3436/AB XXI.GP
Eingelangt am: 22.04.2002
MAG. WILHELM MOLTERER
BUNDESMINISTER
FÜR LAND- UND
FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten DI
Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom
22.02.2002, Nr. 3462/J,
betreffend Hierarchie der Benachrichtigung bei der Feststellung von
GVO-Kontaminationen in Saatgut, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Die gegenständliche Anfrage bezieht sich vornehmlich
auf die Behördentätigkeit im vergan-
genen Jahr. Im zitierten Protokoll vom 27.02.2001 wurde die Vorgangsweise
für die Teil-
nahme Österreichs am freiwilligen Aktionsplan der EU festgelegt. Dieser
hatte keine gesetz-
liche Verankerung im
Saatgutgesetz 1997 (SaatG) oder in anderen gesetzlichen Vorschrif-
ten. Es waren daher die Verfahrensabläufe zu klären. Diese wurden
analog zu den Verfah-
ren nach dem AVG
durchgeführt.
Mit
der Saatgut-Gentechnik-Verordnung, BGBI. II Nr. 478/2001 vom 21.12.2001, gibt es
nunmehr eine klare
gesetzliche Grundlage für die Behandlung von etwaig mit GVO verunrei-
nigtem Saatgut. Alle Verfahren sind nach den Verfahrenvorschriften des AVG
durchzuführen.
Zu Frage 1:
Die Einbindung der betroffenen Unternehmen entspricht dem
im AVG im Ermittlungsverfah-
ren vorgesehenen Parteiengehör. Das AVG sieht jedoch keine Verpflichtung
zur Information
der Oberbehörde vor. Es erschiene auch nicht zweckmäßig, die
Behörde 2. Instanz, das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und
Wasserwirtschaft, bereits in
das behördliche
Ermittlungsverfahren der Behörde 1. Instanz einzubinden. Die Behörde
1. Instanz hat aufgrund ihrer
gesetzlichen Vorgaben zu ermitteln und zu entscheiden. Diese
Vorgangsweise entspricht daher einer effizienten Verwaltung. Wenn ein
begründeter Ver-
dacht einer Verunreinigung bisher gegeben war, wurde jedoch zur Information
auch die zu-
ständige
Oberbehörde verständigt.
Zu Frage 2:
Der für die Vollziehung des Gentechnikgesetzes (GTG)
zuständige Bundesminister für
sozi-
ale Sicherheit und Generationen wurde im Sommer 2001 über das Vorliegen
des begründe-
ten Verdachts von Verunreinigungen von Saatgut mit GVO mehrmals und
gleichzeitig mit
dem BMLFUW zur weiteren Veranlassung informiert.
Im
Rahmen des EU-Aktionsplans 2001 wurde die Gentechnikbehörde im BMSG
gleichzeitig
mit dem BMLFUW über alle Untersuchungsergebnisse des BFL betreffend
GVO-Gehalt in
Saatgutpartien informiert. Über die genaue Chronologie wird auf die
Beantwortung der Vor-
anfragen aus dem Vorjahr verwiesen. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich
hier nicht um
einen Gesetzesvollzug handelte (freiwilliger Aktionsplan von Mitgliedstaaten
der EU zur
Feststellung von GVO-Kontaminationen in Saatgut). Die Meldungen ergingen im
Auftrag des
BMLFUW mit der Zielsetzung, dass allfälliger Regelungsbedarf
beziehungsweise Hand-
lungsbedarf im Hinblick auf die Schaffung von Rechtsnormen aufgezeigt wird.
Eine Folge
daraus war die Erlassung der
Saatgut-Gentechnik-Verordnung.
Zu Frage 3:
Die
Zusammenarbeit zwischen Saatgutanerkennungsbehörde und Antragstellern
(Firmen) im
Saatgutanerkennungsverfahren ist unerlässlich. Die behördlichen
Kontakte erfolgen in vielfa-
cher Hinsicht:
- Betriebskontrollen am Vermehrungsbetrieb
- Feldbesichtigungen
- Audits bei den Firmen betreffend Autorisierungen bestimmter Tätigkeiten im Zuge der
- Saatgutproduktion
- Beisein beim Abpacken des Saatgutes.
Hiebei
werden auch die Firmen auf allfällige Mängel bei der
Saatgutproduktion hingewiesen
und Verbesserungen durch Beseitigung von Fehlerquellen erzielt.
Vorabinformationen an die
Firmen sind gleichzeitig als Aufforderung zur Rechtfertigung zu sehen. Die
“Methoden" ge-
mäß § 5 SaatG 1997, BGBI. l Nr. 109/2001, sind Grundlage
für alle zugleich standardisierten
Abläufe im Rahmen des Saatgutanerkennungsverfahrens. An diese Methodik hat
sich so-
wohl die Behörde als auch die Partei, sprich Firma, im Verfahren zu
halten. Auffassungsun-
terschiede über die Interpretation der Methodik sind unmittelbar zwischen
Behörde und Par-
tei zu klären. Die Vorabinformation an die Firmen erscheinen somit
durchaus legitim.
Zu Frage 4:
Ich darf auf
die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 verweisen. Darüber hinaus ist
festzustellen,
dass gemäß § 3 Abs. 3 SaatG 1997 in allen Verfahren das AVG
anzuwenden ist, das keine
Berichtspflichten an die Oberbehörde vorsieht. Einzig der betroffenen
Partei ist bei der
Durchführung von Zulassungs- und Anerkennungsverfahren im Rahmen des
Parteiengehörs
verpflichtend die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
Auch im Rahmen
der Saatgutverkehrskontrolle ist der betroffenen Partei die Möglichkeit
zur
Stellungnahme und Vornahme von Verbesserungen zu geben. Anderenfalls ist der
Sachver-
halt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Veranlassung
entsprechender Maß-
nahmen zur Kenntnis zu bringen. Auch hier gibt es keine Berichts- oder
Informationspflicht
an die zuständige Oberbehörde.
Zu den Fragen 5 bis 7:
Die neue Agentur übernimmt unverändert die
Zuständigkeit und alle übertragenen Aufgaben
gemäß SaatG 1997 vom BFL und BAB. Die Gentechnikbehörde, also
das BMSG, ist erst
dann einzubinden, wenn es sich nicht mehr um das Inverkehrbringen von Saatgut
handelt.
Die Saatgut-Gentechnik-Verordnung, welche auf Basis des SaatG 1997 erlassen
wurde,
sowie die Saatgutregelungen der EU beziehen sich nur auf das Inverkehrbringen
des Saat-
gutes, nicht aber auf dessen Anbau oder Verwendung. Produktspezifisches
Gentechnikrecht
wie die Saatgut-Gentechnik-Verordnung kann nur als Ergänzung zum
Gentechnikgrundrecht,
also zum Gentechnikgesetz gesehen werden.
Zu Frage 8:
Die Veröffentlichung von Daten aus laufenden Verfahren
nach dem AVG ist nach den Be-
stimmungen des
Datenschutzgesetzes 2000 nicht zulässig.
Ich darf aber darauf verweisen, dass gemäß
Saatgut-Gentechnik-Verordnung GVO-
Verunreinigungen bei der
Erstuntersuchung nicht und bei der Nachuntersuchung nur bis zu
einem Wert von 0,1 % vorhanden sein dürfen und nur diesen Vorgaben
entsprechendes
Saatgut in Östereich in Verkehr gebracht werden darf.
Zu den Fragen 9 und 10:
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG regelt das SaatG
1997 ausschließlich das Inverkehrbrin-
gen von Saatgut. Regelungen über den Anbau und die Verwendung von Saatgut,
somit auch
die allfällige Vernichtung von Feldbeständen, fällt
gemäß Art. 15 B-VG in den Zuständig-
keitsbereich der Länder.
Das
SaatG 1997 sieht keine Anordnung von Rücknahmeaktionen von nicht
verkehrsfähigem
Saatgut vor. Nicht verkehrsfähiges Saatgut ist von der örtlich
zuständigen Bezirksverwal-
tungsbehörde zu beschlagnahmen. Das betroffene Saatgut ist
gemäß § 43 SaatG 1997 zu
versiegeln und im Betrieb zu belassen. Falls dies nicht möglich ist, ist
das Saatgut auf Kos-
ten des bisher Verfügungsberechtigten entsprechend zu lagern. Die
Bezirksverwaltungsbe-
hörde hat auch über den Verbleib des Saatgutes abzusprechen. Dies
reicht von der Ver-
wertung
des Saatgutes zu anderen Zwecken bis hin zur Vernichtung des nicht
verkehrsfähi-
gen Saatgutes.
Die
Zuständigkeiten auf Bundesebene sind geklärt; diese betreffen das
SaatG 1997 und das
GTG und die darauf basierenden Verordnungen.
Mit
der Saatgut-Gentechnik-Verordnung wurden entsprechende Maßnahmen gesetzt,
um
das Inverkehrbringen von mit GVO verunreinigtem Saatgut zu verhindern.
Nicht
zugelassene GVO dürfen gemäß § 3
Saatgut-Gentechnik-Verordnung bei der Erstun-
tersuchung nicht und bei der Nachuntersuchung
bis zu einem Wert von 0,1 % vorhanden
sein.
Der
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ist
gemäß GTG dann zuständig,
wenn das Inverkehrbringen der GVOs nicht durch andere spezialgesetzliche
Regelungen
erfasst ist.