3442/AB XXI.GP

Eingelangt am: 22.04.2002

BUNDESMINISTERIUM für

WIRTSCHAFT und ARBEIT

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3528/J betreffend
Steyr-Militärfahrzeuge nach Simbabwe, welche die Abgeordneten Dr. Ulrike
Lunacek, Kolleginnen und Kollegen am 27. Februar 2002 an mich richteten, stelle
ich fest:


Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

Von der Firma Steyr Spezialfahrzeuge oder einem anderen “Träger" wurden in den
letzten drei Jahren keine Anträge auf Erteilung von Ausfuhrbewilligungen nach dem
Außenhandelsgesetz für den Export von Militärfahrzeugen nach Simbabwe gestellt.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Nicht alle Fahrzeuge, die einer militärischen Endverwendung zugeführt werden
(können), bedürfen einer Ausfuhrgenehmigung. Gemäss der Außenhandels-
verordnung, BGBI.
II Nr. 187/1997, besteht eine Bewilligungspflicht für die Ausfuhr
von Landfahrzeugen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder
geändert sind, in Kapitel 6 der Anlage 1 dieser Verordnung genannt sind, und die
dort beschriebenen technischen Kriterien aufweisen.


Erfolgen Ausfuhren ohne eine nach dem Außenhandelsgesetz erforderliche Ausfuhr-
bewilligung, so finden die Strafbestimmungen von § 17 Außenhandelsgesetz Anwen-
dung. Zuständig für die Strafverfolgung ist nach der Vollzugsklausel von § 22 Abs. 8
Außenhandelsgesetz der Bundesminister für Justiz. Im Hinblick auf die gegebene
gesetzliche Zuständigkeit werden sowohl die gegenständliche parlamentarische
Anfrage als auch die vorliegende Antwort dem Bundesminister für Justiz zur

Kenntnis gebracht.