3433/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.04.2002

BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

Sehr geehrter Herr Präsident!


Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 3440/J, der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde wie folgt:

Frage 1:

Der Verwaltungsaufwand für die Vorschreibung und Einhebung des Behandlungsbei-
trages-Ambulanz für das Jahr 2001 steht erst nach Vorlage des Rechnungsab-
schlusses 2001 der Sozialversicherungsträger, die die Versicherten nach dem ASVG
betreuen, (Ende Mai 2002) fest. Daher kann ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu
dieser Frage keine Angaben machen.

Frage 2:

Diejenigen Versicherungsträger, die schon immer Behandlungsbeiträge vorgeschrie-
ben haben, kommen mit einem Verwaltungsaufwand aus, der ungefähr demjenigen
entspricht, der im ASVG gesetzlich vorgeschrieben ist. Aus diesem Grunde müsste
es auch den Gebietskrankenkassen möglich sein, die Administration des Ambulanz-
beitrages mit Verwaltungskosten von 6,5% zu bewerkstelligen.

Fragen 3 und 3.1.2 bis 3.2.2:

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen war immer bemüht,
die einheitliche Auslegung des § 135a ASVG sicherzustellen. Darüber hinaus wur-
den vom Hauptverband umfangreiche Bemerkungen zum Gesetzestext als Interpre-
tationshilfe erstellt, die auch allen Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten,
Landesfonds und Landesregierungen rechtzeitig übermittelt wurden.

Damit sollte eine einheitliche Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen gewähr-
leistet werden.


Wenn das nicht immer gelungen ist, so liegt das primär daran, dass die Interpretati-
onshilfen anscheinend noch immer nicht die Grundlage für die Entscheidung, welche
Daten - und in welcher Form - an die Krankenversicherungsträger zu melden sind,
bilden, wobei die Organisation der Gebietskrankenkassen einer einheitlichen Voll-
zugspraxis auch nicht gerade dienlich ist.

Sollte in einem konkreten Behandlungsfall eine Ausnahmebestimmung seitens des
Krankenversicherungsträgers anders interpretiert werden als seitens des/r Ver-
sicherten, so ist hiefür ein gesetzliches Verfahren vorgesehen.

Zur Beantwortung der Fragen im Zusammenhang mit der Anzahl fehlerhafter Vor-
schreibungen liegen mir keine vollständigen Daten vor. Anzumerken bleibt, dass die
Einhebung des Behandlungsbeitrages-Ambulanz durch die zuständigen Kranken-
versicherungsträger erfolgt. Grundlage für die einzelnen Vorschreibungen bilden die
durch die Krankenanstalten zu jedem einzelnen Behandlungsfall erfassten und an
die Krankenversicherungsträger weitergeleiteten Daten. Für die Meldungen durch die
Krankenanstalten wurden durch die Sozialversicherung gemeinsam mit den Ländern
und Fonds Datensätze akkordiert.

Wenn einer Schwangeren die Zahlung von Ambulanzgebühren vorgeschrieben
wurde, so hat die Krankenanstalt offensichtlich bei der Datenerfassung der
betroffenen Patientin den Code des Befreiungstatbestandes der Schwangerschaft
nicht angeführt.

Dass eine fehlerhafte Vorschreibung des Behandlungsbeitrages-Ambulanz nicht auf
Verständnis bei den davon betroffenen Patientinnen stößt, liegt in der Natur der
Sache.

Wie bereits zu Frage 1 festgehalten, steht der Verwaltungsaufwand für das Jahr
2001 noch nicht fest.

Frage 4:

Von Chaos kann nicht gesprochen werden. Weiters   steht der Verwaltungsaufwand
für das Jahr 2001 noch überhaupt nicht fest.

Frage 5:
Nein.
Frage 6:

Es ist bemerkenswert, dass bei gleicher Gesetzeslage und gleicher Hilfestellung
Wenige offensichtlich in der Lage sind § 135a ASVG ordnungsgemäß zu
administrieren! Ihre Frage ist daher mit nein zu beantworten.