342/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am

24. Februar 2000 unter der Nr. 382/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend „Einsatz von Bundesheer - Fluggerät bzw. - piloten bei Geburtstagsfeier Landes -

hauptmann Haider“ gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Die Anfragesteller berufen sich in der Einleitung zur vorliegenden Anfrage auf

Pressemeldungen, wonach an den Feierlichkeiten aus Anlass des Geburtstages des Kärntner

Landeshauptmannes auch eine Kunstflugstaffel des österreichische Bundesheer

teilgenommen habe. Diese Medienberichte beruhen offenkundig auf Fehlinformationen und

wurden seitens des Bundesministeriums für Landesverteidigung auch unverzüglich

dementiert. Tatsächlich handelte es sich bei den auf der Gerlitzen gesichteten Maschinen

nicht um eine Formation des Bundesheeres, sondern um eine private Kunstflugstaffel

namens „Team 2000“.

 

Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

 

Nein.

 

Zu 2:

 

Nein. Diese Maschinen gehören seit ihrer Außerdienststellung im Jahre 1991 nicht mehr

dem Bestand des Bundesheeres an. Sie wurden in der Folge auf Grund einer öffentlichen

Ausschreibung veräußert und werden derzeit von einer privaten Flugsportgruppe genutzt,

die ab und zu als „Team 2000“ in Erscheinung tritt.

 

Zu 3:

 

Richtig ist, dass zwei Piloten der Kunstflugstaffel „Team 2000“ Bundesheerpiloten sind, die

als Angehörige dieser privaten Flugsportgruppe außerhalb ihrer Dienstzeit an der

gegenständlichen Flugshow teilnahmen. Die weiteren Fragen nach einer dienstlichen

Abstellung der Piloten bzw. einer allfälligen Entgeltzahlung an das österreichische

Bundesheer durch den Veranstalter erübrigen sich daher.

 

Zu 4:

 

Eine Inanspruchnahme von Angehörigen und/oder Sachmitteln des Bundesheeres außerhalb

von Assistenzleistungen oder der Amtshilfe ist unter bestimmten Voraussetzungen in Form

von Hilfeleistungen oder der Beistellung von Heeresgut möglich und zulässig. Solche

Unterstützungsleistungen werden allerdings sehr restriktiv gehandhabt und setzen voraus,

dass sie im Rahmen der militärischen Ausbildung erbracht werden können bzw. im

wehrpolitischen oder sonstigen öffentlichen Interesse (z.B. für karitative Zwecke) gelegen

sind. Bei Hilfeleistungen haben sich die Antragsteller zur Kosten -  und Haftungsübernahme

zu verpflichten.

 

Zu 5:

 

Wie ich schon oben klargestellt habe, wurden im Anlassfall weder Angehörige des

Bundesheeres noch Gerätschaften oder andere Sachmittel zum Einsatz gebracht.

 

Im übrigen beschränkt sich die Teilnahme des Bundesheeres oder seiner Angehörigen im

wesentlichen auf solche Feierlichkeiten, bei denen das Bundesheer entweder im

Zusammenhang mit seiner Aufgabenstellung (z.B. Angelobungen, Nationalfeiertag) oder aus

Repräsentations -  bzw. sonstigen wehrpolitischen Gründen (z.B. Stadterhebungen, Gedenk -

veranstaltungen) in Erscheinung tritt.