3435/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.04.2002

BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE  SICHERHEIT UND GENERATIONEN

Sehr geehrter Herr Präsident!


Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 3453/J der Abgeordneten Dolinschek, Dr. Rasinger und Kollegen und
Kolleginnen wie folgt:

Vorweg erlaube ich mir auszuführen, dass das Ziel des Behandlungsbeitrages-
Ambulanz vornehmlich darin bestand, die zufolge der in den letzten zehn Jahren
eingetretenen jährlichen Steigerungsrate von durchschnittlich 3,6% bestehenden
personellen Überbelastungen und finanziellen Auszehrungen der Spitäler einzu-
dämmen.

Dieses Ziel ist - obwohl es derzeit noch zu früh ist, hinsichtlich der Frequenzen end-
gültige Aussagen zu treffen - praktisch erreicht: 2001 bestehen erstmals seit zehn
Jahren keine Zuwächse und es konnte sogar ein leichter Rückgang festgestellt wer-
den. Am deutlichsten ist dieser Rückgang bei den so genannten Selbsteinweisern,
die einen Behandlungsbeitrag von 18,07€ zu bezahlen haben (eine Evaluierung er-
folgt bereits). Gleichzeitig ist dort, wo es schon Vergleichszahlen gibt, die Anzahl der
abgerechneten Fälle im niedergelassenen Bereich signifikant gestiegen (insbeson-
dere bei den Fachärzten für innere Medizin in Wien).

Frage 1:

Zum Stand 28. Februar 2002 beträgt die Summe der vorgeschriebenen Behand-
lungsbeiträge - Ambulanz 20.965.034,88 €. Dabei ist zu berücksichtigen, dass man-
che Krankenversicherungsträger erst im 2. Quartal 2002 begonnen haben, die im
4. Quartal 2001 getätigten Ambulanzbesuche vorzuschreiben, so dass die gesamten
nachfolgenden Zahlen unter diesem Gesichtspunkt zu betrachten sind. Unter Be-
rücksichtigung der Tatsache, dass von den Krankenanstalten bisher lediglich 60%
der zu meldenden Fälle gemeldet wurden, ergäbe sich eine Vorschreibungssumme
von insgesamt 45.515.088 €.


Um Ihnen einen Gesamtüberblick über die von den Vorgängerregierungen eingeführ-
ten Selbstbehalte zu geben, darf ich Ihnen diese wie folgt zur Kenntnis bringen:



 



 



 


Frage 2:

Diese Summe verteilt sich auf die einzelnen Krankenversicherungsträger wie folgt:

Frage 3:

Im Jahr 2001 wurden 1.638.830 Datensätze vorgeschrieben. Es ist darauf hinzuwei-
sen, dass die Meldung der für die Vorschreibung erforderlichen Detaildaten durch die


Spitäler trotz gleicher Rechtssituation zum Teil unvollständig, verspätet bzw. über-
haupt nicht erfolgte.

Frage 4:

Im Folgenden eine Darstellung der vorgeschriebenen Datensätze, die die einzelnen
Krankenversicherungsträger versendet haben:

Wiener Gebietskrankenkasse                                                                          355.517

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse                                                     264.604

Burgenländische Gebietskrankenkasse                                                             32.194

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse                                                       319.581

Steiermärkische Gebietskrankenkasse                                                             204.595

Kärntner Gebietskrankenkasse                                                                          83.961

Salzburger Gebietskrankenkasse                                                                    106.445

Tiroler Gebietskrankenkasse                                                                           181.545

Vorarlberger Gebietskrankenkasse                                                                    54.310

Betriebskrankenkasse Austria Tabak                                                                  1.168

Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe                                             7.897

Betriebskrankenkasse Semperit                                                                         3.218

Betriebskrankenkasse Neusiedler                                                                         644

Betriebskrankenkasse VOEST-ALPINE Donawitz                                                 4.491

Betriebskrankenkasse Zeltweg                                                                           1.082

Betriebskrankenkasse Kindberg                                                                           700

Betriebskrankenkasse Kapfenberg                                                                     2.886

Betriebskrankenkasse Pengg                                                                               509

Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues                                        13.483

Frage 5, 6, 9 bis 11:

Die endgültigen Verwaltungskosten können erst nach Vorliegen der Rechnungsab-
schlüsse der ASVG-Versicherungsträger (gemäß den Rechnungsvorschriften bis
zum 31. Mai 2002) bekannt gegeben werden. Sie werden mit 10% der Gesamtsum-
me geschätzt. Hätte der Hauptverband unter dem damaligen Präsident Sallmutter
rechtzeitig für eine ordnungsgemäße Vorbereitung des Behandlungsbeitrages-
Ambulanz Sorge getragen, wären jedenfalls keine zusätzlichen, über die Regelung
des § 135a Abs. 4 ASVG hinausgehenden Verwaltungskosten entstanden. Dies be-
trifft sowohl Anlauf- und Umstellungskosten sowie laufende Kosten.

Die gesetzliche Regelung begrenzt die Verwaltungskosten mit 6,5%. Diejenigen
Kassen, die bereits seit Jahren Behandlungsbeiträge vorschreiben und dies auch für
weit mehr Leistungen tun, als nur für einen einzigen Behandlungsbeitrag, kommen
mit einem Verwaltungsaufwand aus, der ungefähr demjenigen, der nunmehr gesetz-
lich vorgesehen ist, entspricht. Aus diesem Grund hätte es auch den Gebietskran-
kenkassen möglich sein müssen, die Administration des Behandlungsbeitrages mit
Verwaltungskosten von 6,5% zu bewerkstelligen.


Nach Mitteilung des Hauptverbandes vom 18. März 2002 kann mittlerweile hinsicht-
lich der Bescheidanträge im Zusammenhang mit dem Behandlungsbeitrag-Ambulanz
von einer Anzahl von insgesamt 23.508 (allein in Oberösterreich 15.814) ausgegan-
gen werden. Die eingetretene Verteuerung der Verwaltungskosten ist zu einem nicht
unerheblichen Teil durch die anhängigen Verwaltungsverfahren bedingt, die sich wie
folgt auf die einzelnen Gebietskrankenkassen aufteilen:

Die Analyse ergibt, dass über 2/3 der Einsprüche aus einem einzigen Bundesland
kommen, 91 % aus 3 Bundesländern (Oberösterreich, Salzburg und Wien) und nur 9
% aus allen anderen Bundesländern zusammen.

Frage 7 und 8:

Um die Administration kostensparend zu gestalten, wurden durch die Sozialversiche-
rung - gemeinsam mit den Ländern und Fonds - für die Meldungen durch die Kran-
kenanstalten Datensätze akkordiert. Die gemeldeten Daten werden für alle Versiche-
rungsträger in einer beim Hauptverband eingerichteten Datenbank gespeichert und
für die Vorschreibung aufbereitet. Für die Vorschreibungen werden von den Versi-
cherungsträgern zum Großteil auf SAP basierende Lösungen verwendet.

In den Spitälern wurden jedoch die EDV- Programme nicht rechtzeitig fertig gestellt,
was dazu geführt hat, dass ein Grossteil der gemeldeten Datensätze fehlerhaft war
und von den Versicherungsträgern erst nach mühevoller Kleinarbeit geklärt und be-
rücksichtigt werden konnte. Für das Datenchaos, welches durch die nicht rechtzeitig
erfolgte Fertigstellung der EDV- Programme verursachte worden war, trägt letztend-
lich der Hauptverband - noch unter der alten Führung - die Verantwortung.

Frage 12:

Folgende Daten werden den Krankenversicherungsträgern im Wege des Hauptver-
bandes von den Krankenanstalten über die Inanspruchnahme von Ambulanzen zur
Verfügung gestellt:


Nummer der Krankenanstalt, Vertragspartnernummer

Aufnahmezahl/Patientenzahl

Fallnummer

Kostenträger, Versicherungsträgercode

zuständiger Versicherungsträger, Versicherungsträgercode

Aufnahmedatum

Entlassungsdatum

Kommentarsatz

Daten des Versicherten (Patienten):

Versicherungsnummer, Zuname, Vorname, Akademischer Grad, Geschlecht,

Geburtsdatum, Mitgliedsnummer oder Fallnummer (TGKK),

Versichertengruppe, Kategorie.

•   Daten des Angehörigen (Patienten):

Versicherungsnummer, Zuname, Vorname, Akademischer Grad,
Geschlecht, Geburtsdatum

•   Sonstige Daten:

Fehlercode, Kostenstellennummer, Betreuungsschein
Krankenanstaltennummer des Bundesministeriums, Datensatzversion

Frage 13:

Die Qualität der Datensätze entspricht nach Auskunft des Hauptverbandes der öster-
reichischen Sozialversicherungsträger noch immer nicht den Erwartungen. Die durch
den Hauptverband erarbeitete und mit meinem Bundesministerium akkordierte Inter-
pretationscheckliste wurde zwar allen Krankenanstalten zur Verfügung gestellt, bildet
aber anscheinend noch immer nicht die Grundlage für die Entscheidung, welche Da-
ten und in welcher Form diese an die Sozialversicherungsträger zu melden sind.
Durch die Sozialversicherungsträger und den Hauptverband wird der Kontakt zu den
Krankenanstalten laufend gepflegt, um die Sicherheit für die korrekte Durchführung
der Datenmeldungen zu erhöhen. Die derzeitige Führung des Hauptverbandes ist
-soweit der kurze Zeitraum es zulässt - bemüht, die aufgetretenen Fehler so rasch
als möglich zu korrigieren.

Frage 14:

Durch die hohe Anzahl der erforderlichen Nachbearbeitungen ergibt sich naturge-
mäß auch eine Erhöhung der Verwaltungskosten.

Frage 15:

Der Hauptverband und die Sozialversicherungsträger bemühen sich mit folgenden
Maßnahmen um einen reibungslosen Ablauf der Administration des Behandlungs-
beitrages-Ambulanz:

•    Datensatzvereinbarung zwischen Sozialversicherungsträgern, Ländern und
Fonds;

•   Check-Liste des Hauptverbandes;

•   laufende Kontakte und Hilfestellungen mit und für die Krankenanstalten.


Frage 16:

Im 2. Quartal 2001 wurden insgesamt 1,657.501 Ambulanzbesuche gemeldet. Ins-
gesamt 343.441 Personen erhielten für insgesamt 638.275 Ambulanzbesuche eine
Vorschreibung. 442.896 Fälle wurden abgerechnet, davon wurden 317.373 Fälle
bereits bezahlt, was einen Prozentsatz von 71,7 % ergibt. Für die weiteren Quartale
liegen diesbezüglich noch keine Daten vor.

Frage 17:

Zum 28. Februar 2002 beträgt die von den vorgeschriebenen Ambulanzgebühren
aushaftende Summe 6.543.167,03 €.

Frage 18:

Die vorgeschriebenen Beiträge wurden bei den Krankenversicherungsträgern zu fol-
genden Prozentsätzen entrichtet:

Wiener Gebietskrankenkasse                                           67,81

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse                      76,02

Burgenländische Gebietskrankenkasse                             81,41

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse                        57,67

Steiermärkische Gebietskrankenkasse                              68,96

Kärntner Gebietskrankenkasse                                        76,90

Salzburger Gebietskrankenkasse                                     63,84

Tiroler Gebietskrankenkasse                                            77,20

Vorarlberger Gebietskrankenkasse                                   69,93

Betriebskrankenkasse Austria Tabak                                85,64
Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe                52,70

Betriebskrankenkasse Semperit                                       71,80

Betriebskrankenkasse Neusiedler                                     63,97
Betriebskrankenkasse VOEST-ALPINE Donawitz                    79,77

Betriebskrankenkasse Zeltweg                                         77,58

Betriebskrankenkasse Kindberg                                       71,29

Betriebskrankenkasse Kapfenberg                                                   91,72

Betriebskrankenkasse Pengg                                           24,19
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues             80,11

durchschnittlich                                                                              68,79

Frage 19:

Die noch nicht eingezahlten Vorschreibungen resultieren großteils aus

•   fehlerhaften Meldungen der Krankenanstalten, deren Vorschreibungen
beeinsprucht wurden und daher noch einmal zu überprüfen sind,

•   und aus Bescheidanträgen.


Frage 20:

Um aushaftende Vorschreibungen hereinzubringen, werden folgende Maßnahmen
ergriffen:

•   Mahnung im Zuge der nächsten Vorschreibung,

•   Jahresrückstandsbescheid und daraus folgernd Exekutionsmaßnah-
men.

Frage 21:

Ich gehe davon aus, dass die Einbringlichkeit der Vorschreibungen durch eine Ver-
besserung der Qualität der Datensätze und eine Information der Versicherten durch
die Träger steigen wird.

Frage 22:

Zu dieser Frage hat mir der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungs-
träger Folgendes mitgeteilt: Eine Aussage über die Kosten der Verwaltung des Be-
handlungsbeitrages kann erst nach Vorliegen der Jahresabschlüsse 2001 gemacht
werden. Die Erfahrungswerte der Sonderversicherungsträger lassen Werte von 5,8%
bis 6,2 % Verwaltungsaufwand von den Einnahmen erwarten. Gleichzeitig hat mir in
einem persönlichen Schreiben der damalige Präsident des Hauptverbandes, Herr
Sallmutter, mitgeteilt, dass seitens des Hauptverbandes sämtliche Vorkehrungen
getroffen wurden, so dass mit August 2001 ein reibungsloser Ablauf der Administra-
tion des einzuhebenden Ambulanzbeitrages garantiert ist.

Frage 23:

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat mir zu dieser
Frage Folgendes mitgeteilt: “Die in der Anfrage zitierte Rubrik “Health System
Watch" wurde nicht, wie angegeben, in der Zeitschrift “Soziale Sicherheit" Nr.
1/2001, sondern in der Ausgabe Nr. 4/2001 publiziert. Diese Rubrik ist eine Beilage
der angeführten Zeitschrift und wird durch Autoren des Institutes für höhere Studien
(IHS) erstellt. Im Impressum der “Sozialen Sicherheit" wird darauf hingewiesen, dass
für namentlich gezeichnete Artikel der Autor die Verantwortung trägt und diese nicht
mit der Meinung des Hauptverbandes übereinstimmen müssen."

Die im Zeitraum 1995 bis 1999 neu eingeführten Selbstbehalte in der Krankenversi-
cherung sind die Krankenscheingebühr, der 20 %ige Abzug bei der Wahlarztkosten-
erstattung und die Zuzahlungen bei Kur- und Rehabilitationsaufenthalten. Daraus
resultieren nachstehende Einnahmen:

Einnahmen aus der Krankenscheinaebühr:

1997         45,6    Mio. Euro

1998         47,6    Mio. Euro

1999         47,7    Mio. Euro

 2000        47,2    Mio. Euro

 2001 *)     46,9    Mio. Euro
*) vorläufige Erfolgsrechnungen


20%iger Abzug bei der Wahlarztkostenerstattunq:

Für das Jahr 2000 ergibt sich aus der Erfolgsrechnung, dass 52,5 Millionen € an
Wahlarztkostenerstattung ausgegeben wurde. Daraus errechnet sich ein Gesamtbe-
trag der 20%igen Abzüge von ca. 13 Millionen €. Neuere Daten liegen nicht vor, es
ist jedoch für das Jahr 2001 ein ähnlicher Betrag zu erwarten.

Zuzahlunaen zu Kur- und Rehabilitationsaufenthalten:

Die Gesamtsumme der Zuzahlungen wurde vom Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger für das Jahr 2000 grob geschätzt:

In der Krankenversicherung haben ca. 41.700 Personen Kuren und
ca. 11.500 Personen Rehabilitationen in Anspruch genommen, daraus ergibt
sich ein grob geschätzter Betrag von ca. 10 Millionen € an Zuzahlungen.
In der Pensionsversicherung haben ca. 117.000 Personen Kur- oder Rehabili-
tationsaufenthalte in Anspruch genommen, daraus ergeben sich Zuzahlungen
von ca. 18,9 Millionen €.

Die Zuzahlungen dürften im Jahre 2000 somit insgesamt ca. 29 Millionen € betragen

haben.

Frage 24:

In der angeführten Zeit wurden in der Krankenversicherung folgende Selbstbehalte
durch Gesetzesänderungen eingeführt:

•   im Jahre 1981 (37.Novelle zum ASVG, BGBI.Nr. 588/1981) der 10%ige Selbst-
behalt für Heilbehelfe (§ 137 ASVG).

•   Ab 1. Juli 1988 wurde auf Grund des Artikels 1 Z.8 der Vereinbarung gemäß Art.
15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt-
und Wasserwirtschaftsfonds, BGBI. Nr. 619/1988, (umgesetzt durch die Kranken-
anstaltengesetz-Novelle, BGBI. Nr. 282/1988) der Spitalskostenbeitrag gemäß §
27a Krankenanstaltengesetz eingeführt. Die Erhöhung dieses Kostenbeitrages er-
folgt seither im Einklang mit der Inflationsrate.

Die Rezeptgebühr stieg von S 5,- im Jahre 1970 kontinuierlich auf S 34,- im Jahre
1995, bis 1999 erfolgte zudem ein Anstieg auf S 45 (€ 3,27).

Fragen 25 und 31

Es lassen sich in der Vergangenheit sowie in der Gegenwart mehrere Maßnahmen
darstellen, die entweder zu einem negativen oder positiven Lenkungseffekten geführt
haben.

Zu einem negativen Lenkungseffekt hat zum Beispiel die Angleichung der Satzungen
der Sozialversicherung der Bauern an jene der Gebietskrankenkassen dahingehend
geführt, als wegfallende Selbstbehaltsregelungen im niedergelassenen - bzw. im Re-
zepturbereich - zu deutlichen Anstiegen der Inanspruchnahme der entsprechenden
Leistungen vor allem im Medikamentenbereich geführt haben.


Ein weiterer negativer Lenkungseffekt bedeutete die Einführung der Krankenschein-
gebühr, die über viele Monate hinweg zu einer Reduktion der Inanspruchnahme der
niedergelassenen Ärzte geführt hat, obwohl genau das Gegenteil im damaligen Re-
gierungsprogramm gewünscht war.

Im Falle des Ambulanzbeitrages konnte jedoch ein positiver Lenkungseffekt erzielt
werden, wie dies auch im nunmehrigen Regierungsprogramm festgehalten ist (im
Übrigen wurde ein Ambulanzbeitrag - in doppelter Höhe - von führenden Repräsen-
tanten der Wiener Stadtregierung bereits Mitte der 90er Jahre gefordert).
Obwohl der Beobachtungszeitraum relativ kurz ist, konnte durch den Ambulanzbei-
trag bereits ein Lenkungseffekt festgestellt werden. So zeigen die Vergleichsziffern
im Bereiche der niedergelassenen Arzte aus dem 2. Quartal 2001 im Vergleich zu
2000, sowie dem 3. Quartal 2001 im Vergleich zu 2000, dass im Bereich der Fach-
ärzte für Innere Medizin (z.B. welche in großer Anzahl Diabeteskranke betreuen) ei-
ne überdurchschnittliche Frequenzsteigerung zwischen 5,3 % und 6,3 %, sowie im
Bereich der Lungenfachärzte zwischen 5,3 % und 10,1 % stattgefunden hat. Dies
beweist eine deutliche Umschichtung vom spitalsambulatorischen zum niedergelas-
senen Bereich, wie dies auch eine Aussendung der Wiener Gebietskrankenkasse
vom 29.1. d.J. bestätigt.

Auch die Leimböck-Studie der Innsbrucker Universitätsklinik konnte eindeutig bele-
gen, dass bei den Ambulanzfrequenzen der Spitäler ein Rückgang um etwa 2,88 %
stattgefunden hat. Aus diesen Frequenzdaten ergibt sich aber auch, dass die Höhe
der Einnahmen, so wie sie der Hauptverband ursprünglich berechnet hatte, nicht
erzielt werden konnte, da ja bei Greifen des Effektes mit Mindereinnahmen zu rech-
nen war. Dies ist ja im Sinne des Gesetzgebers.

Fragen 26 bis 30, 32 bis 35, 44 und 45:

Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist ein Arbeitskreis
eingerichtet, der sich im Allgemeinen mit dem Thema Selbstbehalte befasst.

Weiters wurde seitens der Strukturkommission die Arbeitsgruppe “Behandlungsbei-
trag-Ambulanz" zur Evaluierung der erhobenen Daten gemäß § 135a Abs. 1 ASVG
eingerichtet.

Folgende Themenschwerpunkte sollen in dieser Arbeitsgruppe erörtert werden:

•   Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Administration des Behand-
lungsbeitrages Ambulanz

•   Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung des Behandlungsbeitrages
Ambulanz

•   Einnahmen auf Grund des Behandlungsbeitrages Ambulanz

•   Lenkungseffekt des Behandlungsbeitrages Ambulanz (Entwicklung der Fäl-
le/Frequenzen; Wechselwirkung mit dem extramuralen Bereich) und damit ver-
bundene Kostenverschiebungen

•   Effektivität der für die Patienten erbrachten Behandlungsmaßnahmen

•   Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffes “Notfall"


Gründe für die Zuweisung in Spitalsambulanzen

Derzeit liegen allerdings noch keine Ergebnisse dieser Arbeitsgruppen vor. Zur gesi-
cherten Beurteilung des Behandlungsbeitrages-Ambulanz wurde auf Regierungsbe-
schluss der Zeitraum von einem Jahr festgesetzt, beginnend mit 1.7.2001 (erstes
volles Quartal) bis 30.6.2002; eine Evaluierung kann daher nicht vor Oktober 2002
erfolgen.

Frage 36:

Der niedergelassenen Ärzteschaft kommt sowohl aus Gründen einer patienten-
freundlichen Versorgung als auch aus ökonomischer Sicht besondere Bedeutung zu.
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1996 betr. Zulässigkeit
von Gruppenpraxen (G 1279/95, G 1280/95) wurde umgesetzt, um für die Patienten
Verbesserungen im niedergelassenen Bereich zu ermöglichen.

Frage 37:

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat mit der Öster-
reichischen Ärztekammer am 16. Jänner 2002 ein Verhandlungsergebnis über eine
Punktation einer Rahmenvereinbarung zu den Gruppenpraxen erzielt. Die Rahmen-
vereinbarung soll eine Empfehlung an Ärztekammern und Kassen bilden, die Eck-
punkte in die jeweiligen Gruppenpraxengesamtverträge zu übernehmen. Es wurde in
Aussicht genommen, diese Punktation in einen sprachlich verbesserten Vereinba-
rungstext zu bringen. Abgesprochen war jedenfalls, dass die Punktation gilt, soweit
man sich nicht über einen Vereinbarungstext einigt. Das Büro der Österreichischen
Ärztekammer hat am 20. Februar 2002 einen Vereinbarungsentwurf der Bundeskurie
vorgelegt, der in einigen - auch wesentlichen - Punkten von der Punktation ab-
weicht. Das Thema ist daher neuerlich mit der Österreichischen Ärztekammer zu
besprechen.

Abgesehen von den Verhandlungen zwischen Hauptverband und Österreichischer
Ärztekammer verhandeln Krankenyersicherungsträger mit Landesärztekammern
über die gegenständliche Frage. Über Moderation des Staatssekretärs für Gesund-
heit wurden Finalisierungsgespräche zwischen dem Hauptverband und der Kurie der
niedergelassenen Ärzte (Österreichische Ärztekammer) erfolgreich geführt, sodass
eine Vertragsvereinbarung zwischen Hauptverband und Österreichischer Ärztekam-
mer unmittelbar bevorsteht.

Frage 38 und 39

Die Gruppenpraxen, die seit mehreren Legislaturperioden im jeweiligen Regierungs-
programm als Priorität angeführt sind, konnten mit der 58. ASVG-Novelle nunmehr
endgültig legistisch umgesetzt werden derzeit stehen die diesbezüglichen Vertrags-
verhandlungen zwischen dem Vertragspartnern Hauptverband und Österreichische
Ärztekammer, die ja zuletzt unter der Moderation des Staatssekretariates für Ge-
sundheit im BMSG stattgefunden haben, vermutlich vor einem baldigen Abschluss.


Die herausragende Absicht dieser Gruppenpraxen ist es, das Angebot im niederge-
lassenen Bereich zu verbessern, vor allem dahingehend, dass im Zusammenschluss
mehrerer Ärzte, sowohl verschiedener als auch gleicher Fachrichtung, es zu einer
Ausweitung der Ordinationszeiten kommt, mit der Verpflichtung, auch wochentags
Nachtdienst und Wochenendfeiertagsdienste flächendeckend in Österreich zu über-
nehmen und so die Spitalsambulanzen weiter zu entlasten. Dies wird vor allem auch
deshalb notwenig sein, als mit der endgültigen Umsetzung der EU-Richtlinien betref-
fend Arbeitszeiten für Ärzte in Spitälern weiteres Personal benötigt werden wird. Die
Entlastung der Spitalsambulanzen wird diesen Bedarf zumindest teilweise abfedern
können. Darüber hinaus ist es erklärtes Ziel, durch Verbesserung des Angebotes im
niedergelassenen Bereich die Direktversorgung der Bevölkerung vor Ort im Sinne
eines weltweit anerkannten “Gate Keeping"-Systems, das richtigerweise die spitali-
sche Betreuung als teuerstes Glied der Versorgungskette an das Ende reiht, nach-
zukommen. Auch hinsichtlich der Vorhalteleistung wird sich mit einer entsprechen-
den flächendeckenden Versorgung im niedergelassenen Bereich in den Ambulanzen
die Möglichkeit der Kostenreduktion ergeben. Somit können die Ambulanzen jenen
wichtigen Aufgaben besser nachkommen, die im niedergelassenen Bereich nicht
abgedeckt werden können. Hinzu kommt, dass bei geringerer Frequenz auch mehr
Zeit für die individuellen Betreuung des Patienten zur Verfügung steht, was im Sinne
einer gesamtösterreichischen Gesundheitsförderung zu begrüßen ist. Spätestens mit
Auslaufen der § 15a Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung im Jahre
2004, wird für die folgende Periode bereits ein entsprechender Kosteneffekt darstell-
bar sein. Dies trägt auch zur Finanzierung künftiger Aufgaben bei.

Frage 40:

Folgende Informationen für die Versicherten werden als sinnvoll erachtet:
Der Behandlungsbeitrag beträgt pro Ambulanzbesuch mit ärztlicher Überweisung
€ 10,90, ohne ärztliche Überweisung € 18,17. Pro Versicherten/r (Angehörigen/r) und
Kalenderjahr dürfen für ambulante Spitalsbehandlungen maximal € 72,67 eingeho-
ben werden.

Der Behandlungsbeitrag darf nicht eingehoben werden:

•   für mitversicherte Kinder sowie Bezieher einer Waisenpension ohne anderes Ein-
kommen

•   wenn in medizinischen Notfällen, wegen Lebensgefahr oder aus anderen Grün-
den unmittelbar eine stationäre Aufnahme erfolgt

•   bei Behandlung für Dialyse oder bei Strahlen - oder Chemotherapie in Ambulan-
zen


•   in Fällen, in denen ein Auftrag eines Sozialversicherungsträgers oder eines Ge-
richtes im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zur Ein-
weisung in eine Ambulanz zwecks Befundung und Begutachtung vorliegt

•   für Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind

•   für Personen, die Leistungen infolge einer Schwangerschaft im Rahmen des Mut-
ter-Kind-Passes oder Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft in
Anspruch nehmen

•   für Personen, die Teile des Körpers oder Blut(plasma) spenden

•   wenn der/die Versicherte (Angehörige) im Zusammenhang mit ein und demsel-
ben Behandlungsfall an Ambulanzen anderer Fachrichtungen weiterüberwiesen
wird.

Dies gilt nicht, wenn der Ambulanzbesuch durch schuldhafte Beteiligung an einem
Raufhandel bedingt ist oder sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Miss-
brauch von Suchtgiften erweist.

Vor allem mit der Ausnahme der von der Rezeptgebühr befreiten Personen wird in
besonderem Maße auf eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit Rücksicht ge-
nommen. Von der Rezeptgebühr sind jene Personen zu befreien, deren monatliche
Einkünfte einen bestimmten Betrag nicht übersteigen. Diese Grenzen betragen für
allein stehende Personen € 630,92 sowie für Ehepaare und Lebensgefährten
€ 900,13. Diese Beträge erhöhen sich für jedes unversorgte Kind um € 67,15. Bei
überdurchschnittlichen Ausgaben infolge chronischer Leiden erhöhen sich die ge-
nannten Grenzbeträge auf € 725,56 bzw. € 1.035,15.

Darüber hinaus ist eine Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr zu bewilli-
gen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine be-
sondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzu-
nehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die
im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumut-
bare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte.

Nach den Richtlinien für die Nachsicht vom Behandlungsbeitrag-Ambulanz sind wei-
ters folgende Personen sowie deren mitversicherte Ehegattinnen bzw. Lebensge-
fährtinnen befreit:

-    Lehrlinge im 1. und 2. Lehrjahr

-    Schüler (Schülerinnen) in einer Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesund-
heits- und Krankenpflege, Krankenpflegefachdienst oder medizinisch-technischen
Akademie oder an einer Hebammenakademie.


In diesem Zusammenhang wäre in aufliegenden Informationsblättern seitens der
Träger auch darauf hinzuweisen, dass Nachbehandlungen wie eine ärztliche Zu-
weisung behandelt werden und hierfür 10,90 € zu bezahlen sind. Darüber hinaus
wäre in diesen Informationsblättern auch darauf hinzuweisen, dass diese Leistungen
( z.B. Verbandswechsel oder Nähteentfernung nach Operation) kostenlos in großer
Anzahl beim niedergelassenen Arzt mit Krankenschein durchgeführt werden können.

Frage 41:

Die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten werden zweifelsohne ungünstig sein,
das Ausmaß des Schadens ist jedoch noch nicht abschätzbar. Im Falle von Pfän-
dungen werden sich die Kosten für die Patienten leider erhöhen!

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass wenn schon eine Informati-
onskampagne des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, wie sie in Oberöster-
reich stattgefunden hat, die ausschließlich zur Verunsicherung der Patienten führte,
durchgeführt wird, dann hätte korrekterweise darauf hingewiesen werden müssen,
dass Versicherungsnehmer, welche aufgrund ihrer persönlichen Einkommensver-
hältnisse durch die Ambulanzgebührenvorschreibung in unbilliger Weise betroffen
wären, z.B. nur knapp über der angegebenen Ausgleichszulagenhöhe liegen, die
Möglichkeit haben, per Antrag eine Refundierung aus dem Unterstützungsfonds zu
erwirken. Dieser vom Gesetz vorgegebene Weg ist auch der administrativ weitaus
kostengünstigere und sozial nachvollziehbarere.

Frage 42:

Die Beeinträchtigung der Verwaltungstätigkeit durch Boykott ist grundsätzlich kein
Argument gegen die Zweckmäßigkeit einer Maßnahme. Es muss angemerkt werden,
dass bei gleicher gesetzlicher Grundlage und gleicher Information durch den Haupt-
verband manche Gebietskrankenkassen in der Lage sind, eine sehr geringe Fehler-
quote bei ihren Vorschreibungen aufzuweisen, wie z.B. die Tiroler Gebietskranken-
kasse (300.000 Datensätze - 84 Korrekturen).

Frage 43:

Gewiss nicht! Zumal die Kosten und Schwierigkeiten der Einführung durch mangeln-
de Kooperation bis zu Boykott erhöht werden.

Frage 46:

Die gesetzliche Regelung des Behandlungsbeitrages-Ambulanz mit ihren Aus-
nahmetatbeständen und der Plafondierung des Jahresbetrages ist sowohl sozialpoli-
tisch vertretbar als auch gesundheitspolitisch sinnvoll.