3432/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.04.2002

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage des Abgeordneten Pirklhuber,
Freundinnen und Freunde betreffend “Hierarchie der Benachrichtigung bei der
Feststellung von GVO-Kontaminationen in Saatgut", Nr. 3458/J, wie folgt:

Fragen 1, 2 3, 4 und 6 bis 8:


Diesbezüglich verweise ich auf die Beantwortung der gleichlautenden Anfrage
Nr. 3462/J durch den Herrn Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Um-
welt und Wasserwirtschaft.

Frage 5:

Aufgrund der subsidiären Zuständigkeit meines Ressorts nach dem Gentechnikge-
setz für Produkte, die nicht vom Saatgutrecht erfasst sind, habe ich vom neuen
Bundesamt bzw. der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit über die
Untersuchungsergebnisse unterrichtet zu werden.

Fragen 9 und 10:

Für Maßnahmen im Zusammenhang mit in Verkehr gebrachtem Saatgut ist der
Herr Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt-
schaft zuständig.


Für Maßnahmen hinsichtlich GVO-kontaminierter Pflanzen auf den Feldern ist
verfassungsrechtlich die Kompetenzlage problematisch, da Angelegenheiten der
Landwirtschaft, der Landeskultur und des Naturschutzes gemäß Art. 15-B-VG ei-
gentlich in die Kompetenz der Länder fallen.

Gemäß dem Gentechnikgesetz besteht - soweit dem Bund überhaupt eine verfas-
sungsrechtliche Zuständigkeit zukommt - grundsätzlich dann eine Zuständigkeit
meines Ressorts, wenn das Inverkehrbringen der GVOs nicht durch andere spezi-
algesetzliche Regelungen erfasst ist.

Regelungsziel des Gentechnikgesetzes ist vorrangig der Schutz der Gesundheit
sowie der Schutz der Umwelt vor Gefahren, die durch die absichtliche Freiset-
zung und das Inverkehrbringen von GVO entstehen können. Die Frage, wie im
Falle von geringfügigen unbeabsichtigten Verunreinigungen von konventioneller
Ware vorzugehen ist, war bisher weder im Gentechnikrecht noch im Saatgutrecht
geregelt.

Durch die im Einvernehmen mit dem Herrn Bundesminister für Land- und Forst-
wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Grund des Saatgutgesetzes und der
darauf beruhenden neuen Saatgut-Gentechnikverordnung gesetzten Maßnahmen
sollten Saatgutkontaminationen weitgehendst ausgeschlossen werden. Ob im Hin-
blick auf die Vermeidung unbeabsichtigter Verunreinigungen von GVO über die
genannten Regelungen hinaus ein weiterer legistischer Handlungsbedarf besteht,
ist derzeit Gegenstand von Überlegungen sowohl auf europäischer als auch auf
nationaler Ebene.