3436/AB XXI.GP

Eingelangt am: 22.04.2002

MAG. WILHELM MOLTERER

BUNDESMINISTER

FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten DI Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom
22.02.2002, Nr. 3462/J, betreffend Hierarchie der Benachrichtigung bei der Feststellung von
GVO-Kontaminationen in Saatgut, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Die gegenständliche Anfrage bezieht sich vornehmlich auf die Behördentätigkeit im vergan-
genen Jahr. Im zitierten Protokoll vom 27.02.2001 wurde die Vorgangsweise für die Teil-
nahme Österreichs am freiwilligen Aktionsplan der EU festgelegt. Dieser hatte keine gesetz-
liche Verankerung im Saatgutgesetz 1997 (SaatG) oder in anderen gesetzlichen Vorschrif-
ten. Es waren daher die Verfahrensabläufe zu klären. Diese wurden analog zu den Verfah-
ren nach dem AVG durchgeführt.

Mit der Saatgut-Gentechnik-Verordnung, BGBI. II Nr. 478/2001 vom 21.12.2001, gibt es
nunmehr eine klare gesetzliche Grundlage für die Behandlung von etwaig mit GVO verunrei-
nigtem Saatgut. Alle Verfahren sind nach den Verfahrenvorschriften des AVG durchzuführen.


Zu Frage 1:

Die Einbindung der betroffenen Unternehmen entspricht dem im AVG im Ermittlungsverfah-
ren vorgesehenen Parteiengehör. Das AVG sieht jedoch keine Verpflichtung zur Information
der Oberbehörde vor. Es erschiene auch nicht zweckmäßig, die Behörde 2. Instanz, das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, bereits in
das behördliche Ermittlungsverfahren der Behörde 1. Instanz einzubinden. Die Behörde
1. Instanz hat aufgrund ihrer gesetzlichen Vorgaben zu ermitteln und zu entscheiden. Diese
Vorgangsweise entspricht daher einer effizienten Verwaltung. Wenn ein begründeter Ver-
dacht einer Verunreinigung bisher gegeben war, wurde jedoch zur Information auch die zu-
ständige Oberbehörde verständigt.

Zu Frage 2:

Der für die Vollziehung des Gentechnikgesetzes (GTG) zuständige Bundesminister für sozi-
ale Sicherheit und Generationen wurde im Sommer 2001 über das Vorliegen des begründe-
ten Verdachts von Verunreinigungen von Saatgut mit GVO mehrmals und gleichzeitig mit
dem BMLFUW zur weiteren Veranlassung informiert.

Im Rahmen des EU-Aktionsplans 2001 wurde die Gentechnikbehörde im BMSG gleichzeitig
mit dem BMLFUW über alle Untersuchungsergebnisse des BFL betreffend GVO-Gehalt in
Saatgutpartien informiert. Über die genaue Chronologie wird auf die Beantwortung der Vor-
anfragen aus dem Vorjahr verwiesen. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich hier nicht um
einen Gesetzesvollzug handelte (freiwilliger Aktionsplan von Mitgliedstaaten der EU zur
Feststellung von GVO-Kontaminationen in Saatgut). Die Meldungen ergingen im Auftrag des
BMLFUW mit der Zielsetzung, dass allfälliger Regelungsbedarf beziehungsweise Hand-
lungsbedarf im Hinblick auf die Schaffung von Rechtsnormen aufgezeigt wird. Eine Folge
daraus war die Erlassung der Saatgut-Gentechnik-Verordnung.


Zu Frage 3:

Die Zusammenarbeit zwischen Saatgutanerkennungsbehörde und Antragstellern (Firmen) im
Saatgutanerkennungsverfahren ist unerlässlich. Die behördlichen Kontakte erfolgen in vielfa-
cher Hinsicht:

-           Betriebskontrollen am Vermehrungsbetrieb

-           Feldbesichtigungen

-           Audits bei den Firmen betreffend Autorisierungen bestimmter Tätigkeiten im Zuge der

-           Saatgutproduktion

-           Beisein beim Abpacken des Saatgutes.

Hiebei werden auch die Firmen auf allfällige Mängel bei der Saatgutproduktion hingewiesen
und Verbesserungen durch Beseitigung von Fehlerquellen erzielt. Vorabinformationen an die
Firmen sind gleichzeitig als Aufforderung zur Rechtfertigung zu sehen. Die “Methoden" ge-
mäß § 5 SaatG 1997, BGBI. l Nr. 109/2001, sind Grundlage für alle zugleich standardisierten
Abläufe im Rahmen des Saatgutanerkennungsverfahrens. An diese Methodik hat sich so-
wohl die Behörde als auch die Partei, sprich Firma, im Verfahren zu halten. Auffassungsun-
terschiede über die Interpretation der Methodik sind unmittelbar zwischen Behörde und Par-
tei zu klären. Die Vorabinformation an die Firmen erscheinen somit durchaus legitim.

Zu Frage 4:

Ich darf auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 verweisen. Darüber hinaus ist festzustellen,
dass gemäß § 3 Abs. 3 SaatG 1997 in allen Verfahren das AVG anzuwenden ist, das keine
Berichtspflichten an die Oberbehörde vorsieht. Einzig der betroffenen Partei ist bei der
Durchführung von Zulassungs- und Anerkennungsverfahren im Rahmen des Parteiengehörs
verpflichtend die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

Auch im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle ist der betroffenen Partei die Möglichkeit zur
Stellungnahme und Vornahme von Verbesserungen zu geben. Anderenfalls ist der Sachver-
halt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Veranlassung entsprechender Maß-
nahmen zur Kenntnis zu bringen. Auch hier gibt es keine Berichts- oder Informationspflicht
an die zuständige Oberbehörde.


Zu den Fragen 5 bis 7:

Die neue Agentur übernimmt unverändert die Zuständigkeit und alle übertragenen Aufgaben
gemäß SaatG 1997 vom BFL und BAB. Die Gentechnikbehörde, also das BMSG, ist erst
dann einzubinden, wenn es sich nicht mehr um das Inverkehrbringen von Saatgut handelt.
Die Saatgut-Gentechnik-Verordnung, welche auf Basis des SaatG 1997 erlassen wurde,
sowie die Saatgutregelungen der EU beziehen sich nur auf das Inverkehrbringen des Saat-
gutes, nicht aber auf dessen Anbau oder Verwendung. Produktspezifisches Gentechnikrecht
wie die Saatgut-Gentechnik-Verordnung kann nur als Ergänzung zum Gentechnikgrundrecht,
also zum Gentechnikgesetz gesehen werden.

Zu Frage 8:

Die Veröffentlichung von Daten aus laufenden Verfahren nach dem AVG ist nach den Be-
stimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 nicht zulässig.

Ich darf aber darauf verweisen, dass gemäß Saatgut-Gentechnik-Verordnung GVO-
Verunreinigungen bei der Erstuntersuchung nicht und bei der Nachuntersuchung nur bis zu
einem Wert von 0,1 % vorhanden sein dürfen und nur diesen Vorgaben entsprechendes
Saatgut in Östereich in Verkehr gebracht werden darf.

Zu den Fragen 9 und 10:

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG regelt das SaatG 1997 ausschließlich das Inverkehrbrin-
gen von Saatgut. Regelungen über den Anbau und die Verwendung von Saatgut, somit auch
die allfällige Vernichtung von Feldbeständen, fällt gemäß Art. 15 B-VG in den Zuständig-
keitsbereich der Länder.

Das SaatG 1997 sieht keine Anordnung von Rücknahmeaktionen von nicht verkehrsfähigem
Saatgut vor. Nicht verkehrsfähiges Saatgut ist von der örtlich zuständigen Bezirksverwal-
tungsbehörde zu beschlagnahmen. Das betroffene Saatgut ist gemäß § 43 SaatG 1997 zu
versiegeln und im Betrieb zu belassen. Falls dies nicht möglich ist, ist das Saatgut auf Kos-
ten des bisher Verfügungsberechtigten entsprechend zu lagern. Die Bezirksverwaltungsbe-
hörde hat auch über den Verbleib des Saatgutes abzusprechen. Dies reicht von der Ver-


wertung des Saatgutes zu anderen Zwecken bis hin zur Vernichtung des nicht verkehrsfähi-
gen Saatgutes.

Die Zuständigkeiten auf Bundesebene sind geklärt; diese betreffen das SaatG 1997 und das
GTG und die darauf basierenden Verordnungen.

Mit der Saatgut-Gentechnik-Verordnung wurden entsprechende Maßnahmen gesetzt, um
das Inverkehrbringen von mit GVO verunreinigtem Saatgut zu verhindern.

Nicht zugelassene GVO dürfen gemäß § 3 Saatgut-Gentechnik-Verordnung bei der Erstun-
tersuchung nicht und bei der Nachuntersuchung bis zu einem Wert von 0,1 % vorhanden
sein.

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ist gemäß GTG dann zuständig,
wenn das Inverkehrbringen der GVOs nicht durch andere spezialgesetzliche Regelungen
erfasst ist.