3442/AB XXI.GP
Eingelangt am: 22.04.2002
BUNDESMINISTERIUM für
WIRTSCHAFT und ARBEIT
In
Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3528/J betreffend
Steyr-Militärfahrzeuge nach Simbabwe, welche die Abgeordneten Dr. Ulrike
Lunacek, Kolleginnen und Kollegen am 27. Februar 2002 an mich richteten, stelle
ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
Von
der Firma Steyr Spezialfahrzeuge oder einem anderen “Träger"
wurden in den
letzten drei Jahren keine Anträge auf Erteilung von Ausfuhrbewilligungen
nach dem
Außenhandelsgesetz für den Export von Militärfahrzeugen nach
Simbabwe gestellt.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Nicht alle
Fahrzeuge, die einer militärischen Endverwendung zugeführt werden
(können), bedürfen einer Ausfuhrgenehmigung. Gemäss der
Außenhandels-
verordnung, BGBI. II Nr. 187/1997, besteht eine Bewilligungspflicht für die
Ausfuhr
von Landfahrzeugen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert
oder
geändert sind, in Kapitel 6 der Anlage 1 dieser Verordnung genannt sind,
und die
dort beschriebenen technischen Kriterien aufweisen.
Erfolgen
Ausfuhren ohne eine nach dem Außenhandelsgesetz erforderliche Ausfuhr-
bewilligung, so finden die Strafbestimmungen von § 17
Außenhandelsgesetz Anwen-
dung. Zuständig für die Strafverfolgung ist nach der Vollzugsklausel
von § 22 Abs. 8
Außenhandelsgesetz der Bundesminister für Justiz. Im Hinblick auf
die gegebene
gesetzliche Zuständigkeit werden sowohl die gegenständliche
parlamentarische
Anfrage als auch die vorliegende Antwort dem Bundesminister für Justiz zur
Kenntnis gebracht.