3425/AB XXI.GP
Eingelangt am: 18.04.2002
BM für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat
Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 27. Feber
2002 unter der Nr. 3490/J an
mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Sonderurlaube und Dienstfrei
Stellungen" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass die
Beantwortung der Frage l für die letzten
zehn Jahre eine Durchforstung aller Akten
notwendig machen würde, was wohl einen unver-
hältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand bedeutet. Ich ersuche daher
um Verständnis, wenn
nur jene Daten bekanntgegeben werden
können, die im PIS-System enthalten sind. Mit der
Datenerfassung wurde im
Bundesministerium für Inneres ohne Erfassung allfälliger Vordaten
erst im Laufe der 90iger Jahre begonnen. Die Zahl der bekanntgegebenen
Sonderurlaube
dürfte aber nur unwesentlich von jener
seit 1992 abweichen, da eine mir zur Verfügung ge-
stellte Unterlage des BMÖLS
für den Bereich des Bundesministeriums für Inneres von insge-
samt 5 Zustimmungen im Zeitraum von
1992 bis 2002 ausgeht.
Zu den Fragen 1 bis 3:
Vier Beamten meines Ressorts wurde
seither ein Sonderurlaub gewährt, der länger als 3 Mo-
nate
dauerte.
Die Sonderurlaube wurden aus sonstigen
besonderen Anlässen (Gewerkschaftstätigkeiten,
Leistungssport-Mitglied
der alpinen Nationalmannschaft des österreichischen Schiverbandes)
gewährt.
Zu
Frage 4
Keine.
Zu Frage 5
Derzeit liegen im Bereich der
Zentralleitung 124 Meldungen über Nebenbeschäftigungen und
im
Bereich der nachgeordneten Dienststellen l .926 Meldungen über
Nebenbeschäftigungen
vor.
Verwiesen wird jedoch auf den Umstand, dass zwar gemäß § 56
Beamten-
Dienstrechtsgesetz
1979 die Ausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung
melde-
pflichtig
ist, jedoch keine Verpflichtung besteht, deren Beendigung zu melden und somit
nicht
mit
Sicherheit festgestellt werden kann, ob diese Tätigkeiten noch weiter
ausgeübt werden.
Zu Frage 6
Ich ersuche um Verständnis dahingehend, dass ich von
einer inhaltlichen Beantwortung Ab-
stand
nehme, weil diese eine Durchsicht aller Personalakte bedingen und dies einen
unver-
hältnismäßig
hohen Verwaltungsaufwand bedeuten würde.
Im übrigen sei noch darauf verwiesen, dass -
allenfalls mit Ausnahme der aus § 37 Abs. 3
BDG ableitbaren Meldepflicht
bei der Ausübung einer Nebentätigkeit - keine allgemeine
Meldepflicht besteht.