3421/AB XXI.GP

Eingelangt am: 17.04.2002

BM für Justiz

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen haben an
mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Einstellung der Anzeige gegen Abdul M.
Jebara wegen des Verdachtes des versuchten (schweren) Betruges" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:


Zu 1:

Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt hat die von der Kriminalabteilung des Landesgen-

darmeriekommandos für Kärnten am 14. August 1991 erstattete Anzeige gegen Ab-
dul Moneim Jebara am 19. August 1991 gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt.

Zu 2:

Nach dem Inhalt der Anzeige wurden am 29. Mai 1991 in einem Hotel in Bad Beven-

sen (Bundesrepublik Deutschland) 15 Euroschecks gestohlen. Einer dieser Euro-
schecks wurde am 4. Juli 1991 von Abdul Moneim Jebara in einer Filiale der Hy-
pobank in St. Veit an der Glan zur Einlösung vorgelegt. Die Auszahlung des
Scheckbetrages in Höhe von 90.300 DM unterblieb, weil die Hypobank über den
Diebstahl des Schecks und dessen Sperre benachrichtigt worden war. Abdul Mo-
neim Jebara verantwortete sich vor der Kriminalabteilung des Landesgendarmerie-
kommandos für Kärnten dahin, dass er den Scheck - in Unkenntnis des Diebstahls -
von Günter S. erhalten habe, um damit für diesen die Herstellung von Geschäftskon-
takten im arabischen Raum zu finanzieren. Letzterer gab an, seinerseits den Scheck
von einer anderen Person erhalten zu haben. Nach den Ermittlungen von Interpol
Wiesbaden konnte kein Beweis dafür erbracht werden, dass Abdul Moneim Jebara
über den Diebstahl des von ihm vorgelegten Schecks Bescheid wusste.


Zu 3:

Die Anzeige wurde von dem nach der Geschäftsordnung der Staatsanwaltschaft

Klagenfurt zuständigen Staatsanwalt bearbeitet. Die Verfügung über die Zurückle-
gung der Anzeige wurde vom damaligen Gruppenleiter des Sachbearbeiters mitge-
nehmigt.

Zu 4:

Die in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Verurteilung des Abdul Moneim Je-

bara sowie dessen Haft waren zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Anzeige bekannt,
hatten aber auf die Beweislage des von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu prü-
fenden Sachverhaltes keinen Einfluss.

Zu 5:
Nein.

Zu 6:

Nach dem mir vorliegenden Bericht der Staatsanwaltschaft Klagenfurt erfolgten kei-
ne Interventionen zu Gunsten von Abdul Moneim Jebara.

Zu 7:

Nach der Zurücklegung der Anzeige gegen Abdul Moneim Jebara wurde die Staats-
anwaltschaft Klagenfurt durch die Sicherheitsbehörden - abgesehen von drei uner-
giebigen (Interpol-)Ermittlungsnachträgen - mit dieser Strafsache nicht weiter be-
fasst.

Zu 8:

Von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wurde im Zusammenhang mit dem Aufent-
haltsverfahren bzw. der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an Ab-
dul Moneim Jebara keine Stellungnahme eingeholt oder abgegeben.

Zu 9:

Weitere Anzeigen gegen Abdul Moneim Jebara langten bei der Staatsanwaltschaft

Klagenfurt nicht ein.