3421/AB XXI.GP
Eingelangt am: 17.04.2002
BM für Justiz
Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger,
Kolleginnen und Kollegen haben an
mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Einstellung der Anzeige gegen
Abdul M.
Jebara wegen des Verdachtes des versuchten (schweren) Betruges" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt hat die von der Kriminalabteilung des Landesgen-
darmeriekommandos für Kärnten am 14. August 1991
erstattete Anzeige gegen Ab-
dul Moneim Jebara am 19. August 1991 gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt.
Zu 2:
Nach dem Inhalt der Anzeige wurden am 29. Mai 1991 in einem Hotel in Bad Beven-
sen (Bundesrepublik Deutschland) 15 Euroschecks gestohlen.
Einer dieser Euro-
schecks wurde am 4. Juli 1991
von Abdul Moneim Jebara in einer Filiale der Hy-
pobank in St. Veit an der
Glan zur Einlösung vorgelegt. Die Auszahlung des
Scheckbetrages in Höhe von 90.300 DM unterblieb, weil die Hypobank
über den
Diebstahl des Schecks und dessen Sperre benachrichtigt worden war. Abdul Mo-
neim Jebara verantwortete sich vor der Kriminalabteilung des Landesgendarmerie-
kommandos für Kärnten dahin, dass er den Scheck - in Unkenntnis des
Diebstahls -
von Günter S. erhalten habe, um damit für diesen die Herstellung von
Geschäftskon-
takten im arabischen Raum zu finanzieren. Letzterer gab an, seinerseits den
Scheck
von einer anderen Person erhalten zu haben. Nach den Ermittlungen von Interpol
Wiesbaden konnte kein Beweis dafür erbracht werden, dass Abdul Moneim
Jebara
über den Diebstahl des von ihm vorgelegten Schecks Bescheid wusste.
Zu 3:
Die Anzeige wurde von dem nach der Geschäftsordnung der Staatsanwaltschaft
Klagenfurt
zuständigen Staatsanwalt bearbeitet. Die Verfügung über die
Zurückle-
gung der Anzeige wurde vom damaligen Gruppenleiter des Sachbearbeiters mitge-
nehmigt.
Zu 4:
Die in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Verurteilung des Abdul Moneim Je-
bara sowie dessen Haft waren zum Zeitpunkt der Bearbeitung
der Anzeige bekannt,
hatten aber auf die Beweislage des von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu
prü-
fenden Sachverhaltes keinen Einfluss.
Zu
5:
Nein.
Zu 6:
Nach dem mir
vorliegenden Bericht der Staatsanwaltschaft Klagenfurt erfolgten kei-
ne Interventionen zu Gunsten von Abdul Moneim Jebara.
Zu 7:
Nach der Zurücklegung der Anzeige gegen Abdul Moneim
Jebara wurde die Staats-
anwaltschaft Klagenfurt durch die Sicherheitsbehörden - abgesehen von drei
uner-
giebigen (Interpol-)Ermittlungsnachträgen - mit dieser Strafsache nicht
weiter be-
fasst.
Zu 8:
Von
der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wurde im Zusammenhang mit dem Aufent-
haltsverfahren bzw. der Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft an Ab-
dul Moneim Jebara keine Stellungnahme eingeholt oder abgegeben.
Zu 9:
Weitere Anzeigen gegen Abdul Moneim Jebara langten bei der Staatsanwaltschaft
Klagenfurt nicht ein.