343/AB XXI.GP

 

zur Zahl 342/J - NR/2000

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

haben am 9. Februar 2000 unter der Nr. 342/J an den Bundeskanzler eine schriftli -

che Anfrage betreffend „Sicherheitsstandards von Waren“ gerichtet. Im Hinblick auf

die Änderungen durch die Bundesministeriengesetz - Novelle 2000, BGBl. I Nr.

16/2000, beantworte ich die nunmehr in meinen Zuständigkeitsbereich fallenden

Aspekte der Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

 

§ 10 Produktsicherheitsgesetz 1994 (PSG 1994), BGBl. Nr. 63/1995, sieht eine

Marktüberwachung durch den jeweiligen Landeshauptmann vor, der sich besonders

geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen hat („Produktsicherheitsauf -

sichtsorgane“). Das PSG 1994 gelangt aber nur subsidiär zur Anwendung, so dass

diese Marktüberwachung Produkte, die einer vertikalen Regelung unterliegen (ein -

schließlich aller Produkte, für die ein CE - Zeichen vorgesehen ist), in der Regel nicht

einschließt.

 

Zu 2:

 

Im Rahmen der Vollziehung des Produktsicherheitsgesetzes wird die Marktüberwa -

chung von den unter 1 genannten Produktsicherheitsaufsichtsorganen wahrgenom -

men, wobei üblicherweise konkrete Markterhebungen (z.B. auf Grund internationaler

Mitteilungen) von dem für Konsumentenschutz zuständigen Bundesminister in ei -

nem oder mehreren Bundesländern veranlasst werden.

 

Proben werden im Auftrag des zuständigen Ressorts bei - meist privaten - Prüfan -

stalten untersucht.

Bei Sicherheitsmängeln können die in § 8 PSG 1994 oder als Sofortmaßnahmen die

in § 12 PSG 1994 vorgesehenen Maßnahmen gesetzt werden.

 

Zu 3:

 

Seit Inkrafttreten des PSG 1994 wurden mehrere einschlägige Verordnungen (z.B.

Öllampen, Soft - Guns, Laserpointer, Kinderlaufhilfen betreffend) erlassen. Zudem

hat der Produktsicherheitsbeirat Empfehlungen (z.B. zu Beigaben bei Lebensmit -

teln) veröffentlicht.

 

In Einzelfällen werden mit den betroffenen Inverkehrbringern in der Regel freiwillige

Lösungen gesucht, die von Warnhinweisen über Konstruktionsänderungen bis hin

zu Rückrufen reichen können.

 

Im Bereich der Normung nehmen Mitarbeiter des Ressorts aktiv an der Normungs -

arbeit im Österreichischen Normungsinstitut (ON) teil. Zudem wird eine angemesse -

ne Verbraucherbeteiligung durch den am ON eingerichteten und vom Ressort finan -

zi erten Verbraucherrat gewährleistet.

 

Zu 4:

 

Im Bereich der allgemeinen Produktsicherheit besteht bereits die unter 1 genannte

Marktüberwachung.

 

Zu 5:

 

Wenn es die Sicherheit der Verbraucher erfordert, publiziert das Ressort öffentliche

Warnungen in den Medien.

 

Zu 6:

 

Im Rahmen der österreichischen EU - Präsidentschaft konnte eine Ratsentschließung

zur Verbesserung von Gebrauchsanleitungen herbeigeführt werden.

 

In der laufenden Mitarbeit z.B. im Ausschuss für Produktsicherheitsnotfälle bei der

Europäischen Kommission, aber auch in informellen Gremien wie PROSAFE, wird

eine verstärkte europaweite Zusammenarbeit angestrebt.

 

Zu 7:

 

Die Richtlinie 92/59/EWG über die allgemeine Produktsicherheit wurde ordnungsge -

mäß umgesetzt.

Zu 8:

 

Diese Frage kann mangels verfügbarer Daten und Bewertungsinstrumente nicht be -

antwortet werden.

 

Zu 9:

 

Ich ersuche um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung dieser nicht in den

Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallenden Frage Abstand

nehme.