3425/AB XXI.GP

Eingelangt am: 18.04.2002

BM für Inneres

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 27. Feber
2002 unter der Nr. 3490/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Sonderurlaube und Dienstfrei Stellungen" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass die Beantwortung der Frage l für die letzten
zehn Jahre eine Durchforstung aller Akten notwendig machen würde, was wohl einen unver-
hältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand bedeutet. Ich ersuche daher um Verständnis, wenn
nur jene Daten bekanntgegeben werden können, die im PIS-System enthalten sind. Mit der
Datenerfassung wurde im Bundesministerium für Inneres ohne Erfassung allfälliger Vordaten
erst im Laufe der 90iger Jahre begonnen. Die Zahl der bekanntgegebenen Sonderurlaube
dürfte aber nur unwesentlich von jener seit 1992 abweichen, da eine mir zur Verfügung ge-
stellte Unterlage des BMÖLS für den Bereich des Bundesministeriums für Inneres von insge-
samt 5 Zustimmungen im Zeitraum von 1992 bis 2002 ausgeht.

Zu den Fragen 1 bis 3:

Vier Beamten meines Ressorts wurde seither ein Sonderurlaub gewährt, der länger als 3 Mo-
nate dauerte.

Die Sonderurlaube wurden aus sonstigen besonderen Anlässen (Gewerkschaftstätigkeiten,
Leistungssport-Mitglied der alpinen Nationalmannschaft des österreichischen Schiverbandes)
gewährt.

Zu Frage 4
Keine.


Zu Frage 5

Derzeit liegen im Bereich der Zentralleitung 124 Meldungen über Nebenbeschäftigungen und
im Bereich der nachgeordneten Dienststellen l .926 Meldungen über Nebenbeschäftigungen
vor. Verwiesen wird jedoch auf den Umstand, dass zwar gemäß § 56 Beamten-
Dienstrechtsgesetz 1979 die Ausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung melde-
pflichtig ist, jedoch keine Verpflichtung besteht, deren Beendigung zu melden und somit nicht
mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob diese Tätigkeiten noch weiter ausgeübt werden.

Zu Frage 6

Ich ersuche um Verständnis dahingehend, dass ich von einer inhaltlichen Beantwortung Ab-
stand nehme, weil diese eine Durchsicht aller Personalakte bedingen und dies einen unver-
hältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand bedeuten würde.

Im übrigen sei noch darauf verwiesen, dass - allenfalls mit Ausnahme der aus § 37 Abs. 3
BDG ableitbaren Meldepflicht bei der Ausübung einer Nebentätigkeit - keine allgemeine
Meldepflicht besteht.