfrage auf
Pressemeldungen, wonach an den Feierlichkeiten aus Anlass des Geburtstages des Kärntner
Landeshauptmannes auch eine Kunstflugstaffel des österreichische Bundesheer
teilgenommen habe. Diese Medienberichte beruhen offenkundig auf Fehlinformationen und
wurden seitens des Bundesministeriums für Landesverteidigung auch unverzüglich
dementiert. Tatsächlich handelte es sich bei den auf der Gerlitzen gesichteten Maschinen
nicht um eine Formation des Bundesheeres, sondern um eine private Kunstflugstaffel
namens „Team 2000“.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Nein.
Zu 2:
Nein. Diese Maschinen gehören seit ihrer Außerdienststellung im Jahre 1991 nicht mehr
dem Bestand des Bundesheeres an. Sie wurden in
der Folge auf Grund einer öffentlichen
Ausschreibung veräußert und werden derzeit von einer privaten Flugsportgruppe genutzt,
die ab und zu als „Team 2000“ in Erscheinung tritt.
Zu 3:
Richtig ist, dass zwei Piloten der Kunstflugstaffel „Team 2000“ Bundesheerpiloten sind, die
als Angehörige dieser privaten Flugsportgruppe außerhalb ihrer Dienstzeit an der
gegenständlichen Flugshow teilnahmen. Die weiteren Fragen nach einer dienstlichen
Abstellung der Piloten bzw. einer allfälligen Entgeltzahlung an das österreichische
Bundesheer durch den Veranstalter erübrigen sich daher.
Zu 4:
Eine Inanspruchnahme von Angehörigen und/oder Sachmitteln des Bundesheeres außerhalb
von Assistenzleistungen oder der Amtshilfe ist unter bestimmten Voraussetzungen in Form
von Hilfeleistungen oder der Beistellung von Heeresgut möglich und zulässig. Solche
Unterstützungsleistungen werden allerdings sehr restriktiv gehandhabt und setzen voraus,
dass sie im Rahmen der militärischen Ausbildung erbracht werden können bzw. im
wehrpolitischen oder sonstigen öffentlichen Interesse (z.B. für karitative Zwecke) gelegen
sind. Bei Hilfeleistungen haben sich die Antragsteller zur Kosten - und Haftungsübernahme
zu verpflichten.
Zu 5:
Wie ich schon oben klargestellt habe, wurden im Anlassfall weder Angehörige des
Bundesheeres noch Gerätschaften oder andere Sachmittel zum Einsatz gebracht.
Im übrigen beschränkt sich die Teilnahme des Bundesheeres oder seiner Angehörigen im
wesentlichen auf solche Feierlichkeiten, bei denen das Bundesheer entweder im
Zusammenhang mit seiner Aufgabenstellung (z.B. Angelobungen, Nationalfeiertag) oder aus
Repräsentations - bzw. sonstigen wehrpolitischen Gründen (z.B. Stadterhebungen, Gedenk -
veranstaltungen) in Erscheinung tritt.