3432/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.04.2002
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die
an mich gerichtete Anfrage des Abgeordneten Pirklhuber,
Freundinnen und Freunde betreffend “Hierarchie der Benachrichtigung bei
der
Feststellung
von GVO-Kontaminationen in Saatgut", Nr. 3458/J, wie folgt:
Fragen 1, 2 3, 4 und 6 bis 8:
Diesbezüglich verweise ich auf die Beantwortung der
gleichlautenden Anfrage
Nr. 3462/J durch den Herrn Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Um-
welt und Wasserwirtschaft.
Frage 5:
Aufgrund der
subsidiären Zuständigkeit meines Ressorts nach dem Gentechnikge-
setz
für Produkte, die nicht vom Saatgutrecht erfasst sind, habe ich vom neuen
Bundesamt
bzw. der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit über
die
Untersuchungsergebnisse
unterrichtet zu werden.
Fragen 9 und 10:
Für
Maßnahmen im Zusammenhang mit in Verkehr gebrachtem Saatgut ist der
Herr
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt-
schaft zuständig.
Für
Maßnahmen hinsichtlich GVO-kontaminierter Pflanzen auf den Feldern ist
verfassungsrechtlich die Kompetenzlage
problematisch, da Angelegenheiten der
Landwirtschaft, der Landeskultur und
des Naturschutzes gemäß Art. 15-B-VG ei-
gentlich in die Kompetenz der Länder fallen.
Gemäß
dem Gentechnikgesetz besteht - soweit dem Bund überhaupt eine verfas-
sungsrechtliche
Zuständigkeit zukommt - grundsätzlich dann eine Zuständigkeit
meines
Ressorts, wenn das Inverkehrbringen der GVOs nicht durch andere spezi-
algesetzliche Regelungen erfasst ist.
Regelungsziel des
Gentechnikgesetzes ist vorrangig der Schutz der Gesundheit
sowie
der Schutz der Umwelt vor Gefahren, die durch die absichtliche Freiset-
zung
und das Inverkehrbringen von GVO entstehen können. Die Frage, wie im
Falle
von geringfügigen unbeabsichtigten Verunreinigungen von konventioneller
Ware
vorzugehen ist, war bisher weder im Gentechnikrecht noch im Saatgutrecht
geregelt.
Durch die im
Einvernehmen mit dem Herrn Bundesminister für Land- und Forst-
wirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft auf Grund des Saatgutgesetzes und der
darauf
beruhenden neuen Saatgut-Gentechnikverordnung gesetzten Maßnahmen
sollten
Saatgutkontaminationen weitgehendst ausgeschlossen werden. Ob im Hin-
blick
auf die Vermeidung unbeabsichtigter Verunreinigungen von GVO über die
genannten
Regelungen hinaus ein weiterer legistischer Handlungsbedarf besteht,
ist
derzeit Gegenstand von Überlegungen sowohl auf europäischer als auch
auf
nationaler
Ebene.