3435/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.04.2002
BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE
SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete
schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr.
3453/J der Abgeordneten Dolinschek, Dr. Rasinger und Kollegen und
Kolleginnen
wie
folgt:
Vorweg erlaube ich mir auszuführen, dass das Ziel des
Behandlungsbeitrages-
Ambulanz vornehmlich darin bestand, die zufolge der in den letzten zehn Jahren
eingetretenen jährlichen Steigerungsrate von durchschnittlich 3,6%
bestehenden
personellen Überbelastungen und finanziellen Auszehrungen der
Spitäler einzu-
dämmen.
Dieses Ziel ist - obwohl es derzeit noch zu früh ist,
hinsichtlich der Frequenzen end-
gültige Aussagen zu treffen - praktisch erreicht: 2001 bestehen erstmals
seit zehn
Jahren keine Zuwächse und es konnte sogar ein leichter Rückgang
festgestellt wer-
den. Am deutlichsten ist dieser Rückgang bei den so genannten
Selbsteinweisern,
die einen Behandlungsbeitrag von 18,07€ zu bezahlen haben (eine
Evaluierung er-
folgt bereits). Gleichzeitig ist dort, wo es schon Vergleichszahlen gibt, die
Anzahl der
abgerechneten Fälle im niedergelassenen Bereich signifikant gestiegen
(insbeson-
dere bei den Fachärzten für innere Medizin in Wien).
Frage 1:
Zum Stand 28. Februar 2002 beträgt die Summe der
vorgeschriebenen Behand-
lungsbeiträge - Ambulanz
20.965.034,88 €. Dabei ist zu berücksichtigen, dass man-
che Krankenversicherungsträger erst im 2. Quartal 2002 begonnen haben, die
im
4. Quartal 2001
getätigten Ambulanzbesuche vorzuschreiben, so dass die gesamten
nachfolgenden Zahlen unter diesem Gesichtspunkt zu betrachten sind. Unter Be-
rücksichtigung der Tatsache, dass von den Krankenanstalten bisher
lediglich 60%
der zu meldenden Fälle gemeldet wurden, ergäbe sich eine
Vorschreibungssumme
von
insgesamt 45.515.088 €.
Um Ihnen einen
Gesamtüberblick über die von den Vorgängerregierungen
eingeführ-
ten Selbstbehalte zu geben, darf ich Ihnen diese wie folgt zur Kenntnis
bringen:

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Frage 2:
Diese Summe verteilt sich auf die einzelnen Krankenversicherungsträger wie folgt:

Frage 3:
Im Jahr 2001 wurden 1.638.830
Datensätze vorgeschrieben. Es ist darauf hinzuwei-
sen, dass die Meldung der für die Vorschreibung erforderlichen Detaildaten
durch die
Spitäler trotz gleicher
Rechtssituation zum Teil unvollständig, verspätet bzw. über-
haupt nicht erfolgte.
Frage 4:
Im Folgenden eine Darstellung der
vorgeschriebenen Datensätze, die die einzelnen
Krankenversicherungsträger versendet
haben:
Wiener Gebietskrankenkasse 355.517
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 264.604
Burgenländische Gebietskrankenkasse 32.194
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse 319.581
Steiermärkische Gebietskrankenkasse 204.595
Kärntner Gebietskrankenkasse 83.961
Salzburger Gebietskrankenkasse 106.445
Tiroler Gebietskrankenkasse 181.545
Vorarlberger Gebietskrankenkasse 54.310
Betriebskrankenkasse Austria Tabak 1.168
Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe 7.897
Betriebskrankenkasse Semperit 3.218
Betriebskrankenkasse Neusiedler 644
Betriebskrankenkasse VOEST-ALPINE Donawitz 4.491
Betriebskrankenkasse Zeltweg 1.082
Betriebskrankenkasse Kindberg 700
Betriebskrankenkasse Kapfenberg 2.886
Betriebskrankenkasse Pengg 509
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues 13.483
Frage 5, 6, 9 bis 11:
Die endgültigen Verwaltungskosten können erst
nach Vorliegen der Rechnungsab-
schlüsse der ASVG-Versicherungsträger (gemäß den
Rechnungsvorschriften bis
zum 31. Mai 2002) bekannt gegeben werden. Sie werden mit 10% der Gesamtsum-
me geschätzt. Hätte der Hauptverband unter dem damaligen
Präsident Sallmutter
rechtzeitig für eine ordnungsgemäße Vorbereitung des
Behandlungsbeitrages-
Ambulanz Sorge getragen, wären jedenfalls keine zusätzlichen,
über die Regelung
des § 135a Abs. 4 ASVG hinausgehenden Verwaltungskosten entstanden. Dies
be-
trifft sowohl Anlauf- und Umstellungskosten sowie laufende Kosten.
Die gesetzliche Regelung begrenzt die Verwaltungskosten mit
6,5%. Diejenigen
Kassen, die bereits seit Jahren Behandlungsbeiträge vorschreiben und dies
auch für
weit mehr Leistungen tun, als nur für einen einzigen Behandlungsbeitrag,
kommen
mit einem Verwaltungsaufwand
aus, der ungefähr demjenigen, der nunmehr gesetz-
lich vorgesehen ist, entspricht. Aus diesem Grund hätte es auch den
Gebietskran-
kenkassen möglich sein müssen, die Administration des
Behandlungsbeitrages mit
Verwaltungskosten von 6,5% zu bewerkstelligen.
Nach Mitteilung des Hauptverbandes vom 18. März 2002
kann mittlerweile hinsicht-
lich der Bescheidanträge im Zusammenhang mit dem
Behandlungsbeitrag-Ambulanz
von einer Anzahl von insgesamt 23.508 (allein in Oberösterreich 15.814)
ausgegan-
gen werden. Die eingetretene Verteuerung der Verwaltungskosten ist zu einem
nicht
unerheblichen Teil durch die anhängigen Verwaltungsverfahren bedingt, die
sich wie
folgt auf die einzelnen Gebietskrankenkassen aufteilen:

Die Analyse ergibt, dass über 2/3 der Einsprüche
aus einem einzigen Bundesland
kommen, 91 % aus 3 Bundesländern (Oberösterreich, Salzburg und Wien)
und nur 9
% aus allen anderen Bundesländern zusammen.
Frage 7 und 8:
Um
die Administration kostensparend zu gestalten, wurden durch die Sozialversiche-
rung - gemeinsam mit den
Ländern und Fonds - für die Meldungen durch die Kran-
kenanstalten Datensätze
akkordiert. Die gemeldeten Daten werden für alle Versiche-
rungsträger in einer beim Hauptverband eingerichteten Datenbank
gespeichert und
für die Vorschreibung aufbereitet. Für die Vorschreibungen werden von
den Versi-
cherungsträgern zum Großteil auf SAP basierende Lösungen
verwendet.
In den Spitälern wurden jedoch die EDV- Programme
nicht rechtzeitig fertig gestellt,
was dazu geführt hat, dass ein Grossteil der gemeldeten Datensätze
fehlerhaft war
und von den Versicherungsträgern erst nach mühevoller Kleinarbeit
geklärt und be-
rücksichtigt werden konnte. Für das Datenchaos, welches durch die
nicht rechtzeitig
erfolgte Fertigstellung der EDV- Programme verursachte worden war, trägt
letztend-
lich der Hauptverband - noch unter der alten Führung - die Verantwortung.
Frage 12:
Folgende
Daten werden den Krankenversicherungsträgern im Wege des Hauptver-
bandes von den Krankenanstalten über die Inanspruchnahme von Ambulanzen
zur
Verfügung
gestellt:
Nummer der Krankenanstalt, Vertragspartnernummer
Aufnahmezahl/Patientenzahl
Fallnummer
Kostenträger, Versicherungsträgercode
zuständiger Versicherungsträger, Versicherungsträgercode
Aufnahmedatum
Entlassungsdatum
Kommentarsatz
Daten des Versicherten (Patienten):
Versicherungsnummer, Zuname, Vorname, Akademischer Grad, Geschlecht,
Geburtsdatum, Mitgliedsnummer oder Fallnummer (TGKK),
Versichertengruppe, Kategorie.
• Daten des Angehörigen (Patienten):
Versicherungsnummer,
Zuname, Vorname, Akademischer Grad,
Geschlecht, Geburtsdatum
• Sonstige Daten:
Fehlercode,
Kostenstellennummer, Betreuungsschein
Krankenanstaltennummer
des Bundesministeriums, Datensatzversion
Frage 13:
Die
Qualität der Datensätze entspricht nach Auskunft des Hauptverbandes
der öster-
reichischen Sozialversicherungsträger noch immer nicht den Erwartungen.
Die durch
den Hauptverband erarbeitete und mit meinem Bundesministerium akkordierte
Inter-
pretationscheckliste wurde zwar allen Krankenanstalten zur Verfügung
gestellt, bildet
aber anscheinend noch immer nicht die Grundlage für die Entscheidung,
welche Da-
ten und in welcher Form diese an die Sozialversicherungsträger zu melden
sind.
Durch die Sozialversicherungsträger und den Hauptverband wird der Kontakt
zu den
Krankenanstalten laufend gepflegt, um die Sicherheit für die korrekte
Durchführung
der Datenmeldungen zu erhöhen. Die derzeitige Führung des
Hauptverbandes ist
-soweit der kurze Zeitraum es zulässt - bemüht, die aufgetretenen
Fehler so rasch
als
möglich zu korrigieren.
Frage 14:
Durch die hohe Anzahl der erforderlichen Nachbearbeitungen
ergibt sich naturge-
mäß auch eine Erhöhung der Verwaltungskosten.
Frage 15:
Der Hauptverband und die Sozialversicherungsträger
bemühen sich mit folgenden
Maßnahmen um einen reibungslosen Ablauf der Administration des
Behandlungs-
beitrages-Ambulanz:
•
Datensatzvereinbarung zwischen Sozialversicherungsträgern, Ländern
und
Fonds;
• Check-Liste des Hauptverbandes;
• laufende Kontakte und Hilfestellungen mit und für die Krankenanstalten.
Frage 16:
Im 2. Quartal 2001 wurden insgesamt 1,657.501
Ambulanzbesuche gemeldet. Ins-
gesamt 343.441 Personen erhielten für insgesamt 638.275 Ambulanzbesuche
eine
Vorschreibung. 442.896 Fälle wurden abgerechnet, davon wurden 317.373
Fälle
bereits bezahlt, was einen Prozentsatz von 71,7 % ergibt. Für die weiteren
Quartale
liegen diesbezüglich
noch keine Daten vor.
Frage 17:
Zum 28. Februar 2002 beträgt die von
den vorgeschriebenen Ambulanzgebühren
aushaftende
Summe 6.543.167,03 €.
Frage 18:
Die vorgeschriebenen Beiträge wurden
bei den Krankenversicherungsträgern zu fol-
genden Prozentsätzen entrichtet:
Wiener Gebietskrankenkasse 67,81
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 76,02
Burgenländische Gebietskrankenkasse 81,41
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse 57,67
Steiermärkische Gebietskrankenkasse 68,96
Kärntner Gebietskrankenkasse 76,90
Salzburger Gebietskrankenkasse 63,84
Tiroler Gebietskrankenkasse 77,20
Vorarlberger Gebietskrankenkasse 69,93
Betriebskrankenkasse
Austria Tabak 85,64
Betriebskrankenkasse der
Wiener
Verkehrsbetriebe
52,70
Betriebskrankenkasse Semperit 71,80
Betriebskrankenkasse
Neusiedler 63,97
Betriebskrankenkasse
VOEST-ALPINE
Donawitz
79,77
Betriebskrankenkasse Zeltweg 77,58
Betriebskrankenkasse Kindberg 71,29
Betriebskrankenkasse Kapfenberg 91,72
Betriebskrankenkasse Pengg 24,19
Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues
80,11
durchschnittlich 68,79
Frage 19:
Die noch nicht eingezahlten Vorschreibungen resultieren großteils aus
•
fehlerhaften Meldungen der Krankenanstalten, deren Vorschreibungen
beeinsprucht wurden und daher noch einmal zu überprüfen sind,
• und aus Bescheidanträgen.
Frage 20:
Um aushaftende
Vorschreibungen hereinzubringen, werden folgende Maßnahmen
ergriffen:
• Mahnung im Zuge der nächsten Vorschreibung,
•
Jahresrückstandsbescheid und daraus folgernd Exekutionsmaßnah-
men.
Frage 21:
Ich
gehe davon aus, dass die Einbringlichkeit der Vorschreibungen durch eine Ver-
besserung der Qualität der Datensätze und eine Information der
Versicherten durch
die Träger steigen wird.
Frage 22:
Zu dieser Frage hat mir der Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungs-
träger Folgendes mitgeteilt: Eine Aussage über die Kosten der
Verwaltung des Be-
handlungsbeitrages kann erst nach Vorliegen der Jahresabschlüsse 2001
gemacht
werden. Die Erfahrungswerte der Sonderversicherungsträger lassen Werte von
5,8%
bis 6,2 % Verwaltungsaufwand von den Einnahmen erwarten. Gleichzeitig hat mir
in
einem persönlichen Schreiben der damalige Präsident des
Hauptverbandes, Herr
Sallmutter, mitgeteilt, dass seitens des Hauptverbandes sämtliche
Vorkehrungen
getroffen wurden, so dass mit August 2001 ein reibungsloser Ablauf der
Administra-
tion des einzuhebenden Ambulanzbeitrages garantiert ist.
Frage 23:
Der
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat mir
zu dieser
Frage Folgendes mitgeteilt: “Die in der Anfrage zitierte Rubrik
“Health System
Watch" wurde nicht, wie
angegeben, in der Zeitschrift “Soziale Sicherheit" Nr.
1/2001, sondern in der
Ausgabe Nr. 4/2001 publiziert. Diese Rubrik ist eine Beilage
der angeführten Zeitschrift und wird durch Autoren des Institutes für
höhere Studien
(IHS) erstellt. Im Impressum der “Sozialen Sicherheit" wird darauf
hingewiesen, dass
für namentlich gezeichnete Artikel der Autor die Verantwortung trägt
und diese nicht
mit der Meinung des Hauptverbandes übereinstimmen müssen."
Die
im Zeitraum 1995 bis 1999 neu eingeführten Selbstbehalte in der
Krankenversi-
cherung sind die Krankenscheingebühr, der 20 %ige Abzug bei der
Wahlarztkosten-
erstattung und die Zuzahlungen bei Kur- und Rehabilitationsaufenthalten. Daraus
resultieren nachstehende Einnahmen:
Einnahmen aus der Krankenscheinaebühr:
1997 45,6 Mio. Euro
1998 47,6 Mio. Euro
1999 47,7 Mio. Euro
2000 47,2 Mio. Euro
2001
*) 46,9 Mio. Euro
*) vorläufige
Erfolgsrechnungen
20%iger Abzug bei der Wahlarztkostenerstattunq:
Für
das Jahr 2000 ergibt sich aus der Erfolgsrechnung, dass 52,5 Millionen €
an
Wahlarztkostenerstattung ausgegeben wurde. Daraus errechnet sich ein Gesamtbe-
trag der 20%igen Abzüge
von ca. 13 Millionen €. Neuere Daten liegen nicht vor, es
ist jedoch für das Jahr 2001 ein ähnlicher Betrag zu erwarten.
Zuzahlunaen zu Kur- und Rehabilitationsaufenthalten:
Die Gesamtsumme der Zuzahlungen wurde vom Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger für das Jahr 2000 grob geschätzt:
In der Krankenversicherung haben ca. 41.700 Personen Kuren
und
ca. 11.500 Personen Rehabilitationen in Anspruch genommen, daraus ergibt
sich ein grob geschätzter Betrag von ca. 10 Millionen € an
Zuzahlungen.
In der Pensionsversicherung haben ca. 117.000 Personen Kur- oder Rehabili-
tationsaufenthalte in Anspruch genommen, daraus ergeben sich Zuzahlungen
von ca. 18,9 Millionen €.
Die Zuzahlungen dürften im Jahre 2000 somit insgesamt ca. 29 Millionen € betragen
haben.
Frage 24:
In der angeführten Zeit wurden in der
Krankenversicherung folgende Selbstbehalte
durch Gesetzesänderungen eingeführt:
• im Jahre 1981 (37.Novelle
zum ASVG, BGBI.Nr. 588/1981) der 10%ige Selbst-
behalt für Heilbehelfe (§ 137 ASVG).
• Ab 1. Juli 1988 wurde
auf Grund des Artikels 1 Z.8 der Vereinbarung gemäß Art.
15a B-VG über die
Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt-
und Wasserwirtschaftsfonds,
BGBI. Nr. 619/1988, (umgesetzt durch die Kranken-
anstaltengesetz-Novelle, BGBI. Nr. 282/1988) der Spitalskostenbeitrag
gemäß §
27a Krankenanstaltengesetz eingeführt. Die Erhöhung dieses
Kostenbeitrages er-
folgt seither im Einklang mit der Inflationsrate.
Die Rezeptgebühr stieg von S 5,- im
Jahre 1970 kontinuierlich auf S 34,- im Jahre
1995, bis 1999 erfolgte zudem ein Anstieg auf S 45 (€ 3,27).
Fragen 25 und 31
Es lassen sich in der Vergangenheit sowie in der Gegenwart
mehrere Maßnahmen
darstellen, die entweder zu einem negativen oder positiven Lenkungseffekten
geführt
haben.
Zu einem negativen Lenkungseffekt hat zum Beispiel die
Angleichung der Satzungen
der Sozialversicherung der Bauern an jene der Gebietskrankenkassen dahingehend
geführt, als wegfallende Selbstbehaltsregelungen im niedergelassenen -
bzw. im Re-
zepturbereich - zu deutlichen Anstiegen der Inanspruchnahme der entsprechenden
Leistungen vor allem im Medikamentenbereich geführt haben.
Ein weiterer negativer Lenkungseffekt bedeutete die
Einführung der Krankenschein-
gebühr, die über viele Monate hinweg zu einer Reduktion der
Inanspruchnahme der
niedergelassenen Ärzte geführt hat, obwohl genau das Gegenteil im
damaligen Re-
gierungsprogramm gewünscht war.
Im
Falle des Ambulanzbeitrages konnte jedoch ein positiver Lenkungseffekt
erzielt
werden, wie dies auch im
nunmehrigen Regierungsprogramm festgehalten ist (im
Übrigen wurde ein Ambulanzbeitrag - in doppelter Höhe - von
führenden Repräsen-
tanten der Wiener Stadtregierung bereits Mitte der 90er Jahre gefordert).
Obwohl der Beobachtungszeitraum relativ kurz ist, konnte durch den Ambulanzbei-
trag bereits ein Lenkungseffekt festgestellt werden. So zeigen die
Vergleichsziffern
im Bereiche der niedergelassenen Arzte aus dem 2. Quartal 2001 im Vergleich zu
2000, sowie dem 3. Quartal 2001 im Vergleich zu 2000, dass im Bereich der Fach-
ärzte für Innere Medizin (z.B. welche in großer Anzahl
Diabeteskranke betreuen) ei-
ne überdurchschnittliche Frequenzsteigerung zwischen 5,3 % und 6,3 %,
sowie im
Bereich der Lungenfachärzte zwischen 5,3 % und 10,1 % stattgefunden hat.
Dies
beweist eine deutliche Umschichtung vom spitalsambulatorischen zum niedergelas-
senen Bereich, wie dies auch eine Aussendung der Wiener Gebietskrankenkasse
vom
29.1. d.J. bestätigt.
Auch
die Leimböck-Studie der Innsbrucker Universitätsklinik konnte
eindeutig bele-
gen, dass bei den Ambulanzfrequenzen der Spitäler ein Rückgang um
etwa 2,88 %
stattgefunden hat. Aus diesen Frequenzdaten ergibt sich aber auch, dass die
Höhe
der Einnahmen, so wie sie der Hauptverband ursprünglich berechnet hatte,
nicht
erzielt werden konnte, da ja bei Greifen des Effektes mit Mindereinnahmen zu
rech-
nen war. Dies ist ja im Sinne des Gesetzgebers.
Fragen 26 bis 30, 32 bis 35, 44 und 45:
Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen ist ein Arbeitskreis
eingerichtet, der sich im Allgemeinen mit dem Thema Selbstbehalte befasst.
Weiters wurde seitens der Strukturkommission die
Arbeitsgruppe “Behandlungsbei-
trag-Ambulanz" zur Evaluierung der erhobenen Daten gemäß §
135a Abs. 1 ASVG
eingerichtet.
Folgende Themenschwerpunkte sollen in dieser Arbeitsgruppe erörtert werden:
•
Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Administration des Behand-
lungsbeitrages Ambulanz
•
Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung des Behandlungsbeitrages
Ambulanz
• Einnahmen auf Grund des Behandlungsbeitrages Ambulanz
•
Lenkungseffekt des Behandlungsbeitrages Ambulanz (Entwicklung der Fäl-
le/Frequenzen; Wechselwirkung mit dem extramuralen Bereich) und damit ver-
bundene Kostenverschiebungen
• Effektivität der für die Patienten erbrachten Behandlungsmaßnahmen
• Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffes “Notfall"
Gründe für die Zuweisung in Spitalsambulanzen
Derzeit liegen allerdings noch keine Ergebnisse dieser
Arbeitsgruppen vor. Zur gesi-
cherten Beurteilung des Behandlungsbeitrages-Ambulanz wurde auf Regierungsbe-
schluss der Zeitraum von einem Jahr festgesetzt, beginnend mit 1.7.2001 (erstes
volles Quartal) bis 30.6.2002; eine Evaluierung kann daher nicht vor Oktober
2002
erfolgen.
Frage 36:
Der niedergelassenen Ärzteschaft kommt sowohl aus
Gründen einer patienten-
freundlichen Versorgung als auch aus ökonomischer Sicht besondere
Bedeutung zu.
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1996 betr.
Zulässigkeit
von Gruppenpraxen (G 1279/95, G 1280/95) wurde umgesetzt, um für die
Patienten
Verbesserungen im niedergelassenen Bereich zu ermöglichen.
Frage 37:
Der
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat mit
der Öster-
reichischen Ärztekammer am 16. Jänner 2002 ein Verhandlungsergebnis über
eine
Punktation einer Rahmenvereinbarung zu den Gruppenpraxen erzielt. Die Rahmen-
vereinbarung soll eine Empfehlung an Ärztekammern und Kassen bilden, die
Eck-
punkte in die jeweiligen Gruppenpraxengesamtverträge zu übernehmen.
Es wurde in
Aussicht genommen, diese Punktation in einen sprachlich verbesserten Vereinba-
rungstext zu bringen. Abgesprochen war jedenfalls, dass die Punktation gilt,
soweit
man sich nicht über einen Vereinbarungstext einigt. Das Büro der
Österreichischen
Ärztekammer hat am 20. Februar 2002 einen Vereinbarungsentwurf der
Bundeskurie
vorgelegt, der in einigen - auch wesentlichen - Punkten von der Punktation ab-
weicht. Das Thema ist daher neuerlich mit der Österreichischen
Ärztekammer zu
besprechen.
Abgesehen von den Verhandlungen zwischen Hauptverband und
Österreichischer
Ärztekammer verhandeln Krankenyersicherungsträger mit
Landesärztekammern
über die gegenständliche Frage. Über Moderation des
Staatssekretärs für Gesund-
heit wurden Finalisierungsgespräche zwischen dem Hauptverband und der
Kurie der
niedergelassenen Ärzte (Österreichische Ärztekammer) erfolgreich
geführt, sodass
eine Vertragsvereinbarung zwischen Hauptverband und Österreichischer
Ärztekam-
mer unmittelbar bevorsteht.
Frage 38 und 39
Die Gruppenpraxen, die seit mehreren Legislaturperioden im
jeweiligen Regierungs-
programm als Priorität angeführt sind, konnten mit der 58.
ASVG-Novelle nunmehr
endgültig legistisch umgesetzt werden derzeit stehen die
diesbezüglichen Vertrags-
verhandlungen zwischen dem Vertragspartnern Hauptverband und
Österreichische
Ärztekammer, die ja zuletzt unter der Moderation des Staatssekretariates
für Ge-
sundheit im BMSG stattgefunden haben, vermutlich vor einem baldigen Abschluss.
Die herausragende Absicht dieser Gruppenpraxen ist es, das
Angebot im niederge-
lassenen Bereich zu verbessern, vor allem dahingehend, dass im Zusammenschluss
mehrerer Ärzte, sowohl verschiedener als auch gleicher Fachrichtung, es zu
einer
Ausweitung der Ordinationszeiten kommt, mit der Verpflichtung, auch wochentags
Nachtdienst und Wochenendfeiertagsdienste flächendeckend in
Österreich zu über-
nehmen und so die Spitalsambulanzen weiter zu entlasten. Dies wird vor allem
auch
deshalb notwenig sein, als mit der endgültigen Umsetzung der EU-Richtlinien
betref-
fend Arbeitszeiten für Ärzte in Spitälern weiteres Personal
benötigt werden wird. Die
Entlastung der Spitalsambulanzen wird diesen Bedarf zumindest teilweise
abfedern
können. Darüber hinaus ist es erklärtes Ziel, durch Verbesserung
des Angebotes im
niedergelassenen Bereich die Direktversorgung der Bevölkerung vor Ort im
Sinne
eines weltweit anerkannten “Gate Keeping"-Systems, das
richtigerweise die spitali-
sche Betreuung als teuerstes Glied der Versorgungskette an das Ende reiht,
nach-
zukommen. Auch hinsichtlich der Vorhalteleistung wird sich mit einer
entsprechen-
den flächendeckenden Versorgung im niedergelassenen Bereich in den
Ambulanzen
die Möglichkeit der Kostenreduktion ergeben. Somit können die
Ambulanzen jenen
wichtigen Aufgaben besser nachkommen, die im niedergelassenen Bereich nicht
abgedeckt werden können. Hinzu kommt, dass bei geringerer Frequenz auch
mehr
Zeit für die individuellen Betreuung des Patienten zur Verfügung
steht, was im Sinne
einer gesamtösterreichischen Gesundheitsförderung zu
begrüßen ist. Spätestens mit
Auslaufen der § 15a Vereinbarung über die
Krankenanstaltenfinanzierung im Jahre
2004, wird für die folgende Periode bereits ein entsprechender
Kosteneffekt darstell-
bar sein. Dies trägt auch zur Finanzierung künftiger Aufgaben bei.
Frage 40:
Folgende Informationen für die
Versicherten werden als sinnvoll erachtet:
Der Behandlungsbeitrag beträgt pro Ambulanzbesuch mit ärztlicher
Überweisung
€ 10,90, ohne ärztliche Überweisung € 18,17. Pro
Versicherten/r (Angehörigen/r) und
Kalenderjahr dürfen für ambulante Spitalsbehandlungen maximal €
72,67 eingeho-
ben werden.
Der Behandlungsbeitrag darf nicht eingehoben werden:
•
für mitversicherte Kinder sowie Bezieher einer Waisenpension ohne anderes
Ein-
kommen
•
wenn in medizinischen Notfällen, wegen Lebensgefahr oder aus anderen
Grün-
den unmittelbar eine stationäre Aufnahme erfolgt
•
bei Behandlung für Dialyse oder bei Strahlen - oder Chemotherapie in
Ambulan-
zen
• in Fällen, in
denen ein Auftrag eines Sozialversicherungsträgers oder eines Ge-
richtes im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zur Ein-
weisung in eine Ambulanz zwecks Befundung und Begutachtung vorliegt
• für Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind
• für Personen, die
Leistungen infolge einer Schwangerschaft im Rahmen des Mut-
ter-Kind-Passes oder Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft in
Anspruch nehmen
• für Personen, die Teile des Körpers oder Blut(plasma) spenden
• wenn der/die
Versicherte (Angehörige) im Zusammenhang mit ein und demsel-
ben Behandlungsfall an Ambulanzen anderer Fachrichtungen weiterüberwiesen
wird.
Dies gilt nicht, wenn der Ambulanzbesuch durch schuldhafte
Beteiligung an einem
Raufhandel bedingt ist oder sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder
Miss-
brauch von Suchtgiften erweist.
Vor allem mit der Ausnahme der von der Rezeptgebühr
befreiten Personen wird in
besonderem Maße auf eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit
Rücksicht ge-
nommen. Von der Rezeptgebühr sind jene Personen zu befreien, deren
monatliche
Einkünfte einen bestimmten Betrag nicht übersteigen. Diese Grenzen
betragen für
allein stehende Personen € 630,92 sowie für Ehepaare und
Lebensgefährten
€ 900,13. Diese
Beträge erhöhen sich für jedes unversorgte Kind um €
67,15. Bei
überdurchschnittlichen Ausgaben infolge chronischer Leiden erhöhen
sich die ge-
nannten
Grenzbeträge auf € 725,56 bzw. € 1.035,15.
Darüber hinaus ist eine Befreiung von der Entrichtung
der Rezeptgebühr zu bewilli-
gen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt,
dass eine be-
sondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere
dann anzu-
nehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig
ist, die
im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine
nicht zumut-
bare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte.
Nach
den Richtlinien für die Nachsicht vom Behandlungsbeitrag-Ambulanz sind
wei-
ters folgende Personen sowie deren mitversicherte Ehegattinnen bzw. Lebensge-
fährtinnen befreit:
- Lehrlinge im 1. und 2. Lehrjahr
- Schüler
(Schülerinnen) in einer Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesund-
heits- und Krankenpflege,
Krankenpflegefachdienst oder medizinisch-technischen
Akademie oder an einer Hebammenakademie.
In diesem Zusammenhang wäre in aufliegenden
Informationsblättern seitens der
Träger auch darauf hinzuweisen, dass Nachbehandlungen wie eine
ärztliche Zu-
weisung behandelt werden und hierfür 10,90 € zu bezahlen sind.
Darüber hinaus
wäre in diesen Informationsblättern auch darauf hinzuweisen, dass
diese Leistungen
( z.B. Verbandswechsel oder Nähteentfernung nach Operation) kostenlos in
großer
Anzahl beim niedergelassenen Arzt mit Krankenschein durchgeführt werden
können.
Frage 41:
Die
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten werden zweifelsohne ungünstig sein,
das Ausmaß des Schadens ist jedoch noch nicht abschätzbar. Im Falle
von Pfän-
dungen werden sich die Kosten für die Patienten leider erhöhen!
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass wenn
schon eine Informati-
onskampagne des
Österreichischen Gewerkschaftsbundes, wie sie in Oberöster-
reich stattgefunden hat, die ausschließlich zur Verunsicherung der
Patienten führte,
durchgeführt wird, dann hätte korrekterweise darauf hingewiesen
werden müssen,
dass Versicherungsnehmer, welche aufgrund ihrer persönlichen
Einkommensver-
hältnisse durch die Ambulanzgebührenvorschreibung in unbilliger Weise
betroffen
wären, z.B. nur knapp über der angegebenen Ausgleichszulagenhöhe
liegen, die
Möglichkeit haben, per Antrag eine Refundierung aus dem
Unterstützungsfonds zu
erwirken. Dieser vom Gesetz vorgegebene Weg ist auch der administrativ weitaus
kostengünstigere und sozial nachvollziehbarere.
Frage 42:
Die
Beeinträchtigung der Verwaltungstätigkeit durch Boykott ist
grundsätzlich kein
Argument gegen die Zweckmäßigkeit einer Maßnahme. Es muss
angemerkt werden,
dass bei gleicher gesetzlicher Grundlage und gleicher Information durch den
Haupt-
verband manche Gebietskrankenkassen in der Lage sind, eine sehr geringe Fehler-
quote bei ihren Vorschreibungen aufzuweisen, wie z.B. die Tiroler
Gebietskranken-
kasse (300.000 Datensätze - 84 Korrekturen).
Frage 43:
Gewiss
nicht! Zumal die Kosten und Schwierigkeiten der Einführung durch mangeln-
de Kooperation bis zu Boykott erhöht werden.
Frage 46:
Die gesetzliche Regelung des Behandlungsbeitrages-Ambulanz
mit ihren Aus-
nahmetatbeständen und der Plafondierung des Jahresbetrages ist sowohl
sozialpoli-
tisch vertretbar als auch gesundheitspolitisch sinnvoll.