3424/AB XXI.GP

Eingelangt am: 18.04.2002

BM für Wirtschaft und Arbeit

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3447/J betreffend
VP-Verfilzungen und Privilegienskandale auf Kosten von Mietern und Wohnungsei-
gentümern, welche die Abgeordneten Anton Heinzl und Genossinnen am 19. Febru-
ar 2002 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 bis 10 der Anfrage:

Gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 3 B-VG i.V.m. § 29 Abs. 1 WGG, BGBI. Nr. 139/1979,
kommt die Zuständigkeit zur behördlichen Überwachung der gesamten Geschäfts-
führung gemeinnütziger Bauvereinigungen (je nach Sitz des Unternehmens) den je-
weiligen Landesregierungen zu.

Auf Basis des § 29 Abs. 1 WGG sind die Landesregierungen berechtigt, in alle Ge-
schäftsunterlagen Einsicht zu nehmen, die Geschäftsgebarung und die Rechnungs-
abschlüsse zu überprüfen, die Abstellung von Mängeln anzuordnen und zu einzel-
nen Geschäftsfällen Berichte einzuholen. Über diese Tätigkeit haben die Länder
meinem Ressort - unter Anführung der getroffenen Maßnahmen - gemäß § 29 Abs.
5 WGG Bericht zu erstatten, wobei aufgrund der vorliegenden Berichte in den Jah-
ren 1995 bis 2000 kein Anlass gegeben war, gegen die gBV “Alpenland" aufsichts-
behördlichen Maßnahmen zu setzen.


Ich weise darauf hin, dass gem. § 29 Abs. 6 WGG jedermann bei den Ämtern der
Landesregierung in unternehmensbezogene Daten der gemeinnützigen Wohnungs-
wirtschaft Einsicht nehmen kann, die neben betriebswirtschaftlich relevanten Zahlen
(Verwaltungsbestand, Fertigstellungen, “Reservekapital") auch Auskunft über die
jeweiligen Organwalter sowie den geprüften Jahresabschluss (samt Bestätigungs-
bzw. Prüfungs- und Gebarungsvermerk sowie allfällige Einschränkungen und Versa-
gungen und deren Begründung) geben.